Skip to content

Verkehrsunfall – Kollision Rechtsfahrer mit falschfahrendem Fahrradfahrer

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 406/12 – Urteil vom 17.04.2014

1. Auf die Berufung der Klägerinnen und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Grund-Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.8.2012 (Aktenzeichen 9 O 235/11) abgeändert:

Die Klageanträge zu 1 und 2 werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1 sämtliche Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 04.05.2009 in S. zukünftig entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Entscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die klagenden Erbinnen nach dem am 20.11.1939 geborenen und am 04.05.2009 bei einem Verkehrsunfall getöteten S. V. (im Folgenden auch als Erblasser bezeichnet) nehmen den beklagten Versicherer auf Grund dieses Unfalls auf Schadensersatz in Anspruch.

Verkehrsunfall – Kollision Rechtsfahrer mit falschfahrendem Fahrradfahrer
Symbolfoto: Von Kzenon /Shutterstock.com

Die (am 18.06.2010 verstorbene) E. S. befuhr am 04.05.2009 gegen 18.22 Uhr mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Ford Fusion mit dem amtlichen Kennzeichen …-.._… die V.-Straße in S. aus Richtung Z.straße kommend und bog nach rechts in die untergeordnete E. Allee ab. Unmittelbar im Einmündungsbereich der Allee in die V.-Straße befindet sich aus Fahrtrichtung von Frau S. gesehen rechts ein farblich hervorgehobener Radweg, an den sich unmittelbar ein Fußgängerüberweg anschließt. Dieser kombinierte Geh- und Radweg verläuft beiderseits der V.-Straße. Der Erblasser und S. A. befuhren mit ihren Fahrrädern diesen Radweg entgegen der Fahrtrichtung in Richtung Z.straße. Der von Frau S. geführte Pkw erfasste die beiden Radfahrer auf dem Radweg, wodurch sie so schwer verletzt wurden, dass sie noch am gleichen Tag verstarben. Der Erblasser trug im Unfallzeitpunkt keinen Schutzhelm.

Die Klägerinnen haben behauptet, Frau S. habe bei dem Rechtsabbiegevorgang die beiden Radfahrer kommen sehen, sei aber ohne ihre Geschwindigkeit zu verringern weitergefahren in der Annahme, sie habe Vorfahrt und die Radfahrer würden anhalten. Ein Mitverschulden der Radfahrer komme nicht in Betracht, weil die Regelung über die Benutzung linker Radwege wie das allgemeine Rechtsfahrgebot nur den Schutz des Gegen- und Überholverkehrs auf dem Radweg, nicht des Einbiege- und Querverkehrs bezwecke. Zur Ausgangsgeschwindigkeit des Erblassers haben sie sich mit Nichtwissen erklärt. Anhaltspunkte für eine schnelle, also über 15 km/h liegende Ausgangsgeschwindigkeit seien nicht vorhanden. Das Nichttragen eines Schutzhelms begründe kein Mitverschulden, weil der Erblasser weder im Umgang mit dem Rad unerfahren noch ein ambitionierter sportlicher Rennradfahrer gewesen sei. Die Klägerinnen haben Ersatz für die Beerdigung des Erblassers, für die Errichtung und Erstbepflanzung des Grabmals, den Wiederbeschaffungswert des Fahrrads, den Kleiderschaden und die zerstörte Uhr und eine Auslagenpauschale begehrt. Sie haben diesen materiellen Schaden auf insgesamt 22.669,28 € beziffert, so dass abzüglich vorgerichtlich gezahlter Vorschüsse in Höhe von 15.000 € noch 7.669,28 € verbleiben. Die Klägerin zu 1 macht darüber hinaus Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts und Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 25.959,71 € für die Zeit vom 04.05.2009 bis September 2011 geltend und beantragt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz zukünftiger Schäden.

