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Verkehrsunfall – Kollision eines Kraftfahrzeugs mit Straßenbahn – Alleinhaftung Pkw-Fahrer

LG Berlin – Az.: 42 O 157/10 – Urteil vom 06.04.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 29. September 2009 gegen 07:20 Uhr im Kreuzungsbereich Brückenstraße / Spreestraße in Berlin-Oberschöneweide geltend.

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen … die Brückenstraße und überholte linksseitig die von der Beklagten zu 2. geführte Straßenbahn, um sich anschließend wieder rechts einzuordnen. Vor der Kreuzung Spreestraße musste der Kläger verkehrsbedingt anhalten, weil der Verkehr auf der Spreestraße bevorrechtigt ist. Die Straßenbahn fuhr auf das Klägerfahrzeug auf und beschädigte dieses an der linken Heckseite.

Der Kläger trägt vor, er habe die Straßenbahn an der vor der Kreuzung befindlichen Haltestelle überholt. Während des Vorbeifahrens habe er bemerkt, dass die Straßenbahn, die zunächst gehalten habe, anfuhr. Nach der Vorbeifahrt habe er sich wieder rechts eingeordnet. An der zweiten Haltelinie, also unmittelbar vor der Einmündung der Brückenstraße in die Spreestraße habe er angehalten. Die Beklagte zu 2. habe jedoch 40 m nach dem Anfahren nicht das vor ihr an der Haltelinie verkehrsbedingt stehende Fahrzeug des Klägers beachtet und sei auf sein stehendes Fahrzeug aufgefahren.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 2. hätte aufgrund der Überlänge der Straßenbahn bereits an der ersten Haltelinie anhalten müssen. Selbst dies habe sie aufgrund der von ihr eingeräumten erhöhten Geschwindigkeit nicht geschafft. Da sie jedoch nicht einmal vor der zweiten Haltelinie zum Stehen gekommen sei, trage sie die Alleinschuld an dem Unfall.

Der Kläger macht 100 % Schadenersatz für folgende Positionen geltend:

Wiederbeschaffungsaufwand netto:   4.730,00 €

Zulassungskosten:   45,00 €

Nutzungsausfall:  532,00 €

Kostenpauschale:   20,00 €

5.976,08 €

sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 €

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.976,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2009  zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, zu Händen der Rechtsschutzversicherung des Klägers, der … Allgemeine Rechtsschutzversicherung AG, zur Schadennummer … -… – …- einen Betrag von 546,69 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, dass der Kläger die Straßenbahn überholt hat, als diese an der Haltestelle gestanden hat. Vielmehr sei die Beklagte zu 2. nach dem beendeten Fahrgastwechsel von der Haltestelle abgefahren und habe bis auf 30 km/h beschleunigt. Erst dann habe der Kläger die Straßenbahn linksseitig überholt. Unmittelbar vor der Straßenbahn sei er auf die von dieser genutzten Gleise ausgeschert und habe sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst. Trotz einer sofort eingeleiteten Gefahrenbremsung sei ein Zusammenstoß mit dem Klägerfahrzeug nicht zu vermeiden gewesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis über den Unfallhergang durch uneidliche Vernehmung der Zeugen A. und G. erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06. April 2011  (Bl. 71 – 74 d. A.) verwiesen. Außerdem sind der Kläger und die Beklagte zu 2. jeweils gemäß § 141 ZPO persönlich angehört worden.

Die Akten 58.90.356716.1 des Polizeipräsidenten in Berlin lagen vor.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Ein Anspruch des Klägers gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen des Unfalls vom 29. September 2009 besteht nicht.Soweit er einen solchen Anspruch auf Ersatz seiner materiellen Schäden gegen die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 1 Abs. 2 HaftPflG (aus Gefährdungshaftung) oder gemäß § 1 Abs. 2 StVO i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB (aus unerlaubter Handlung) geltend macht, ist dieser jeweils nicht begründet.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2. kommt ohnehin allenfalls eine Haftung nach § 823 BGB in Betracht, da das Straßenverkehrsgesetz gemäß §1 Abs. 2 StVG bei Schienenfahrzeugen nicht einschlägig ist. Die Haftung nach § 1 HaftPflG trifft dagegen allein den Bahnbetriebsunternehmer. Der Kläger muss  deshalb der Beklagten zu 2. ein schuldhaftes Verhalten nachweisen. Da ihm dies aufgrund der Beweisaufnahme jedoch nicht gelungen ist, haftet diese nicht.

§ 1 HaftpflG schließt die persönliche Inanspruchnahme der Beklagten zu 2. als Straßenbahnführerin in gleichem Umfang nach § 823 BGB nur dann nicht aus, wenn sie den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat. Dabei muss ihr ein schuldhafter Verstoß gegen eine Verkehrspflicht nachgewiesen werden. Denn eine dem § 18 Abs. 1 StVG entsprechende Beweislastnorm kennt das Haftpflichtgesetz nicht (vgl. dazu Greger, StVG, 3. Aufl. 1997, HaftpflG § 12 Rdn. 4). Nach § 18 Abs. 1 StVG haftet der Führer des Kraftfahrzeuges wie der Halter desselben für gegenwärtigen und künftigen materiellen Schaden, sofern ersterer nicht beweist, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB) beachtet zu haben. Der Straßenbahnführer braucht dagegen – anders als der Führer eines Kraftfahrzeuges – nicht zu beweisen, dass sich für ihn der Unfall als ein unabwendbares Ereignis dargestellt hat.

Der Kläger hat jedoch eine schuldhafte Herbeiführung des hier in Streit stehenden Verkehrsunfalls durch die Beklagte zu 2. (insbesondere ein zu schnelles Fahren oder eine verspätete Reaktion) nicht bewiesen. Für ein schuldhaftes Verhalten ist der klägerische Sachvortrag einerseits schon nicht hinreichend schlüssig und andererseits hat der Kläger auch keine Zeugen für seine Unfallversion benannt, so dass er selbst bei schlüssigem Sachvortag, diesen jedenfalls nicht bewiesen hätte.

Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 2. folgt auch nicht aus einem Anscheinsbeweis. Anders als bei einem Auffahrunfall zwischen Kraftfahrzeugen vermag alleine das Auffahren einer Straßenbahn auf ein in ihrem Gleisbereich befindliches Fahrzeug einen Anschein für ein Verschulden des Straßenbahnfahrers nicht zu begründen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 76, 499; OLG Dresden VersR 97, 332; OLG Hamm NZV 91, 313; OLG Düsseldorf OLGR 93, 339, 340). Dies ergibt sich aus dem in §§ 9 Abs. 3 und 2 Abs. 3 StVO angeordneten Vorrangrecht der Straßenbahn, welches den besonderen Betriebsbedingungen, wie die fehlende Ausweichmöglichkeit infolge Schienengebundenheit und der lange Bremsweg infolge geringer Bremsverzögerung, Rechnung trägt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. September 1998 – 10 U 63/98 -).

Der Kläger hat über die Tatsache des Auffahrens hinaus auch keine weiteren Umstände dargelegt oder gar bewiesen, die geeignet wären, auch in Anbetracht der besonderen Betriebsbedingungen einer Straßenbahn eine für ein Verschulden des Straßenbahnführers sprechende Typizität des Geschehensablaufs zu begründen.

Der Kläger konnte auch nicht beweisen, dass die Beklagte zu 2. bei gehöriger Aufmerksamkeit die Kollision noch hätte vermeiden können, als für sie erkennbar wurde, dass das Fahrzeug des Klägers den Gleisbereich bis zu ihrem Eintreffen möglicherweise noch nicht verlassen haben wird (vgl. zu den diesbezüglichen Sorgfaltspflichten des Straßenbahnführers BGH VersR 75, 258, 259; VersR 91, 320, 321; OLG Hamm NZV 91, 313); es ist nämlich völlig ungeklärt, in welchem Abstand der Kläger vor die Straßenbahn wechselte und in welchem Abstand sich die Straßenbahn hinter dem klägerischen Fahrzeug befand, als dieses von dem Kläger abgebremst wurde.

Hinzu kommt, dass der Kläger nach eigenem Sachvortrag die Straßenbahn erst links überholt und sich dann vor diese gesetzt, also einen Spurwechsel in das Gleisbett der Straßenbahn durchgeführt hat. Der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden würde selbst bei zwei Kraftfahrzeugen voraussetzen, dass beide Fahrzeuge – unstreitig oder erwiesenermaßen – so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (OLG Celle, VersR 1982, 960; OLG München, NZV 1989, 438; KG, Urteile vom 22. Juni 1992 – 12 U 7008/ 91 – ; vom 7. Juni 1999 – 12 U 4408/97 – ; vom 11. September 2000- 12 U 1361/99 – ). Der Anscheinsbeweis versagt jedoch, wenn der Vorausfahrende erst einige Augenblicke vor dem Auffahrunfall in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist. Dies ist vorliegend der Fall.

