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Verkehrsunfall – Kollision mit Fahrzeug mit geöffneter Fahrzeugtür

OLG Frankfurt – Az.: 16 U 167/15 – Urteil vom 25.10.2016

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2015, Az. 2-24 O 252/14, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.293,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin, Eigentümerin einer X-Taxe, macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 10. Juli 2014 geltend, bei dem der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs mit der vorderen rechten Fahrzeugseite mit der geöffneten Fahrertür des rechts auf dem Parkstreifen neben der Straße1, Stadt1, geparkten PKWs der Beklagten zu 1 kollidierte.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu 1 – wie die Klägerin behauptet hat – die Fahrertür ihres Fahrzeugs unvermittelt in voller Breite aufgestoßen hat, als der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs vorbeifahren wollte, oder ob die Taxe – so die Beklagten – gegen die bereits geöffnete und offen stehende Tür fuhr.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 197 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, des Zeugen Z1, und nach Anhörung der Beklagten zu 1 die Klage abgewiesen. Die vorzunehmende Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsbeiträge führe zu einer Alleinhaftung der Klägerin. Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs habe sich durch ein verkehrswidriges Verhalten des Fahrers wesentlich erhöht, so dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter vollkommen zurücktrete. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Beklagte zu 1 gegen ihre Pflicht aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen habe. Der Zeuge Z1 habe die Beklagte zu 1 überhaupt nicht wahrgenommen und habe keine Aussage dazu treffen können, ob er bereits in die Straße „1“ eingebogen war, als die Beklagte zu 1 die Fahrertür öffnete. Demgegenüber habe die Beklagte zu 1 glaubhaft bekundet, sich vor dem Öffnen der Tür vergewissert zu haben, dass in der Straße kein Fahrzeug zu sehen war. Die Klägerin habe auch nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1 die zunächst nur teilweise geöffnete Tür in dem Moment des Vorbeifahrens des Taxis plötzlich in voller Breite aufgestoßen habe. An der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussage des Zeugen Z1 bestünden Zweifel. Demgegenüber habe die Beklagte zu 1 glaubhaft bekundet, die Tür lediglich einen Spalt breit geöffnet zu haben und sodann in das Fahrzeug eingestiegen zu sein, ohne später die Tür weiter aufgestoßen zu haben.

Die Klägerin habe demnach nicht beweisen können, dass sich die Beklagte zu 1 verkehrswidrig verhalten habe. Damit stehe fest, dass sich die Beklagte zu 1 vor dem Einsteigen vergewissert habe, dass die Straße frei war. Außerdem stehe fest, dass sie die geöffnete Tür nach dem Einsteigen nicht weiter geöffnet habe. Daraus folge zwingend, dass der Fahrer des Klägerfahrzeugs gegen die Pflicht verstoßen haben müsse, einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten. Könne ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen nicht nachgewiesen werden, hafte der Fahrer des vorbeifahrenden Fahrzeugs regelmäßig zu 100 %.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 199 ff. d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 21. Juli 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 11. August 2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 3. September 2015 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin rügt die Feststellungen des Erstgerichts zum Unfallhergang als unzutreffend. Es spreche bereits der Anscheinsbeweis dafür, dass die Beklagte zu 1 die Fahrertür geöffnet habe und diese dabei mit der rechten Seite der Taxe kollidiert sei. Das Landgericht hätte den von der Klägerin gestellten Beweisanträgen nachgehen müssen, wonach die Taxe mit ausreichendem Sicherheitsabstand zum Bordstein gefahren sei und die Beschädigungen an den Fahrzeugen zeigten, dass unmittelbar vor der Kollision die Tür am Fahrzeug der Beklagten zu 1 zumindest weiter in die Fahrbahn hineingestoßen worden sei. Auch sei die Beweiswürdigung des Gerichts nicht schlüssig.

Verkehrsunfall - Kollision mit Fahrzeug mit geöffneter Fahrzeugtür
(Symbolfoto: Bilanol/Shutterstock.com)

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2015, Az. 2-24 O 252/14, abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 12.607,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2014 sowie die vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten in Höhe von 805,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (26. November 2014) zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei vollständig, widerspruchsfrei und nicht zu beanstanden.