Die Klägerinnen haben beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen als Gesamthandgemeinschaft 7.669,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 25.959,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1 sämtliche Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 04.05.2009 in S. zukünftig entstehen, in vollem Umfang zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat den Feststellungsantrag für unbestimmt gehalten und das Vorliegen eines Feststellungsinteresses bestritten. Darüber hinaus hat sie vorgetragen, Frau S. habe den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Der Erblasser sei auf dem abschüssigen Radweg nicht nur entgegen der Fahrtrichtung, sondern äußerst sportlich ohne jegliche Schutzbekleidung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 25 km/h gefahren. Hätte er einen Fahrradhelm benutzt, so hätte er kein Schädelhirntrauma erlitten, welches letztendlich zum Tode geführt habe.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 12.04.2012 (Bd. I Bl. 151 ff. d. A.) und 31.05.2012 (Bd. I Bl. 162 f. d. A.). Mit dem am 16.08.2012 verkündeten Grundurteil (Bd. I Bl. 183 ff. d. A.) hat es die Klageanträge zu 1 und 2 dem Grund nach zu 70 v. H. für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1 sämtliche Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 04.05.2009 in S. zukünftig entstehen, zu 70 v. H. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung machen die Klägerinnen geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden des Erblassers angenommen. Unbeschadet dessen enthalte das erstinstanzliche Urteil keine Ausführungen zur Schadensabwägung. Unter Berücksichtigung der Gefährdungshaftung und des grob fahrlässigen Verhaltens der Frau S. sei ein Mitverursachungsbeitrag des Erblassers außer Betracht zu lassen. Das Landgericht habe verkannt, dass die Regelung über die Benutzung linker Radwege nur den Schutz des Gegen- und Überholverkehrs auf dem Radweg, nicht des Einbiege- und Querverkehrs bezwecke. Dem Erblasser könne auch ein schadensmitursächliches Unterlassen des gebotenen Selbstschutzes nicht entgegen gehalten werden. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass sich Frau S. verkehrsgerecht verhalten und nicht unter grob fahrlässiger Missachtung ihrer Sorgfaltspflichten abbiegen würde. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den Klägerinnen mit Nichtwissen bestrittene Ausgangsgeschwindigkeit des Erblassers über 15 km/h gelegen habe und als schnell zu bezeichnen sei. Für das Landgericht habe keine Veranlassung zur Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens bestanden, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren keine Anknüpfungstatsachen vorlägen, die Rückschlüsse auf die Ausgangs- und Kollisionsgeschwindigkeit erlaubten. Im Übrigen habe Frau S. anlässlich ihrer Befragung nach dem Unfallgeschehen keine stark überhöhte Geschwindigkeit der Radfahrer behauptet und ausdrücklich eingeräumt, die Radfahrer rechtzeitig wahrgenommen zu haben.

Die Klägerinnen beantragen (Bd. II Bl. 195 d. A.),

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klageanträge zu 1 und 2 dem Grunde nach zu 100 v. H. für gerechtfertigt zu erklären,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und Berufungsklägerin zu 1 sämtliche Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 04.05.2009 in S. zukünftig entstehen, zu 100 v. H. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.

Im Wege der Zweit-Berufung beantragt die Beklagte (Bd. II Bl. 227 d. A.), das Grundurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.08.2012 (Aktenzeichen 9 O 235/11) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen, die Zweit-Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung eine unvollständige Tatsachenfeststellung und eine fehlerhafte Haftungsabwägung des Landgerichts, das die vorzunehmende Ermessensentscheidung nicht fundiert begründet habe. Allein die Tatsache, dass der Erblasser den Radweg unstreitig entgegen der Fahrtrichtung befahren habe, begründe für sich gesehen ein Mitverschulden von mindestens 50 v. H. Die angefochtene Entscheidung sei auch insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht ein Mitverschulden des Erblassers wegen Nichttragens eines Schutzhelms verneint habe. Das Erstgericht habe den Erblasser als Hobby-Rennradfahrer eingeordnet, weil er ohne Rennbekleidung auf einer öffentlichen Straße gefahren sei. Dabei habe es verkannt, dass der Erblasser mit einem Rennrad unterwegs gewesen sei und damit durchaus die Voraussetzungen eines ambitionierten Rennradfahrers Vorgelegen hätten, zumal er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 25 km/h gefahren sei. Das Landgericht habe das zu dieser von der Beklagten behaupteten Geschwindigkeit angebotene unfallanalytische Sachverständigengutachten nicht eingeholt und insoweit ausgeführt, der Sachverständige aus dem Strafverfahren habe keine Feststellungen zur Ausgangs- bzw. Kollisionsgeschwindigkeit der Radfahrer getroffen. Es sei, so die Berufung der Beklagten weiter, aber unrichtig, dass es an Anknüpfungstatsachen für das beantragte Gutachten fehle; denn die gefahrene Geschwindigkeit der Frau S. und der Umfang der Beschädigungen am Pkw stünden fest.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 03.05.2012 (Bd. I Bl. 156 ff. d. A.) und des Senats vom 24.10.2013 (Bd. II Bl. 258 ff. d.A.) und vom 27.03.2014 (Bd. II Bl. 309 f. d.A.) sowie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Aktenzeichen 65 Js 903/09), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 24.10.2013 (Bd. II Bl. 263 f. d.A.) in Verbindung mit dem Beschluss vom 29.11.2013 (Bd. II Bl. 274 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das verkehrstechnische Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. (FH) Sch. vom 10.12.2013 verwiesen (Bd. II Bl. 281 ff. d. A.).

