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Verkehrsunfall: einfahrendes Fahrzeug mit bevorrechtigten Fahrzeug

LG Flensburg, Az.: 7 S 21/17, Urteil vom 02.11.2017

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 10.03.2017 abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.163,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der I. Instanz tragen die Klägerin zu 80 %, die Beklagten zu 20%;

Die Kosten der II. Instanz tragen die Klägerin zu 77 %, die Beklagten zu 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungswert: 5.000 €

Gründe

I.

Die Kläger begehrt im Wege der Teilklage Schadenersatz in Höhe von 5.000 € aus einem Verkehrsunfall, der sich am 28.08.2016 im Bereich der Ausfahrt aus einem Parkplatz an der B.Straße in W. ereignete. Widerklagend haben die Beklagten negative Feststellungsklage hinsichtlich des überschießenden Teils des vorgerichtlich mit 5.794,14 € bezifferten Schadens erhoben.

Das Fahrzeug der Klägerin wurde zum Unfallzeitpunkt von der Zeugin Z1 gelenkt. Diese wollte den Parkplatz verlassen. Sie stieß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), der dieses auch lenkte und auf der Fahrbahn zurücksetzte, im Bereich der Parkplatzausfahrt zusammen. Bei der Kollision wurde ausweislich vorgelegter Fotos das Fahrzeug der Klägerin vorne rechts, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) hinten rechts beschädigt. Zur Schadenshöhe liegt ein vorgerichtliches Gutachten des Dipl.-Ing. Wilhelm vom 06.09.2017 vor, welches die Reparaturkosten netto mit 5.794,14 € ausweist.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Verkehrsunfall: einfahrendes Fahrzeug mit bevorrechtigten Fahrzeug
Symbolfoto: seikachujo/Bigstock

Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen. Die von der Klägerin vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil 1 weise die Eigentümerstellung, die von den Beklagten im Termin vom 06.02.2017 weiter bestritten worden sei, nicht hinreichend nach. Der Widerklage hat es stattgegeben aus den nämlichen Gründen. Zuvor hatte das Amtsgericht mit der Ladung am 04.01.2017 den Hinweis erteilt, dass es die Parteien so verstehe, dass nicht der Hergang, sondern die Quoten im Streit seien und hat den Beklagten zu 1) im Termin zu dem Unfallhergang auch angehört.

Mit der beschränkten Berufung verfolgt die Klägerin allein die Klage weiter.

Sie hält die Würdigung des Amtsgerichts zu der fehlenden Aktivlegitimation unter Vorlage von Rechtsprechung für fehlerhaft. Das Amtsgericht habe die zugunsten der Klägerin bestehende Rechtswirkung des § 1006 Abs. 1 BGB und die daraus folgenden Beweisregeln fehlerhaft angewendet. Der Besitz der Klägerin sei unstreitig, auch habe sie das Fahrzeug dem Gutachter vorgeführt, die Zulassungsbescheinigung sei auf sie ausgestellt. Das Amtsgericht habe seine Hinweispflichten verletzt, indem es die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass es die Zulassungsbescheinigung für nicht ausreichend erachte.

Mit der Berufungserwiderung verteidigen die Beklagten das angefochtene Urteil unter Vorlage weiterer Rechtsprechung.

Die Kammer hat am 19.07.2017 (Bl. 157 f) mit der Terminsladung einen Hinweis erteilt, in dem sie sich im Wesentlichen der Auffassung der Klägerin angeschlossen und ihr wegen Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO Gelegenheit gegeben hat, zum Nachweis der Aktivlegitimation einen Kaufvertrag einzureichen. Die Klägerin hat darauf eine Rechnung über den Ankauf des Unfallfahrzeugs vom 11.07.2012 (BK 1, Bl. 167), ausgestellt auf die „Firma“ S. A., vorgelegt.

Die Kammer hat den Beklagten zu 1) persönlich angehört, sowie Beweis durch Vernehmung der Zeugin Z1 erhoben. Auf das Sitzungsprotokoll vom 12.10.2017 (Bl. 175 f) wird Bezug genommen.

II.

Die statthafte und zulässige Berufung führt teilweise zum Erfolg. Der Klage ist unter Berücksichtigung einer von der Kammer nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bei der Schadenshaftung zugrunde gelegten Haftungsquote von 80 % (Klägerin) zu 20 % (Beklagte) in Höhe von 1.163,14 € unter Zurückweisung im Übrigen stattzugeben, §§ 7 Abs.1, 17 Abs.2 StVG, 115 Abs. 1 Nr.1 VVG.

1

Eine Aktivlegitimation der Klägerin als Eigentümerin des Unfallfahrzeugs ist gegeben. Die anders lautende Würdigung des Amtsgerichts kann wegen Verstoßes gegen § 139 Abs.1 ZPO nicht durchstehen, worauf die Kammer mit Verfügung vom 19.07.2017, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, hingewiesen hat.

Den nach der insoweit noch nicht gefestigten Rechtsprechung aufzustellenden Anforderungen hat die Klägerin jedenfalls in der Berufungsinstanz genügt, indem sie ihren Vortrag erster Instanz ergänzt hat durch Vorlage der Ankaufsrechnung vom 11.07.2012.

Die Rechtsvermutung des § 1006 Abs.1 BGB spricht für die Eigentümerstellung der Klägerin. Sie hat die tatsächliche Sachherrschaft i.S.v. § 854 BGB über das Fahrzeug ausgeübt, hat dieses der Zeugin Z1 als Fahrerin überlasse, das Fahrzeugs bei dem Sachverständigen als Auftraggeberin vorgestellt sowie den Fahrzeugschein Teil 1 und die Ankaufsrechnung vom 11.07.2012, ausgestellt auf ihre Einzelfirma, vorgelegt. Die Klägerin hat damit ihre Darlegungslast zur Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft und zu den Erwerbstatsachen als Eigenbesitzerin erfüllt (Freymann/ Wellner, juirs-Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rz. 209 ff und 215 ff; BGH NJW 2002, 2101; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1503; OLG Hamm NJW 2014, 1894).

Dies stellen auch die Beklagten nicht mehr in Frage, die in erster Instanz „Leasing“ lediglich vermutet hatten, jetzt aber die Erwerbstatsachen nicht mehr bestreiten wollen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die Beklagten in erster Instanz mit dem Einwand „vermutlich Leasing“ überhaupt hinreichend die sie gemäß § 292 ZPO treffende Last, die Rechtsvermutung des § 1006 Abs.1 BGB zu erschüttern, erfüllt hatten (Freymann/Wellner a.a.O.).

2.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von 20 % des ihr insgesamt entstandenen Schadens von 5.819,14 € (5.794,14 € plus 25 € Auslagenpauschale), mithin in Höhe von 1.163,83 €. Die Haftung nach §§ 7 Abs.1, 17 Abs.2 StVG, 115 PflVG hängt, da eine Unabwendbarkeit nach § 17 Abs.3 StVG nicht vorliegt, davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, wobei nur bewiesene oder unstreitige Tatsachen zugrunde zu legen sind. Diese Abwägung führt nach der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme zu einem Mithaftungsanteil der Beklagten von 20 %.

Zu Lasten der Klägerin, die sich einen Verkehrsverstoß der Fahrerin Z1 zurechnen lassen muss, ist ein Verstoß gegen § 10 S.1, 2 StVO anzunehmen. Diese hat bei der Einfahrt von der Parkplatzausfahrt nicht die höchstmögliche Sorgfalt angewendet und eine Gefährdung des auf der vorfahrtberechtigten B.Straße sein Fahrzeug führenden Beklagten zu 1) nicht ausgeschlossen. Hierfür spricht, wie die Beklagten zutreffend vortragen, bereits der Anschein. Dieser Anschein liegt vor, wenn es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr; kommt, wobei der räumliche Zusammenhang noch bei einer Strecke von 10 -15 m gewahrt ist (Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. A., § 10 RZ. 11).

