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Verkehrsunfall – Kollision mit Fußgänger bei Abbiegevorgang

LG Saarbrücken – Az.: 16 O 186/15 – Urteil vom 29.05.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger – über den außergerichtlich gezahlten Betrag von 4.000 € hinaus – ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 €, zuzüglich Zinsen aus diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jegliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 08.01.2014 in … zu ersetzen, soweit diesbezügliche Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

3. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 424,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 05.05.2015 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite 18 %, Beklagtenseite 82 %.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 11.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der Unfall ereignete sich am 08.01.2014 gegen 7:30 Uhr zwischen dem Kläger als Fußgänger und dem Pkw des Beklagten zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches von dem Beklagten zu 1) gesteuert wurde, und welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Der Kläger überquerte die Straße „…“ neben der … in …. Er wollte über die Straße zu der auf der gegenüberliegenden Seite befindlichen Treppe als Aufgang zur … gelangen.

Auf die eingereichten Lichtbilder der Ermittlungsakte, insbesondere Bild 1 (Anlage der Klageschrift, Bl. 11 d.A.), wird Bezug genommen.

Zum Zeitpunkt des Unfalls herrschte Dunkelheit.

Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem Pkw auf der Straße … . Diese verläuft in der Annäherung an die Schadensörtlichkeit zunächst gerade. Nach 16 Zufahrten zu einem größer flächigen Parkplatzgelände vorhanden, linksseitig sind Parktaschen gelegen. Im weiteren Verlauf verläuft die Straße in einem 90° Winkel nach links durch eine Unterführung in einen Gebäudeinnenhof mit Parkplätzen. Geradeaus führt die Straße in eine Tiefgarage.

Der Beklagte zu 1) wollte nach links in diesen Innenhof einfahren.

Vor dem Pkw des Beklagten zu 1) befand sich zunächst eine Kehrmaschine der Stadt, die geradeaus Richtung Tiefgarage fuhr.

Der Beklagte zu 1) überholte diese Kehrmaschine links, um dann Richtung Hausunterführung und Parkplatz im Innenhof zu fahren.

Die genauen Umstände des Fahrvorgangs des Beklagten zu 1) sind streitig.

Es kam zur Kollision mit dem Kläger. Der Kläger wurde am rechten Knie getroffen und stürzte.

Der Kläger erlitt durch den Unfall Verletzungen des vorderen Kreuzbandes sowie eine Ruptur des Innenbandes am rechten (Anlage K3, Bl. 19 f. d.A).

Der Kläger war vom 08.01.2014 bis 11.03.2014 zu 100 % arbeitsunfähig (Arztbericht vom 09.10.2014, Anlage K5, Bl. 24 d.A., korrigiert durch Klägerseite auf Seite 5 der Klageschrift).

Die Beklagte zu 2) hat außergerichtlich 4.000 € auf das Schmerzensgeld reguliert.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) sei entgegen § 9 Abs. 3 StVO „abgebogen“ und hätte dem Kläger deshalb Vorrang gewähren müssen.

Ein Verstoß seinerseits gegen § 25 StVO sei nicht erkennbar. Die Beklagtenseite hafte allein für den Unfall.

Er behauptet, er habe vor dem Überqueren der Straße nach rechts und links geschaut.

Er ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 10.000 € nicht unterschritten werden sollte.

Seine Beeinträchtigungen durch die Verletzung seien im Alltag sehr erheblich gewesen. Er habe zunächst eine Schiene anlegen müssen, die das gesamte rechte Bein versteift habe, und die er 24 Stunden/Tag habe tragen müssen. Dies habe zahlreiche Verrichtungen des Alltages erschwert.

Später sei die Schiene dann durch eine Orthese ersetzt worden, die ein teilweises Beugen des Beines ermöglicht habe. Es hätten allerdings immer noch Schmerzen bestanden. Diese Orthese habe er bis März tragen müssen.

Er sei in seinem gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt gewesen, da er nur mit Schmerzen habe gehen können.