II.

Auf die zulässigen Berufungen der Parteien ist das erstinstanzliche Urteil zu Gunsten der Klägerinnen im Sinne einer vollumfänglichen Haftung der Beklagten für die bet dem Unfallereignis vom 04.05.2009 verursachten Schaden abzuändern.

1. Die als Grundurteil bezeichnete angefochtene Entscheidung ist als zulässiges Grund- und Teilurteil anzusehen.

a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO nicht ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380). Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn im Falle der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, durch Teilurteil gesondert über einen oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden wird (BGH VersR 1997, 601, 602; NJW 1997, 3447, 3448). Da das Mitverschulden in der Regel zum Grund des geltend gemachten Anspruchs gehört (BGHZ 76, 397, 400; BGH VersR 1997, 1294, 1295), besteht eine solche Bindungswirkung allerdings dann, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Zahlungsanspruch gemäß § 304 Abs. 1 ZPO erlassen wird (BGH NJW 2001, 760). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil das Landgericht die mit der Klage erhobenen Zahlungsansprüche zu 1 und 2 dem Grunde nach zu 70 v. H. für gerechtfertigt erklärt hat und zugleich auf den Klageantrag zu 3 festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1 sämtliche zukünftig entstehenden Schäden nach derselben Haftungsquote zu ersetzen (Bd. I Bl. 184 d. A.).

Feststellungsantrags und das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 (Abs. 1) ZPO (Bd. I Bl. 113 d. A.) in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgt (vgl. Bd. II Bl. 227 ff. d. A.). Das Landgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen. Der „sämtliche Schäden …, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind“ umfassende Antrag ist im Verkehrsunfallprozess als zulässig anerkannt. Das durch die Verjährungsgefahr indizierte Feststellungsinteresse (vgl. Musielak/Foerste, ZPO 10. Aufl. § 256 Rn. 33 m. w. Nachw.) ist auch für zukünftige Schäden zu bejahen, weil sich der durch die Tötung ihres Ehemannes begründete, nach Aktenlage nicht regulierte Schaden der Klägerin zu 1 offenkundig weiter erhöhen wird.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

2. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten gemäß § 115 Abs. 1 VVG für die bei dem Verkehrsunfall vom 04.05.2009 verursachten Schäden steht außer Frage. Soweit in dem angefochtenen Urteil im Rahmen der gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB vorzunehmenden Haftungsabwägung eine Mithaftung der Klägerinnen von 30 v. H. angenommen worden ist, war die erstinstanzliche Entscheidung unter Berücksichtigung der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme abzuändern, weil den Erblasser an dem Unfallereignis vom 04.05.2009 kein Mitverschulden angelastet werden kann (nachfolgend b und d).

a) Der Beklagten fällt über die Betriebsgefahr des haftpflichtversicherten Pkw (§ 7 Abs. 1 StVG) hinaus das unfallursächliche, schuldhafte Verhalten von Frau S. zur Last, die unter Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO nach rechts abgebogen ist, ohne den ihr auf dem Radweg entgegen kommenden Erblasser durchfahren zu lassen. Wird beim Rechtsabbiegen die Fahrlinie des Längsverkehrs gekreuzt, z. B. wenn der Entgegenkommende auf der für ihn linken Seite einen Radweg benutzt, hat der entgegenkommende Längsverkehr Vorrang (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. § 9 StVO Rn. 42). Wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrregel gilt diese auch bei pflichtwidrigem Verhalten des Entgegenkommenden, etwa des problemlos sichtbaren, entgegen der Fahrtrichtung fahrenden Radfahrers (König in Hentschel/König/Dauer, aaO Rn. 39). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den überzeugenden und von der Berufung der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts sah E. S. beim Rechtsabbiegen die beiden Radfahrer entgegen kommen, nahm aber unzutreffend an, sie habe Vorfahrt und die Radfahrer würden diese beachten, weshalb sie ohne Verringerung ihrer Fahrgeschwindigkeit weiterfuhr (Bd. I Bl. 187 f.d. A.).

