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Verkehrsunfall: Kollisionsschaden – reicht Foto-Gutachten als Nachweis zur Schadenshöhe aus?

AG Hamburg, Az.: 31a C 203/12, Urteil vom 02.05.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.765,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2011 sowie weitere 338,50 € für Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob gegenüber unstreitigen Vergütungsansprüchen der Klägerin der Beklagten aufrechenbarer Schadensersatzanspruch aus Beschädigung von Fahrzeugen zusteht.

Verkehrsunfall: Kollisionsschaden – reicht Foto-Gutachten als Nachweis zur Schadenshöhe aus?
Symbolfoto: Laymanzoom/Bigstock

Die Klägerin führte für die Beklagte Überführungsfahrten von Mietfahrzeugen zwischen verschiedenen Standorten der Beklagten durch. Unter anderem beauftragte die Beklagte die Klägerin am 23.03.2011 ein Fahrzeug durch einen LKW mit dem amtlichen Kennzeichen … von der Niederlassung der Beklagten in Lüneburg zur Niederlassung der Beklagten nach Oldenburg zu überführen. Diese Überführungsfahrt fand statt, zwischen den Parteien ist jedoch streitig, ob es hierbei zu Beschädigungen gekommen ist. Mit Schreiben vom 14.04.2011 erstellte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Rechnung über Schadensersatzansprüche in Höhe von 3.765,84 € auf der Grundlage eines Parteigutachtens des Sachverständigenbüro B. vom 04.04./06.04.2011.Dieses wurde anhand von Lichtbildern erstellt.

Bezüglich des anderen beschädigten Fahrzeugs ist ein weiterer Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Hamburg anhängig zum Aktenzeichen 33a C 242/12. Dort wurde ebenfalls anhand digitaler Bilder am 29.04.2011 von einem anderen Gutachter ein weiteres Gutachten betreffend das andere Fahrzeug erstellt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Akte 33a C 242/12, dort Blatt 23 ff.

Die Klägerin hält die Gegenforderung der Beklagten für unberechtigt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.765,84 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2011 zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 338,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, am 23.03.2011 habe der für die Klägerin handelnde Fahrer beim rückwärtigen Einparken dem Fahrzeug der Beklagten …, dass auch ordnungsgemäß auf dem Betriebsgelände der Beklagten abgestellte Fahrzeug … im Bereich vorne links beschädigt. Für die Beseitigung dieses Schadens seien Kosten aufzuwenden in Höhe von 3.246,84 € netto. Zusätzlich seien Sachverständigenkosten in Höhe von 519,00 € entstanden, woraus sich die Gesamthöhe der Gegenforderung in Höhe von 3.765,84 € ergebe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen . und gegenbeweislich .. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2013. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf den Sachvortrag in den Schriftsätzen nebst Anlagen sowie die zu Protokoll gegebenen Erklärungen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und bis auf einen geringen Teil der Nebenforderung auch begründet.

Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass ihr gegenüber der unstreitigen Forderung der Klägerin Schadensersatzansprüche als Gegenanspruch zustehen, mit denen sie hätte wirksam aufrechnen können. Ein entsprechender Beweis, der gemäß § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts geführt werden muss, ist der Beklagten nicht gelungen. Dies gilt zum einen sowohl hinsichtlich des Schadenshergangs als auch hinsichtlich der Schadenshöhe.

Bezüglich des Schadenshergangs konnte der von der Beklagten benannte Zeuge keinerlei Angaben machen. Er konnte lediglich bestätigen, dass er die beiden Fahrzeuge beschädigt auf dem Außenparkplatz hintereinander stehend vorgefunden hat. Betrachtet man indessen das Bildmaterial, was sich in der Akte 33a C 242/12 befindet, so erschließt sich auf den ersten Blick nicht, wie die dort abgebildeten Schäden mit den von dem Zeugen beschriebenen Beschädigungen an dem geparkten Fahrzeug korrespondieren. Ebenfalls fehlt es dazu an jeglichen verlässlichen Feststellungen. Das eine Gutachten stammt vom 04./06.04.2011, das andere vom 29.04.2011. Eine vernünftige Beweissicherung vor Ort hat nicht stattgefunden. Beiden Gutachtern lagen nur Fotos vor. Bei einem behaupteten Schaden von insgesamt über 6.000,00 € ist eine derart ungenügende Dokumentation des Schadensereignisses, selbst wenn es außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten der Mitarbeiter der Beklagten stattgefunden hat, wenig nachvollziehbar.

Hinzu kommt, dass der glaubwürdige Zeuge der Klägerin in sich folgerichtig und glaubhaft bekundet hat, dass er das Fahrzeug beschädigungsfrei eingeparkt hat und er einen Mitarbeiter der Beklagten darum gebeten hat, nochmals eine dementsprechende Überprüfung vorzunehmen, was dieser jedoch verweigerte. Damit ist der von der Beklagten zu führende Beweis, dass es infolge eines der Klägerin zurechenbaren Verhaltens zu einer Beschädigung von zwei Fahrzeugen am 23.03.2011 gekommen ist, dieser nicht gelungen. Somit entfällt der aufrechenbare Gegenanspruch.

Auch wenn es darauf nicht mehr ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass auch bezüglich der Schadenshöhe die vorgelegten Gutachten nicht geeignet sind, einen derartigen Schadensersatzanspruch zu begründen. Gerade bei Mietfahrzeugen, die allgemein bekannt erhöhten Belastungen und Unfallgefahren ausgesetzt sind, muss der Vermieter umgehend nach Feststellung eines Schadens sachverständige Feststellungen treffen lassen, um seine Ansprüche zu sichern, und nicht erst Tage später. Auch dürfte eine Begutachtung anhand von Fotos normalerweise nicht genügen, insbesondere nicht, wenn es sich um eine Kollision von Fahrzeugen handelt, und dann auch noch durch verschiedene Gutachter.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus § 286 BGB. Allerdings hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, inwieweit hier ein weiterer Zinsschaden entstanden ist. Die entsprechende Zinsforderung war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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