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Verkehrsunfall – Kollision Fahrspurwechsler mit entgegen der Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeug

LG Saarbrücken – Az.: 13 S 122/18 – Urteil vom 02.11.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.07.2018 – 3 C 21/18 (07) abgeändert und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.092,95 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2017, zu zahlen. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Beklagten zu 33 % als Gesamtschuldner, zu 67 % die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 51 % von den Beklagten als Gesamtschuldner und zu 49 % von der Klägerin getragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ausgleich von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 06.09.2017 in … ereignete.

Dabei befuhr die Klägerin mit ihrem Opel Astra (amtl. Kennz. …) den „…-Weg“ auf der rechten Fahrspur aus … kommend in Richtung …/Auffahrt zur BAB … Der Beklagte zu 2) befuhr in gleicher Richtung die linke Fahrspur dieser Straße mit einem in Belgien zugelassenen LKW (amtl. Kennz. …). An der Kreuzung zur … Straße mussten beide Fahrzeuge verkehrsbedingt an einer Ampel halten. Die Markierung der Fahrbahnen erlaubt an dieser Stelle für die linke Fahrspur ein Abbiegen nach links, für die rechte Fahrspur eine Geradeausfahrt oder ein Abbiegen nach rechts (Zeichen 209, 297). Jenseits der Kreuzung wird die Auffahrt zur … Brücke zweispurig geführt, wobei alsbald die rechte Fahrspur in die linke übergeleitet wird. Nachdem die Ampel grünes Licht zeigte, fuhr die Klägerin entsprechend der Richtungsmarkierung geradeaus über die Kreuzung und sodann auf die rechte Fahrspur der Auffahrt. Auf Höhe der Einfahrt des unter der … Brücke befindlichen Parkplatzes setzte sie den Fahrtrichtungsanzeiger und lenkte ihr Fahrzeug auf den linken Fahrstreifen. Der Beklagte zu 2) fuhr entgegen der Richtungsmarkierung ebenfalls geradeaus über die Kreuzung und sodann auf die linke der Fahrspuren. Als die Klägerin den Fahrstreifen wechselte, kam es zur Kollision, wodurch das klägerische Fahrzeug im Bereich des hinteren Radlaufs/Kotflügels der Fahrerseite beschädigt wurde, der LKW an der Frontschürze.

Mit der Klage hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 3.278,86 € (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert, Nutzungsausfall, Gutachterkosten und Unkostenpauschale) sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 2) habe den Unfall allein verschuldet.

Die Beklagten sind der Klage entgegen getreten. Sie haben die alleinige Verantwortung für die Kollision in dem sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel der Klägerin gesehen.

Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die sich nunmehr eine Mithaftung in Höhe von 25 % anrechnen lässt, im Übrigen aber ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die der Berufungsentscheidung nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch die Klägerin grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG, § 6 AuslPflVG – der Beklagte zu 1), der nach § 2 Abs. 1 b AuslPflVG an die Stelle des zuständigen Versicherers getreten ist, haftet dabei grundsätzlich in gleicher Weise wie der Kfz-Haftpflichtversicherer eines Kraftfahrzeugs mit regelmäßigem Standort im Inland – einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies ist zutreffend und wird von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen.

2. Zu Recht und von der Berufung ebenfalls nicht (mehr) beanstandet hat das Amtsgericht in die danach gebotene Haftungsabwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG einen der Klägerin zuzurechnenden Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO eingestellt. Indem diese auf den linken Fahrstreifen wechselte, ohne Rückversicherung, ob sich dort ein Fahrzeug befand, versäumte sie es, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

3. Mit Erfolg wendet die Berufung allerdings ein, dass dem Beklagten zu 2) vorliegend ein Verstoß gegen § 41 StVO i.V.m. Zeichen 209, 297 (Pfeilmarkierung) als unfallursächlich zur Last zu legen ist. Das aus der Fahrbahnmarkierung folgende Fahrtrichtungsgebot (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 161/13, VersR 2014, 208; Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 41 StVO, Rn. 321), das auf der linken Fahrspur lediglich Linksabbiegen erlaubt, hat der Zweitbeklagte durch das Geradeausfahren auf die Auffahrt zur … Brücke missachtet. Die Klägerin durfte demgegenüber grundsätzlich davon ausgehen, dass der LKW die vorgegebene Fahrtrichtung einhalten und nicht unter Verstoß gegen die Markierung geradeaus über die Kreuzung fahren würde (vgl. LG Gießen, Beschluss vom 09.10.2013 – 1 S 198/13, juris; Lafontaine aaO). Allein der Umstand, dass die Auffahrt zur … Brücke im Bereich der Unfallstelle zweispurig ist und daher grundsätzlich stets mit Verkehr auf der linken Fahrspur zu rechnen ist, bedeutet nicht, wie die Erstrichterin meint, dass sich der Verkehrsverstoß des Zweitbeklagten vorliegend nicht unfallursächlich ausgewirkt hätte. Der Kreuzungsbereich zur … Straße ist durch eine Ampelschaltung geregelt. Diese verhindert i.d.R. gerade – von der Möglichkeit eines seitlichen Vorbeischiebens an vorausfahrenden Fahrzeugen abgesehen -, dass sich bei Grünlicht aus Richtung „…-Weg“ andere Fahrzeuge auf der linken Fahrspur befinden. Dementsprechend hat sich die Missachtung der vorgegebenen Fahrtrichtung durch den Zweitbeklagten unfallursächlich ausgewirkt, weil er sich zum Zeitpunkt der Kollision nicht auf Höhe der Parkplatzeinfahrt auf der linken Fahrspur hätte befinden dürfen, was zu dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem entsprechenden Verkehrsverstoß beigetragen hat.

4. Zutreffend macht die Berufung geltend, dass dieser Verkehrsverstoß im Rahmen der Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG auch zu berücksichtigen ist. Zwar wiegt ein auf Seiten der Klägerin vorliegender Verstoß gegen die von § 7 Abs. 5 StVO gebotene äußerste Sorgfalt regelmäßig schwer (vgl. Kammerurteil vom 30. Juni 2017 – 13 S 24/17 m.w.N.). Dies begründet allerdings unter den gegebenen Umständen nicht die Alleinhaftung der Klägerin. Denn zulasten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass die missachteten Fahrbahnmarkierungen für den Zweitbeklagten deutlich erkennbar waren und er deshalb den Unfall unschwer hätte vermeiden können, wenn er die den Umständen nach gebotene Sorgfalt beachtet hätte. Vor diesem Hintergrund trägt eine Haftungsbeteiligung der Beklagten von 1/3 dem Verursachungsbeitrag des Zweitbeklagten aus Sicht der Kammer angemessen Rechnung.

Ausgehend von einem Gesamtschadensbetrag von 3.278,86 € ergibt sich damit ein Schadensersatzanspruch der Klägerin von 1.092,95 €.

5. Daneben kann die Klägerin nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 1.092,95 € verlangen (BGH, Urteil vom 20.05.2014 – VI ZR 396/13, VersR 2014, 1100). Gemäß §§ 13, 14 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VV RVG stehen ihr eine 1,3 Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13, NZV 2014, 507 m.w.N.) in Höhe von 149,50 € zzgl. 20 € Kostenpauschale und 32,21 € MwSt. = 201,71 € zu.

Die Entscheidung wegen der Zinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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