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Verkehrsunfall – Kollision Lkw mit einem im toten Winkel fahrenden Spurwechsler

LG Hamburg – Az.: 323 O 218/18 – Urteil vom 07.05.2019

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 2.812,06 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 334,75 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 73 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 27 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 29.08.2017 in H. ereignete.

Die nicht vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin ist Eigentümerin des Pkw BMW 318d mit dem amtlichen Kennzeichen … . Sie befuhr am vorgenannten Tag die E.- S.-Allee stadteinwärts. Der Beklagte zu 1) befuhr zu diesem Zeitpunkt mit einem von der Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Lkw Volvo mit Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Die Klägerin befuhr den rechten Fahrstreifen, der auf Höhe der Universität H. aufgrund einer dort befindlichen temporären Baustelle endete. Es waren auf diesem Straßenabschnitt auf allen Spuren viele Fahrzeuge unterwegs, die sich verkehrsbedingt nur langsam fortbewegten. Die Beendigung des Fahrstreifens wurde in einer Entfernung von etwa 350 Metern vor der temporären Baustelle mit einem Verkehrsschild angezeigt.

Die Klägerin fuhr unmittelbar vor der Baustelle von der rechten Fahrspur auf die mittlere Fahrspur. Dabei hatte sie keinen Blickkontakt mit dem Beklagten zu 1) aufgenommen. Es kam während des Spurwechsels der Klägerin zu einer seitlichen Kollision des klägerischen Fahrzeuges mit dem von dem Beklagten zu 1) geführten Lkw. Der Beklagte zu 1) nahm das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Spurwechsels nicht wahr. Die weiteren Umstände der Kollision sind im Einzelnen zwischen den Parteien streitig.

Die Schäden am Klägerfahrzeug befinden sich an der linken Seite von hinten bis zum linken Außenspiegel; die Schäden am Beklagtenfahrzeug ziehen sich seitlich vom Führerhaus rechts bis zum Ende des Führerhauses und auf dem Sattelauflieger beginnend bis zur Mitte des Aufliegers.

Nach einem von der Klägerin eingeholten Schadensgutachten beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand für das klägerische Fahrzeug EUR 7.990,00. Für die Erstellung des Gutachtens wurden der Klägerin EUR 1.306,02 (brutto) in Rechnung gestellt. Die Klägerin zahlte außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 887,03. Die Klägerin macht neben den vorstehenden Positionen eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 20,00 sowie eine Ummeldepauschale in Höhe von EUR 85,00 geltend.

Die Klägerin forderte die Beklagte zu 3) mit Fristsetzung bis zum 31.10.2017 zur Klaglosstellung auf (vgl. Anlage K 8).

Die Klägerin behauptet, sie habe den Spurwechsel entsprechend dem Reisverschlusssystem vorgenommen und sei berechtigt gewesen, als erstes Fahrzeug in die Engstelle einzufahren.

Es sei zur Kollision gekommen, weil der Beklagte zu 1) sie beim Wechsel nicht wahrgenommen habe. Sie habe vor dem Spurwechsel ihrer doppelten Rückschaupflicht genügt. Die mittlere Spur sei mindestens so frei gewesen, dass sie auf diese habe einfahren können. Sie habe sich davon überzeugt, dass sie nach links wechseln konnte. Sie sei gerade in dem Moment gefahren, als der Beklagten zu 1) Gas gegeben habe. Der Beklagte zu 1) habe ihr schräg auf der rechten Fahrspur befindliches Fahrzeug übersehen, als sie entsprechend dem Reißverschlussverfahren in die Engstelle habe einfahren wollen.

Verkehrsunfall - Kollision eines Lkw mit einem im toten Winkel fahrenden Spurwechsler
(Symbolfoto: Von Vitpho/Shutterstock.com)

Ein Pkw-Fahrer auf der mittleren Spur hätte demgegenüber wahrgenommen, dass sie auf der rechten Fahrspur die Engstelle als erstes Fahrzeug erreicht hatte und hätte ihr dann pflichtgemäß die Einfahrt von der rechten auf die mittlere Fahrspur überlassen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig und notfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar zu verurteilen,

1. an die Klägerin € 9.401,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen;

2. an die Klägerin € 887,03 vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei von rechts nach links gewechselt, ohne den sich dort befindlichen, sich spurtreu verhaltenen Beklagten zu 1) zu beachten. Die Fahrzeuge seien auf diese Weise kollidiert.