Die Aussage des Zeugen Z1 stehe in Widerspruch zum Klägervortrag. Der Zeuge habe sich zudem an wesentliche Gesichtspunkte nicht erinnern können. Die Taxe habe keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten. Der Zeuge hätte das Fahrzeug der Beklagten zu 1 wahrnehmen können; zumindest hätte er wahrnehmen können, dass die Tür geöffnet gewesen sei. Ein Abstand der Taxe zum Bordstein von 50 cm sei nicht ausreichend. Es spreche kein Anscheinsbeweis für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zu 1, da diese ihre Tür lediglich einen kleinen Spalt habe offen stehen lassen. Eine fahrlässige Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer sei dadurch nicht eingetreten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 24. November 2015 (Bl. 286 f d.A.) und 1. Juni 2016 (Bl. 341 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten (Bl. 301 ff d.A.) und die Niederschrift der Sitzung vom 27. September 2016 (Bl. 381 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG in Höhe von 6.295,05 €. Soweit sie nicht Eigentümerin des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs ist und Schadensersatzansprüche an die X-Bank AG abgetreten hat, handelt sie in zulässiger Prozessstandschaft, was von den Beklagten nach Vorlage der Abtretungserklärung nicht mehr in Frage gestellt worden ist.

Mit dem Landgericht ist zunächst davon auszugehen, dass – da beide Fahrzeuge bei Betrieb des jeweils anderen (§ 7 Abs. 1 StVG) beschädigt worden sind und der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist (§ 7 Abs. 2 StVG) – die Haftung der Beklagten nach § 17 Abs. 1, 2 StVG davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von der Beklagten zu 1 oder von dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs verursacht worden ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Unfallbeteiligten sind auf beiden Seiten nur die unstreitigen, zugestandenen oder nachgewiesenen Tatsachen betreffend die Betriebsgefahr, die Mitverursachung und das Mitverschulden zu berücksichtigen. Dabei hat jede Partei die die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhenden Umstände sowie die Mitverursachungs- und Verschuldensanteile des jeweils anderen Fahrers zu beweisen, wobei auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises Anwendung finden können.

Dem Landgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, dass die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu einer alleinigen Haftung der Klägerin führt.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Beklagte zu 1 gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen. Danach muss, wer aus- oder einsteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Damit verlangt § 14 Abs. 1 StVO das höchste Maß an Vorsicht für das Ein- oder Aussteigen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist (BGH, Urteil vom 6.10.2009, VI ZR 316/08 = NJW 2009, 3791). Vorliegend behaupten die Beklagten selbst nicht, dass die Fahrzeugtür im Zeitpunkt des Unfalls bereits geschlossen gewesen wäre, so dass der Einsteigevorgang andauerte und § 14 StVO Anwendung findet. Wird bei einem Einsteige – oder Aussteigevorgang ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spricht – was das Landgericht verkannt hat – der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (BGH, aaO.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.5.2012, 9 U 128/11 = NJW-RR 2012, 1237).

Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht erschüttert.

Bei Annahme des Beweises des ersten Anscheins kann dieser durch den Nachweis einer ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs erschüttert werden, oder es kann der Vollbeweis eines anderen Geschehensablaufs erbracht werden. Soweit die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1 habe die Tür nur einen kleinen Spalt offen stehen gehabt, haben sie dies nicht beweisen können; vielmehr steht für den Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass im Zeitpunkt des Unfalls die Fahrertür voll geöffnet war und ca. 55 cm in die Fahrbahn hineinragte. Zwar hat die Beklagte zu 1 im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht angegeben, die Tür nur einen Spalt breit geöffnet und „höchstwahrscheinlich“ bei der ersten Position eingehakt zu haben; auch bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat sie Entsprechendes geschildert. Dies kann jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zutreffen. Der Sachverständige hat die unmittelbar nach dem Unfall gefertigten Lichtbilder, die die Endpositionen der beiden Fahrzeuge zeigen, sowie die Lichtbilder betreffend die an den Fahrzeugen eingetretenen Schäden ausgewertet und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Abstand des klägerischen Fahrzeugs zum rechten Randstein bei Beginn des Anstoßes 0,45 bis 0,50 m betrug, das klägerische Fahrzeug angesichts seiner vorhandenen Beschädigungen gegen die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs fuhr (und nicht an dieser entlang glitt) und dass sich zu diesem Zeitpunkt die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs in der letzten Rastposition befand, damit also rund 55 cm in die Fahrbahn hineinragte. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind für den Senat – insbesondere in Anbetracht der vorliegenden Lichtbilder – nachvollziehbar und von den Beklagten auch nicht angegriffen worden. Zudem hat auch die Zeugin Z2 bestätigt, dass die Tür des Beklagtenfahrzeugs geöffnet war und das Taxi gegen die Tür gefahren ist.

