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Verkehrsunfall – Kollision zwei rückwärtsfahrender Fahrzeuge

AG Ottweiler, Az.: 2 C 258/13 (81), Urteil vom 26.03.2015

1. Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner einen Betrag von 391,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.10.2013 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten haben die Beklagten zu 11 % als Gesamtschuldner zu tragen. Die übrigen Gerichtskosten hat der Beklagte zu 1) alleine zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 11 % als Gesamtschuldner zu tragen. Die übrigen außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte zu 1) alleine zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) hat der Beklagte zu 1) zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten haben die Beklagten jeweils selbst zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien machen wechselseitige Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 24.3.2013 in einer Nebenstraße der Lindenstraße in Stennweiler ereignete. Hierbei fuhr die Widerbeklagte zu 2) mit dem bei der Widerbeklagten zu 3) Versicherten und dem Kläger gehörenden PKW mit dem Kennzeichen … auf der Straße rückwärts, während der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) Versicherten PKW mit dem Kennzeichen … rückwärts aus seiner Grundstückseinfahrt herausfuhr und es zum Zusammenstoß der beiden PKW kam. Hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse wird auf die Lichtbilder Blatt 6-8 der Akte und 45,46 der Akte Bezug genommen. Auf den dem Kläger entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt 1186,69 € zahlten die Beklagten vorgerichtlich 795,08 €. Der Beklagte zu 1) nahm seine Kaskoversicherung in Anspruch; hinsichtlich seiner verbliebenen Schadensbezifferung wird auf Seite vier des Schriftsatzes der Beklagten Vertreter vom 6.11.2013 (Blatt 37 der Akte) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, sein PKW habe bereits 26 m auf der Straße in langsamer Fahrt zurück gelegt und sich in Höhe der Grundstücks Einfahrt des Beklagten zu 1) befunden, als dieser rückwärts aus seiner Ausfahrt heraus gefahren sei.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1),

1. die Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Widerkläger 2092,26 € zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.5.2013;

2. es wird festgestellt, dass die Widerbeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den dem Widerkläger in seiner Kfz-Kaskoversicherung durch den Verkehrsunfall vom 24.3.2013 zukünftig entstehenden Kaskoprämienschaden zu 50 % zu ersetzen.

Der Kläger und Widerbeklagte sowie die weiteren Widerbeklagten beantragen, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe sich bereits mit seinem PKW zur Hälfte auf der Straße befunden, als die Widerbeklagte zu2) ihrerseits zeitgleich aus ihrer Grundstücksausfahrt rückwärts mit hoher Geschwindigkeit herausgefahren gekommen und dabei so schnell gefahren sei, dass der Beklagten-PKW auf die linksseitig gelegene Mauer geschoben worden sei; die Haftung sei 50:50 zu verteilen.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2014, 17.4.2014 und 6.5.2014 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung, wobei hinsichtlich des Ergebnisses auf das Protokoll vom 17.4.2014 Bezug genommen wird. Ferner hat das Gericht ein verkehrstechnisches Gutachten des Dipl. Ing. H. vom 6.11.2014 eingeholt, auf dessen Inhalt Blatt 166-182 der Akte Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall - Kollision zwei rückwärtsfahrender Fahrzeuge
Symbolfoto: Von CC7 /Shutterstock.com

Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet. Anspruchsgrundlage ist §7 StVG, 115 VVG. Bei der nach § 18 StVG erforderlichen Abwägung ist davon auszugehen, dass ein den Kläger treffender Verursachungsbeitrag sowie Betriebsgefahr vollständig hinter einen Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) zurücktritt. Nach dem ausführlichen, von Sachkunde getragenen und nachvollziehbaren Ausführungen des Dipl. Ing. H. in seinem Gutachten vom 6.11.2014, an denen das Gericht zu zweifeln keinen Anlass sieht, war der klägerischen PKW bis zur Kollision auf einer Strecke von 39 m und zum Anstoßzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 15-20 km/h bewegt worden, wobei sich auch das Beklagten Fahrzeug zum Anstoßzeitpunkt in einer Rückwärtsfahrbewegung befand und mit der hinteren rechten Fahrzeugecke ca. 1,5-2,0 m in die Lindenstraße eingefahren war. Hiernach hätte der Beklagte zu 1) bei der Ausfahrt aus seinem Grundstück den – mit angemessen langsamer Geschwindigkeit fahrenden – klägerischen PKW rechtzeitig erkennen und anhalten müssen. Auch wenn im Hinblick auf die Lichtbilder Blatt 6 der Akte sowie die in dem Gutachten enthaltenen Lichtbilder der Örtlichkeit die Sicht des Beklagten zu 1) bei der Rückwärtsfahrt von seiner Grundstücksausfahrt durch eine auf seinem Grundstück befindliche Hecke eingeschränkt sein kann, hätte dies nur zur Folge, dass er seinen PKW umso vorsichtiger beim Rückwärtsfahren in Richtung Straße bewegen durfte und sich nochmals sorgfältig hätte vergewissern müssen, bevor er auf die Straße fuhr. Nach den Sachverständigenfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte diese Pflicht nicht ausreichend beachtet und den Unfall auf diese Weise in einem Maß herbeigeführt hat, dass ein etwaiger Verursachungsbeitrag sowie Betriebsgefahr des klägerischen PKW dahinter vollständig zurück tritt.

Der Zinsanspruch beruht auf § 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708Nummer 11, 711 ZPO.

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