Als Dauerschaden sei zurückgeblieben, dass beim Treppensteigen oder bei einer längeren Wegstrecke über 400 m ein Druckgefühl von hinten im rechten Knie entstehe. Aufgrund einer Vorschädigung des linken Knies aus dem Jahr 2011 sei er dadurch besonders gehandicapt.

Bergwandern sei ihm nun aufgrund der Verletzung nicht mehr möglich.

Zudem sei ein vorzeitiger Verschleiß des Kniegelenks wahrscheinlich und habe sich teilweise auch schon verwirklicht.

Der Kläger hat zunächst zusätzlich geltend gemacht, er sei psychisch stark beeinträchtigt und leide unter einem Trauma, weshalb er auch in dauerhafter ärztlicher Behandlung sei.

Seinen Antrag auf Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens hat der Kläger jedoch mit Schriftsatz vom 17.05.2018 (Bl. 254 d.A.) zurückgenommen bzw. auf einen solchen Antrag ausdrücklich verzichtet.

Verkehrsunfall - Kollision mit Fußgänger bei Abbiegevorgang
(Symbolfoto: Von Gena Melendrez/Shutterstock.com)

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch weitere 6.000 €, zuzüglich Zinsen aus diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 05.05.2015 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jegliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 08.01.2014 in … zu ersetzen, soweit diesbezügliche Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind,

3. die Beklagten des Weiteren als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 606,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 05.05.2015 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) sei an der Kehrmaschine im Schritttempo vorbeigefahren und der Straße nach links in Richtung der Hausunterführung gefolgt.

Plötzlich habe er erkennen müssen, dass der Kläger vor sein Fahrzeug getreten war, weshalb er sein Fahrzeug sofort abgebremst habe. Eine leichte Kollision mit dem Kläger sei aber nicht mehr zu vermeiden gewesen.

Der Kläger habe sich gerade nicht hinsichtlich des Verkehrs vergewissert, sondern die Straße überquert, ohne auf etwaige Fahrzeuge im fließenden Verkehr zu achten. Bei einer Umschau nach links und rechts habe der Kläger das Beklagtenfahrzeug sehen müssen, da es dunkel war und am Fahrzeug das Abblendlicht eingeschaltet gewesen sei.

Die Beklagtenseite ist der Ansicht, dem Kläger falle deswegen ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO zur Last. Es komme hinzu, dass der Kläger dunkel gekleidet gewesen und deswegen für den Beklagten zu 1) schwer erkennbar gewesen sei.

Der Beklagte zu 1) habe nicht gegen die Pflichten aus § 9 StVO verstoßen, da es sich nicht um einen Biegevorgang gehandelt habe, sondern der Beklagte zu 1) lediglich der nach links abknickenden Straße … gefolgt sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, sowie Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens und mündliche Erläuterung desselben.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Gutachten des Sachverständigen … … vom 17.06.2016 (Bl. 79 ff. d.A.), das Gutachten des … vom 05.01.2018 (Bl. 186 ff. d.A.) sowie die Sitzungsprotokolle, insbesondere die mündliche Erläuterung des Gutachtens … vom 17.04.2018 (Bl. 242 ff. d.A.), und die gerichtlichen Beschlüsse Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf vollständige Erstattung der entstandenen Schäden gemäß den §§ 7 Abs. 1, 11, 18 Absatz 1 StVG zu

(I.).

Schmerzensgeld ist jedoch lediglich in Höhe von insgesamt 8.000 € zuzusprechen, so dass abzüglich der außergerichtlich geleisteten 4.000 € noch ein weiterer Zahlbetrag in Höhe von 4.000 € verbleibt. Im Hinblick auf eine höhere Geltendmachung von Schmerzensgeld ist die Klage abzuweisen (II.).

Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für etwaige zukünftige Schäden ist zu bejahen (III.).

Ebenso besteht ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, allerdings aus dem reduzierten Streitwert gemäß dem Tenor zu Ziffer 1 (IV.).

I.

Der Beklagte zu 1) haftet als Halter und Fahrer des Fahrzeuges nach den §§ 7, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, die Beklagte haftet gemäß § 115 VVG direkt.