Die Beklagten haben auch nicht bewiesen, dass sich die Beklagte zu 1 im rechten Zeitpunkt vergewissert hat, dass sich kein rückwärtiger Verkehr nähert. Zwar hat die Beklagte zu 1 bei ihrer Anhörung angegeben, beim Einsteigen in das Fahrzeug keinen Verkehr wahrgenommen zu haben. Der Sachverständige hat allerdings berechnet, dass sich bei einer Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs von 23 bis 27 km/h und einer Strecke von 45 bis 50 m vom Verlassen der Straße2 bis zum Kollisionsort eine Zeitdauer von 6,4 bis 7,1 sek ergab und die Beklagte zu 1 bei einem zügigen Einsteigen nicht länger als diesen Zeitraum benötigte. Da die Beklagte zu 1 bei ihrer Anhörung vor dem Senat bestätigt hat, zügig eingestiegen zu sein, ist davon auszugehen, dass sie den klägerischen PKW beim Öffnen der Tür hätte sehen und den Unfall vermeiden können. Damit hat sie den Sorgfaltsanforderungen des § 14 Abs. 1 StVO nicht genügt.

Der Klägerin ihrerseits fällt im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ein Verstoß ihres Fahrers gegen § 1 Abs. 2 StVO zu Last, da dieser keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen beträgt die gesamte Fahrbahnbreite der Straße „1“, bei der es sich um eine Einbahnstraße handelt, 6 m. Im Zeitpunkt des Anstoßes befand sich das klägerische Fahrzeug nur 45 bis 50 cm von dem rechten Bordstein entfernt. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich links neben der Straße ein Kinderspielplatz befindet und ausweislich der von dem Sachverständigen gefertigten Fotos von der Unfallörtlichkeit auf der linken Seite der Fahrbahn ebenfalls Fahrzeuge parken, ist der Zeuge Z1 nicht mittig, sondern zu weit rechts gefahren. Da die Fahrertür lediglich rund 55 cm in die Straße ragte, hätte er bei einer mittigen Fahrweise den Unfall vermeiden können.

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Der Senat ist auch davon überzeugt, dass er das Einsteigen der Beklagten zu 1 und die offen stehende Tür rechtzeitig hätte erkennen können. Der Zeuge Z1 hat zwar ausgesagt, die Tür sei „plötzlich da gewesen“ und er habe die Beklagte zu 1 nicht einsteigen sehen. Allerdings hat der Sachverständige dargelegt, dass bei der bereits oben angegeben Zeitdauer von 6,4 bis 7,1 sek der Zeuge Z1 das Einsteigen der Beklagten zu 1, mindestens aber eine geöffnete Tür, hätte sehen können. Dabei geht der Senat davon aus, dass – entgegen dem Vortrag der Klägerin – die Tür auch nicht unmittelbar vor dem Fahrzeug der Klägerin aufgestoßen, sondern bereits mit dem Einsteigevorgang voll geöffnet wurde. Zum einen gab es – wie bereits das Landgericht ausgeführt hat – keine Veranlassung für die Beklagte zu 1, eine zunächst (möglicherweise) nur teilweise geöffnete Tür beim Schließen gänzlich aufzustoßen. Zum anderen hat auch die Zeugin Z2 bekundet, eine geöffnete Tür gesehen zu haben. Sie konnte zwar nicht mehr genau angeben, wie weit die Tür geöffnet war. Sie hat jedoch bereits auf dem polizeilichen Zeugen-Fragebogen kurze Zeit nach dem Unfall angegeben, dass die Tür „aufgestanden“ und das Taxi dagegen gerammt sei. Zudem hat sie bei ihrer Vernehmung vor dem Senat erklärt, im Zeitpunkt des Unfalls keine Sicht auf eine sich bewegende Fahrertür gehabt zu haben. Wenn sie also bereits zuvor eine offene Tür gesehen hat, muss diese bereits in die Fahrbahn hineingeragt haben, so dass sie auch der Zeuge Z1 hätte sehen können und müssen.

Der Senat erachtet bei dieser Sachlage eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 für angemessen. Die Beklagte zu 1 – der besondere Vorsichtspflichten gegenüber dem bevorrechtigten fließenden Verkehr oblagen – hat mit dem vollen Öffnen der Tür im Rahmen des Einsteigevorgangs eine Gefahrenquelle geschaffen und sich dabei nicht ausreichend versichert, beim Öffnen der Tür keine Gefahr für vorbeifahrende Fahrzeuge darzustellen. Umgekehrt hielt der Zeuge Z1 keinen ausreichenden Sicherheitsabstand ein und fuhr nicht aufmerksam. Diese Verursachungs- und Verschuldensbeiträge beider Parteien bewertet der Senat als gleich hoch.

Die Klägerin kann demnach von den Beklagten 50 % ihres Schadens ersetzt verlangen. Dieser berechnet sich wie folgt:

Die Reparaturkosten betragen ausweislich des von der Klägerin vorgerichtlich eingeholten Schadensgutachtens netto 8.656,90 € und stehen ebenso wenig im Streit wie die ebenfalls von dem Gutachter ermittelte Wertminderung von 750,- € netto.

Soweit die Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 2.234,- € bestritten haben, dass die Klägerin sie gezahlt habe, hat die Klägerin einen Kontoauszug vom 2. August 2014 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie die Rechnung der Y Autovermietung vom 17. Juli 2014 beglichen hat. Die Klägerin hat auch die „Vergleichsrechnung“ nachgereicht, deren Fehlen die Beklagten in ihrer Klageerwiderung moniert haben. Darin hat sie dargelegt, dass sie ihre Taxen mit Festfahrern besetzt und ohne das Mietfahrzeug auf den Kalendertag bezogen unter Berücksichtigung von 10 % Eigenersparnissen einen durchschnittlichen Verdienstausfall von 323,53 € erlitten hätte. Der Tagessatz für die Taxe betrug ausweislich der Rechnung netto 335,- € und nach Abzug von Eigenersparnissen in Höhe von 10 % 301,50 €. Ginge man mit den Beklagten, die die Angaben im Übrigen nicht bestritten haben, davon aus, dass die von den Mietwagenkosten in Abzug zu bringende Eigenersparnis 25 % beträgt, beliefe sich der in die Vergleichsrechnung einzustellende Aufwand für die Mietkosten nur 251,25 €. Der Vergleich dieser Zahlen belegt, dass der Aufwand für das Miettaxi unter dem Verdienstausfall liegt, den die Klägerin ohne Einsatz eines Miettaxis erlitten hätte. Demnach ist die von der Klägerin nach § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB begehrte Naturalrestitution (Herstellung) durch Anmietung eines Miettaxis nicht nach § 251 Abs. 2 BGB wegen Überschreitung der Verhältnismäßigkeitsgrenze ausgeschlossen (vgl. dazu grundlegend BGH, Urteil vom 19.10.1993, VI ZR 20/93, NJW 1993, 3321).

Hinsichtlich der Höhe der für die Herstellung erforderlichen Kosten (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) kann die Beklagte nicht damit gehört werden, die Klägerin nehme nicht die erforderlichen Abzüge für Eigenersparnisse vor. Sie verweist zwar insoweit auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 2. Juli 2004 (12 U 283/03, zitiert nach juris), das im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 251 Abs. 2 ZPO zugunsten des Taxiunternehmers von einem Abzug in Höhe von 25 % ausgeht. Allerdings wird die nach § 287 ZPO zu schätzende Höhe des von den Mietwagenkosten abzuziehenden Eigenanteils bei gewerblichen Miettaxis in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet (vgl. z.B. die von der Klägerin vorgelegte Entscheidung der Berufungskammer des LG Frankfurt vom 26.11.2004, 2-16 S 80/14). Da die Klägerin zu Recht darauf verweist, dass die Eigenersparnisse bei privaten PKW teilweise mit lediglich 3 – 5 % bemessen werden (vgl. dazu auch die Fundstellen bei BGH, Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08 = NJW 2010, 1445 Rn. 20) und die Beklagten nicht darlegen, warum ein Abzug von nur 10 % zu gering sei, sieht der Senat vorliegend keine Veranlassung zu einem höheren Abzug.

Demnach belaufen sich die Mietwagenkosten auf 2.345,- € abzgl. 10 % = 2.110,50 € zuzüglich unstreitiger Verbringungskosten in Höhe von 125,- € = 2.235,50 €.

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten von 935,- € netto sind in Höhe von 918,70 € als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig; insoweit ergibt sich gegenüber der Berechnung des Sachverständigen lediglich bei den Fahrtkosten eine Abweichung.

