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Verkehrsunfall – Kollision zwischen nichtberechtigten Pkw auf Busspur und Rechtsabbieger

OLG Dresden – Az.: 4 U 580/19 – Beschluss vom 25.06.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 13.08.2019, 10:30 Uhr, bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.742,88 € festzusetzen.

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage – nach teilweiser Regulierung durch die Beklagte – vollumfänglich abgewiesen. Die Festlegung der Haftungsquote ist in den durch § 529 ZPO dem Senat gezogenen Grenzen nicht zu beanstanden. Im Ergebnis konnte das Landgericht auch die Klage ohne vorherige Einholung des klägerseits beantragten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens abweisen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch. Die Berufung zeigt keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts auf, die es im Rahmen des § 529 ZPO gebieten würden, eine erneute/ergänzende Beweisaufnahme durchzuführen oder die erhobenen Beweise anders zu würdigen.

1.

Der Verkehrsunfall hat sich sowohl beim Betrieb des bei der Klägerin als auch beim Betrieb des von der Beklagten versicherten Fahrzeuges ereignet, § 7 Abs. 1 StVG. Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vor. An dieser Stelle bedarf es der Einholung des klägerseits erstinstanzlich mehrfach beantragten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens nicht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass das Landgericht die Ablehnung seines Beweisangebotes nicht unter Hinweis auf seine im Schriftsatz vom 14.01.2019, dort S. 2 getätigte Äußerung hätte stützen dürfen, wonach die Klägerseite die Einholung des zuvor angebotenen Sachverständigengutachtens „für nicht erforderlich“ halte, „da nach Aktenlage und Schilderung des Zeugen T… W… eine alleinige Unfallverursachung durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug spricht“ (Bl. 65 dA). Denn bei verständiger Würdigung konnte nach zuvor drei Mal beantragter Einholung des Sachverständigengutachtens diese Äußerung nur so verstanden werden, dass das Sachverständigengutachten nur unter der Prämisse für entbehrlich gehalten werde, dass die alleinige Unfallverursachung durch den Zeugen W… bereits feststehe. Dennoch bedurfte und bedarf es im Ergebnis weder für die Frage der Unvermeidbarkeit noch auch für die Frage der Gewichtung der Verursachungsbeiträge (zu letzterem siehe unten unter 2.) der Einholung des Gutachtens, denn jedes denkbare mögliche Ergebnis der Begutachtung hätte nicht zur Folge gehabt, dass das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, eine andere Gewichtung der Verursachungsbeiträge als die tatsächlich erfolgte vorzunehmen.

Zunächst gilt, dass der Unfall bereits deshalb nicht „unabwendbar“ für das bei der Klägerin versicherte Fahrzeug war, weil der Zeuge W… den Unfall ohne weiteres hätte vermeiden können, wenn er nicht unter Überfahren einer durchgezogenen Linie sich in einem für ihn und sein Fahrzeug verbotenen Bereich aufgehalten hätte. Denn dann hätte sich die Frage des Überholens des einen oder anderen Fahrzeugs oder des Einscherens nicht gestellt, weil er zwangsläufig entweder hinter oder vor dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug sich befunden hätte. Es ist mithin ausgeschlossen, dass es zu der Gemengelage mit zwei nebeneinander fahrenden Autos gekommen wäre, wenn der Zeuge W… in der für sein Fahrzeug vorgesehenen Fahrspur geblieben wäre (vgl. LG Aachen, Urt. v. 05.03.2002 – 1 O 507/00, Rz. 14 nach juris; KG Berlin, Urt. v. 05.06.2000 – 12 U 9266/98, Rz. 4, 14, jeweils nach juris; LG Aachen, Urt. v. 05.03.2002, 1 O 507/00).

2.

Da auch ein unabwendbares Ereignis für den Führer des Beklagtenfahrzeuges nicht behauptet wird und auch ansonsten nicht in Betracht kommt, hat nach den §§ 17 Abs. 1, 18 StVG eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der beiden Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr zu erfolgen. Bei dieser Abwägung sind neben feststehenden, das heißt unstreitigen oder zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises anzuwenden sind (KG Berlin, Urt. v. 05.06.2000, 12 U 9266/98, Rz. 4 – juris). Was die erwiesenen (oder unstreitigen) Tatsachen betrifft, so ist ausschlaggebend, in welchem Maße sie zur Unfallverursachung beigetragen haben. Die Schadensverteilung richtet sich obendrein nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens/Mitverschuldens der Beteiligten (vgl. KG, Urt. v. 08.06.2015, 29 U 1/15, in VersR 2016, 205 f.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des bei der Klägerin versicherten Fahrzeuges nicht zu beanstanden.

Beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen haftet die gewöhnliche Betriebsgefahr an. Fest steht weiter, dass beide Fahrzeuge nicht mit überhöhter, sondern vielmehr mit langsamer Geschwindigkeit gefahren sind. Die Frage, ob der Zeuge W… kurz vor der Kollision noch schnell Gas gegeben hat in der denkbaren, aber spekulativen Absicht, sich noch vor dem vom Zeugen K… geführten Fahrzeug einen Platz in der regulären Rechtsabbiegerspur zu sichern oder nicht, spielt für den Erfolg der Berufung ebenfalls keine Rolle. Denn ein solches Verhalten würde allenfalls eine noch höhere Haftungsquote zu Lasten des klägerischen Fahrzeuges rechtfertigen.

Als feststehend kann sodann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass der Zeuge K… unter Verstoß gegen die beim Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO gebotene besondere Umsicht verstoßen hat, denn die Unfallspuren legen nahe, dass der Zeuge K… das vom Zeugen W… geführte Fahrzeug bei der gebotenen Umschau ohne weiteres hätte wahrnehmen können. Dass sich das Fahrzeug des Zeugen W… aus Sicht des Zeugen K… im „toten Winkel“ befunden hat, hat die Beklagtenseite nicht für sich reklamiert, es besteht hierfür auch ansonsten kein Anhalt. Umgekehrt hat die Klägerseite nicht bewiesen, dass unter Verstoß gegen die Einhaltung besonderer Sorgfalt beim Spurwechsel der Zeuge K… etwa nicht geblinkt und seinen Richtungswechsel nicht angezeigt hätte. Diese Frage wurde zwar in erster Instanz erörtert, der Zeuge W… konnte allerdings weder bekunden, dass der Zeuge K… geblinkt habe, noch dass er nicht geblinkt habe (S. 4 des Protokolls vom 26.09.2018, Bl. 45 dA). Für die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung bedarf es auch keiner Entscheidung, ob nun der Zeuge W…, wie noch vorprozessual von den Zeugen J… und V… bekundet, plötzlich Gas gegeben hat, oder ob – wie es der Zeuge W… bekundete – in Wahrheit der Zeuge K… Gas beschleunigt hat. Es muss nicht geklärt werden, ob und gegebenenfalls welcher der beiden Fahrer noch versucht hat, sich jeweils vor dem anderen in der Rechtsabbiegerspur zu platzieren. Denn jedenfalls überwiegt das Verschulden des Führers des klägerischen Fahrzeuges soweit, dass die Haftungsverteilung gerechtfertigt war. Durch das Benutzen der Busspur hat der Zeuge W… sich grob verkehrswidrig verhalten. Die Örtlichkeit ist gerichtsbekannt. Der Zeuge W… musste hierzu nicht nur eine deutlich sichtbar durchgezogene Linie überqueren, sondern auch einen Fahrradweg. Dies ohne Not, denn der Fahrradweg verläuft parallel zur Rechtsabbiegespur, so dass keinerlei Notwendigkeit besteht, unter Inkaufnahme einer Gefährdung des Radverkehrs ein solches verbotswidriges Manöver vorzunehmen. Weder verfängt das vom Zeugen W… ins Feld geführte Argument der „Üblichkeit“ an dieser Stelle, noch das klägerische Argument des fehlenden Schutzzwecks des Norm. Eine etwaige „Üblichkeit“ vermag klare Verbotsregeln nicht auszuhebeln. Die Vorschriften der StVO haben generell den Zweck, Gefahren des Straßenverkehrs abzuwehren und Verkehrsunfälle zu verhindern. Damit besagen die Verkehrsvorschriften zugleich, dass ihre Nichteinhaltung die Gefahr eines Unfalls in den Bereich des Möglichen rückt (KG, Urt. v. 08.06.2015, a.a.O.; BGH, Urt. v. 16.01.2007 – VI ZR 248/05, juris Text-Ziff. 9). Auch Sonderfahrstreifen dienen nach der entsprechenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Zeichen 245 der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Störungen