Die Beklagten haben 100 % der entstandenen Schäden zu erstatten.

Der Beklagte zu 1) konnte nicht nachweisen, dass die Ersatzpflicht aufgrund höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen ist.

Eine Zurechnung von Betriebsgefahren gemäß § 17 StVG ist bei Verkehrsunfällen zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fußgänger nicht vorgesehen.

Ein Verschulden des Klägers hinsichtlich des streitgegenständlichen Unfalls konnten die Beklagten nicht nachweisen.

1. Haftung der Beklagten

a) § 9 Abs. 1 StVO

Der Beklagten zu 1) hat gegen seine besonderen Sorgfaltspflichten beim Abbiegen gemäß § 9 Abs. 1 StVO verstoßen.

Danach muss jeder, der abbiegen will, dies rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger ankündigen.

Dies hat der Beklagte zu 1) nicht behauptet, sondern zum einen auf das bei seinem Fahrzeug eingeschaltete Abblendlicht verwiesen und zum anderen die Ansicht vertreten, dass er der Straße lediglich gefolgt und nicht abgebogen sei.

Das Gericht geht davon aus, dass im vorliegenden Fall ein Abbiegevorgang gegeben war, obwohl die Straße … an der betreffenden Unfallstelle nach links abgeknickt.

„Abbiegen“ im Sinne der StVO erfasst alle Richtungsänderungen im fahrenden Längsverkehr, also jede Fahrtrichtungsänderung, die aus dem gleichgerichteten Verkehr herausführt. Das bedeutet, dass die Fahrbahn seitlich verlassen oder in einem Bogen die Gegenrichtung oder die andere Straßenseite angesteuert wird.

Das Fahren bei abknickender Vorfahrt ist dagegen kein Abbiegen im Sinne von § 9 StVO (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 9 StVO, Rn. 16; OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2018, I-26 U 53/17, juris Rn. 27).

Eine abknickende Vorfahrt ist im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben. Es existiert keine Vorfahrtsregelung.

Vielmehr ist eine Gabelung der Straße vorhanden. Geradeaus mündet die Straße in ein Parkhaus. Nach links führt die Straße noch einige Meter weiter durch eine Hausunterführung in einen Innenhof, der als Parkplatz genutzt wird.

Auch das Einfahren in einen anderen Schenkel einer Straßengabel ist als Abbiegen zu qualifizieren. Wer also seine Fahrt auf der linken Gabelstraße der bisher befahrene Straße fortsetzt, biegt ab, es sei denn, er bleibt damit auf der Vorfahrtstraße (Freymann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., § 9 Rn. 261).

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Zwar ist der Beklagtenseite zuzugestehen, dass man die Situation auch als Weiterführung der Straße nach links mit einer Abfahrt in das Parkhaus interpretieren kann.

Wesentlich muss jedoch sein, wie sich die Situation unabhängig von Straßennamen und Fortführung derselben für einen ortsfremden Autofahrer darstellt.

Die Straße … ist eine öffentliche Straße.

Ein Ortsfremder kann auf Anhieb nicht erkennen, wohin die Straße führt und ob es sich an der betreffenden Stelle um eine neue abzweigende Straße handelt oder nicht.

Sowohl aufgrund der Regenabflussrinne, die optisch wie eine „Einmündungslinie“ gestaltet ist (vergleiche Seite 3 des Gutachtens Sachverständigen … vom 05.01.2018, Bl. 188 d.A.) als aufgrund des rechten Winkels des Verhältnisses der Straßenteile zueinander (vgl. Bild 3 der Ermittlungsakte (Bl. 13 d.A., sowie Fotos 4 und 5 des Sachverständigengutachtens … vom 05.01.2018 (Bl. 190 f. d.A.) entsteht für einen unbefangenen Beobachter zunächst der Eindruck, es handele sich um eine andere Straße, die von der bisherigen Straße abzweigt bzw. diese einmündet.

