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Verkehrsunfall – Kollision eines Autofahrers mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

OLG Koblenz – Az.: 12 U 1110/10 – Urteil vom 12.12.2011

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23.08.2010 abgeändert wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 11.800 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 501,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger zur Übernahme der künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 15.01.2007 um 15:10 Uhr auf der …[X]-Straße in …[Y] in einem Umfang von 80 Prozent verpflichtet sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen der Kläger 53 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 47 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger 82 % und den Beklagten gesamtschuldnerisch 18 % zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 15. Januar 2007 in Koblenz geltend, an dem er als Fußgänger beteiligt war. Der Beklagte zu 1) bog mit einem Pkw, der von der Beklagten zu 2) gehalten wird und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, von der …[Z]-Straße nach links in die bevorrechtigte …[X]-Straße ein, auf der in einer Entfernung von 40 Metern der Kläger als Fußgänger die Straße von der Gegenfahrbahn in Richtung der Fahrbahn des Beklagten zu 1) überquerte. Die …[X]-Straße besitzt an dieser Stelle eine Breite von 8,9 Metern und weist keine Straßenmarkierungen auf. Als der Kläger den gegenüberliegenden Bürgersteig fast erreicht hatte, wurde er durch das von dem Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug am linken Fuß erfasst. Der nähere Ablauf des Unfalls, insbesondere die genaue Position des Klägers im Unfallzeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger erlitt durch den Unfall eine komplexe Mehrfachfraktur des linken Fußes und befand sich infolgedessen vom 15. Januar bis 20. Februar 2007 in stationärer Behandlung. Die Beweglichkeit und Belastbarkeit des Fußes ist deutlich eingeschränkt. Bei dem Kläger besteht darüber hinaus eine posttraumatische Arthrose in den Tarsometatarsalgelenken, eine Kraftminderung des linken Beines und eine Sensibilitätsstörung des Fußrückens.

Die Beklagte zu 3) wurde vorgerichtlich durch die ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 35.000 € aufgefordert. Nach einem Anwaltswechsel erging durch seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten eine Aufforderung zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro. Die Beklagte zu 3) erbrachte eine Zahlung von 5.000 €. Auf vorgerichtliche Anwaltskosten, die mit Rechnung der ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 15. August 2008 (Bl. 64 GA) geltend gemacht wurden, zahlte die Beklagte zu 3) 459,40 €.

Der Kläger hat vorgetragen, dass er bereits mit einem Bein auf dem Bürgersteig gewesen sei, als der Beklagte zu 1) ihn angefahren habe. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Er habe sich bereits auf der Mitte der Fahrspur des Beklagtenfahrzeuges befunden, als er dieses habe erkennen können. Der Kläger hat mit seiner Klage von den Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 25.000 € nebst Zinsen sowie die Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.085,04 € nebst Zinsen verlangt. Er hat ferner die Feststellung begehrt, dass die Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen, auch zukünftigen Schäden aus dem Unfallereignis zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Die Beklagten haben den Feststellungsanspruch des Klägers hinsichtlich künftiger materieller Schäden im Umfang einer eigenen Haftungsquote von zwei Dritteln anerkannt. Im Übrigen haben sie Klageabweisung beantragt. Sie haben vorgebracht, dass den Kläger ein erhebliches Mitverschulden an dem Verkehrsunfall treffe, da er bei hinreichender Aufmerksamkeit das Beklagtenfahrzeug hätte erkennen und den Unfall entweder durch Schrittbeschleunigung oder Abbruch der Überquerung habe vermeiden können. Das Fahrzeug sei frühzeitig erkennbar, seine Geschwindigkeit gering gewesen.

Das Landgericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) mündlich angehört und eine Beweisaufnahme durch Einvernahme von Zeugen und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens durchgeführt. Es hat die Beklagten hierauf durch das angefochtene Teilanerkenntnis- und Endurteil verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 9.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger zur Übernahme der künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallgeschehen zu einer Quote von zwei Dritteln verpflichtet sind. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Verkehrsunfall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für beide Parteien als vermeidbar dargestellt habe. Beide Unfallbeteiligte hätten pflichtwidrig gehandelt. Der Kläger habe gegen § 25 Abs. 3 StVO, der Beklagte zu 1) gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Da das Verschulden gleich schwer wiege, sei unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges von einer Haftung der Beklagten zu zwei Drittel auszugehen. Das Schmerzensgeld sei ausgehend von einem Grundbetrag von 21.000 € und der festgestellten Haftungsquote auf 14.000 € zu bemessen, so dass sich unter Abzug der Zahlung der Beklagten zu 3) der ausgeurteilte Betrag ergebe. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten könne der Kläger nicht verlangen, da er nicht schlüssig vorgetragen habe, wie sich die geltend gemachte Forderung errechne, und warum ein Anwaltswechsel erforderlich gewesen sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein ursprüngliches Begehren weiter. Hinsichtlich der von ihm begehrten vorgerichtlichen Anwaltskosten hat er eine Kostenrechnung seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. März 2009 über 1.085,04 € vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bl. 216 GA). Bezüglich des Sachverhaltes wird im Übrigen auf das Urteil des Landgerichtes sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung erzielt teilweise Erfolg.

1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten Ersatzansprüche aufgrund des Unfalles von 15. Januar 2007 aus §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. im Umfang einer Quote von 80 % zu. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichtes ist der Verkehrsunfall durch ein vorwerfbares Verhalten des Beklagten zu 1) verursacht worden, so dass die Beklagten für die entstandenen Schäden haften. Dabei muss sich der Kläger allerdings ein mitwirkendes Verschulden nach § 9 StVG, § 254 BGB anspruchskürzend zurechnen lassen. In Abweichung von der Bewertung des Landgerichtes geht der Senat davon aus, dass sich der Anteil seiner Mithaftung auf 20% beläuft.

a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme außer Frage, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) vermeidbar war. Dies ergibt sich augenscheinlich bereits aus der durch Lichtbilder dokumentierten Unfallörtlichkeit, wonach der Kläger nach seinem Abbiegevorgang eine gerade, gut einsehbare Strecke von 40 Metern bis zu dem Unfallort zurückzulegen hatte, und die Straßenbreite ein Ausweichmanöver ohne weiteres zugelassen hätte. Der von dem Landgericht gehörte Sachverständige …[A] hat dementsprechend ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) das Unfallgeschehen bei einer etwas stärkeren Ausweichbewegung nach links hätte vermeiden können (Bl. 155 GA).