b) Die Berufung der Klägerinnen rügt mit Recht, dass das Landgericht ein Mitverschulden des Erblassers mit der Begründung bejaht habe, er habe als Radfahrer unerlaubterweise den linksseitigen Radweg benutzt und gegen § 2 Abs. 4 Satz 4 StVO verstoßen (Bd. I Bl. 188 d. A. drittletzter Abs.).

aa) Die Regelung über die Benutzung linker Radwege bezweckt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur den Schutz des Gegen- und Überholverkehrs auf dem Radweg, nicht des Einbiege- und Querverkehrs (BGH NJW 1986, 2651; KG DAR 1993, 257; König in Hentschel/König/Dauer, aaO § 2 StVO Rn. 67b). Nach anderer Auffassung soll (allein) auf Grund des Verstoßes gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 StVO regelmäßig eine Schadensquotierung vorzunehmen sein, wenn es zwischen einem rechtsabbiegenden Kfz und einem auf dem Radweg entgegen kommenden Radfahrer zu einem Unfall kommt (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 2 StVO Rn. 130). Die zuerst genannte Auffassung trifft zu. Die Regelung über die Benutzung linker Radwege soll ebenso wie das allgemeine Rechtsfahrgebot sichersteilen, dass Fahrzeuge sich gefahrlos begegnen und überholen können, und dient damit dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung derselben Straße bewegen (vgl. BGH VersR 1975, 37, 39). Im Übrigen wird – wie die Einlassung von Frau S. bei der Unfallaufnahme belegt – ein dem Rechtsabbieger in Blickrichtung entgegenkommender Radfahrer in der Regel besser zu sehen sein als ein sich von hinten auf dem rechten Radweg nähernder Radfahrer.

bb) Ein Mitverschulden des den Radweg in entgegen gesetzter Richtung benutzenden Radfahrers kann aber darin liegen, dass er die Gefahrensituation voraussehen konnte und nicht reagiert hat (KG DAR 1993, 257). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dem Erblasser vorliegend jedoch nicht angelastet werden, dass er unfallvermeidend hätte reagieren können und müssen.

(1) Insoweit ist in dem angefochtenen Urteil lediglich ausgeführt, die vorschriftswidrig fahrenden Radfahrer hätten nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Pkw-Fahrerin ihnen die Vorfahrt gewähren würde (Bd. I Bl. 188 d. A. zweitletzter Abs.). Feststellungen dazu, wann für den Erblasser erkennbar war, dass die Pkw-Fahrerin abbiegen und ihm rechtswidrig nicht die Vorfahrt gewähren würde, sind erstinstanzlich nicht getroffen. Die Berufung der Klägerinnen hat geltend gemacht, nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten hätten sich die Radfahrer deutlich im Sichtbereich der Pkw-Fahrerin befunden, und je nach der (nicht mehr festzustellenden) Ausgangsgeschwindigkeit der Radfahrer hätten sich diese in einer Entfernung von 0,7 bis 8,7 m von dem Pkw befunden, als dieser die längsaxiale Fahrbahnposition verlassen habe (Bd. II Bl. 197 d. A.). Die Berufung der Beklagten bezieht sich auf eine überhöhte Geschwindigkeit des Erblassers und das Nichttragen eines Schutzhelms, zeigt aber nicht auf, dass und ab welchem Punkt der Erblasser die Gefahrensituation voraussehen und unfallvermeidend reagieren konnte (vgl. Bd. II Bl. 229 f. d. A.).

(2) Nach dem vom Senat eingeholten verkehrstechnischen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. (FH) Michael Sch. vom 10.12.2013 können technisch weder der genaue Reaktionsaufforderungspunkt noch die genaue Reaktionsdauer nachgewiesen werden (Bd. II Bl. 286 d. A.), so dass sich in Ermangelung von Anhaltspunkten nicht feststellen lässt, dass der Unfall von Seiten des Erblassers vermeidbar gewesen wäre (Bd. II Bl. 285 d. A.).