Die Klägerin habe den Beklagten zu 1) nicht wahrgenommen. Sie habe einen von Größe und Ausmaß beachtlichen Sattelzug übersehen; sie hätte erst Recht einen kleineren Pkw bzw. ein Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von 3,5 nicht wahrgenommen.

Was die geltend gemachten Schäden anbetreffe, sei eine Ummeldepauschale allenfalls in Höhe von EUR 60,00 ersatzfähig.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F. N.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 09.04.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.

I.

Dem Grunde nach kann die Klägerin von den Beklagten Ersatz der ihr unfallbedingt entstandenen Schäden gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG, 1 PflVG nur in Höhe von 30% beanspruchen.

1.

Der Unfall ereignete sich gemäß § 7 Abs. 1 StVG bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges, dessen Fahrer zum Unfallzeitpunkt der Beklagte zu 1) war. Weiter war am Unfall beteiligt das im Betrieb befindliche Kraftfahrzeug, dessen Halter die Klägerin war. Der Unfall war weder für die Klägerseite noch für die Beklagtenseite ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch äußerst mögliche Sorgfalt eines sogenannten „Idealfahrers“ nicht abgewendet werden kann. Es kann hier gerade nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Idealfahrer auf Kläger- oder Beklagtenseite die Kollision vermieden hätte.

Danach richtet sich die Haftungsverteilung gemäß den §§ 17 Abs. 2, Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Verhalten geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen.

Die von beiden Teilen zu tragende Betriebsgefahr kann dabei durch das Verschulden der Beteiligten erhöht werden. Im Rahmen der Abwägung können zu Lasten einer Partei aber nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. Dabei hat jede Seite die Umstände zu beweisen, die für sie günstig sind.

2)

Zu Lasten der Klägerseite ist im Rahmen der Abwägung Folgendes zu berücksichtigen:

a) Die Klägerin hat bei dem Spurwechsel gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Klägerin hat unstreitig mit dem klägerischen Fahrzeug aufgrund des baustellenbedingten Hindernisses auf ihrem Fahrstreifen einen Fahrstreifenwechsel nach links auf den mittleren Fahrstreifen vorgenommen. Der Unfall ereignete sich in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem von der Klägerin eingeleiteten, noch nicht vollendeten Fahrstreifenwechsels. Zum Zeitpunkt der Kollision befand sich das klägerische Fahrzeug noch nicht vollständig auf dem mittleren Fahrstreifen eingeordnet, sondern die Klägerin war gerade dabei, mit ihrem Fahrzeug unmittelbar vor der auf ihrem Fahrstreifen befindlichen Baustelle auf den mittleren Fahrstreifen hinüber zu fahren.

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Bei einer Kollision in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel spricht wegen der mit einem Fahrstreifenwechsel innerhalb mehrspurigen Verkehrs verbundenen typischen Gefahren und der besonders gesteigerten Sorgfaltspflicht des Fahrstreifenwechslers bereits der erste Anschein dafür, dass der Wechselnde den Unfall dadurch schuldhaft verursacht hat, dass er die einzuhaltende äußerste Sorgfalt nicht gewahrt hat. Dies gilt auch dann, wenn eine Reißverschlusssituation im Sinne des § 7 Abs. 4 StVO vorliegt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.07.2014 – I-1 U 152/13 KG, NJW-RR 2010. 1113. 1114; LG Berlin, Urteil v. 07.05.2003 – 24 O 34/03, zit. nach juris; Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 7 StVO, Rn. 20).

b) Der Beweis des ersten Anscheins als Ausprägung der richterlichen Überzeugung gemäß § 286 ZPO kann erschüttert werden, wenn die dadurch belastete Partei die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dargelegt hat. Dies ist der Klägerseite vorliegend nicht gelungen. Sie hat keine Umstände bewiesen, denen zu Folge es ernsthaft möglich erscheint, dass sich in dem streitgegenständlichen Unfall trotz des von der Klägerin durchgeführten Fahrspurwechsels die diesem Fahrmanöver typischerweise innewohnende erhöhte Verkehrsgefahr gerade nicht verwirklicht hat.