Die Kosten des Gutachtens sind dem Grund nach erstattungsfähig, da sie zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, soweit die Begutachtung – wie hier – zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.1.2007, VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450).

Hinsichtlich der Höhe der erforderlichen Kosten gilt Folgendes:

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 11.2.2014, VI ZR 225/13; vom 22.7.2014, VI ZR 357/13, jeweils zitiert nach juris).

Dabei genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Herstellungsbetrags. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteile vom 11.2.2014 und 22.7.2014, aaO.).

Vorliegend hat die Klägerin die Rechnung des Sachverständigen vom 11.7.2014 über netto 935,- € vorgelegt; ihrem Vortrag, sie ausgeglichen zu haben, sind die Beklagten nicht entgegen getreten, so dass dies nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Soweit die Beklagten monieren, die Klägerin habe zu einer der Rechnung zugrunde liegenden Preisvereinbarung nichts vorgetragen, macht dies die Klage nicht unschlüssig. Die Klägerin hat darauf verwiesen, dass sich der Sachverständige bei der Bestimmung seines Honorars an die BVSK Honorarbefragung 2013, Postleitzahlengebiet 16, orientiert hat, woraus der Senat schließt, dass es keine gesonderte Preisvereinbarung gegeben hat. Dies ändert aber nichts daran, dass der Vorlage und der Begleichung der Rechnung eine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen werden kann.

Der Rechnung käme allerdings dann keine maßgebliche Indizwirkung zu, wenn die von dem Sachverständigen berechneten Preise für die Klägerin als Geschädigte deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen lägen (BGH, aaO.). Dies ist vorliegend jedoch nur hinsichtlich der Fahrtkostenpauschale der Fall.

Ohne Erfolg rügen die Beklagten zunächst, der Sachverständige hätte nicht nach der BVSK – Honorarbefragung, sondern nach dem Honorartableau der Beklagten zu 2 abrechnen müssen. Die Beklagten tragen nicht vor, warum es sich zwar bei dem Tableau der Beklagten zu 2, nicht aber bei der BVSK-Befragung um eine geeignete Schätzgrundlage zur Bemessung von Sachverständigenhonoraren handeln soll;, zudem hat auch der Bundesgerichtshof die BVSK-Tabellen bei der Ermittlung der üblichen Vergütung nicht von vornherein als ungeeignete Schätzungsgrundlage angesehen (BGH, Urteil vom 4.4.2006, X ZR 122/05, zitiert nach juris). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Grundhonorar nach Zeitaufwand berechnet worden ist, sondern sich pauschaliert an der Schadenshöhe orientiert (BGH, Urteil vom 4.4.2006, aaO.; vom 23.1.2007, aaO.). Schließlich musste der Klägerin auch nicht bekannt sein, dass es eine Tabelle über eine BVSK-Honorarbefragung 2013 und ein davon abweichendes Honorartableau der Beklagten zu 2 gibt, wobei die Beklagten nicht einmal angeben, welchen Betrag sie insoweit als erforderlich erachten.

Ohne Erfolg bestreiten die Beklagten des Weiteren die grundsätzliche Zulässigkeit der Abrechnung von Nebenkosten neben dem pauschalisierten Grundhonorar. Diese Abrechnungsart ist höchstrichterlich akzeptiert (vgl. BGH, Urteile vom 11.2.2014 und 22.7.2014, aaO., in denen es um neben einem Grundhonorar begehrte Nebenkosten ging), und auch in gesetzlichen Honorar- und Vergütungsordnungen (z.B. RVG, JVEG) vorgesehen.

Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige gesondert Schreibgebühren und Fotokosten in Rechnung gestellt hat. Soweit der Sachverständige für 39 Seiten (offenbar ein Original und zwei Kopien, jeweils mit 13 Seiten) 39,- € und damit durchschnittlich 1 € pro Seite (ohne Unterscheidung zwischen Original und Kopie) berechnet hat, ist dies nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung des damit verbundenen Personal-, Geräte- und sonstigen Kostenaufwands nicht überhöht, zumindest aber – worauf es ankommt – nicht erkennbardeutlich überhöht. Dabei durfte die Klägerin auch von der Erforderlichkeit der Fertigung von zwei Kopien neben dem Original-Gutachten ausgehen, da die Einholung des Gutachtens der Durchsetzung ihrer Rechte dienen sollte und Kopien des Gutachtens deshalb auch für die beiden Gegner benötigt wurden.