Dieser Anschein führt wegen der gesteigerten Sorgfaltspflichten im Regelfall zu einer Alleinhaftung des Einfahrenden gegenüber dem bevorrechtigten, fließenden Verkehr, dessen Betriebsgefahr dahinter zurücktritt (OLG München vom 27.05.2010, Az. 10 U 4431,09; Hentschel a.a.O., § 17 Rz.10,18; Landgericht Kiel SchlHA 2017, 60). Diesen Anschein vermag die Klägerin auch nicht durch die Aussage der Zeugin Z1 zu erschüttern. Nach deren Aussage vermag die Kammer nicht mit der gebotenen Überzeugung festzustellen, wie sich der Unfallablauf ereignet hat, insbesondere, ob und wie weit das von ihr gelenkte Fahrzeug bereits auf der Fahrbahn gestanden hat, als der Beklagte zu 1) zum Zurücksetzen angesetzt hatte.

Gleichwohl ist zu Lasten des Beklagten zu 1) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Verkehrslage eine Mithaftung in Höhe der Betriebsgefahr von 20 % anzunehmen.

Abweichend von der Regel des Anscheinsverschuldens ist nämlich dem Bevorrechtigten eine Mithaftung dann anzulasten sein, wenn er unachtsam rückwärts fährt (OLG Köln NZV 1994, 321; Amtsgericht Erfurt Schaden-Praxis 1996, 374). Zwar behält auch ein auf der Straße rückwärts fahrender PKW- Fahrer sein Vorfahrtsrecht gegenüber dem aus einer Ausfahrt Einfahrenden (OLG München a.a.O.; Landgericht Kiel a.a.O.). Allerdings darf er sein Vorfahrtsrecht nicht ohne Rücksicht auf die Verkehrslage ausüben, vielmehr trifft auch ihn die allgemeine und ständige Vorsichts- und Rücksichtsnahmepflicht, nach welcher sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass andere nicht gefährdet oder nach den Umständen vermeidbar behindert werden, § 1 StVO. Danach treffen denjenigen, der gegen die Fahrbahnrichtung und in den Gefahrenbereich einer Ausfahrt rückwärts fährt, besondere Rücksichtsnahmepflichten, indem er durch sein Anhalten und das anschließende Rückwärtsfahren selbst eine unklare Lage geschaffen hat (vgl. Hentschel, a.a.O., § 10 Rz. 8,10; § 1 Rz. 7, 8).

Unabhängig davon, ob die gesteigerten Pflichten aus § 9 Abs.5 StVO im Verhältnis der Parteien anzuwenden sind, weil diese primär den fließenden Verkehr schützen, ist jedenfalls eine allgemeine Sorgfaltspflicht durch vorherige und ständige Rückschau bei dem gegen die Fahrtrichtung vollzogenen Manöver unerlässlich (KG Berlin, KGR 1994, 98 [Bl. 104]; Landgericht Lübeck SchHA 2014, 24 [ Bl.105]; Hentschel a.a.O., § 9 Rz. 51; vgl. auch Landgericht Saarbrücken vom 10.12.2010 zum Az. 13 S 80/10 [Bl. 109]).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sowie seiner persönlichen Anhörung ist dem Beklagten zu 1) der Vorwurf eines der Verkehrslage nicht angepassten, unachtsamen Verhaltens bei der Rückwärtsfahrt auf der B.Straße zu machen, § 1 StVO.

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Der Beklagte zu1) hat in seiner persönlichen Anhörung und unter Vorlage von Fotos der Unfallstelle den Hergang geschildert und dabei noch einmal bestätigt, dass er an der Ausfahrt und den dahinter rechts auf dem Parkstreifen deponierten Müllcontainern sowie parkenden Fahrzeugen vorbeigefahren ist, ohne in der Ausfahrt ein Fahrzeug bemerkt zu haben. Nach dem spontanen Entschluss, wegen des Besuchs der Fa. F. rückwärts zurückzusetzen, hat er sein Fahrzeug hinter der Auffahrt abgestoppt und bestätigt, dass er sich nach hinten durch Blick in den Innen- sowie Außenspiegel und Schulterblick vergewissert hat und es beim wiederholten Blick in den Innenspiegel bei der Rückwärtsfahrt schon zum Zusammenstoß gekommen ist (Zitat: „Sehen und Zusammenstoß war eins“).