c) Anders als die Berufung der Beklagten meint (Bd. II Bl. 229 d. A.), ist ein Verstoß des Erblassers gegen § 3 Abs. 1 StVO auch dann nicht gegeben, wenn die von der Beklagten behauptete Geschwindigkeit von mindestens 25 km/h als gegeben unterstellt würde. Steht – wie hier – keine Übertretung einer Geschwindigkeitsbegrenzung in Rede, so muss ein Radfahrer seine Geschwindigkeit den Straßen- und Wetterverhältnissen anpassen und darf mit seinem Fahrrad nur so schnell fahren, dass er innerhalb übersehbarer Strecke anhalten kann (OLG Celle OLGR 2001, 249, 250). Da er optisch und akustisch schlechter wahrnehmbar ist als ein Kraftfahrer, hat er, soweit auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen ist, eine Geschwindigkeit einzuhalten, die diese von einem Radfahrer erwarten (OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; König in Hentschel/König/Dauer, aaO § 3 StVO Rn. 12). Diese Grenzen hat der Erblasser auch auf der Grundlage des Sachvortrags der Beklagten eingehalten; denn an der übersichtlichen Unfallstelle (vgl. Luftbild Beiakte Bl. 89) müssen andere Verkehrsteilnehmer schon in Anbetracht des in Fahrtrichtung des Erblassers abschüssigen Radwegs mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h durchaus rechnen.

d) Die vom Senat auf die Rüge der Berufung der Beklagten, dass das Landgericht kein unfallanalytisches Sachverständigengutachten zur Ausgangs- bzw. Kollisionsgeschwindigkeit der Radfahrer eingeholt habe (Bd. II Bl. 229 d. A.), angeordnete Begutachtung hat keinen für ein Mitverschulden des Erblassers wegen Nichtaufsetzen eines Fahrradhelms erforderlichen Nachweis ergeben.

aa) Das Nichttragen eines Fahrradhelms begründet erst dann den Mitverschuldensvorwurf gemäß § 254 BGB, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht (OLG Düsseldorf NJW 2007, 3075, 3077; BeckRS 2007, 11136; Senat NJW-RR 2008, 266, 268; OLG Celle, Urt. v. 12.02.2014 – 14 U 113/13, juris Rn. 90 = BeckRS 2014, 03723; Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO § 21a StVO Rn. 7a; König in Hentschel/König/Dauer, aaO § 21a Rn. 24; Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. Kap. 27 Rn. 551). Nach der älteren Rechtsprechung oblag es einem ordentlichen und gewissenhaften Radfahrer noch nicht einmal dann, wenn er höhere Geschwindigkeiten fahren wollte, einen Schutzhelm zu tragen (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1991, 25, 26; im Ergebnis ebenso Kettler NZV 2007, 603 f.). Nach der Gegenauffassung soll das Nichttragen eines Schutzhelms bei einem Unfall mit sturzbedingten typischen Kopfverletzungen grundsätzlich ein Mitverschulden begründen (OLG Schleswig r + s 2013, 353; Knerr in Geigel, aaO Kap. 2 Rn. 58). Der BGH (NJW-RR 2009, 239, 240 Rn. 8) hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Der Senat hält an seiner vorstehend wiedergegebenen Auffassung fest.

(1) Gegen ein generelles Mitverschulden ungeschützter Fahrradfahrer spricht, dass es im Gegensatz zum Führen von Krafträdern (§ 21a Abs. 2 StVO) keine den allgemeinen Straßenverkehr regelnde rechtliche Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes gibt. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich Gesetz- und Verordnungsgeber dazu entschlossen haben, den mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren in einem detaillierten, zahlreiche unterschiedliche Gesetze und Verordnungen umfassenden Regelungswerk zu begegnen. Auf Grund dieser besonderen gesetzgeberischen Sorgfalt, die erkennbar von dem fürsorglichen Willen getragen wurde, Schäden von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden, kann sich der Verkehrsteilnehmer zumindest im ersten Zugriff darauf verlassen, dass er sich bei Einhaltung des insbesondere durch die – reformierte – StVO gesteckten Rahmens nicht nur in einem den Rechtswidrigkeitsvorwurf ausschließenden Sinne „rechtsneutral“, sondern in positivem Sinne verkehrsgerecht verhält. Gerade weil Gesetz- und Verordnungsgeber die schadensvermeidende Wirkung von Schutzhelmen gesehen haben, gleichwohl deren verbindliche Benutzung nur für Krafträder vorgeschrieben haben, liegt es aus Sicht des betroffenen Verkehrs nicht fern, die ausnahmslose, allgemeine Benutzung von Fahrradhelmen selbst im wohlverstandenen Eigeninteresse nicht als gebotene Maßnahme anzusehen. Zwar steht der Umstand, dass dem Geschädigten kein Rechtsverstoß vorgeworfen werden kann, der Annahme eines Mitverschuldens nicht grundsätzlich entgegen. Indessen greift es zu kurz, das Mitverschulden allein daraus herzuleiten, dass die unterlassene Maßnahme geeignet gewesen wäre, den eingetretenen Schaden zu verringern oder gar zu vermeiden. Eine solche Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, maximale Sicherheitsforderungen einzufordern. Dieses Gebot ist mit den Maßstäben der praktischen Vernunft nicht zu erfüllen. Mithin ist der in der Sache zutreffende Aspekt, wonach der Einsatz von Fahrradhelmen dazu dienen kann, schwere Kopfverletzungen zu vermeiden, noch nicht hinreichend, um ein Mitverschulden zu begründen. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen erscheint es sachgerecht, das Mitverschulden erst dann anzuerkennen, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt. Auch dann, wenn in der persönlichen Disposition – etwa auf Grund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs – ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht, ist der Radfahrer zur Vermeidung von Haftungsnachteilen zum Tragen eines Helms gehalten (Senat NJW-RR 2008, 266, 268).