Der Senat vermag des Weiteren nicht zu erkennen, wieso die Kosten in Höhe von 1,50 € pro Foto (berechnet sind nur die 26 Fotos des ersten Fotosatzes) überhöht wären. Immerhin sieht sogar § 12 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 JVEG einen Aufwandsersatz von 2,- € für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto vor. Die Pauschale von 15,50 € für Porto und Telefon hält sich im Rahmen dessen, was auch in anderen Gebieten als Postpauschale anerkannt ist (z.B. Ziff. 7002 Anlage 1 zum RVG: Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von (max.) 20,- €).

Nicht als erforderlich angesehen werden kann jedoch die Fahrtkostenpauschale in Höhe von 27,50 €. Mit den Nebenkosten sollen tatsächlich entstandene Aufwendungen vergütet werden. Zwar gibt es Bereiche, in denen – wie bei Porto/Telefon – eine konkrete Berechnung des tatsächlichen angefallenen Aufwands außer Verhältnis zu den Kosten steht oder – z.B. aufgrund von Flatrates – im Einzelnen nicht möglich ist, so dass der Ansatz einer Pauschale gerechtfertigt ist; eine solche Situation liegt bei Fahrtkosten jedoch nicht vor, können sie doch leicht über den Tachometer oder über Internet – Berechnungsprogramme ermittelt werden. Es ist auch sonst im Wirtschaftsleben nicht üblich, Fahrtkosten unabhängig von tatsächlich gefahrenen Kilometern mit einer Pauschale zu vergüten, die zudem wie hier nicht einmal erkennen lässt, welche durchschnittliche Kilometerleistung und Kilometerpauschale ihr zugrunde liegen. Zwar sah die BVSK-Honorarbefragung 2013 eine solche Pauschale für das Stadtgebiet vor. Allerdings hat der BGH die Feststellung, dass die BVSK-Befragung nicht geeignet ist, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden, nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 22.7.2014, aaO.), und auch die BVSK-Honorarbefragung 2015, bei der vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung auf eine gesonderte Nebenkostenbefragung verzichtet wurde, gibt für die Abrechnung von Fahrtkosten einheitlich nur noch einen Betrag von 0,70 € je Kilometer vor, ohne zusätzlich pauschale Fahrtkosten vorzusehen. Dabei hält es der Senat auch für die Klägerin als Geschädigte für deutlich erkennbar, dass die pauschale Abrechnung der Fahrtkosten zu einer deutlichen Überhöhung der geltend gemachten Fahrtkosten führt. Bei Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto handelt es sich um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener – und erst Recht hier die Klägerin als Taxiunternehmen – üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (BGH, Urteil vom 26.4.2016, VI ZR 50/15, NJW 2016. 3092). Die Klägerin konnte ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei der Entfernung zwischen dem Büro des Sachverständigen (Straße3 in Stadt1) und dem im Gutachten angegebenen Besichtigungsort (Straße4 Stadt1) je nach Fahrstrecke um maximal etwa 8 km handelt (vgl. google maps), der Sachverständige also maximal 16 km zurückgelegt hat. Dies entspricht einem Kilometerpreis von 1,72 €, was deutlich über dem tatsächlich erforderlichen Aufwand liegt. Insoweit hat der BGH bereits die Bewertung einer Kilometerpauschale von 1,05 €/km als erkennbare deutliche Überschreitung des tatsächlichen Aufwands sowie die Schätzung des tatsächlichen Aufwands von 0,70 € /km gebilligt (BGH, Urteil vom 26.4.2016, aaO.). Demnach sind vorliegend nur Fahrtkosten in Höhe von 16 x 0,70 € = 11,20 € als erforderlich anzusehen. Damit betragen die erstattungsfähigen Sachverständigenkosten lediglich 918,70 €.

Hinzu kommt eine Unkostenpauschale, die der Senat in Höhe von 25,- € als angemessen erachtet.

Nach alledem beträgt der Schaden der Klägerin 12.586,10 €, von dem die Beklagten die Hälfte und damit 6.293,05 € zu ersetzen haben. Dieser Betrag ist wegen Verzugs ab dem 12. August 2014 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB).

Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 6.293,05 € und damit in Höhe von 650,33 € (1,3 Geschäftsgebühr = 526,50 zzgl. 20,- € Postpauschale zzgl. 19 % MWSt), der nach § 291 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit und damit seit 26. November 2014 zu verzinsen ist.

Das angefochtene Urteil ist in diesem Sinne abzuändern.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO, § 26 Ziff. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

 

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