des Linienverkehrs sollen vermieden werden. Für die Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist es dabei unerheblich, ob der andere Unfallverursacher – hier der Zeuge K… – in den Schutzbereich der verletzten Vorschrift einbezogen sind oder nicht (vgl. BGH, a.a.O. und KG, a.a.O.). Denn im hiesigen Fall erhöhte der Zeuge W… durch sein rechtswidriges Ausscheren auf die Busspur die Kollisionsgefahr mit anderen Verkehrsteilnehmern. Denn natürlich musste der Zeuge W… damit rechnen, dass auf den freigegebenen Fahrspuren ihm vorausfahrende der gar neben ihm fahrende Verkehrsteilnehmer ebenfalls – hier rechtmäßig und nicht rechtswidrig wie der Zeuge W… – die Rechtsabbiegerspur nutzen würden. Genau die hieraus resultierende Unfallgefahr hat sich realisiert. Damit verfängt der Hinweis auf einen etwa fehlenden Schutzzweck der Norm nicht. Zugunsten des klägerischen Fahrzeugs kann auch keinesfalls ins Feld geführt werden, dieses habe „Vorrang“ vor den Rechtsabbiegern genossen, weil es geradeaus gefahren sei. Denkbar wäre ein solcher Vorrang des klägerischen Fahrzeuges allenfalls in Fällen eines Begegnungsverkehrs (Linksabbieger kollidiert mit Geradeausfahrer, der unberechtigt den Sonderstreifen benutzt; vgl. KG Berlin, Urt. v. 03. Dezember 2007 – 12 U 191/07 in NZV 2008, 297). Im gleichgerichteten Verkehr finden diese Grundsätze keine Anwendung. Hier genießen einen Vorrang nur die berechtigten Benutzer der Busspur nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO (Jagusch/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, StVO, § 9 Rz. 38; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., 2009, StVO, § 9 Rz. 39; KG Berlin, Beschl. v. 03.12.2009 – 12 32/09 (richtigerweise: 12 U 32/09), juris Rz. 20 mit zahlr. w. Nachw.; Hans-Ulrich Poppe, in: Juris-Praxis-Kommentar Verkehrsrecht 3/2010 zu § 529 ZPO, § 9 StVO Anm. 2). Es wäre auch widersinnig, demjenigen einen Vorrang einzuräumen, der seine – vermeintliche – Vorrangstellung durch ein grob verkehrswidriges Verhalten erlangt hat. Obendrein gilt, dass demjenigen, der vorsätzlich einen groben Verkehrsverstoß begangen hat, wie hier dem Zeugen W…, es als unzulässiger Selbstwiderspruch untersagt ist, Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seinem „ungehörigen Verhalten“ nicht gerechnet habe (OLG Hamm, Urt. v. 26.04.2001, 27 U 213/00, juris Rz. 19; BGH in NJW 1982, 1757). Damit wiegt auch unter Zugrundelegung bzw. Unterstellung eines Verkehrsverstoßes des Zeugen K… beim Spurwechsel der grobe Verkehrsverstoß des Zeugen W… schwerer und rechtfertigt bereits für sich genommen eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 (vgl. noch weitgehender – 3/4 zu 1/4 etwa LG Aachen, Urt. v. 05.03.2002, 1 O 507/00; AG Bremen, Urt. v. 01.06.2010, 10 C 140/09 – alleinige Haftung des die Busspur Befahrenden bei Kollision mit Rechtsabbieger; KG Berlin, Beschl. v. 03.12.2009, a.a.O. – Haftung des die Busspur Nutzenden zu 2/3). Vor diesem Hintergrund bedurfte es einer Einholung des Sachverständigengutachtens im Ergebnis nicht, weil die Klägerseite nicht aufzeigt, welche Umstände eine andere Haftungsverteilung rechtfertigen könnte. Das verbotswidrige Befahren der Busspur war für den Unfall auch kausal, denn ohne dieses Verhalten hätte der Kläger sich ganz normal hinter oder vor dem Fahrzeug des Zeugen K… eingereiht (s.o.).

Nach alledem rät der Senat zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.

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