LG Saarbrücken – Az.: 13 S 55/16 – Urteil vom 30.09.2016
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 06.04.2016 – 16 C 152/15 (11) – teilweise abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.06.2014 in … ereignet hat.
Der Zeuge … wollte mit dem klägerischen Fahrzeug von einem rechts der Fahrbahn gelegenen Parkstreifen, der durch eine Begrenzungslinie von der Fahrbahn getrennt ist, in Höhe des Anwesens … … auf die Straße in Richtung … auffahren. Dabei kam es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug, das die Straße in derselben Richtung befuhr.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Hälfte seines Unfallschadens, den er mit insgesamt 3.601,43 € beziffert hat, mithin 1.800,71 €, nebst Zinsen geltend gemacht. Er hat behauptet, der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs sei mit mehr als 40 km/h gefahren und hätte den Unfall jedenfalls durch ein rechtzeitiges Anhalten vermeiden können.
Die Beklagten haben die Klageabweisung beantragt.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben und danach der Klage auf der Grundlage einer Mithaftung der Beklagten von 30% in Höhe von 936,43 € in der Hauptsache stattgegeben. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, der Zeuge … habe zwar gegen § 10 StVO verstoßen. Allerdings treffe auch den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs ein Verschulden, weil er mit nur 35 cm Seitenabstand zur Seitenmarkierung gefahren sei.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Sie rügen insbesondere, dass der Erstrichter keine hinreichenden Feststellungen zum Seitenabstand getroffen habe. Im Übrigen meinen sie, dass der eingehaltene Seitenabstand sich nicht unfallursächlich ausgewirkt habe.
Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
1. Zu Recht ist das Erstgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch der Kläger grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §§ 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies greift die Berufung auch nicht an.
2. Ebenfalls zutreffend hat der Erstrichter ein unfallursächliches Verschulden auf Klägerseite angenommen, weil der Zeuge … als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs gegen die Pflichten nach § 10 Satz 1 StVO verstoßen hat. Auch dies wird von den Parteien in der Berufung nicht in Frage gestellt.
3. Die Berufung wendet sich aber mit Erfolg dagegen, dass der Erstrichter im Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 StVG ein Mitverschulden auf Seiten des Erstbeklagten zugrunde gelegt hat. Die Feststellung, der Zeuge … als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs habe den Unfall mitverursacht, weil er unter Verletzung des § 1 Abs. 2 StVO keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten habe, hält berufungsgerichtlicher Überprüfung unter keinem Gesichtspunkt stand.
a) Soweit der Erstrichter in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen ist, der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs sei mit einem Seitenabstand von 35 cm von der Seitenmarkierung gefahren, bestehen konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Frage, in welchem Seitenabstand der Zeuge … gefahren ist, wurde erstmals und außerhalb des erteilten Gutachtenauftrages durch den gerichtlichen Sachverständigen in den Prozess eingeführt. Der Kläger selbst hatte sich zur Begründung seines Anspruchs hierauf nicht berufen. Der gerichtliche Sachverständige hatte darüber hinaus in seinem Gutachten zur Frage des Seitenabstands des Beklagtenfahrzeugs keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern lediglich die Feststellungen eines außerprozessual eingeholten Gutachtens übernommen, ohne dass dieses Gutachten ordnungsgemäß in den Prozess eingeführt worden wäre. Ein Seitenabstand von 35 cm war danach weder unstreitig, noch durfte der Erstrichter ohne weiteres diese Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen seiner Beweiswürdigung zugrunde legen.
b) Die Kammer kann indes, ohne eigene Feststellungen zu treffen, in der Sache selbst entscheiden.
aa) Fraglich ist bereits, ob sich der Kläger unter den gegebenen Umständen gegenüber den Beklagten auf eine Verletzung des Gebots zur Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstands berufen könnte. Die Pflicht zur Einhaltung des Seitenabstands nach § 1 Abs. 2 StVO dient zum einen dazu, ein Anstreifen zu vermeiden, wenn sich die Fahrlinie aus irgendwelchen Gründen auch nur geringfügig verschiebt. Zum anderen soll dadurch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Insasse eines am Straßenrand stehenden Kfz die Möglichkeit haben muss, die Tür ein wenig zu öffnen, um sich umzuschauen, ob er gefahrlos aussteigen kann (Möhl in: Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 1 StVO Rn. 69). Dem entsprechend hat auch die erkennende Kammer in Fällen des Ein- und Aussteigens nach § 14 StVO eine Mithaftung des Vorbeifahrenden angenommen, der den im Einzelfall gebotenen Sicherheitsabstand nach § 1 Abs. 2 StVO nicht eingehalten hatte (vgl. Kammer, Urteil 09.07.2010 – 13 S 46/10, juris m.w.N.). Demgegenüber darf der gemäß § 10 StVO bevorrechtigte fließende Verkehr – wie im Rahmen des § 8 StVO – regelmäßig auf die Beachtung seines Vorrangs auf der gesamten Breite der Fahrbahn vertrauen (vgl. BGH, Urteile vom 13.11.1990 – VI ZR 15/90, VersR 1991, 352 und vom 20.09.2011 – VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540; KG, VRS 100, 286; NZV 2006, 371; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.2010 – 14 U 74/08, juris; a.A. OLG München, VersR 1974, 676). Hiervon ausgehend ist zweifelhaft, ob die Pflicht zur Einhaltung eines bestimmten Seitenabstands auch denjenigen schützt, der nach § 10 Satz 1 StVO in den fließenden Verkehr einfahren will.
bb) Dies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn eine Verletzung des Gebots zur Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstands lässt sich vorliegend – auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Erstrichters – nicht beweissicher nachvollziehen. Es kann nämlich nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass der Erstbeklagte zwar nur 35 cm von der Seitenbegrenzung gefahren ist, aber dennoch einen ausreichenden Abstand zum klägerischen Fahrzeug eingehalten hat. Dies gilt schon deshalb, weil nicht sicher feststeht, in welcher Entfernung das klägerische Fahrzeug ursprünglich rechts neben der seitlichen Begrenzungslinie gestanden hat.
4. Sonstige Umstände, die ein Verschulden des Zeugen … begründen könnten, sind nicht nachgewiesen.
a) Insbesondere kann nicht von einem Geschwindigkeitsverstoß nach § 3 StVO ausgegangen werden, nachdem der gerichtliche Sachverständige in tatsächlicher Hinsicht unangegriffen festgestellt hat, dass eine über der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h liegende Kollisions- oder Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs nicht nachgewiesen werden kann.
b) Auch dass der Zeuge … den Unfall durch eine rechtzeitige Anhaltereaktion hätte verhindern können (§ 1 Abs. 2 StVO), kann nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht beweissicher nachvollzogen werden.
5. Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt zur Alleinhaftung des Klägers. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflicht des vom Fahrbahnrand Anfahrenden in der Regel dessen Alleinhaftung begründet, wenn ein unfallursächliches Verschulden des Unfallgegners – wie hier – nicht nachgewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2011 – VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540; KG, NZV 2006, 371; Saarl. OLG, NZV 2015, 492 m.w.N.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).