Verkehrsunfall - Kollision eines Autofahrers mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger  OLG Koblenz  Az.: 12 U 1110/10  Urteil vom 12.12.2011     1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23.08.2010 abgeändert wie folgt:  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 11.800 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2007 zu zahlen.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 501,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2011 zu zahlen.  Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger zur Übernahme der künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 15.01.2007 um 15:10 Uhr auf der ...[X]-Straße in …[Y] in einem Umfang von 80 Prozent verpflichtet sind.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.  Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.  2. Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen der Kläger 53 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 47 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger 82 % und den Beklagten gesamtschuldnerisch 18 % zur Last.  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.  4. Die Revision wird nicht zugelassen.  Gründe  I.  Der Kläger macht gegen die Beklagten Ersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 15. Januar 2007 in Koblenz geltend, an dem er als Fußgänger beteiligt war. Der Beklagte zu 1) bog mit einem Pkw, der von der Beklagten zu 2) gehalten wird und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, von der ...[Z]-Straße nach links in die bevorrechtigte ...[X]-Straße ein, auf der in einer Entfernung von 40 Metern der Kläger als Fußgänger die Straße von der Gegenfahrbahn in Richtung der Fahrbahn des Beklagten zu 1) überquerte. Die ...[X]-Straße besitzt an dieser Stelle eine Breite von 8,9 Metern und weist keine Straßenmarkierungen auf. Als der Kläger den gegenüberliegenden Bürgersteig fast erreicht hatte, wurde er durch das von dem Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug am linken Fuß erfasst. Der nähere Ablauf des Unfalls, insbesondere die genaue Position des Klägers im Unfallzeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig.  Der Kläger erlitt durch den Unfall eine komplexe Mehrfachfraktur des linken Fußes und befand sich infolgedessen vom 15. Januar bis 20. Februar 2007 in stationärer Behandlung. Die Beweglichkeit und Belastbarkeit des Fußes ist deutlich eingeschränkt. Bei dem Kläger besteht darüber hinaus eine posttraumatische Arthrose in den Tarsometatarsalgelenken, eine Kraftminderung des linken Beines und eine Sensibilitätsstörung des Fußrückens.  Die Beklagte zu 3) wurde vorgerichtlich durch die ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 35.000 € aufgefordert. Nach einem Anwaltswechsel erging durch seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten eine Aufforderung zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro. Die Beklagte zu 3) erbrachte eine Zahlung von 5.000 €. Auf vorgerichtliche Anwaltskosten, die mit Rechnung der ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 15. August 2008 (Bl. 64 GA) geltend gemacht wurden, zahlte die Beklagte zu 3) 459,40 €.  Der Kläger hat vorgetragen, dass er bereits mit einem Bein auf dem Bürgersteig gewesen sei, als der Beklagte zu 1) ihn angefahren habe. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Er habe sich bereits auf der Mitte der Fahrspur des Beklagtenfahrzeuges befunden, als er dieses habe erkennen können. Der Kläger hat mit seiner Klage von den Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 25.000 € nebst Zinsen sowie die Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.085,04 € nebst Zinsen verlangt. Er hat ferner die Feststellung begehrt, dass die Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen, auch zukünftigen Schäden aus dem Unfallereignis zum Schadensersatz verpflichtet sind.  Die Beklagten haben den Feststellungsanspruch des Klägers hinsichtlich künftiger materieller Schäden im Umfang einer eigenen Haftungsquote von zwei Dritteln anerkannt. Im Übrigen haben sie Klageabweisung beantragt. Sie haben vorgebracht, dass den Kläger ein erhebliches Mitverschulden an dem Verkehrsunfall treffe, da er bei hinreichender Aufmerksamkeit das Beklagtenfahrzeug hätte erkennen und den Unfall entweder durch Schrittbeschleunigung oder Abbruch der Überquerung habe vermeiden können. Das Fahrzeug sei frühzeitig erkennbar, seine Geschwindigkeit gering gewesen.  Das Landgericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) mündlich angehört und eine Beweisaufnahme durch Einvernahme von Zeugen und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens durchgeführt. Es hat die Beklagten hierauf durch das angefochtene Teilanerkenntnis- und Endurteil verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 9.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger zur Übernahme der künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallgeschehen zu einer Quote von zwei Dritteln verpflichtet sind. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Verkehrsunfall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für beide Parteien als vermeidbar dargestellt habe. Beide Unfallbeteiligte hätten pflichtwidrig gehandelt. Der Kläger habe gegen § 25 Abs. 3 StVO, der Beklagte zu 1) gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Da das Verschulden gleich schwer wiege, sei unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges von einer Haftung der Beklagten zu zwei Drittel auszugehen. Das Schmerzensgeld sei ausgehend von einem Grundbetrag von 21.000 € und der festgestellten Haftungsquote auf 14.000 € zu bemessen, so dass sich unter Abzug der Zahlung der Beklagten zu 3) der ausgeurteilte Betrag ergebe. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten könne der Kläger nicht verlangen, da er nicht schlüssig vorgetragen habe, wie sich die geltend gemachte Forderung errechne, und warum ein Anwaltswechsel erforderlich gewesen sei.  Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein ursprüngliches Begehren weiter. Hinsichtlich der von ihm begehrten vorgerichtlichen Anwaltskosten hat er eine Kostenrechnung seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. März 2009 über 1.085,04 € vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bl. 216 GA). Bezüglich des Sachverhaltes wird im Übrigen auf das Urteil des Landgerichtes sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.  II.  Die zulässige Berufung erzielt teilweise Erfolg.  1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten Ersatzansprüche aufgrund des Unfalles von 15. Januar 2007 aus §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. im Umfang einer Quote von 80 % zu. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichtes ist der Verkehrsunfall durch ein vorwerfbares Verhalten des Beklagten zu 1) verursacht worden, so dass die Beklagten für die entstandenen Schäden haften. Dabei muss sich der Kläger allerdings ein mitwirkendes Verschulden nach § 9 StVG, § 254 BGB anspruchskürzend zurechnen lassen. In Abweichung von der Bewertung des Landgerichtes geht der Senat davon aus, dass sich der Anteil seiner Mithaftung auf 20% beläuft.  a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme außer Frage, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) vermeidbar war. Dies ergibt sich augenscheinlich bereits aus der durch Lichtbilder dokumentierten Unfallörtlichkeit, wonach der Kläger nach seinem Abbiegevorgang eine gerade, gut einsehbare Strecke von 40 Metern bis zu dem Unfallort zurückzulegen hatte, und die Straßenbreite ein Ausweichmanöver ohne weiteres zugelassen hätte. Der von dem Landgericht gehörte Sachverständige ...[A] hat dementsprechend ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) das Unfallgeschehen bei einer etwas stärkeren Ausweichbewegung nach links hätte vermeiden können (Bl. 155 GA).  An dem Unfall trifft den Beklagten zu 1) auch ein Verschulden. Zwar dient die Fahrbahn einer Verkehrsstraße in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr, dem grundsätzlich Vorrang gegenüber kreuzenden Fußgängern zukommt. Der Fußgänger hat vor dem Betreten als auch beim Überschreiten der Fahrbahn auf sich nähernde Fahrzeuge zu achten und den fließenden Verkehr nicht zu behindern; er hat dabei besondere Vorsicht walten zu lassen (König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 25 Rdn. 33). Allerdings ist der Fahrverkehr trotz seines Vorranges dem überquerenden Fußgänger Rücksicht schuldig. Ein Fahrzeugführer muss die Fahrbahn vor ihm beobachten; bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers besteht eine Brems- und Ausweichpflicht (König a.a.O. Rdn. 38 f.; s. auch BGH NJW 2000, S. 3069). Keinesfalls ist es dem Kraftfahrer aufgrund seines Vorranges gestattet, seine Fahrtrichtung und -geschwindigkeit trotz Kollisionsgefahr mit einem seinen Fahrweg kreuzenden Fußgänger beizubehalten im Vertrauen darauf, der Fußgänger werde durch Ausweichen oder Beschleunigen rechtzeitig den Fahrweg räumen.  Gegen diese Pflichten hat der Beklagte zu 1) fahrlässig verstoßen. Für ihn bestand eine ausreichende Möglichkeit, um den querenden Kläger rechtzeitig zu erkennen und auf ihn zu reagieren. Der Beklagte zu 1) hätte spätestens nach dem Einbiegen den Blick auf die vor ihm liegende ...[X]-Straße richten und diese beobachten müssen. Hierzu war er auch in der Lage, selbst wenn ihm vor seinem Abbiegevorgang die Sicht durch kreuzenden Verkehr genommen war. Nachdem er - wie von ihm im Rahmen seiner mündlichen Anhörung geschildert (Bl. 108 GA) - das von links kommende bevorrechtigte Fahrzeug hatte passieren lassen und selbst von der ...[Z]-Straße in die ...[X]-Straße eingebogen war, hatte er auf der geradeaus führenden und - zumal bei den bestehenden Tageslichtverhältnissen - überschaubaren Straße bis zur späteren Unfallstelle, die nach der Feststellung des Sachverständigen 40 Meter entfernt lag, freie Sicht auf die Straße (vgl. die Lichtbilder Bl. 123 GA, Bl. 5 f. der polizeilichen Unfallakte). Die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges war nach dem gerade abgeschlossenen Abbiegevorgang auch nicht hoch, wie die Beklagten selbst vorgetragen haben. Der Beklagte zu 1) hat vor dem Landgericht im Rahmen seiner Anhörung angegeben, kurz vor der Kollision mit einer Geschwindigkeit von nur 30 bis 40 km/h gefahren zu sein (Bl. 109 GA). Der Zeuge ...[B] hat die Geschwindigkeit, ohne sie weiter eingrenzen zu können, auf 30 bis 50 km/h geschätzt (Bl. 112 GA). Dafür, dass der Beklagte zu 1) - woraus ihm ein weiterer Schuldvorwurf erwachsen könnte - mit der von dem Kläger in seiner Anhörung behaupteten höheren, „ungeheuren Geschwindigkeit“ herangenaht sei (Bl. 108 GA), besteht dagegen kein Anhalt.  Um die Entfernung von 40 Metern bis zum Unfallort zurückzulegen, benötigte der Beklagte zu 1) daher - wie von ihm selbst eingeschätzt (Bl. 109 GA) - eine Zeit zwischen drei und fünf Sekunden (bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/h: 4,8 s, bei 40 km/h: 3,6 s; bei 45 km/h: 3,2 s), die angesichts der zunächst geringen Abbiegegeschwindigkeit eher im oberen Bereich anzusetzen ist. Die Beklagten selbst behaupten im Anschluss an das von ihnen vorgelegte Privatgutachten eine Zeitspanne von vier Sekunden (Bl. 46 GA). In dem gesamten Annäherungszeitraum von bis zu fünf Sekunden befand sich der Kläger, der die Straße nach seinen unbestrittenen Angaben in zügiger Schrittgeschwindigkeit überquerte, aber bereits im Straßenbereich. Denn nach der Bewertung des Sachverständigen ...[A] bedurfte es in der Bewegungsform Gehen einer Zeitspanne von etwas mehr als sechs Sekunden, um die Straße zu überqueren (Bl. 154 GA). Da der Kläger im Unfallzeitpunkt die gegenüberliegende Straßenseite nahezu erreicht hatte, ist davon auszugehen, dass er mit dem Überschreiten der Straße bei Abschluss des Abbiegevorganges des Beklagten zu 1) bereits begonnen hatte. Dies zugrunde gelegt, hätte der Beklagte zu 1) den querenden Kläger aber bereits unmittelbar nach seinem Abbiegen wahrnehmen müssen. Um auf ihn zu reagieren, stand ihm die gesamte Annäherungszeit zur Verfügung. Selbst wenn diese nur drei Sekunden betragen haben sollte, wäre sie bei Annahme einer Reaktionszeit von einer Sekunde mehr als ausreichend gewesen, den Unfall zu vermeiden. Denn auch hierfür ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinem von den Zeugen ...