Bei diesem Hergang hat der ortskundige Beklagte zu 1) die örtlichen unübersichtlichen Verhältnisse außer Acht gelassen und hat nicht die notwendige Umsicht über den rückwärtigen Raum gehabt, in den er beim Rückwärtsfahren hineingefahren ist. Insbesondere der Raum der Ausfahrt war für ihn wegen der Müllcontainer nicht hinreichend einsehbar und er hat bei der Rückschau gerade den gefahrenträchtigen Raum der Ausfahrt unbeachtet gelassen. Demgegenüber ist die Zeugin Z1 auf Grund der unübersichtlichen Örtlichkeiten gezwungen gewesen, wie auch der Beklagte zu 1) bestätigt, sich über die Sichtlinie der Ausfahrt hinaus in die Straße hinein zu tasten, was sie nach ihrer Bekundung auch getan hat, nachdem sie das erste Mal in der Ausfahrt schon angehalten hatte und der Beklagte zu 1) an der Ausfahrt vorbeigefahren ist. Das überzeugt auch deshalb, weil der Unfall sich unstreitig auf der Fahrbahn ereignet hat. Danach hat der Beklagte zu 1) mit der beabsichtigten Rückwärtsfahrt ohne die Absicherung des Gefahrenraums auch der Ausfahrt ein Manöver unternommen, bei dem sich angesichts der ihm bekannten und von ihm auch geschaffenen unübersichtlichen und beengten Verkehrslage das Risiko einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verwirklicht hat. Dies begründet jedenfalls eine Mithaftung in Höhe der einfachen Betriebsgefahr.

3.

Der Höhe nach ist der Klägerin ein Schaden von insgesamt 5.819,14 € (5.794,14 € plus 25 € Auslagenpauschale) entstanden, wovon die Beklagten 20 % in erkannter Höhe von 1.163,83 € schulden, § 249 BGB.

Soweit die Klägerin unter Berücksichtigung eines möglichen eigenen Mithaftungsanteils lediglich Teilklage erhoben hat, hindert dies die Kammer nicht daran bei der Schadensberechnung den dargelegten Gesamtschaden zugrunde zu legen (OLG Schleswig VersR 1983,932).

Die Reparaturkosten hat die Klägerin unter Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Wilhelm mit netto 5.794,14 € dargelegt. Die Beklagten haben den Schaden vorsorglich in erster Instanz bestritten, ebenso wie die Kostenpauschale, die lediglich 20 € betrage. Dieses Bestreiten der Beklagten zur Höhe des von dem Sachverständigen aufgeführten und belegten Reparaturaufwands ist als pauschales Bestreiten unzulässig, §§ 138 Abs.1 und 2 ZPO. Rechnet – wie hier – der Geschädigte auf Gutachtenbasis ab, genügt er jedenfalls seiner Darlegungslast und muss der Schädiger konkret die durch den Sachverständigen aufgelisteten Positionen bestreiten. Daran fehlt es hier.

Die Schadenspauschale ist mit 25 € begründet (BGH NJW 2011, 2871; Palandt- Grüneberg, BGB, 76. A., § 249 Rz. 79).

4.

Die Nebenforderung auf Zahlung von Zinsen ist gem. §§ 280 Abs.2, 288 Abs.2, 286 Abs.1 S.2 BGB begründet.

Die Nebenforderung auf Erstattung anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten ist hingegen unbegründet. Die Beklagten haben erstinstanzlich sowohl eine Abrechnung als auch insbesondere einen Ausgleich der anwaltlichen Kosten durch die Klägerin bestritten. Dem ist die für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht weiter entgegengetreten.

5.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

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