Schon nach dem Sachvortrag des Klägers zum Unfallhergang ist völlig unklar, inwiefern die Beklagte zu 2. die Möglichkeit hatte, sich unfallverhütend auf den Spurwechsel und das anschließende Halten des Kläger-Pkw auf ihrem Gleisbett einzustellen. Die Angabe des Klägers, die Beklagte zu 2. habe 40 m nach dem Anfahren nicht das vor ihr haltende Fahrzeug des Klägers beachtet, ist kein geeigneter Sachvortrag, um ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 2. darzulegen.  Abgesehen davon, dass schon nicht klar ist, worauf konkret sich die Entfernung von 40 Metern beziehen soll – der Kläger gibt nicht an, ob damit eine Entfernung zwischen seinem Fahrzeug und der Straßenbahn gemeint sein soll und, selbst wenn dies der Fall wäre,  nicht zu welchem Zeitpunkt diese Entfernung bestanden haben soll – wären 40 Meter auch nicht ausreichend für eine Straßenbahnführerin, um innerhalb dieser Strecke auf ein spurwechselndes und anschließend haltendes Fahrzeug unfallverhütend reagieren zu können.

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Anlässlich seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger angegeben, dass er weder sagen könne, in welchem Abstand er vor der Straßenbahn nach rechts eingeschert ist noch wie lange er vor der Kollision gestanden hat. Nach seinen Ausführungen war es so, dass er kurz nach dem Anhalten bereits das Warnsignal der Straßenbahn wahrgenommen hat und anschließend den Anstoß durch diese verspürte.  Somit war der von ihm ausgeführte Spurwechsel bereits nach seiner eigenen Einlassung unfallkausal.

Darauf, dass die Beklagte zu 2. – insoweit unwiderlegt – angegeben hat, der Kläger-Pkw sei ca. 3 his 4 Meter vor ihrer Straßenbahn eingeschert, kommt es deshalb gar nicht mehr entscheidend an.

Anders verhält es sich zwar grundsätzlich bei der Beklagten zu 1., deren Haftung sich hier dem Grunde nach – unabhängig von einem schuldhaften Fehlverhalten der Beklagten zu 2 – grundsätzlich aus § 1 HaftpflG ergibt. Der Entlastungsbeweis nach § 1 Abs. 2 HaftpflG (höhere Gewalt als Unfallursache) ist unstreitig nicht geführt; auch eine Unabwendbarkeit des Unfalls für die Beklagte zu 2. i.S. des § 13 Abs. 3 HaftpflG ist nicht bewiesen.

Die daher gemäß § 4 HaftpflichtG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG gegenüber der Beklagten zu 2. vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ergibt aber nach Auffassung des Gerichts keine Veranlassung, der Beklagten zu 1. auch nur  eine anteilige Haftung aufzuerlegen.

Abzuwägen waren die wegen ihrer Schienengebundenheit und ihrer geringen Bremsverzögerung hohe Betriebsgefahr der Straßenbahn einerseits (vgl. OLG Dresden a.a.O.) und die durch das objektiv verkehrswidrige Verhalten des Kläger wesentlich erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Pkw andererseits.

Denn, wie sich aus § 9 Abs. 3 StVO ergibt, muss derjenige, der nach links abbiegen will, Schienenfahrzeuge, die in gleicher Richtung fahren, durchfahren lassen; dieses Vorrangrecht – wie auch dasjenige des § 2 Abs. 3 StVO – wurde der Straßenbahn gerade wegen der bereits erwähnten besonderen Betriebsbedingungen eingeräumt (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. und OLG Dresden a.a.O.). Zwar wollte der Kläger hier vorliegend nicht im engeren Sinne nach links abbiegen, sein Verkehrsveralten kommt aber von der Gefährlichkeit her einem solchen Manöver gleich. Denn er musste den bevorrechtigten Verkehr aus der Spreestraße abwarten, um aus der untergeordneten Brückenstraße auf die Speerstraße auffahren zu können und hat hierbei die Weiterfahrt der Straßenbahn blockiert.  Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger an der ersten oder an der zweiten Wartelinie angehalten hat. In jedem Fall hat er das Gleisbett blockiert, denn ansonsten hätte der Unfall nicht geschehen können. Seine Behauptung, er habe wegen geparkter Fahrzeuge nicht weiter rechts anhalten können, entlastet ihn nicht. Wenn der Platz zum nicht behindernden Halten zu gering gewesen ist – was allerdings nicht nachvollziehbar ist, weil unstreitig direkt im Kreuzungsbereich keine Fahrzeuge parken konnten und auch nicht geparkt hatten  – dann hätte er ganz davon absehen müssen, die Straßenbahn zu überholen. Ein Pkw-Fahrer, der im Bereich von Straßenbahnschienen abbiegen will, darf sich auf den Schienen nur dann einordnen, wenn rückwärts in näherer Entfernung, verglichen mit der vermutlichen Wartezeit das Abbiegers, keine Straßenbahn in Sicht ist, obwohl ein längerer Streckenteil überblickbar ist. Ansonsten muss er sich rechts neben den Straßenbahnschienen einordnen (OLG Frankfurt, Urteil vom 09. Mai 1996 – 1 U 285/94 -). Vorliegend hat der Kläger dagegen erst noch beschleunigt, um die sich in Bewegung setzende Straßenbahn zu überholen, um anschließend sofort wieder nach rechts einzuscheren und anzuhalten.

Die Straßenbahn musste hingegen – entgegen der Auffassung des Klägers  – weder an der ersten noch an der zweiten Wartelinie anhalten. Vielmehr führen die Straßenbahngleise derart parallel an der Spreestraße entlang, dass diese ungehindert weiterfahren kann, ohne auf bevorrechtigten Verkehr warten zu müssen.

Zudem hat der neutrale Zeuge G. ausgesagt, dass er gesehen habe, wie die Tram nach Fahrgastwechsel von der Haltestelle losgefahren sei. Erst danach sei diese von dem Kläger-Pkw überholt worden. Da die Einmündung auf die Spreestraße nicht weit von der Haltestelle entfernt sei, habe er sich schon in diesem Moment über die Risikobereitschaft des Fahrers gewundert.

Der ebenfalls neutrale Zeuge A. hat ausgesagt, dass ein Fahrzeug seitlich an der Straßenbahn vorbeigefahren sei und in einem Abstand von nur 1 bis 2 Metern vor dieser rechts eingeschert sei.

Auch nach diesen Aussagen, an deren inhaltlicher Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, steht fest, dass der Kläger den Unfall durch alleiniges Verschulden verursacht hat. Obwohl ihm bewusst war,  dass sich von hinten die Straßenbahn nähert, hat er sein Fahrzeug im Schienenbereich angehalten. Dabei wäre es ohne weiteres möglich gewesen, außerhalb des Schienenbereichs den bevorrechtigten Verkehr abzuwarten, bzw. von einem Überholen der Straßenbahn so kurz vor der einmündenden Spreestraße abzusehen.

Da letztlich die Straßenbahn gerade wegen ihrer Schienengebundenheit und geringen Bremsverzögerung gemäß § 9 Abs. 3 StVO das Vorrangrecht hatte, hat der Kläger den Unfall verschuldet.

Fährt ein Kraftfahrer trotz einer sichtbar folgenden Straßenbahn in den Gleisbereich ein, um dort den bevorrechtigten Verkehr abzuwarten, so tritt auch die naturgemäß erhöhte Betriebsgefahr der dann auffahrenden Straßenbahn hinter der verschuldensbedingt erhöhten Betriebsgefahr des Pkw ganz zurück (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. November 2004 – 13 U 131/04).

Denn demgegenüber darf sich der Straßenbahnführer grundsätzlich darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang gemäß §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 StVO Rücksicht nehmen. Erst in dem Moment, in dem sich die Gefahr einer Kollision aufdrängt und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereichs unwahrscheinlich ist oder sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituation nähert, entfällt die Berechtigung des Straßenbahnfahrers, auf seinen Vorrang zu vertrauen und ist er ggfs. zur Einleitung einer Schnellbremsung verpflichtet (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf NZV 1994, 28 ff.; OLG Hamm NZV 1991, 313; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. September 1998 – 10 U 63/98 – ; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 2 StVO, Rdn. 64 und § 9 StVO, Rdn. 36; ). Dass solche Umstände hier vorgelegen hätten, lässt sich nicht feststellen.

Insbesondere vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger verwehrt, sich mit Erfolg auf einen Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden der Beklagten zu 2. berufen. Ein typischer Geschehensablauf, der nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Besonderheiten schienengebundener Fahrzeuge, auf ein Verschulden der Beklagten zu 2. schließen ließe, steht hier vorliegend gerade eben nicht fest.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1  ZPO.

Die prozessuale Nebenentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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