(2) Eine allgemeine Verkehrsauffassung zum Tragen von Fahrradhelmen hat der 50. Deutsche Verkehrsgerichtstag noch 2012 nicht festzustellen vermocht (OLG Celle, aaO juris Rn. 93; Schölten DAR Extra 2013, 748, 749 unter Verweis auf Verhandlungen des 50. Verkehrsgerichtstages, AK II, Hamburg 2012). Nach den dort angeführten regelmäßigen Erhebungen der Bundesanstalt für Straßenwesen waren im Jahr 2011 lediglich 11 v. H. und im Jahr 2012 13 v. H. der Fahrradfahrer innerorts mit Helm unterwegs (Scholten, aaO). Mithin zeigt sich gerade im täglichen Straßenbild, dass die weit überwiegende Zahl von Fahrradfahrern, bei denen es sich weniger um den sportlich ambitionierten Personenkreis, sondern eher um „Alltagsfahrer“, die das Fahrrad als schlichtes Fortbewegungsmittel benutzen, handeln dürfte, eben keinen Helm benutzen. Es erscheint unangemessen, diesen „Alltagsfahrern“ grundsätzlich im Fall einer Kopfverletzung ein Mitverschulden ausschließlich infolge des Nichttragens eines Helms anzulasten, auch ohne dass sie durch ihre Fahrweise zu dem Unfall Anlass gegeben hätten (OLG Celle, aaO juris Rn. 93).

(3) Gegen die auch vom Senat vorgenommene Differenzierung zwischen den verschiedenen Arten von Radfahrern sind wegen der durch sie aufgeworfenen Abgrenzungsschwierigkeiten Bedenken erhoben worden (z. B. von Kettler NZV 2007, 603, 607, der ein Mitverschulden grundsätzlich ablehnt). Schon angesichts des Umstandes, dass die technische Entwicklung bei modernen Tourenfahrrädern heute derart fortgeschritten sei, dass man auch dann, wenn es sich nicht um spezielle Renn- oder Geländeräder handele, hohe Geschwindigkeiten erreichen und sein Fahrverhalten überaus flexibel gestalten könne, überzeuge eine solche Unterscheidung nicht (OLG Schleswig r + s 2013, 353, 354). Diese Kritik an der gebotenen Einzelfallbetrachtung hält der Senat nicht für berechtigt. Gerade der vorliegende Unfall, der sich an einer vergleichsweise übersichtlichen Stelle bei geringer Verkehrsdichte ereignete, macht deutlich, dass eine Einzelfallbetrachtung den tatsächlichen Verhältnissen im Straßenverkehr am Besten gerecht werden kann. Ein Mitverschulden des Verletzten ist danach zu beurteilen, ob er diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 9, 316, 318; 35, 317, 321). Er muss sich „verkehrsrichtig“ verhalten, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimmt, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu halten (BGH NJW 1979, 980).

bb) Die demnach gebotene Einzelfallbetrachtung ergibt kein Mitverschulden des Erblassers.