Dabei kann es allein nur auf diesen Eindruck des Kraftfahrzeugfahrers ankommen, da die Frage, ob eine Straße weitergeführt wird und ob sie lediglich in eine Grundstückszufahrt mündet oder weitere Stadtteile erschließt, in der Kürze der Zeit, in der der Autofahrer entscheiden muss, wie er sich zu verhalten hat, nicht zu klären ist.

Der Beklagte zu 1) hat den Fahrtrichtungsanzeiger offenbar nicht betätigt, was die Erkennbarkeit der Abbiegenabsicht für den Kläger als Fußgänger erheblich erschwerte.

Die stellt einen Verstoß gegen das Gebot der rechtzeitigen und deutlichen Ankündigung der Abbiegeabsicht gemäß § 9 Abs. 1 StVO dar.

Zudem hat der Beklagte zu 1) die Kurve nach links etwas geschnitten. Der Linksabbieger hat allerdings den Linksbogen so anzulegen, dass er § 1 StVO, das allgemeine Rücksichtnahmegebot, beachtet und anschließend das Rechtsfahrgebot befolgen kann (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 44. A, § 9 StVO Rn. 30). Ist der Einblick nach links behindert, ist der Linksbogen weiter zu nehmen und mit Sichtgeschwindigkeit zu fahren (König aaO).

Im vorliegenden Fall blieb die Situation für den Beklagten zu 1) zunächst schwer erkennbar.

Wie von dem Sachverständigen dargestellt, musste er den Kopf bewusst drehen, um Fußgänger an der Seite wahrnehmen zu können. Wie aus den Fotos 13-15 im Sachverständigengutachten (Bl. 201 f. d.A.) zu erkennen, war die Situation insbesondere bei Dunkelheit für den Autofahrer nicht übersichtlich.

Es war nicht auszuschließen, dass sich Fahrradfahrer oder Fußgänger im späteren Kollisionsort nähern würden.

Zudem war auch nicht auszuschließen, dass aus der Hausunterführung Fahrzeuge in Gegenrichtung auftauchen würden.

Dies hätte angesichts der Positionierung des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) auf deren Fahrbahnseite ebenfalls gefahrträchtig sein können.

Zudem muss der Abbieger gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen und zwar nicht nur dann, wenn Fußgänger schon sichtbar sind, sondern stets dann, wenn mit Fußgängern gerechnet werden muss (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 27.01.1989, RReg 2 St 276/88, Leitsatz, zitiert nach juris und juris Rn.= NZV 89, 281; Hamburg, NZV 2005,94).

Den Fußgängern ist gegenüber dem Abbiegenden auch außerhalb gekennzeichneter Fußgängerüberwege ein Vorrang eingeräumt. Der Abbiegende darf sich bei Sichtbehinderungen einem Überweg nur mit einer so geringer Geschwindigkeit nähern, dass er z.B. auch auf Kinder, die den Gehweg mit dem Fahrrad benutzen, noch reagieren kann.

Die besondere Rücksichtspflicht und gegebenenfalls Wartepflicht gegenüber diesen Personen bedeutet, dass der Kraftfahrer nur so schnell fahren darf, dass er seiner Verpflichtung, notfalls rechtzeitig anhalten zu können, genügen kann (Bayerisches Oberstes Landesgericht aaO).

Wie der Sachverständige … in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.01.2018 dargestellt hat, wäre der Kläger bei einer umsichtigen Fahrweise des Beklagten zu 1), insbesondere bei einer Blickzuwendung nach links durch die linke Seitenscheibe, in der unmittelbaren Annäherung an die Bordsteinkante erkennbar geworden (Seite 21 des Gutachtens vom 05.01.2018, Bl. 206 d.A.).

Der Sachverständige hat verschiedene Simulationsrechnungen zum gegenseitigen Weg-Zeitverhalten vorgenommen. Er hat dargestellt, dass sich bei auch bei einer gewissen Variation der Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten-Pkw keine Änderungen dieser Feststellung ergebe (Gutachten aaO).