[C] und ...[B] bestätigten Vortrag den Überquerungsvorgang bereits nahezu abgeschlossen hatte, ohne dass es darauf ankommt, ob er - wie von ihm und der Zeugin ...[C] behauptet - bereits mit dem rechten Fuß dem Bürgersteig erreicht hatte oder - wie von den Zeugen ...[B] bekundet - sich kurz vor der anderen Straßenseite befand. Jedenfalls hätte für den Beklagten zu 1) bereits ein geringfügiges Abbremsen oder eine nicht umfangreiche Ausweichlenkung genügt , um eine Kollision zu vermeiden (vgl. BGH NJW 2000, S. 3069, 3070). Ein Ausweichen wäre auch im Hinblick auf die Straßenbreite ohne weiteres möglich gewesen; hindernder Gegenverkehr bestand nicht. Stattdessen ist der Beklagte zu 1) aus Unaufmerksamkeit - wohl abgelenkt durch einen von ihm eingeräumten Blick in den Rückspiegel (Bl. 109 GA) - ungemindert auf den Kläger zugefahren und hat ihn aufgrund einer zu späten Reaktion an dem bei der Gehbewegung zurückhängenden Fuß erfasst.  b) Ein Verschulden an dem Unfall trifft aber auch den Kläger. Als Fußgänger hatte er § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO zu beachten. Hiernach hatte er bei Überqueren der Straße erhöhte Sorgfalt walten zu lassen. Er hatte sowohl beim Betreten als auch beim Überschreiten der Fahrbahn auf den Kraftfahrzeugverkehr zu achten und ihm den Vorrang einzuräumen. Eine Fahrbahn darf er dementsprechend nur dann überqueren, wenn er annehmen kann, er werde die andere Straßenseite vor Eintreffen eines Fahrzeuges erreichen und dieses nicht behindern (BGH NJW 2000, S. 3069; VersR 1983, S. 1037; VersR 1967; S. 457; KG MDR 2010, S. 1049; VersR 2003, S. 340). Gegen diese Sorgfaltspflichten hat der Kläger hier fahrlässig verstoßen.  Allerdings trifft den Kläger kein Vorwurf, dass er an der von ihm gewählten Stelle zu dem betreffenden Zeitpunkt mit dem Überqueren der Straße begonnen hatte. Ein Fußgängerüberweg stand ihm nicht zur Verfügung; nach den örtlichen Gegebenheiten und der Verkehrssituation war er auch nicht gehalten, die Straße an der entfernt liegenden Einmündung zu überqueren (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO). Als der Kläger mit der Überquerung begann, war das Beklagtenfahrzeug auch noch nicht in Sicht. Dies belegt die Gegenüberstellung der von ihm und dem Beklagten zu 1) benötigten Zeiträume bis zum Erreichen der Unfallstelle. Der Sachverständige ...[A] hat es zudem als plausibel bezeichnet, dass das Beklagtenfahrzeug vor dem Einbiegevorgang durch das weitere auf der Kreuzung abbiegende Fahrzeug verdeckt gewesen sei. Der Kläger hat die Straße nach seinem unwidersprochenen Vorbringen auch zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überschritten (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO). Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn er sich in seiner Blickrichtung zunächst nach links orientiert und etwaigen Verkehr auf der von ihm zunächst überquerten Fahrspur beobachtet hat.  Spätestens mit Erreichen der Straßenmitte hätte der Kläger sich jedoch dem Verkehr zu seiner rechten Seite zuwenden müssen. Der Kläger hätte hiernach - ebenso wie umgekehrt der Beklagte zu 1) den Kläger - das herannahende Beklagtenfahrzeug nach dessen Abbiegen in die ...[X]-Straße wahrnehmen und sich darauf einstellen müssen. Dabei ist zwar nicht nachweisbar, dass das Fahrzeug für ihn bereits vor oder mit Erreichen der Straßenmitte in Sicht kam und er mit der Überquerung dort hätte einhalten müssen, um es passieren zu lassen (vgl.KG MDR 2010, S. 1049 zur sog. Etappenüberquerung). Ihm wäre allerdings ohne weiteres möglich gewesen, seine Geschwindigkeit bei der weiteren Überquerung zu erhöhen, um rechtzeitig aus der Fahrspur des Beklagten zu 1) hinauszugelangen. Der Kläger hat dies - sei es, weil er das Beklagtenfahrzeug nicht wahrgenommen hat, sei es, weil er seine Geschwindigkeit falsch eingeschätzt hat - fahrlässig unterlassen.  c) Bei der Gegenüberstellung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist jener des Beklagten zu 1) als gewichtiger zu bewerten. Die fehlende Beachtung von § 25 Abs. 3 StVO durch einen Fußgänger bildet zwar grundsätzlich einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorrangregelungen im Straßenverkehr. Gleichwohl erscheint das Fehlverhalten des Klägers hier in milderem Licht. Denn es kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger bei seiner Fahrbahnüberquerung nicht unvermittelt in die Fahrspur des Beklagten zu 1) hineingelaufen ist, sondern zu dem Zeitpunkt, als er angefahren wurde, aus der Fahrspur hinausgelaufen ist und die Fahrbahn schon weitestgehend überschritten hatte (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BGH VersR 1977, S. 337). Während dem Beklagten zu 1) der Vorwurf zu machen ist, auf den bereits längere Zeit gut erkennbaren Kläger ohne hinreichende Brems- oder Ausweichreaktion zugefahren zu sein, kann dem Kläger allein vorgehalten werden, nicht nachträglich bei Annäherung an den gegenüberliegenden Bürgersteig seine Geschwindigkeit der Gefahrenlage angepasst zu haben. Bei dieser Sachlage gewinnt das in § 1 Abs. 2 StVG verankerte Gebot der Vor- und Rücksicht und der damit einhergehende Vertrauensgrundsatz (vgl. König a.a.O. § 1 StVO Rdn. 20 ff.) indes ein stärkeres Gewicht. Der Kläger durfte sich zwar nicht darauf verlassen, dass er am äußeren Rand der hinreichend breiten Straße nicht mehr umgefahren werde; dass das herannahende Fahrzeug seine Fahrweise geringfügig ändern würde, um ihn gefahrlos passieren zu können, war aber jedenfalls keine fernliegende Erwägung. Dementsprechend gewichtet der Senat das Verschulden des Beklagten zu 1) als grobe Fahrlässigkeit und damit schwerer als jenes des Klägers, das als einfache Fahrlässigkeit zu werten ist. In Ansehung der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges bemisst der Senat die Haftungsquote der Beklagten auf 80 % (vgl. für ein gleich schweres Verschulden BGH VersR 1977, S. 86; OLG Karlsruhe VersR 1982, S. 1149; KG, Urteil vom 9. April 2001 - Az. 12 U 10631/99 [juris]).  2. Damit war der Feststellungsausspruch des Landgerichtes auf eine Haftungsquote der Beklagten von 80 % zu korrigieren. Hinsichtlich des begehrten Schmerzensgeldes verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil. Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichtes, dass angesichts der Unfallfolgen in Zusammenschau mit vergleichbaren Fällen (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 29. Aufl. [2011], Nrn. 1968, 1971, 2076, 2062) ein Betrag von 21.000 € als angemessen anzusehen wäre. Bei schmerzensgeldmindernder Berücksichtigung des Mitverschuldensanteiles des Klägers und der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten zu 3) verbleibt dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch von noch 11.800 €.  3. Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nur in Höhe von 501,88 € verlangen.  Der Kläger hat im Berufungsverfahren die Rechnung seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung vorgelegt, die sich auf Grundlage einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 und eines Gegenstandswertes von 25.000 Euro zuzüglich einer Kommunikationspauschale und der Mehrwertsteuer auf 1.085,04 € beläuft (Bl. 216 GA). Die Beklagten haben den Anfall der Gebühr und die Rechnungsstellung nicht in Abrede gestellt. Dass der Kläger den Rechnungsbetrag insgesamt gezahlt hat, ist von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bestätigt worden. Erstattungsfähig sind die Gebühren als Rechtsverfolgungskosten aber nur insoweit, wie sich die Ansprüche des Klägers letztlich als berechtigt erwiesen haben. Da der Kläger vorgerichtlich kein Feststellungsbegehren verfolgt hat, ist allein das von ihm beanspruchte Schmerzensgeld zu berücksichtigen. Berechtigt war insoweit eine Forderung in Höhe von 16.800 €, die den Anwaltskosten als Gegenstandswert zugrunde zu legen ist. Die vorgerichtliche Schmerzensgeldzahlung der Beklagten zu 3) war hiervon nicht abzuziehen, da die Beauftragung und Geltendmachung des Schmerzensgeldes durch die ersten Anwälte des Klägers vor der Zahlung erfolgte. Damit ergeben sich erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 961,28 € (1,3 Geschäftsgebühr: 787,80 €, Pauschale: 20 €, MWSt: 153,48 €).  Von dem errechneten Betrag sind die von der Beklagten zu 3) auf die außergerichtlichen Anwaltskosten gezahlten 459,40 € in Abzug zu bringen. Dass der Zahlung eine Kostennote der von dem Kläger zunächst beauftragten Rechtsanwälte zugrunde lag, ist hierbei ohne Belang. Denn der Kläger kann gegenüber den Beklagten nicht auch die Kosten dieser Anwälte in Ansatz bringen. Aufgrund der den Geschädigten treffenden Schadensminderungspflicht bilden Anwaltskosten nur insoweit erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten, wie sie notwendig und zweckmäßig zur Rechtsverfolgung sind (vgl. BGHZ 127, 348, 350; BGH NJW 2005, S. 1112 m.w. Nachw.). Daher kann der Geschädigte - entsprechend den für den prozessualen Erstattungsanspruch nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO geltenden Grundsätzen - die Kosten nacheinander beauftragter Rechtsanwälte von dem Schädiger nur dann verlangen, wenn der Anwaltswechsel weder von ihm noch von seinem Anwalt verschuldet wurde; solches wäre von dem Geschädigten darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (vgl. OLG Celle Schaden-Praxis 2011, S. 215; OLG Zweibrücken VersR 1971, S. 1179). Der Kläger hat hierzu erstinstanzlich nichts vorgetragen, auch nachdem die Beklagten die Entstehung der Mehrkosten durch den Anwaltswechsel beanstandet hatten. Er hat erstmals im Berufungsverfahren behauptet, dass seine ersten Anwälte das Mandat aufgrund einer befürchteten Interessenkollision nicht hätten weiterführen können. Die Beklagten haben diesen Grund bestritten. Der Vortrag ist daher - unabhängig davon, ob er der Sache nach eine Erstattungspflicht der Mehraufwendungen begründen könnte - gemäß §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Im Ergebnis errechnet sich damit ein noch verbleibender Erstattungsanspruch in Höhe von 501,88 €. Zinsen hieraus kann der Kläger, der den Anspruch in fälligkeitsverursachender Weise erst mit der Berufungsbegründung dargelegt hat, nur für die Zeit hiernach verlangen (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 291 Rdn. 5).  III.  Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, §§ 93, 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Beklagten vorprozessual zur Anerkennung einer Einstandspflicht für materielle Schäden nicht aufgefordert. Die Beklagten haben vorprozessual auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie eine Einstandspflicht für die Folgen des Verkehrsunfalls schlechterdings ablehnen, sondern sind für die geltend gemachten Anwaltskosten aufgekommen und haben Zahlungen auf das Schmerzensgeldverlangen des Klägers geleistet. Im Umfang des von ihnen erstinstanzlich ausgesprochenen Anerkenntnisses haben sie daher zur Klage keinen Anlass gegeben (§ 93 ZPO).  Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.  Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.000 € festgesetzt.
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An dem Unfall trifft den Beklagten zu 1) auch ein Verschulden. Zwar dient die Fahrbahn einer Verkehrsstraße in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr, dem grundsätzlich Vorrang gegenüber kreuzenden Fußgängern zukommt. Der Fußgänger hat vor dem Betreten als auch beim Überschreiten der Fahrbahn auf sich nähernde Fahrzeuge zu achten und den fließenden Verkehr nicht zu behindern; er hat dabei besondere Vorsicht walten zu lassen (König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 25 Rdn. 33). Allerdings ist der Fahrverkehr trotz seines Vorranges dem überquerenden Fußgänger Rücksicht schuldig. Ein Fahrzeugführer muss die Fahrbahn vor ihm beobachten; bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers besteht eine Brems- und Ausweichpflicht (König a.a.O. Rdn. 38 f.; s. auch BGH NJW 2000, S. 3069). Keinesfalls ist es dem Kraftfahrer aufgrund seines Vorranges gestattet, seine Fahrtrichtung und -geschwindigkeit trotz Kollisionsgefahr mit einem seinen Fahrweg kreuzenden Fußgänger beizubehalten im Vertrauen darauf, der Fußgänger werde durch Ausweichen oder Beschleunigen rechtzeitig den Fahrweg räumen.

Gegen diese Pflichten hat der Beklagte zu 1) fahrlässig verstoßen. Für ihn bestand eine ausreichende Möglichkeit, um den querenden Kläger rechtzeitig zu erkennen und auf ihn zu reagieren. Der Beklagte zu 1) hätte spätestens nach dem Einbiegen den Blick auf die vor ihm liegende …[X]-Straße richten und diese beobachten müssen. Hierzu war er auch in der Lage, selbst wenn ihm vor seinem Abbiegevorgang die Sicht durch kreuzenden Verkehr genommen war. Nachdem er – wie von ihm im Rahmen seiner mündlichen Anhörung geschildert (Bl. 108 GA) – das von links kommende bevorrechtigte Fahrzeug hatte passieren lassen und selbst von der …[Z]-Straße in die …[X]-Straße eingebogen war, hatte er auf der geradeaus führenden und – zumal bei den bestehenden Tageslichtverhältnissen – überschaubaren Straße bis zur späteren Unfallstelle, die nach der Feststellung des Sachverständigen 40 Meter entfernt lag, freie Sicht auf die Straße (vgl. die Lichtbilder Bl. 123 GA, Bl. 5 f. der polizeilichen Unfallakte). Die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges war nach dem gerade abgeschlossenen Abbiegevorgang auch nicht hoch, wie die Beklagten selbst vorgetragen haben. Der Beklagte zu 1) hat vor dem Landgericht im Rahmen seiner Anhörung angegeben, kurz vor der Kollision mit einer Geschwindigkeit von nur 30 bis 40 km/h gefahren zu sein (Bl. 109 GA). Der Zeuge …[B] hat die Geschwindigkeit, ohne sie weiter eingrenzen zu können, auf 30 bis 50 km/h geschätzt (Bl. 112 GA). Dafür, dass der Beklagte zu 1) – woraus ihm ein weiterer Schuldvorwurf erwachsen könnte – mit der von dem Kläger in seiner Anhörung behaupteten höheren, „ungeheuren Geschwindigkeit“ herangenaht sei (Bl. 108 GA), besteht dagegen kein Anhalt.

Um die Entfernung von 40 Metern bis zum Unfallort zurückzulegen, benötigte der Beklagte zu 1) daher – wie von ihm selbst eingeschätzt (Bl. 109 GA) – eine Zeit zwischen drei und fünf Sekunden (bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/h: 4,8 s, bei 40 km/h: 3,6 s; bei 45 km/h: 3,2 s), die angesichts der zunächst geringen Abbiegegeschwindigkeit eher im oberen Bereich anzusetzen ist. Die Beklagten selbst behaupten im Anschluss an das von ihnen vorgelegte Privatgutachten eine Zeitspanne von vier Sekunden (Bl. 46 GA). In dem gesamten Annäherungszeitraum von bis zu fünf Sekunden befand sich der Kläger, der die Straße nach seinen unbestrittenen Angaben in zügiger Schrittgeschwindigkeit überquerte, aber bereits im Straßenbereich. Denn nach der Bewertung des Sachverständigen …[A] bedurfte es in der Bewegungsform Gehen einer Zeitspanne von etwas mehr als sechs Sekunden, um die Straße zu überqueren (Bl. 154 GA). Da der Kläger im Unfallzeitpunkt die gegenüberliegende Straßenseite nahezu erreicht hatte, ist davon auszugehen, dass er mit dem Überschreiten der Straße bei Abschluss des Abbiegevorganges des Beklagten zu 1) bereits begonnen hatte. Dies zugrunde gelegt, hätte der Beklagte zu 1) den querenden Kläger aber bereits unmittelbar nach seinem Abbiegen wahrnehmen müssen. Um auf ihn zu reagieren, stand ihm die gesamte Annäherungszeit zur Verfügung. Selbst wenn diese nur drei Sekunden betragen haben sollte, wäre sie bei Annahme einer Reaktionszeit von einer Sekunde mehr als ausreichend gewesen, den Unfall zu vermeiden. Denn auch hierfür ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinem von den Zeugen …[C] und …[B] bestätigten Vortrag den Überquerungsvorgang bereits nahezu abgeschlossen hatte, ohne dass es darauf ankommt, ob er – wie von ihm und der Zeugin …[C] behauptet – bereits mit dem rechten Fuß dem Bürgersteig erreicht hatte oder – wie von den Zeugen …[B] bekundet – sich kurz vor der anderen Straßenseite befand. Jedenfalls hätte für den Beklagten zu 1) bereits ein geringfügiges Abbremsen oder eine nicht umfangreiche Ausweichlenkung genügt , um eine Kollision zu vermeiden (vgl. BGH NJW 2000, S. 3069, 3070). Ein Ausweichen wäre auch im Hinblick auf die Straßenbreite ohne weiteres möglich gewesen; hindernder Gegenverkehr bestand nicht. Stattdessen ist der Beklagte zu 1) aus Unaufmerksamkeit – wohl abgelenkt durch einen von ihm eingeräumten Blick in den Rückspiegel (Bl. 109 GA) – ungemindert auf den Kläger zugefahren und hat ihn aufgrund einer zu späten Reaktion an dem bei der Gehbewegung zurückhängenden Fuß erfasst.