aa) Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass der Beklagte zu 1) – wie von der Klägerin behauptet – sein Fahrzeug dergestalt beschleunigt hat, dass der Klägerin deshalb der Spurwechsel nicht mehr möglich gewesen ist. Die Klägerin selbst hat zu ihrer Wahrnehmung des Beklagtenfahrzeuges in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie den von dem Beklagten zu 1) geführten Lkw bei ihrem Schulterblick vor dem Spurwechsel in einem Abstand von etwa zwei Autolängen gesehen habe. Soweit die Klägerin aus der anschließenden Kollision mit dem Lkw herleiten möchte, dass dieser pflichtwidrig die Geschwindigkeit erhöht haben müsse, ist dies indessen nicht belegt. Die Fahrzeuge auf der mittleren Fahrspur befanden sich zu diesem Zeitpunkt nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin, des Beklagten zu 1) und der Zeugin N. in Bewegung. Welche Geschwindigkeit der Lkw zum Zeitpunkt des Schulterblickes der Klägerin hatte, konnte bereits die Klägerin selbst nicht angeben. Die Aussage der Zeugin N. hierzu war unergiebig, da diese in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie den Lkw vor der Kollision überhaupt nicht wahrgenommen hatte. Der Beklagte zu 1) hat eine Geschwindigkeit von etwa 20-25 km/h angegeben. Es ist danach und aufgrund des zum Zeitpunkt des Schulterblickes der Klägerin bereits kurzen Abstandes des Lkw zur Kollisionsstelle durchaus denkbar, dass die Kollision genauso gut bei gleichbleibender Geschwindigkeit des Lkws erfolgt ist.

bb) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass ihr aufgrund des nach § 7 Abs. 4 StVO anzuwendenden Reißverschlussverfahrens der Vorrang gebührt hätte. Zwar sieht § 7 Abs. 4 StVO ein Einfädeln unmittelbar am Beginn der Verengung vor. Der auf dem durchgehenden Fahrstreifen Fahrende hat jedoch grundsätzlich den Vortritt. Wer bei einer Reißverschlussbildung die Spur wechselt, darf daher nicht darauf vertrauen, dass ihm dies ermöglicht wird (Hentschel/König/Dauer-König, a. a. O., § 7 StVO, Rn. 20 m.w.N.); er muss den Fahrstreifenwechsel vielmehr rechtzeitig anzeigen, zurückschauen und allmählich hinüberfahren (LG Berlin, a. a. O.; KG VM 1996, 21). Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits offen geblieben, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 StVO vorgelegen haben. Gemäß § 7 Abs. 4 StVO ist für den Fall, dass auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist oder der Fahrstreifen endet, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeug der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich dieses Fahrzeug unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können.

Die Parteien haben übereinstimmend angegeben, dass der Fahrstreifenwechsel unmittelbar vor der auf der Fahrspur der Klägerin befindlichen Baustelle und damit unmittelbar vor Beginn der Verengung stattgefunden hat. Es steht jedoch nicht zu der erforderlichen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bei ihrem Fahrspurwechsel auch die vorgeschriebene Abfolge eingehalten hat. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in ihrer persönlichen Anhörung für das Gericht durchaus nachvollziehbar und stimmig vorgetragen, dass sie die Fahrzeuge vor ihr in einem Reißverschluss wechselnd von dem von ihr befahrenen rechten Fahrstreifen auf den links daneben liegenden Fahrstreifen fuhren und sie auf die linke Spur gewechselt war, nachdem vor ihr das Fahrzeug nach links gewechselt und sodann auf der linken Spur ein weiteres Fahrzeug vorbei gefahren ist. Den Angaben der Klägerin stehen indessen die Schilderungen des Beklagten zu 1) gegenüber, der bei seiner persönlichen Anhörung detailliert und anschaulich beschrieben hat, dass er etwa 350 Meter vor der Unfallstelle von dem rechten Fahrstreifen auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt war, der Spurwechsel etwa 300 Meter vor der Unfallstelle vollzogen gewesen war und dass dann auf der Strecke bis zur Unfallstelle noch ein weißer Sprinter auf dem rechten Fahrstreifen vorbeigefahren und ihn überholt hat, wobei sich der Sprinter dann zum Unfallzeitpunkt direkt vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) befunden hatte. Auch diese Schilderungen waren für das Gericht insbesondere aufgrund der detaillierten Beschreibungen der Verkehrssituation und der vom Beklagten zu 1) wahrgenommenen Fahrzeuge nachvollziehbar und nicht erkennbar wahrheitswidrig. Auch nach den Angaben der Zeugin N. ist das von ihr geschilderte Geschehen, was die Ausführungen der Klägerin bestätigte, zwar gut möglich, steht jedoch nicht in dem nach § 286 ZPO erforderlichen Maße zur Überzeugung des Gerichts fest. Sie gab an, dass die Fahrzeuge vor dem klägerischen Fahrzeug in einem Reißverschlussverfahren von dem rechten Fahrstreifen auf den links daneben liegenden Fahrstreifen wechselten. Allerdings konnte die Zeugin N. nicht mehr im Einzelnen angeben, was für Fahrzeuge sich konkret vor ihrem Fahrzeug befanden und sie konnte die Verkehrssituation nicht mehr detailliert, sondern nur noch im Groben wiedergeben, weshalb das Gericht sich auf Grundlage dessen nicht die Überzeugung bilden konnte, dass die Klägerversion für zutreffend zu erachten ist.

Im Ergebnis bleibt damit offen, ob die Klägerin tatsächlich die Vorgaben des § 7 Abs. 4 StVO hinsichtlich des Reißverschlussverfahrens einhielt oder sich vor dem Beklagten zu 1) einordnete, obwohl sie diesen eigentlich zunächst noch hätte passieren lassen müssen.

cc) Selbst wenn die Klägerin den Vorgaben des § 7 Abs. 4 StVO entsprechend das Reißverschlussverfahren ordnungsgemäß eingehalten hätte, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ihr keine Vorfahrt gebührt hätte. Sie durfte einen etwaigen Vorrang nicht erzwingen. Es hätte ihr oblegen, entweder eine ausreichend große Lücke abzuwarten oder aber sich durch Blickkontakt mit dem Beklagten zu 1) insoweit zu verständigen (§ 11 Abs. 3 StVO), so dass erst bei einer erkennbaren Verzichtshaltung des Beklagten zu 1) auf das bestehende Vorrecht ein Fahrstreifenwechsel vollzogen wird.

Der konkrete Geschehensablauf und insbesondere auch die Angaben der Klägerin selbst sprechen dafür, dass die Klägerin in eine zu enge Lücke gewechselt ist und den rückwärtigen, bevorrechtigten Verkehr nicht ausreichend beobachtet hat. Nach der eigenen Angaben der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung hatte die Klägerin vor dem Spurwechsel einen Schulterblick gemacht und dabei den vom Beklagten zu 1) geführten Lkw auf dem mittleren Fahrstreifen wahrgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Größe der bestehenden Lücke zum Lkw des Beklagten zu 1) nach den eigenen Angaben der Klägerin nur noch etwa zwei Pkw-Längen betragen hat. Dies belegt deutlich, dass sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bereits in unmittelbarer Nähe zum Klägerfahrzeug befunden hat, als die Klägerin die Fahrspur wechselte. Hierfür sprechen auch die an den unfallbeteiligten Fahrzeugen festgestellten Schäden. Die Schäden am Klägerfahrzeug befanden sich an der linken Seite von hinten bis zum linken Außenspiegel; die Schäden am Beklagtenfahrzeug ziehen sich seitlich vom Führerhaus rechts bis zum Ende des Führerhauses und auf dem Sattelauflieger beginnend bis zur Mitte des Aufliegers. Das Klägerfahrzeug war insofern noch nicht weit in die andere Fahrspur eingedrungen. Dadurch wird aber deutlich, dass nicht ein so ausreichender Abstand zum Fahrzeug des Beklagten zu 1) bestanden haben kann, wie von der Klägerin behauptet. Wenn die Klägerin noch ausreichend Platz gehabt haben will, um bei nach ihren Angaben in Bewegung befindlichem Verkehr auf dem mittleren Fahrstreifen gefahrlos einen Fahrstreifenwechsel durchzuführen, ist nicht verständlich, warum die Schäden am klägerischen Fahrzeug nur an der linken Seite und nicht zumindest auch hinten und an dem vom Beklagten zu 1) geführten Lkw nur an der rechten Seite und nicht zumindest auch vorne rechts entstanden sind. Diese Schäden sprechen gerade nicht dafür, dass sich die Klägerin mit ihrem Fahrzeug so weit vor dem Lkw befunden hat, dass sie gefahrlos in den mittleren Fahrstreifen wechseln konnte.

Die Klägerin hat den Spurwechsel auch unstreitig nicht nach einer entsprechenden vorherigen Verständigung mit dem Beklagten zu 1) durchgeführt; ein Blickkontakt hat überhaupt nicht stattgefunden.

c) Der Klägerin ist es demgegenüber nicht gelungen, ein der Beklagtenseite zuzurechnendes Verschulden des Beklagten zu 1) nachzuweisen.

aa) Zwar verlagert § 7 Abs. 5 StVO im mehrreihigen Verkehr grundsätzlich die Verantwortung auf denjenigen, der die Fahrspur wechseln möchte; den Nachfolgenden trifft jedoch eine Pflicht zur Gefahrenabwehr. Er muss die vor und neben ihm befindlichen Fahrzeuge ständig beobachten (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Dementsprechend darf in einer Reißverschlusssituation der auf der bevorrechtigten Fahrspur Fahrende nicht sein Vorrangsrecht in jedem Fall durchsetzen (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 7 StVO, Rn. 20). Vielmehr muss er ein Überwechseln auf seine Fahrspur ermöglichen (OLG Düsseldorf, a. a. O.). So kommt eine Mithaftung des an sich bevorrechtigten Fahrers in Betracht, falls dieser, obwohl er erkennt oder erkennen musste, dass sein Vorrang nicht beachtet wird, nicht rechtzeitig die Geschwindigkeit vermindert und auf seinen Vorrang verzichtet (vgl. LG Berlin, a. a. O.; KG, VersR 1986, 60) oder das spurwechselnde Fahrzeug aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit übersehen (vgl. LG München II, BeckRS 2016, 119082) hat. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1) sein Vorrangsrecht durchgesetzt hatte. Insbesondere hat die Klägerin hinsichtlich ihrer Behauptung, der Beklagte zu 1) habe Gas gegeben, als sie den Spurwechsel begonnen habe, beweisfällig geblieben (siehe dazu bereits oben). Im Übrigen ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1) die Klägerin vor ihrem Spurwechsel überhaupt nicht wahrgenommen hat. Er hat insoweit die Gefahr einer Kollision überhaupt nicht auf sich zukommen sehen und auch nicht erkennen können, dass die Klägerin ihm als Einfädelnde den Vortritt nicht gewähren würde. Ein Übersehen und damit ein Fehlverhalten läge aber nur dann vor, wenn der Beklagte zu 1) die Klägerin tatsächlich hätte sehen können. Dass dies vorliegend der Fall war, hat die Klägerin schon nicht konkret vorgetragen, sondern im Gegenteil mehrfach betont, dass der Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug gerade nicht wahrnehmen konnte.

bb) Ein Mitverschulden der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte zu 1) bereits vor dem Verkehrshindernis von der rechten auf die mittlere Fahrspur gewechselt hat. Bei einem zu frühen Fahrspurwechsel kann zwar grundsätzlich ein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2 StVO in Betracht kommen. Die Klägerin hat jedoch nicht bewiesen, dass der frühere Spurwechsel des Beklagten zu 1) mitursächlich für die streitgegenständliche Kollision gekommen ist. Vielmehr war der Spurwechsel des Beklagten zu 1) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits vollständig abgeschlossen gewesen. Weder die Klägerin noch die Zeugin N. konnten Angaben zu dem Zeitpunkt und der Örtlichkeit des Spurwechsels des Beklagten zu 1) machen. Der Beklagte zu 1) hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und detailliert angegeben, dass er den Spurwechsel von der rechten auf die mittlere Fahrspur etwa 350 Meter vor der Verengung vorgenommen hatte. Er hat hierzu anschaulich dargelegt, dass ein Spurwechsel eines Lkw mit einem Sattelzug mit Gefahren und Problemen verbunden ist, je enger der Spurwechsel vorgenommen werden muss. Denn bei einem solch engen Spurwechsel, wie er vor der Verengung hätte vorgenommen werden müssen, wäre ein engerer Winkel und dadurch ein weiteres Ausscheren des Sattelzuges verbunden gewesen. Der Beklagte zu 1) hat daher bereits nach dem die Verengung anzeigenden Verkehrsschild in einer Entfernung von etwa 350 Metern den Spurwechsel in paralleler Fahrtrichtung vorgenommen und abgeschlossen.