(1) Es ist nicht festzustellen, dass sich der – zum Unfallzeitpunkt fast 70jährige – Erblasser als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken ausgesetzt hätte, weil die von ihm gefahrene Geschwindigkeit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht festzustellen ist. Insoweit greift kein Anscheinsbeweis zum Nachteil der Klägerinnen ein. In der Rechtsprechung wird zum Teil angenommen, bei einem Radfahrer, der mit Radsportkleidung ein Rennrad mit Klickpedalen im freien Gelände benutze, spreche bereits der Anscheinsbeweis für eine „sportliche Fahrweise“, welche eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms begründe (OLG München, Urt. v. 03.03.2011 – 24 U 384/10, juris Rn. 32). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben (vgl. die Lichtbilder Beiakte Bl. 111 ff.).

(2) Die Beklagte hat erstinstanzlich im Schriftsatz vom 13.01.2012 behauptet, der Erblasser sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 25 km/h gefahren, und sie hat hierzu Beweis angeboten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bd. I Bl. 115 d. A.). Bei einer solchen Geschwindigkeit müsste der Erblasser als sportlich ambitionierter Fahrer angesehen werden und würde das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden darstellen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) Sch. hat in dem Gutachten im Ermittlungsverfahren bereits den Geschwindigkeitsbereich von 15 bis 20 km/h bei einem Radfahrer als schnell eingestuft (Beiakte Bl. 153). Demnach müsste eine Geschwindigkeit von mindestens 25 km/h bereits als sportlich angesehen werden.

(3) Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) Sch. habe Feststellungen zu der Ausgangs- bzw. Kollisionsgeschwindigkeit der Radfahrer nicht getroffen; für solche Feststellungen seien Anknüpfungspunkte nicht vorhanden (Bd. I Bl. 189 d. A. Abs. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gericht kann im Zivilprozess die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Anlehnung an § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ablehnen, wenn das angebotene Beweismittel für die Beweisfrage ungeeignet ist. Die Ungeeignetheit eines Sachverständigenbeweises ist insbesondere dann gegeben, wenn Befundtatsachen fehlen, anhand derer der Sachverständige Feststellungen treffen könnte (KG KGR 2008, 123). In dem – grundsätzlich gemäß § 411a ZPO zu verwertenden – Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Sch. ist insoweit lediglich ausgeführt, auf der Fahrbahn hätten keine eindeutigen unmittelbaren Zusammenstoßspuren vorgefunden werden können, eine Kollision sei aber mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgt, und der mögliche Kollisionsbereich lasse sich unter Berücksichtigung der Kollisionsstellung eingrenzen (Beiakte Bl. 151 f.). Als „Geschwindigkeiten der Fahrräder“ sind ohne jede nähere Angabe Geschwindigkeiten von 5 bis 20 km/h in den Kategorien „langsam“, „mittel“ und „schnell“ vorgegeben (Beiakte Bl. 153). In dem Gutachten ist aber nicht festgehalten, dass sich die Ausgangs- oder Kollisionsgeschwindigkeit des Erblassers nicht näher eingrenzen ließe. Als Anknüpfungstatsachen für die Unfallanalyse kommen bei einer Kollision insbesondere die Schadensbilder an den beiden Fahrzeugen in Betracht (OLG Jena MDR 2012, 213). Die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw hat der Sachverständige an Hand der Intensität der Beschädigungen an dem Fahrzeug mit 30 bis 50 km/h angegeben (Beiakte Bl. 153 oben). Im Rahmen der daraufhin vom Senat angeordneten ergänzenden Begutachtung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Sch. war allerdings eine nähere Eingrenzung an Hand des Schadensbildes in Bezug auf das vom Erblasser gefahrene Fahrrad nicht möglich. Demnach lässt sich die vom Erblasser gefahrene Geschwindigkeit nicht feststellen und ist insbesondere nicht bewiesen, dass die Geschwindigkeit mindestens 25 km/h betrug (Bd. II Bl. 287 d. A.).

3. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Wird die Berufung des Beklagten gegen ein Grundurteil in vollem Umfang zurückgewiesen, so sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens selbst dann aufzuerlegen, wenn die Möglichkeit besteht, dass er im Betragsverfahren letztendlich obsiegt (RGZ 121, 77 f.; BGHZ 20, 397; Senat, Urt. v. 13.07.2010 – 4 U 496/09 – 142, juris Rn. 79). Die Kostenentscheidung im Übrigen ist dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung.

4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache in Bezug auf die Frage des Mitverschuldens eines Radfahrers bei Nichttragen eines Schutzhelms grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos