Skip to content

Verkehrsunfall – Kollision eines eine Bundesstraße überquerenden Radfahrers mit Kraftfahrzeug

OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 173/10 – Urteil vom 11.10.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juni 2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Einzelrichterin – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 40 % sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfallereignis entstanden sind bzw. noch entstehen werden, das sich am 11.10.2006 gegen 11.05 Uhr auf der B 59/ XXX Straße in XXX ereignet hat, soweit die diesbezüglichen Ersatzansprüche des Klägers nicht kraft Gesetzes auf Dritte, insbesondere auf Krankenversicherungs- und sonstige Träger sozialer Leistungen übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagten zu 80 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagten je zur Hälfe.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagten ihm 40 % seiner gegenwärtigen und zukünftigen Schäden aus dem Unfallereignis vom 11.10.2006 in tenoriertem Umfang zu ersetzen haben, §§ 7 Abs. 1, 9 StVG, 254 BGB, 3 Nr. 1 PflVG a.F.. Auf der Grundlage des mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX und den eigenen Angaben des Beklagten zu 1. bei seiner Anhörung sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge gemäß §§ 7, 9 StVG, 254 BGB gegeneinander abzuwägen. Der Kläger hat durch das unachtsame Einfahren auf die Straße die äußersten Sorgfaltspflichten des § 10 StVG nicht beachtet. Der Ein- oder Anfahrende muss sich vergewissern, dass die Fahrbahn für ihn im Rahmen der gebotenen Sicherheitsabstände (§ 4 StVO) frei ist. Aber auch der Beklagte zu 1. hätte bereits bei der von ihm aus einer Entfernung von etwa 70 m erkannten Einfahrt des Klägers auf die Straße – unabhängig von dessen weiterem Verhalten – die Geschwindigkeit herabsetzen müssen. Auch wenn der Beklagte zu 1. den beabsichtigten Überquerungsvorgang des Klägers nicht unmittelbar bei der Einfahrt auf die Straße erkannt hatte, wäre er zum Herabsetzen der Geschwindigkeit auf zumindest 55 km/h gehalten gewesen. Denn die durchgehende Fahrbahnmarkierung hätte ein etwaiges linksseitiges Vorbeifahren am Kläger nur innerhalb der Fahrbahnmarkierung der 3,30 m breiten Straße erlaubt. Hierfür hätte der Beklagte zu 1. die Geschwindigkeit deutlich herabsetzen müssen. Damit hätte er durch Bremsen eine Kollision vermeiden können. Bei der Abwägung der gegenseitigen schuldhaften Verursachungsbeiträge muss jedoch insbesondere berücksichtigt werden, dass der Kläger den erhöhten Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO nicht genügt hat. Das deswegen überwiegende Mitverschulden muss in der Quote zum Ausdruck kommen, so dass die Beklagten mit 40 % für sämtliche Unfallfolgen haften und der Kläger sich ein Mitverschulden in Höhe von 60 % der Schäden anrechnen lassen muss.

Verkehrsunfall - Kollision eines eine Bundesstraße überquerenden Radfahrers mit Kraftfahrzeug
Symbolfoto: Von vchal/Shutterstock.com

1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger auch ein Rechtsschutzinteresse an der mit dem Hauptantrag begehrten Feststellung. Zum einen haben die Beklagten bis zur Berufungsinstanz ihre Einstandspflicht vollständig bestritten. Zum anderen ist die Erhebung einer Leistungsklage nicht vorrangig im Rechtssinne. Die Schadensentwicklung war, wie das Landgericht zu Recht ausführt, zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen. Dies zeigt sich schon daran, dass bei Stellung des insoweit maßgeblichen Prozesskostenhilfeantrages am 25.04.2008 die im Mai 2008 durchgeführte Amputation des linken Unterschenkels des Klägers noch nicht hatte vorgenommen werden müssen. Dann steht es dem Anspruchsinhaber jedoch frei, seine Ansprüche teilweise zu beziffern und im Übrigen Feststellungsklage zu erheben oder sich vollständig auf sein Feststellungsbegehren zu beschränken (vgl. BGH NJW 1984, 1552, Geigel/Bacher, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 39. Kap. Rdnr. 23 m.w.N.) Ist eine Feststellungsklage danach zulässig erhoben, braucht der Kläger auch dann nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der gesamte Schaden bezifferbar wird (vgl. BGH Urteil vom 28.09.2005, IV ZR 82/04, NJW 2006, 439; BGH, Urteile vom 17. Oktober 2003 – V ZR 84/02 – NJW-RR 2004, 79 unter B II 1; 4. Juni 1996 – VI ZR 123/95 – NJW 1996, 2725 unter II c; 15. November 1977 – VI ZR 107/76 – NJW 1978, 210 unter I 2 a und ständig).

2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagten ihm zum Ersatz von 40 % sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 11.10.2006 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, verpflichtet sind. Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1. gemäß § 7 Abs. 1 StVG wird gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB dann eingeschränkt, wenn bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Verletzten – hier des Klägers als Fahrradfahrer – mitgewirkt hat. Dann hängt die Verpflichtung zum Schadenersatz und deren Umfang davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

a. Der Kläger hat, als er ohne Rückschau die B 59 überquerte und den Beklagten zu 1. zu einem Ausweich- und Bremsmanöver veranlasste, gegen § 10 StVO verstoßen. Wer aus einem anderen Straßenteil hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei gem. § 10 S. 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ein Überqueren der Straße vom Fahrbahnrand aus setzt dabei notwendig einen Einfahrvorgang auf die Straße voraus, so dass auch der die Straße als Fahrradfahrer überquerende Verkehrsteilnehmer die Sorgfaltspflichten des § 10 StVO zu beachten hat. Das nach dieser Norm erforderliche äußerste Maß an Sorgfalt hat der Kläger schwerwiegend verletzt.

b. Der Beklagte zu 1. ist als Halter des PKW Audi A 4 schon aufgrund der Betriebsgefahr grundsätzlich für die Unfallfolgen einstandspflichtig. Darüber hinaus ist ihm ein unfallursächliches Verschulden vorzuwerfen, weil er die Möglichkeit zu einem frühzeitigen Bremsmanöver hatte und dadurch den Unfall hätte vermeiden können, § 1 Abs. 2 StVO.

aa. Der Unfall war für den Beklagten zu 1. vermeidbar. Dabei ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zugrunde zu legen, dass der Beklagte zu 1. zum Zeitpunkt des Einfahrens des Klägers auf die Straße dessen Querungsabsicht nicht unmittelbar erkannte, sondern zunächst von einer Weiterfahrt auf seiner Fahrspur ausging. Auch in dieser für den Beklagten zu 1. günstigeren Ausgangslage wäre er in der Lage gewesen, die Kollision zu verhindern. Den Beklagten zu 1. trifft dann in jedem Fall ein Annäherungsverschulden. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Beklagte zu 1. jedenfalls ab einer Entfernung von 26 m zum Kollisionsort zu einer Reaktion aufgefordert war, weil zu diesem Zeitpunkt der Fahrradfahrer die Linksabbiegespur des Gegenverkehrs erreichte und seine Überquerungsabsicht offensichtlich wurde. Wäre der Beklagte zu 1. zu diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von maximal 55 km/h gefahren, hätte er im Weg der Vollbremsung bei einer Verzögerung von 8,5 m/sec² die Kollision vermeiden können.

Der Beklagte zu 1. hätte aufgrund der Gesamtumstände seine Geschwindigkeit bis zu einer Entfernung von 26 m bis zum Kollisionsort auf zumindest 55 km/h verringern müssen. Vor der Wahrnehmung des Fahrradfahrers war der Beklagte zu 1. angesichts der trockenen Straße und der guten Sichtverhältnisse auf der ausgebauten Bundesstraße ohne weiteres berechtigt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h zu fahren. Dies änderte sich, als er den Fahrradfahrer auf seiner Fahrspur wahrnahm. Auch wenn der Beklagte zu 1. zu diesem Zeitpunkt noch meinte, der Kläger wolle weiter auf der Fahrspur des Beklagten zu 1. die B 59 befahren, hätte er im Hinblick auf die durchgezogene Mittellinie seine Geschwindigkeit reduzieren müssen und nicht ohne jeglichen Bremsvorgang auf die Gegenfahrbahn ausweichen dürfen. Bei einer durchgezogenen Fahrbahnlinie – Zeichen 295 – darf der Fahrzeugführer diese auch nicht teilweise überfahren. Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren. Auch wenn dieses Verkehrszeichen vorrangig den Gegenverkehr schützt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.1975; 12 U 43/75, DAR 1976, 214), bezweckt die Markierung andererseits, dass nur rechts von der Linie gefahren werden darf, so dass ein Überholen unter Inanspruchnahme der abgegrenzten anderen Fahrbahnhälfte unzulässig ist (BGH, Urteil vom 28.04.1987, VI ZR 66/86, NJW-RR 1987, 1048; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 41 StVO Rdnr. 248l). Die Markierung spricht ein Überholverbot nicht unmittelbar aus. Soweit ein Überholen innerhalb der begrenzten Fahrbahn möglich und mit dem nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO gebotenen seitlichen Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, zulässig ist, ist dies erlaubt (BGH, Urteil vom 28.04.1987, VI ZR 66/86, NJW-RR 1987, 1048; OLG Hamm VRS 14, 128; OLG Oldenburg VRS 15, 353; OLG Düsseldorf VRS 26, 140; OLG Köln VRS 21, 453; OLG Düsseldorf VRS 62, 302, 303). Angesichts der 3,30 m breiten Fahrbahn hätte der Beklagte zu 1. zwar mit seinem etwa 1,80 m breiten Pkw Audi A 4 noch einen Seitenabstand von (knapp) 1 m bei einem Überholvorgang einhalten können. Jedoch wäre hierbei eine Geschwindigkeit von 70 km/h unangepasst, so dass sie jedenfalls auf die für ein erfolgreiches Bremsmanöver erforderlichen 55 km/h zu verringern gewesen wäre. Der Kläger war jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht berechtigt, bis auf die linke der beiden Gegenfahrspuren ohne jegliches Bremsmanöver auszuweichen. Der Sachverständige führt diesbezüglich aus, dass ein vor den festgestellten Bremsspuren vorangegangener Bremsvorgang nicht anzunehmen ist, weil dann angesichts der Kollisionsgeschwindigkeit von 42 – 46 km/h die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1. deutlich über 70 km/h gelegen hätte (Bl. 77 f. d.A.).

Der Beklagte zu 1. kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht dadurch entlasten, dass er aufgrund einer durch Erschrecken verursachten Fehlreaktion zu weit nach links ausgewichen sei. Denn der Schwerpunkt des Vorwurfes liegt nicht in einer übertriebenen Ausweichbewegung, sondern in dem Unterlassen der deutlichen Geschwindigkeitsverringerung und des verspäteten Bremsens. Der Beklagte zu 1. hat zudem nicht vorgetragen, dass er in der Annäherung gemeint hätte, durch einen Bremsvorgang den Unfall nicht vermeiden zu können.

bb. Es steht weiter fest, dass der Beklagte zu 1. jedenfalls nicht – wie die Berufung vorträgt und er selbst in seiner Anhörung angegeben hat – beim Einfahren des Klägers auf die Straße sofort eine Vollbremsung eingeleitet und auf die Gegenfahrbahn ausgewichen sei. Dieser Ablauf wird bereits durch die Bremsspur widerlegt, die die Polizei auf der in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. linken, äußeren Gegenfahrbahn parallel zur Fahrbahn vorgefunden hat. Danach ist der Beklagte zu 1. zunächst auf die äußere Fahrbahn der Gegenrichtung ausgewichen und hat erst dann – als er sich bereits in gerader Ausrichtung auf dieser Fahrbahn befand – die Vollbremsung eingeleitet.

cc. Ein zusätzlicher Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 3 Abs. 2 a StVO ist hingegen nicht feststellbar. Der Akteninhalt lässt keinen Rückschluss zu, ob und ab welcher Entfernung der Kläger als ältere Person erkennbar war. Diesbezüglicher Vortrag des Klägers fehlt. Jedoch muss der Verkehrsteilnehmer für den Unfallgegner als solcher erkennbar gewesen sein (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.1994, VI ZR 219/93, NJW 1994, 2829). Die Beklagten haben dies bestritten (Bl. 47 d.A.), der Kläger jedoch keinen Beweis angetreten.

c. Nach einer Abwägung der schuldhaften Verursachungsbeiträge des Klägers, der § 10 StVO nicht beachtet hat, und des Beklagten zu 1., der sein Bremsmanöver deutlich zu spät eingeleitet und der die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu tragen hat, ist es unter Berücksichtigung aller Umstände im Ergebnis gerechtfertigt, das dem Kläger anzulastende Mitverschulden im Umfang von 60 % anspruchsmindernd zu bewerten, so dass im Gegenzug die Beklagten zu 40 % für die Unfallfolgen einstehen müssen..Dabei fällt ins Gewicht, dass zu Lasten des Beklagten zu 1. die von seinem PKW ausgegangene Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen ist, während für das Fahrrad des Klägers ein solches Gefahrenmoment nicht in Ansatz zu bringen ist. Andererseits wiegt das dem Kläger gemäß §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB anzulastende fahrlässige Fehlverhalten im Zusammenhang mit der gescheiterten Straßenüberquerung schwer. Als Fahrradfahrer ist ihm ein gravierender Verstoß gegen die äußersten Sorgfaltspflichten des § 10 StVO vorzuwerfen. Die Verantwortung für die Sicherheit eines Fahrmanövers im Sinne dieser Vorschrift trifft vor allem den von einem Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmer, der äußerste Sorgfalt walten lassen muss (Henschel/König/Dauer, a.a.O., § 10 StVO, Rdnr. 10). Dem ist das Annäherungsverschulden des Beklagten zu 1. nach § 1 Abs. 2 StVO gegenüberzustellen, der ab einer Entfernung von 59 m, als er den einfahrenden Radfahrer erkannte, unmittelbar zu einem Bremsmanöver bzw. jedenfalls zunächst zu einer deutlichen Geschwindigkeitsreduktion und anschließendem Bremsen aufgefordert war. Unter Berücksichtigung aller dargestellten Umstände fällt der schuldhafte Verursachungsbeitrag des Klägers, der bei seiner Straßenüberquerung die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen hatte, überwiegend ins Gewicht. Dieses muss auch Ausdruck in der Haftungsquote finden. Daher ist nach Auffassung des Senats die Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen mit 40 % zu bewerten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug: 10.000,00 €.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos