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Verkehrsunfall – Kollision im Begegnungsverkehr an Engstelle

AG Hamburg-St. Georg, Az.: 924 C 29/15

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 875,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, Gutachterkosten in Höhe von 242,11 € an das Sachverständigenbüro zur Gutachtennummer … nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2015 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2015 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin befuhr am 10.12.2014 mit ihrem Fahrzeug Opel Astra, amtliches Kennzeichen, die Klaus-Groth-Straße in Hamburg in Richtung Berliner Tor, wo ihr das Fahrzeug des Beklagten zu 1), ein Audi A3 mit dem amtlichen Kennzeichen entgegenkam, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Auf der Seite des Beklagten zu 1) parkten mehrere Autos, unter anderem ein Transporter bzw. Kastenwagen. Auf der Fahrseite der Klägerin befanden sich keine Autos, erst kurz nach der späteren Kollisionsstelle parkten auch auf ihrer Seite Fahrzeuge halb auf dem Bordstein.

Der Beklagte zu 1) fuhr dann an dem Kastenwagen vorbei. Kurz hinter dem Kastenwagen passierten sich die Fahrzeuge der Klägerin sowie des Beklagten zu 2) mit jeweils nur geringer Geschwindigkeit. Dabei fuhren die beiden Fahrzeug derart eng aneinander vorbei, dass sich fast die Außenspiegel berührten. Bei der Weiterfahrt kam es an den hinteren Radkästen beider Fahrzeuge zu einer Kollision. Nach der Kollision kam die Klägerin mit ihrem Fahrzeug leicht schräg stehend wenige Meter hinter der Kollisionsstelle auf der Fahrbahn zum Stehen.

Infolge des Zusammenstoßes ist am Fahrzeug der Klägerin ein Sachschaden in Höhe von 1.730,- EUR zzgl Kostenpauschale von 20,- EUR entstanden. Unter Fristsetzung bis zum 30.01.2015 forderten die Prozessvertreter der Klägerin sodann die Beklagte zu 2) auf, den entstandenen zu begleichen. Eine Zahlung seitens der Beklagten zu 2) erfolgte nicht.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte zu 1) habe sich fehlerhaft verhalten, indem er an dem auf seiner Seite parkenden Kastenwagen vorbeigefahren sei. Der Beklagte sei im Übrigen die ganze Zeit gefahren und erst nach der Kollision habe dieser angehalten. Sie selbst sei ganz gerade am Fahrzeug des Beklagten zu 1) vorbeigefahren und habe erst nach der Kollision ihre Fahrtrichtung in Richtung der Straßenmitte geändert.

Sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an sie 1.833,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2015 zu zahlen.

2. Gutachterkosten in Höhe von 484,21 € an das Sachverständigenbüro zur Gutachtennummer nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2015 zu zahlen.

3. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei davon ausgegangen, dass die Klägerin bei der Vorbeifahrt auch eine neben ihr liegende Einfahrt als Ausweichstrecke mitbenutzen würde. Als er gemerkt habe, wie eng die Fahrzeugspiegel aneinander vorbeigefahren sind, habe er vor Schreck angehalten. Kurz danach kam es zum Kontakt. In diesem Augenblick habe er schon gestanden.

Für den weiteren Parteivortrag wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die bei Gericht eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Der Klägerin steht nach §§ 7, 17 StVG, 115 VVG der geltend gemachte Schadenersatzanspruch in der tenorierten Höhe zu.

Verkehrsunfall - Kollision im Begegnungsverkehr an Engstelle
Symbolfoto: Von Pavel Lysenko / Shutterstock.com

Bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge hält das Gericht eine Schadenteilung im Verhältnis von 50% zu 50% für angemessen. Dabei fällt dem Beklagten zu 1) nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich zunächst kein Verstoß gegen seine Wartepflicht nach § 6 S. 1 StVO zur Last. So gilt, dass jedenfalls dann, wenn trotz einer Engstelle der Platz auf der Fahrbahn ausreicht, dass zwei sich begegnende Fahrzeug gleichzeitig passieren können, beide verlangsamen und sich den freien Raum gleichmäßig teilen müssen. So war die Sachlage nach Auffassung des Gerichts hier. § 6 ist in solch einem Fall nicht anwendbar, vielmehr gelten die allgemeinen Verhaltenspflichten nach § 1 Abs. 2 StVO. Nach der Inaugenscheinnahme insbesondere der Bilder der Anlage B2 war auf der rechten Fahrbahnseite genügend Platz, dass die Fahrzeuge auch auf der Fahrbahn aneinander vorbeifahren konnten. Auch haben beide Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass die beiden Außenspiegel ohne sich zu berühren – wenn auch sehr knapp – einander passieren konnten.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs vermag das Gericht zudem kein überwiegendes Verschulden der einen oder anderen Partei festzustellen. Ausweislich der geschilderten Schäden an beiden Fahrzeug fand eine Berührung lediglich an den jeweiligen hinteren Radkästen statt. Auf den seitens der Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern sind allenfalls leichte Kratzspuren an beiden Fahrzeugen zu erkennen. Da sich die jeweiligen Außenspiegel der Fahrzeuge jeweils nicht berührt haben, ist ferner davon auszugehen, dass die beiden Fahrzeuge entweder schon von Anfang an nicht vollständig parallel aneinander vorbeigefahren sind, oder aber, dass – wie der Beklagte zu 1) behauptet hat – die Klägerin nach dem Passieren der Außenspiegel zu zeitig nach links gelenkt hat. Selbst wenn die Behauptung des Beklagten zu 1) stimmen sollte, vermag dies jedoch ein hälftiges Mitverschulden seinerseits nicht auszuschließen. Der Beklagte hat nämlich selbst bekundet, dass er sein Fahrzeug, als die Außenspiegel sich bei der Vorbeifahrt der Klägerin fast berührten, vor Schreck zum Stehen brachte. Auch hat er sich dahingehend geäußert, dass er beim Ausscheren vor dem Hindernis auf seiner Seite davon ausging, dass die Klägerin die Einfahrt neben der Unfallstelle zum Ausweichen nutzen sollte. Insgesamt ist das Gericht deshalb der Auffassung, dass die Entscheidung des Beklagten zu 1) vor seinem Ausscheren, die Vorbeifahrt der Klägerin nicht abzuwarten, die Gefahrensituation mit verursacht hat. Genauso ist es denkbar, dass sein Abbremsen dafür mitursächlich war, dass die Klägerin – wie vom Beklagten vorgetragen – zu früh nach links fuhr. Denn die Klägerin hat in der Verhandlung glaubhaft bekundet, dass sie davon ausgegangen ist, dass das Fahrzeug des Beklagten bis zum Kollisionszeitpunkt in Bewegung gewesen ist.

Aber auch ein überwiegendes Verschulden des Beklagten vermochte das Gericht nicht festzustellen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil ausweislich der eingereichten Fotos die Breite der Straße ausreichte, dass die Klägerin beim Vorbeifahren am Fahrzeug des Beklagten zu 2) genügend Platz zwischen den Fahrzeugen einhielt, um eine Kollision zu vermeiden. Indem sie sich möglicherweise insoweit verschätzte, hat auch sie zu der Gefahrensituation, aus der die Kollision entstanden ist, beigetragen. Und auch dann, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, der Beklagte zu 1) habe hinter dem Kastenwagen halten müssen, entbindet sie dies nicht von der Verpflichtung in der konkreten Situation einen so großen Abstand zum Fahrzeug des Beklagten einzuhalten, dass eine Streifkollision, wie sie letztendlich stattgefunden hat, vermieden wird.

Was die Schadenshöhe anbetrifft, so war die Klage in Höhe von 83,- € unschlüssig, im Übrigen folgt die ausgeurteilte Summe aus der Anwendung der Kostenquote, nämlich einer hälftigen Teilung der unstreitigen Reparaturkosten netto gemäß Sachverständigengutachten in Höhe von 1730,- EUR und der 20 EUR Unfallkostenpauschale, bzw. der hälftigen Teilung der Kosten für das Sachverständigengutachten.

Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288,291 BGB, der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus §§ 286, 288 BGB, wobei diese auf den geringen Streitwert von lediglich € zu berechnen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708Nr. 11, 711 ZPO:

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