Der Sachverständige stellte dar, dass der Kläger auch schon vor dem Betreten der Fahrbahn grundsätzlich zu erkennen gewesen sei, allerdings hierfür eine Blickzuwendung durch die Seitenscheibe erforderlich gewesen wäre. Zwar habe es auch eine Verdeckung durch die A-Säule im Beklagten-Pkw gegeben, teilweise jedoch nur kurzzeitig, teilweise durch entsprechende Kopfbewegungen zu beseitigen.

Bei Vorliegen der Erkennbarkeit des Klägers wäre nach Angaben des Sachverständigen „hinreichend Zeit gewesen, um das Fahrzeug noch vor einer Überquerungslinie des Klägers aus ca. 10-15 km/h anzuhalten.“ (Seite 28 des Gutachtens, Bl. 213 d.A.).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beklagte zu 1) persönlich angehört wurde, und in der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2016 angegeben hat, er sei sehr langsam an der Kehrmaschine links vorbeigefahren. Er sei deshalb so langsam gefahren, weil er nicht gewusst habe, „wie die Kehrmaschine reagieren würde und was ihre nächsten Schritte sind“ (Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2016, Bl. 65 d.A.). Der Beklagte zu 1) schätzte seine Geschwindigkeit auf ca. 10 km/h.

Es ist damit offensichtlich, dass der Beklagte zu 1) seine Konzentration aus seinem Fahrzeug gesehen nach rechts auf den Kehrmaschine richtete, um zu erkennen, ob diese nach links in Richtung Hausunterführung fahren würde oder geradeaus Richtung Tiefgarage. Er wollte insofern eine Kollision mit der Kehrmaschine vermeiden. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte zu 1) versäumt, den Bereich links von seinem Pkw zu beobachten.

Bei weiteren Simulationsberechnungen und Darstellung im Computer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2018 erläuterte der Sachverständige auch, dass der Kläger für den Beklagten zu 1) umso besser erkennbar gewesen sei, je weiter die Falllinie gefasst wird, d. h. je weiter rechts die Kurve befahren wurde.

Der Unfall wäre dann „noch leichter zu vermeiden gewesen“ (Seite 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung, Bl. 245 d.A.).

b)

Weiterhin ist ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO festzustellen, der u.a. verlangt, dass jeder Verkehrsteilnehmer sich so verhält, dass kein Anderer geschädigt oder gefährdet wird.

Ein Stoppen oder eine weitere Verlangsamung kurz vor der Kollision war durch den Beklagten zu 1) offenbar nicht mehr vollständig möglich.

Er war bei Auftreten eines plötzlichen Hindernisses – auch bei Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer – damit nicht mehr der Lage, rechtzeitig zu bremsen.

Ein Ausschluss der Ersatzpflicht nach § 7 Abs. 2 StVG wegen Verursachung des Unfalls durch höhere Gewalt ist damit nicht zu erkennen.

2. Verschulden des Klägers

Der Beklagtenseite ist nicht gelungen, ein Verschulden des Klägers nachzuweisen.

Eine Verletzung der Pflichten des Fußgängers nach § 25 Abs. 3 StVO, wonach der Fußgänger die Fahrbahn zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überqueren hat, und wenn möglich an Fußgängerüberwegen und Lichtzeichenanlagen, ist nicht ersichtlich.

An der Unfallstelle existieren keine Fußgängerüberwege in der Laufrichtung des Klägers. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger die Fahrbahn nicht zügig überqueren wollte.

Da den Fußgänger im Gegensatz zu dem Kraftfahrer keine Gefährdungshaftung trifft, kann der Ersatzanspruch des Fußgängers gemäß § 9 StVG, § 254 BGB nur dann gekürzt werden, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat.

Die Darlegungs-und Beweislast für ein Fehlverhalten des Fußgängers trifft dabei dem Kraftfahrer (BGH, Beschluss vom 19.08.2014, VI ZR 308/13, 2. Orientierungssatz, zitiert nach juris und juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 24.09.2013, VI ZR 255/12, 2. Leitsatz, zitiert nach juris und juris Rn. 9).

Im vorliegenden Fall liegt nach den Angaben des Sachverständigen ein sogenannter spurenloser Unfall vor, deshalb sich die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) nicht mehr letztendlich klären lässt.