cc. Soweit die Klägerin meint, den Beklagten sei ein Mitverschulden aufgrund eines Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen § 7 Abs. 3 StVO anzulasten, verfängt dies nicht. Der Schutzzweck des Rechtsfahrgebotes des § 7 Abs. 3 StVO dient nicht dem Schutz derjenigen Fahrzeuge, die von rechts nach links die Fahrspur wechseln. Wäre dies der Fall, ist nicht ersichtlich, weshalb das Rechtsfahrgebot außerorts anders geregelt ist, stellt sich doch auch dort dieselbe Problematik von Spurwechseln von rechts nach links. Vielmehr dient der Schutzzweck des § 7 Abs. 3 StVO dem Verkehrsfluss. Diesen hat das Beklagtenfahrzeug nicht gefährdet, indem es vor der Kollisionsstelle bereits auf dem mittleren Fahrstreifen gefahren war.

d) In Abwägung gemäß § 17 Abs. 2 StVO ist zu Lasten der Beklagten die erhöhte Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) geführten Lkw mit Sattelzug in Rechnung zu stellen. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges ist aufgrund von Bauart und Größe des Lkw erhöht gewesen. Der Beklagte zu 1) hat in seiner persönlichen Anhörung nachvollziehbar bekundet, dass er aufgrund der erhöhten Sitzposition im Fahrerhaus des Lkw ein nur eingeschränktes Blickfeld auf den Bereich rechts neben dem Fahrerhaus hat. Hierzu hat er beschrieben, dass er zwar rechts hinter dem Fahrerhaus sehen kann, jedoch auf der Höhe des Fahrerhauses nichts sehen kann. Dort befindet sich insofern ein toter Winkel. Die Sichteinschränkungen des Beklagten zu 1) haben sich auch in der konkreten Unfallsituation ausgewirkt, da der Beklagte zu 1) das Fahrzeug der Klägerin von seiner Sitzposition unstreitig nicht wahrgenommen hat. In einem Pkw hätte zur Überzeugung des Gerichts der Beklagte zu 1) demgegenüber die neben ihm befindliche Klägerin wahrnehmen können. Die Klägerin hatte bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass sich das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt ihres Schulterblickes in einem Abstand von etwa zwei Pkw-Längen schräg hinter ihr auf dem mittleren Fahrstreifen befunden hatte. Sie hatte darüber hinaus berichtet, den linken Blinker betätigt zu haben. Dies hat auch die Zeugin N. bestätigt, die glaubhaft angegeben hatte, dass sie vor dem Spurwechsel ein Blinkergeräusch wahrgenommen hatte. In einer solchen Situation hätte der Beklagte zu 1) den beabsichtigten Spurwechsel der Klägerin aus dem Pkw heraus erkennen und ihr den Vorrang gewähren lassen können. Es ist demgegenüber nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin in einem „toten Winkel“ befunden hätte. Soweit die Beklagten eine erhöhte Betriebsgefahr unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LG Hamburg vom 13.12.2012 zum Aktenzeichen 323 S 19/12 ablehnen möchten, verfängt dies nicht. Das Amtsgericht hatte eine möglicherweise erhöhte Betriebsgefahr des Lkw der Beklagten angenommen, weil die Einsehbarkeit des vor dem Lkw liegenden Fahrstreifens durch den erhöhten Sitz des Lkw-Fahrers reduziert ist und diese erhöhte Betriebsgefahr jedoch gegen ein ganz erhebliches Verschulden des Fahrers des gegnerischen Pkw abgewogen und eine Mithaftung des Lkw-Fahrers verneint, weil dieser im stehenden Verkehr nicht mit einem sich hineindrängenden Fahrzeug rechnen musste. In einer solchen Situation, in der der Lkw sich im stehenden Verkehr befindet und ein Pkw in seinen nicht einsehbaren Bereich fährt, mag zwar der vollständige Ausschluss einer Mithaftung des Lkw-Fahrers nicht zu beanstanden zu sein. Der von der Kammer zu beurteilende Sachverhalt ist jedoch mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da das hiesige Beklagtenfahrzeug unstreitig nicht stand, sondern sich auf dem mittleren Fahrstreifen fortbewegte, als es zu der seitlichen Kollision kam.

In Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge, bei der der Verstoß der Klägerin gegen die absolute Sorgfaltspflicht des § 7 Abs. 5 StVO weitaus schwerer wiegt, ist nach Auffassung des Gerichts eine Haftungsquote von 30% (zugunsten der Klägerin) zu 70% (zulasten der Klägerin) angemessen.

II.

Der Höhe nach hat die Klägerin gegenüber den Beklagten gemäß den §§ 249 ff. BGB Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schadenspositionen in Höhe von insgesamt EUR 2.812,06 sowie Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 334,75.

1.

Die Schadenspositionen Fahrzeugschaden, abgerechnet auf Totalschadenbasis (EUR 7.990,00), Sachverständigenhonorar (EUR 1.306,02) und Kostenpauschale (EUR 20,00) sind der Höhe nach unstreitig. Soweit die Beklagten bestritten hatten, dass die Klägerin nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, sind sie dem daraufhin erfolgten substantiierten Vortrag der Klägerin nicht weiter entgegengetreten.

Es ergeben sich bei einer Haftungsquote der Beklagtenseite von 30% entsprechende Erstattungsbeträge in Höhe von EUR 2.397,00, EUR 391,06 sowie EUR 6,00.

2.

Die Beklagten haben die von der Klägerin begehrte Pauschale für An- und Abmeldekosten nur insoweit bestritten, als diese über EUR 60,00 hinausgehend geltend gemacht wird. Damit ergibt sich bei einer Haftungsquote der Beklagtenseite von 30% ein entsprechender Erstattungsbetrag in Höhe von EUR 18,00.

Ob der Klägerin ein darüber hinausgehender Betrag zuzusprechen gewesen wäre, kann offen bleiben, da der konkrete Anfall der Ummeldekosten Seitens der Klägerin nicht dargelegt worden ist. Ummeldekosten sind als Kosten der Ersatzbeschaffung grundsätzlich konkret abzurechnen, weil diese Nebenkosten nicht als „normativer” Schaden verstanden werden können, sondern lediglich dann als erstattungsfähig in Betracht kommen, wenn sie tatsächlich entstanden sind (zutreffend KG NZV 2004, 470). Ein Anspruch auf Ersatz von Ab- und/oder Anmeldegebühren besteht deshalb nur, wenn tatsächlich eine Ab- und/oder Anmeldung stattgefunden hat.

3.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 334,75. Soweit die Klägerin zuletzt vortragen lassen hat, sie habe die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zwischenzeitlich selbst beglichen und Zahlung an sich beantragt hat, sind die Beklagten dem nicht weiter entgegengetreten. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer Geschäftsgebühr von 1,3 auf den Gegenstandswert von EUR 2.812,06, mithin EUR 261,30, zzgl. der Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VVRVG) in Höhe von EUR 20,00 und 19% Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VVRVG) in Höhe von EUR 53,45.

4.

Ein Zinsanspruch besteht nicht. Die Klägerin hat die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 25.10.2017 (Anlage K 8) zur Klaglosstellung bis längstens zum Ende des Monats Oktober 2017 aufgefordert. Es fehlt an einer den Anforderungen des § 286 Abs. 1 BGB entsprechenden Mahnung. Die Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die in der Mahnung enthaltene Aufforderung zur Leistung muss bestimmt und eindeutig sein (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.11.1996 – 22 U 116/16, zit. nach juris m.w.N.; Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 286 Rn. 16 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, welche konkrete Höhe als geschuldete Leistung geltend gemacht wird, vielmehr wird allein pauschal die Klaglosstellung verlangt. Dabei handelt es sich um die bloße Aufforderung an die Beklagten, sich über ihre Leistungsbereitschaft zu erklären. Eine solche Aufforderung, sich zur Leistungsbereitschaft zu erklären, stellt keine den Verzug begründende Mahnung dar (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O. OLG Brandenburg, NJW-RR 2003, 1515; LG Berlin, MDR 1983, 319).

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

 

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