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Verkehrsunfall – Kollision nachfolgendes Fahrzeug mit einem auf Grundstück linksabbiegenden Pkw

LG München I – Az.: 17 S 8481/10 – Urteil vom 08.04.2011

I. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des AG München vom 17.03.2010, Az. 341 C 25437/09 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klagepartei.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.386,81 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 15.03.2009.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung wendet sich der Kläger in vollem Umfang gegen die Klageabweisung.

Die Kammer hat am 17.09.2010, 10.12.2010 und 18.02.2011 zur Sache verhandelt. Die Kammer hat Beweis erhoben über den Hergang des streitgegenständlichen Unfalls durch Vernehmung der Zeugin… auf die in dem Verhandlungsprotokoll vom 10.12.2010 niedergelegte Zeugenaussage wird Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Amtsgericht ist mit einer rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung von der Alleinhaftung des Klägers für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ausgegangen.

1. Gegen den Kläger spricht der Beweis des ersten Anscheins durch Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt gem. § 9 Abs. 5 StVO. Bei der Kollision eines in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Fahrzeugs mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Kfz spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden.

Die Auffassung des Klägers, es läge ein Anscheinsbeweis gegen die Versicherungsnehmerin der Beklagten gem. § 4 Abs. 1 StVO vor, da deren Fahrzeug von hinten in das klägerische Fahrzeug hineingefahren sei, kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich gerade nicht um einen typischen Auffahrunfall, an dessen Typizität der Anscheinsbeweis anknüpft.

Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden wird nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht allein durch den bloßen Zusammenstoß mit einem Vorausfahrenden begründet (KG, DAR 2005, 157). Der Anscheinsbeweis kann vielmehr nur dann eingreifen, wenn gegen das Heck des Vorausfahrenden gestoßen wird und bei den Anstoßstellen der Fahrzeuge wenigstens eine Teilüberdeckung von Heck und Front vorliegt (KG, VM 1996 Nr. 8; VM 2004, 29 Nr. 26; Burmann/Heß/Jahnke/Jancker-Burmann, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage 2010, § 4 StVO, Rn. 24 mwN).

Dies ist hier nicht der Fall, weil sich bei dem streitgegenständlichen Zusammenstoß unstreitig das Fahrzeug des Klägers in Querstellung befand und im Heckbereich links beschädigt worden ist, während das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Beklagten Schäden am Stoßfänger vorne mittig und am Kühlergrill aufweist.

Kollidiert aber ein nachfolgendes Kraftfahrzeug mit der linken Seite eines zunächst vorausgefahrenen und im Kollisionszeitpunkt in Querstellung befindlichen Kraftfahrzeugs, so handelt es sich nicht um den typischen Auffahrunfall, aus dem ein Anscheinsbeweis gegen den Nachfolgenden abgeleitet werden kann (KG, NZV 08, 623)

2. Den gegen sich sprechenden Anscheinsbeweis konnte der Kläger nicht erschüttern. Soweit der Kläger vorträgt, er habe rechtzeitig vor Beginn des eigentlichen Abbiegevorganges den Blinker gesetzt und die Geschwindigkeit reduziert, handelt es sich um bestrittenen Parteivortrag, welcher durch den insoweit beweisbelasteten Kläger nicht nachgewiesen werden konnte.

Zeugen für den Unfallhergang wurden vom Kläger nicht benannt, weitere Beweismittel zur Aufklärung des Unfallherganges wurden von Seiten des Klägers nicht angeboten.

Auf die Aussage der in der Berufungsinstanz erstmalig vernommenen Zeugin… kommt es daher nicht mehr an, da diese jedenfalls die klägerische Unfallversion nicht bestätigte. Die Zeugin wurde in Ausprägung des „Fair-Trial-Prinzips“ vernommen, da bereits das erstinstanzliche Gericht gem. § 139 ZPO die Beklagte darauf hätte hinweisen müssen, dass die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs als Zeugin in Betracht kommt. Das „Fair-Trial-Prinzip“ gebietet es bei einem vom Gericht für aufklärungsbedürftig gehaltenen streitigen Unfallgeschehen regelmäßig beide Unfallbeteiligte zu hören und seine Überzeugungsbildung nicht nur auf die Angaben eines der Beteiligten zu stützen (vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 01.03.2011, Az. 4 U 355/10).

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

III.

Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision fehlt es an den von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geforderten Voraussetzungen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.

 

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