Auch kann nicht mehr mit ausreichender Gewissheit geklärt werden, zu welchem Zeitpunkt der Annäherung des Pkw der Kläger auf die Straße trat.

Der Sachverständige ging bei seinen Simulationen davon aus, dass der Pkw des Beklagten zu 1) für den Kläger über mindestens 30 m erkennbar gewesen sei, wobei jedoch eine Blickzuwendung nach schräg-hinten-rechts vor dem Betreten der Fahrbahn erforderlich gewesen wäre (Seite 13 des Sachverständigengutachtens, Bl. 198 d.A.). Bei einer Drehung des Kopfes bis maximal zu einem 90° Winkel sei der Pkw allerdings noch nicht erkennbar gewesen, jedoch sei das Scheinwerferlicht wahrnehmbar gewesen (Seite 14 des Gutachtens, Bl. 199 d.A.). Diese Ausführungen sind durch entsprechende Lichtbilder 10 und 11 im Sachverständigengutachten anschaulich erläutert.

Dies fasste der Sachverständige am Ende des Gutachtens auch nochmals so zusammen, dass eine erhebliche Drehung des Kopfes nach schräg hinten rechts des Klägers erforderlich gewesen wäre, um den Beklagten-Pkw zu erkennen (Seite 27 des Gutachtens, Bl. 212 d.A.).

Zu diesem Punkt wurde das Gutachten durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2018 nochmals erläutert.

Er betonte, dass der Kläger den Kopf habe um 90° bzw. auch darüber hinaus drehen müssen, um das sich annähernde Fahrzeug zu erkennen. Zumindest der Scheinwerferkegel sei allerdings ersichtlich gewesen (Seite 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2018, Bl 243 d.A.).

Der Sachverständige erläuterte, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des Pkw ungeklärt bleibe. Er könne diese „nur ungefähr schätzen“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2018, aaO). Er habe die lebensnahe Geschwindigkeit von ca. 15 km/h bei seinen Berechnungen zugrunde gelegt, ohne ausschließen zu können, dass es eine geringere oder höhere Geschwindigkeit gegeben habe.

Auch hinsichtlich der Position des Beklagtenfahrzeuges gäbe es mehrere Varianten.

Bei der Zugrundelegung 10-15 km/h und der Position des Beklagtenfahrzeuges wie dargestellt sei die Abbiegeabsicht zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit für den Kläger ersichtlich gewesen.

Lege man eine Ausgangsgeschwindigkeit von 25 km/h zu Grunde, sei das Fahrzeug zwar schon erkennbar gewesen, allerdings habe der Kläger nicht schlussfolgern können, ob das Fahrzeug abbiegen wolle.

Bei einer weiter gefassten Abbiegelinie des Beklagtenfahrzeugs wäre das Fahrzeug bei einer erheblichen Drehung des Kopfes erkennbar gewesen, allerdings nicht die Abbiegeabsicht (Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2018, Bl. 244 d.A.).

Da letztendlich nicht geklärt werden kann, welche Ausgangsgeschwindigkeit der Beklagten Pkw tatsächlich hatte, ist es der Beklagtenseite nicht gelungen nachzuweisen, dass der Kläger die Abbiegeabsicht des Fahrzeuges erkennen konnte.

Zudem mag ein Fußgänger zwar je nach örtlicher Situation verpflichtet seien, den Kopf auch über 90° hinweg nach hinten über die Schulter zu drehen, um den anfahrenden Verkehr beobachten zu können.

Diese Pflicht gilt allerdings vor dem Betreten der Fahrbahn.

Ist zu diesem Zeitpunkt kein sich näherndes Fahrzeug erkennbar, ist ein Fußgänger nicht verpflichtet, sich während der Überquerung der Straße ständig nochmals neu zu vergewissern.

Lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass der verunfallte Fußgänger zur Überquerung der Fahrbahn erst ansetzte, nachdem der Fahrzeugführer mit der Einfahrt begonnen hatte, kommt die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Fußgängers bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes nicht in Betracht (AG Straubing, Urteil vom 09.04.2014, 4 C 1154/13, 2. Orientierungssatz, zitiert nach juris).

Die Angaben des Sachverständigen … waren schlüssig und überaus anschaulich dargestellt.

Es bestehen keine Zweifel des Gerichtes an der Richtigkeit der Feststellungen.

II. Höhe des Schmerzensgeldes

Dem Kläger steht ein Schmerzensgeldanspruch für die erlittenen Nachteile zu.

Dieser ist auf insgesamt 8.000 € zu beziffern, von denen die bereits außergerichtlich geleisteten 4.000 € abzuziehen sind.

Wie durch das orthopädische Sachverständigengutachten des Sachverständigen …. vom 17.06.2016 geklärt, kam es durch den Unfall zu einer Ruptur des Innenbandes und zu einer Teilruptur bzw. Elongation des vorderen Kreuzbandes.

Der Kläger war bis zum 11.03.2014 arbeitsunfähig erkrankt.

Der Sachverständige bestätigte, dass der Kläger ca. 3-4 Wochen nach dem Unfall unter deutlichen Schmerzen gelitten haben dürfte.

Langfristig seien leichte, belastungsabhängige Beschwerden zu unterstellen. Diese Schmerzen seien zwar leicht, allerdings nicht unerheblich.

Der Sachverständige gab auch an, dass er nicht davon ausgehe, dass der Kläger in normalen Alltagssituationen bzw. kürzere Gehstrecken unter Beschwerden leide.

Jedoch seien längere Wegstrecken oder bestimmte Sportarten nur noch unter Schmerzen möglich.

Der Sachverständige … stellte auch einen Dauerschaden fest, der in einer leichten Instabilität des vorderen Kreuzbandes besteht.

Der Sachverständige betonte, dass diese Instabilität nicht ausgeprägt genug sei, um in Alltagssituationen besondere Probleme durch die Nichtbeherrschbarkeit des Knies herbeizuführen.

Allerdings könne es bei längerer Belastung zu Beschwerden kommen, was einige Freizeitaktivitäten über längere Spaziergänge erschwere bzw. unmöglich mache (Seite 15 f. des Gutachtens fällt vom 17.06.2016, Bl. 93 f. d.A.).

Der Sachverständige bestätigte, dass das rechte Kniegelenk aufgrund der Unfallverletzung nicht mehr so belastbar sei wie vor dem Unfall. Die Angaben des Klägers, dass es in bestimmten Belastungssituationen zu einem Druckgefühl bzw. zu beschweren, seien plausibel. Das Kniegelenk sei nicht mehr so stabil wie vor dem Unfall.

Die Angaben des Sachverständigen sind in sich schlüssig und gut nachvollziehbar. Das Gericht hat keine Bedenken, den Ausführungen des Sachverständigen … … zu folgen und diese dem Urteil zugrunde zu legen.

Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Zubilligung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000 €.

Dieser Betrag ist zur Abgeltung der Schmerzen und Beeinträchtigungen des Klägers und eine adäquate Genugtuung angemessen, aber auch ausreichend.

Der vorliegende Fall ist mit einem Fall vergleichbar, in dem ein operativ eingebrachtes Kreuzbandtransplantat versagt hatte, sodass eine weitere Operation erforderlich wird. In einem solchen Falle hat das OLG Stuttgart ein Schmerzensgeld von 8.000 € als angemessen erachtet (Urteil vom 4. Juni 2002, 14 U 86/2001, Orientierungssatz, zitiert nach juris).

Auch wenn berücksichtigt wird, dass dieser Betrag aufgrund des Zeitablaufs zu indizieren ist, müsste es vorliegend bei den Betrag von 8.000 € verbleiben, da in zum einen in die Fall des OLG Stuttgart eine erheblichere Instabilität des Gelenkes vorlag und außerdem eine Re-Operation erforderlich geworden war.

Ebenso wird deutlich, dass ein Betrag über 8.000 € angesichts der vorliegend nachgewiesenen Schäden und Beeinträchtigungen nicht darstellbar ist.

