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Verkehrsunfall: Kollision mit einem Kreuzungsräumer

AG Berlin-Mitte, Az.: 107 C 3470/10

Urteil vom 30.04.2013

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 652,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Oktober 2010 zu zahlen und den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte …, …, … Berlin, in Höhe eines Betrages von 60,33 EUR freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 und der Kläger zu 2/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beklagten dürfen eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Verkehrsunfall: Kollision mit einem Kreuzungsräumer
Symbolfoto: Pierre-Olivier/Bigstock

Der Kläger war Eigentümer und Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B – .

Der Beklagte zu 2) war Fahrer des Pkw B – , welcher bei der Beklagten zu 1) gegen Haftpflicht versichert war.

Der Kläger befuhr am 8.4.2010 mit seinem Fahrzeug die Aroser Allee. Er überquerte die ampelgeregelte Kreuzung Aroser Allee/Holländer Straße in Geradeausfahrt.

Der Beklagte zu 2) war zuvor aus Sicht des Klägers im Querverkehr von links kommend aus der Holländer Straße in die Kreuzung eingefahren. Er beabsichtigte, nach links in die Aroser Allee abzubiegen. Es kam zum Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug auf der Kreuzung.

Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:

1.938,05 EUR Reparaturkosten netto (Kostenvoranschlag nebst Fotos – Anlage K3)

20,00 EUR Nebenkostenpauschale

1.958,05 EUR Gesamtbetrag.

Er begehrt weiter außergerichtliche Kosten.

Der Kläger trägt vor, dass er bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren sei. Der Beklagte zu 2) sei nicht bei grün aufleuchtendem Räumungspfeil nach links abgebogen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 1.958,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 23.7.2010 zu zahlen und den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte in Höhe eines Betrags von 114,77 EUR freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, dass der Kläger bei Rot in die Kreuzung gefahren sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Aufgrund des Beschlusses vom 19.5.2011 hat das Gericht den Kläger und den Beklagten zu 2) gemäß § 141 ZPO angehört und die Zeugen D. und S. wurden vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 25.10.2011, vom 21.12.2012, vom 7.8.2012 und vom 30.4.2013 (Bl. 42, 52, 56, 71 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die auf die §§ 249 ff., 823 BGB, 7 StVG, 115 VVG gestützte Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Beklagten haften zu einer Quote von 1/3 für den Schaden des Klägers. Der Unfall ist nach den Grundsätzen der sogenannten Kreuzungsräumerfälle zu beurteilen.

Der Beklagte zu 2) war Kreuzungsräumer und hatte gegenüber dem Kläger den Vorrang. Dies gilt auch im Hinblick auf seine Position im Mittelstreifendurchbruch (KG, 28.6.2004, 12 U 94/03, 18.2.2010, 12 U 107/09).

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Äußerungen beider Unfallbeteiligten. Der Kläger fuhr auf der Aroser Allee und näherte sich der Kreuzung. Er sah im Mittelstreifendurchbruch das Beklagtenfahrzeug und einen Lkw. Der Kläger erklärt, dass er bei Grün in die Kreuzung einfuhr und das Beklagtenfahrzeug angefahren sei und gegen ein in die Kreuzung einfahrendes Fahrzeug gestoßen sei.

Der Beklagte zu 2) erklärte, dass er auf der Holländer Straße nach links abbiegen wollte und in den Mittelstreifendruchbruch eingefahren sei. Er habe seinen Linksabbiegevorgang dann fortgesetzt und dann plötzlich seinen Unfallgegner von rechts aus dem Querverkehr kommend gesehen.

Die Aussage der Zeugin K hat zur Aufklärung des Unfallhergangs nicht beigetragen. Der Zeuge K hat bekundet, dass er als Beifahrer des Beklagten zu 2) in dessen Fahrzeug saß.

Der Zeuge K konnte bestätigen, dass der Linksabbiegerpfeil, der für den Beklagten zu 2) galt, noch leuchtete, als der Beklagte zu

2) die Kreuzung verlassen wollte.

Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass nicht bewiesen ist, dass der Kläger bei für ihn rotem Ampellicht in die Kreuzung einfuhr und demgemäß der Beklagte zu 2) noch während des Aufleuchtens seines Linksabbiegerpfeils abbog.

Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass hier ein Kreuzungsräumungsfall vorliegt, der nach den Grundsätzen dieser Fälle zu entscheiden ist. Dabei beträgt in der Regel die Haftungsquote 1/3 zu 2/3 zugunsten des Kreuzungsräumers, und zwar wegen dessen Vorrechts, im Interesse des fließenden Verkehrs zunächst die Kreuzung räumen zu dürfen (KG, 18.2.2010, 12 U 107/09).

Dies gilt auch für weiträumige Kreuzungen mit Mittelstreifendurchbruch (KG, 28.6.2004, 12 U 94/03). Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Querverkehr im Mittelstreifendurchbruch abzuwarten (KG a.a.O.).

Dies bedeutet, dass die Beklagten verpflichtet sind, einen Betrag von 652,68 EUR zu zahlen.

Hinsichtlich des Zinsanspruchs reicht die erstmalige Bezifferung mit Fristsetzung zur Zahlung nicht aus, um einen Verzugszeitpunkt zu begründen. Dieser trat mit Ablehnung der Beklagten zur Leistung ein.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist spätestens der Klageschrift eine Rechnung zu entnehmen. Die Gebührenansprüche berechnen sich nach einer 0,65-Gebühr zu einem Streitwert von 652,68 EUR plus Nebenkosten plus Mehrwertsteuer = 60,33 EUR.

In dieser Höhe war der Klage stattzugeben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO, 247, 286, 288 BGB.

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