b) Ein Verschulden an dem Unfall trifft aber auch den Kläger. Als Fußgänger hatte er § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO zu beachten. Hiernach hatte er bei Überqueren der Straße erhöhte Sorgfalt walten zu lassen. Er hatte sowohl beim Betreten als auch beim Überschreiten der Fahrbahn auf den Kraftfahrzeugverkehr zu achten und ihm den Vorrang einzuräumen. Eine Fahrbahn darf er dementsprechend nur dann überqueren, wenn er annehmen kann, er werde die andere Straßenseite vor Eintreffen eines Fahrzeuges erreichen und dieses nicht behindern (BGH NJW 2000, S. 3069; VersR 1983, S. 1037; VersR 1967; S. 457; KG MDR 2010, S. 1049; VersR 2003, S. 340). Gegen diese Sorgfaltspflichten hat der Kläger hier fahrlässig verstoßen.

Allerdings trifft den Kläger kein Vorwurf, dass er an der von ihm gewählten Stelle zu dem betreffenden Zeitpunkt mit dem Überqueren der Straße begonnen hatte. Ein Fußgängerüberweg stand ihm nicht zur Verfügung; nach den örtlichen Gegebenheiten und der Verkehrssituation war er auch nicht gehalten, die Straße an der entfernt liegenden Einmündung zu überqueren (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO). Als der Kläger mit der Überquerung begann, war das Beklagtenfahrzeug auch noch nicht in Sicht. Dies belegt die Gegenüberstellung der von ihm und dem Beklagten zu 1) benötigten Zeiträume bis zum Erreichen der Unfallstelle. Der Sachverständige …[A] hat es zudem als plausibel bezeichnet, dass das Beklagtenfahrzeug vor dem Einbiegevorgang durch das weitere auf der Kreuzung abbiegende Fahrzeug verdeckt gewesen sei. Der Kläger hat die Straße nach seinem unwidersprochenen Vorbringen auch zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überschritten (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO). Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn er sich in seiner Blickrichtung zunächst nach links orientiert und etwaigen Verkehr auf der von ihm zunächst überquerten Fahrspur beobachtet hat.

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Spätestens mit Erreichen der Straßenmitte hätte der Kläger sich jedoch dem Verkehr zu seiner rechten Seite zuwenden müssen. Der Kläger hätte hiernach – ebenso wie umgekehrt der Beklagte zu 1) den Kläger – das herannahende Beklagtenfahrzeug nach dessen Abbiegen in die …[X]-Straße wahrnehmen und sich darauf einstellen müssen. Dabei ist zwar nicht nachweisbar, dass das Fahrzeug für ihn bereits vor oder mit Erreichen der Straßenmitte in Sicht kam und er mit der Überquerung dort hätte einhalten müssen, um es passieren zu lassen (vgl.KG MDR 2010, S. 1049 zur sog. Etappenüberquerung). Ihm wäre allerdings ohne weiteres möglich gewesen, seine Geschwindigkeit bei der weiteren Überquerung zu erhöhen, um rechtzeitig aus der Fahrspur des Beklagten zu 1) hinauszugelangen. Der Kläger hat dies – sei es, weil er das Beklagtenfahrzeug nicht wahrgenommen hat, sei es, weil er seine Geschwindigkeit falsch eingeschätzt hat – fahrlässig unterlassen.

c) Bei der Gegenüberstellung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist jener des Beklagten zu 1) als gewichtiger zu bewerten. Die fehlende Beachtung von § 25 Abs. 3 StVO durch einen Fußgänger bildet zwar grundsätzlich einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorrangregelungen im Straßenverkehr. Gleichwohl erscheint das Fehlverhalten des Klägers hier in milderem Licht. Denn es kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger bei seiner Fahrbahnüberquerung nicht unvermittelt in die Fahrspur des Beklagten zu 1) hineingelaufen ist, sondern zu dem Zeitpunkt, als er angefahren wurde, aus der Fahrspur hinausgelaufen ist und die Fahrbahn schon weitestgehend überschritten hatte (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BGH VersR 1977, S. 337). Während dem Beklagten zu 1) der Vorwurf zu machen ist, auf den bereits längere Zeit gut erkennbaren Kläger ohne hinreichende Brems- oder Ausweichreaktion zugefahren zu sein, kann dem Kläger allein vorgehalten werden, nicht nachträglich bei Annäherung an den gegenüberliegenden Bürgersteig seine Geschwindigkeit der Gefahrenlage angepasst zu haben. Bei dieser Sachlage gewinnt das in § 1 Abs. 2 StVG verankerte Gebot der Vor- und Rücksicht und der damit einhergehende Vertrauensgrundsatz (vgl. König a.a.O. § 1 StVO Rdn. 20 ff.) indes ein stärkeres Gewicht. Der Kläger durfte sich zwar nicht darauf verlassen, dass er am äußeren Rand der hinreichend breiten Straße nicht mehr umgefahren werde; dass das herannahende Fahrzeug seine Fahrweise geringfügig ändern würde, um ihn gefahrlos passieren zu können, war aber jedenfalls keine fernliegende Erwägung. Dementsprechend gewichtet der Senat das Verschulden des Beklagten zu 1) als grobe Fahrlässigkeit und damit schwerer als jenes des Klägers, das als einfache Fahrlässigkeit zu werten ist. In Ansehung der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges bemisst der Senat die Haftungsquote der Beklagten auf 80 % (vgl. für ein gleich schweres Verschulden BGH VersR 1977, S. 86; OLG Karlsruhe VersR 1982, S. 1149; KG, Urteil vom 9. April 2001 – Az. 12 U 10631/99 [juris]).