Das OLG Frankfurt hat im Falle einer misslungenen Kreuzbandplastik ein Schmerzensgeld von 10.000 € zugesprochen, wobei bei dieser Patientin 2 Re-Arthroskopien und zahlreiche krankengymnastische Behandlungen erforderlich wurden, sowie als Dauerschaden Bewegungseinschränkungen und Beschwerden vorhanden waren (OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Mai 2006, 8 U 29/05, Leitsatz, zitiert nach juris).

Der Kläger war ohne Zweifel 3-4 Wochen erheblich beeinträchtigt, wobei die entsprechenden Schmerzen und auch Bewegungseinschränkungen danach langsam, aber stetig abgenommen haben dürften.

Derzeit ist entsprechend der Begutachtung zu unterstellen, dass der Kläger im Alltag im Wesentlichen beschwerdefrei ist, allerdings Einschränkungen unterliegt, wenn er längere Wegstrecken zurücklegen will. In diesem Falle leidet der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch unter Schmerzen.

Ebenso nachvollziehbar, dass besondere sportliche Aktivitäten vor diesem Hintergrund aufgegeben werden mussten.

Die von dem Kläger darüber hinaus geltend gemachte traumatische Störung wurde nicht nachgewiesen. Der Kläger hat darauf verzichtet, diesbezüglich eine weitere Beweiserhebung durchzuführen.

Eine solche psychische Auswirkung des Unfalles kann daher bei der Schmerzensgeldbemessung keine Rolle spielen.

Verzug lag nach § 286 Absatz 2 Nr. 3 BGB nach dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 05.05.2015 (Anlage K2, Bl. 14 d.A.) vor. Die Beklagte zu 2) hatte diesem Schreiben weitere Ansprüche abgelehnt.

1. Feststellungsantrag

Der Feststellungsantrag des Klägers ist gerechtfertigt.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich aus den Verletzungen aus dem streitgegenständlichen Unfall noch weitere Folgeschäden des Klägers ergeben.

Der Sachverständige stellte zwar dar, dass wegen der Ruptur des Innenbandes nicht von einem vorzeitigen Verschleiß des Kniegelenkes auszugehen sei. Das posttraumatische Arthroserisiko sei gering.

Allerdings sei nach der Verletzung des vorderen Kreuzbandes das Risiko einer Kniegelenksarthrose erhöht.

Es sei in der Literatur etwas umstritten, welche Auswirkungen diese Ruptur auf eine spätere Arthrose haben könne.

Der Gutachter schätzte dieses Risiko vorsichtig als ca. bei 10 % liegend und kann damit gegenüber dem regulären Arthroserisiko eines unverletzten Knies auf eine Verdopplung bis Verdreifachung des Risikos (Seite 17 des Sachverständigengutachtens vom 17.06.2016, Bl. 95 d.A.).

Es ist daher zur Zeit noch ungewiss, ob sich ein entsprechendes Risiko, welches absolut gesehen nicht sehr hoch, allerdings auch nicht verschwindend gering ist, bei dem Kläger realisieren wird.

2.

Außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind auf Basis des Gegenstandswertes von 8.000 € zu erstatten, wobei eine 1,5-Gebühr 684 € beträgt, zuzüglich 20 € Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer also 837,76 €.

Hierauf hat die Beklagtenseite bereits 413,64 € gezahlt, so dass noch 424,12 € zu erstatten sind.

Die klageweise Geltendmachung der Geschäftsgebühr ist auch nach der Entscheidung des BGH vom 2.9.2009, II ZB 13/07, weiterhin in voller Höhe möglich.

Der eingefügte § 15 a RVG stellt in Abs. 1 vor allem eine Anrechnungsvorschrift im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant dar.

Durch Abs. 2 soll sichergestellt werden, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz und Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann (BGH aaO, Juris Rn. 8).

Diese Regelungen besagen nicht, dass eine Geschäftsgebühr nur noch teilweise eingeklagt werden kann.

Ob die Voraussetzungen des § 15 a Abs. 2 RVG vorliegen, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 3 ZPO.

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