2. Damit war der Feststellungsausspruch des Landgerichtes auf eine Haftungsquote der Beklagten von 80 % zu korrigieren. Hinsichtlich des begehrten Schmerzensgeldes verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil. Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichtes, dass angesichts der Unfallfolgen in Zusammenschau mit vergleichbaren Fällen (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 29. Aufl. [2011], Nrn. 1968, 1971, 2076, 2062) ein Betrag von 21.000 € als angemessen anzusehen wäre. Bei schmerzensgeldmindernder Berücksichtigung des Mitverschuldensanteiles des Klägers und der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten zu 3) verbleibt dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch von noch 11.800 €.

3. Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nur in Höhe von 501,88 € verlangen.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren die Rechnung seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung vorgelegt, die sich auf Grundlage einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 und eines Gegenstandswertes von 25.000 Euro zuzüglich einer Kommunikationspauschale und der Mehrwertsteuer auf 1.085,04 € beläuft (Bl. 216 GA). Die Beklagten haben den Anfall der Gebühr und die Rechnungsstellung nicht in Abrede gestellt. Dass der Kläger den Rechnungsbetrag insgesamt gezahlt hat, ist von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bestätigt worden. Erstattungsfähig sind die Gebühren als Rechtsverfolgungskosten aber nur insoweit, wie sich die Ansprüche des Klägers letztlich als berechtigt erwiesen haben. Da der Kläger vorgerichtlich kein Feststellungsbegehren verfolgt hat, ist allein das von ihm beanspruchte Schmerzensgeld zu berücksichtigen. Berechtigt war insoweit eine Forderung in Höhe von 16.800 €, die den Anwaltskosten als Gegenstandswert zugrunde zu legen ist. Die vorgerichtliche Schmerzensgeldzahlung der Beklagten zu 3) war hiervon nicht abzuziehen, da die Beauftragung und Geltendmachung des Schmerzensgeldes durch die ersten Anwälte des Klägers vor der Zahlung erfolgte. Damit ergeben sich erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 961,28 € (1,3 Geschäftsgebühr: 787,80 €, Pauschale: 20 €, MWSt: 153,48 €).

Von dem errechneten Betrag sind die von der Beklagten zu 3) auf die außergerichtlichen Anwaltskosten gezahlten 459,40 € in Abzug zu bringen. Dass der Zahlung eine Kostennote der von dem Kläger zunächst beauftragten Rechtsanwälte zugrunde lag, ist hierbei ohne Belang. Denn der Kläger kann gegenüber den Beklagten nicht auch die Kosten dieser Anwälte in Ansatz bringen. Aufgrund der den Geschädigten treffenden Schadensminderungspflicht bilden Anwaltskosten nur insoweit erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten, wie sie notwendig und zweckmäßig zur Rechtsverfolgung sind (vgl. BGHZ 127, 348, 350; BGH NJW 2005, S. 1112 m.w. Nachw.). Daher kann der Geschädigte – entsprechend den für den prozessualen Erstattungsanspruch nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO geltenden Grundsätzen – die Kosten nacheinander beauftragter Rechtsanwälte von dem Schädiger nur dann verlangen, wenn der Anwaltswechsel weder von ihm noch von seinem Anwalt verschuldet wurde; solches wäre von dem Geschädigten darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (vgl. OLG Celle Schaden-Praxis 2011, S. 215; OLG Zweibrücken VersR 1971, S. 1179). Der Kläger hat hierzu erstinstanzlich nichts vorgetragen, auch nachdem die Beklagten die Entstehung der Mehrkosten durch den Anwaltswechsel beanstandet hatten. Er hat erstmals im Berufungsverfahren behauptet, dass seine ersten Anwälte das Mandat aufgrund einer befürchteten Interessenkollision nicht hätten weiterführen können. Die Beklagten haben diesen Grund bestritten. Der Vortrag ist daher – unabhängig davon, ob er der Sache nach eine Erstattungspflicht der Mehraufwendungen begründen könnte – gemäß §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Im Ergebnis errechnet sich damit ein noch verbleibender Erstattungsanspruch in Höhe von 501,88 €. Zinsen hieraus kann der Kläger, der den Anspruch in fälligkeitsverursachender Weise erst mit der Berufungsbegründung dargelegt hat, nur für die Zeit hiernach verlangen (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 291 Rdn. 5).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, §§ 93, 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Beklagten vorprozessual zur Anerkennung einer Einstandspflicht für materielle Schäden nicht aufgefordert. Die Beklagten haben vorprozessual auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie eine Einstandspflicht für die Folgen des Verkehrsunfalls schlechterdings ablehnen, sondern sind für die geltend gemachten Anwaltskosten aufgekommen und haben Zahlungen auf das Schmerzensgeldverlangen des Klägers geleistet. Im Umfang des von ihnen erstinstanzlich ausgesprochenen Anerkenntnisses haben sie daher zur Klage keinen Anlass gegeben (§ 93 ZPO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.

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