Skip to content

Verkehrsunfall – Kosten einer Probefahrt nach der Reparatur

AG Bad Oeynhausen – Az.: 24 C 92/18 – Urteil vom 21.01.2019

Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite 405,57 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2017.

Die Beklagtenseite trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Unstreitig haftet der Beklagte zu 100 % für die Folgen des Unfalls.

Der Beklagte muss – auch bei der fiktiven Schadensberechnung des Klägers – restliche Reparaturkosten von 57,41 € (Kosten der Probefahrt), 200 € Wertminderung und 148,16 € für ein zweites (ergänzendes) Privatgutachten zahlen:

1.

Das Gericht schätzt die erforderlichen Reparaturkosten auf 4.315,31 € netto. Hiervon hat der Beklagte bislang nur 4.257,90 € gezahlt, so dass noch 57,41 € offen sind. Dies sind Kosten einer Probefahrt.

Diese Kosten der Probefahrt berücksichtigt das Gericht bei der Schadensschätzung, denn sie gehören zum entstandenen Schaden.

a)

Schätzgrundlage sind die gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 10.09. und 07.12.2018. Der Sachverständige hat festgestellt, dass eine Probefahrt erforderlich ist und ungefähr eine halbe Stunde dauert.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Feststellungen korrekt sind: Der Sachverständige verfügt über die erforderliche Sachkunde, wie sich aus seiner öffentlichen Bestellung ergibt. Er ging auch von einer zutreffenden Tatsachengrundlage aus. Sein Gutachten ist verständlich und nachvollziehbar. Die Ausführungen sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Sie entsprechen – soweit das Gericht dies beurteilen kann – dem maßgebenden Stand der Wissenschaft und Technik. Die Ergebnisse sind plausibel. Das Gericht kann gut nachvollziehen, wie der Sachverständige von seinen tatsächlichen Feststellungen mit Hilfe wissenschaftlicher Erkenntnisse seine Ergebnisse herleitet.

b)

Es spielt rechtlich keine Rolle, ob einzelne Werkstätten die Probefahrtkosten nicht (bzw. nur anteilig) gesondert in Rechnung stellen. Entscheidend ist, dass eine Maßnahme zur Reparatur erforderlich ist:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. (§ 249 BGB)

Verkehrsunfall - Kosten einer Probefahrt nach der Reparatur
(Symbolfoto: Von Minerva Studio/Shutterstock.com)

Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll.

Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. (Ständige Rechtsprechung, z. B. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 –, Rn. 7-12, juris, mit weiteren Nachweisen.)

Ein Geschädigter kann sich entscheiden, ob er entweder seine tatsächlich angefallenen Kosten (z. B. Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungskosten) ersetzt verlangt (sogenannte „konkrete Schadensberechnung“) oder ob er die objektiv erforderlichen Kosten verlangt, unabhängig davon, ob diese Kosten tatsächlich angefallen sind oder nicht (sogenannte „fiktive Schadensberechnung“). Die objektiv erforderlichen Kosten sind der Marktpreis der erforderlichen Maßnahme (also der Reparatur oder der Wiederbeschaffung) – das heißt der Preis, zu dem der Geschädigte diese Leistung am Markt erhält. Diese objektiv erforderlichen Kosten sind anhand eines Gutachtens zu schätzen, das entweder ein Privatgutachter oder ein Gerichtssachverständiger erstellt hat. (Ständige Rechtsprechung, z. B. BGH, Urteil vom 07. Februar 2017 – VI ZR 182/16 –, Rn. 7, juris, mit weiteren Nachweisen.)

Der Geschädigte darf fiktiv abrechnen, weil der Geldersatzanspruch des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Geschädigten nicht zwingend nur zur Reparatur zustehen soll. Dieser Geldersatzanspruch soll dem Geschädigten ermöglichen, frei zu entscheiden, ob er die beschädigte Sache reparieren oder durch eine neue ersetzen oder im beschädigten Zustand behalten (und den erhaltenen Geldbetrag anderweitig verwenden) möchte. Der Geschädigte muss dem Schädiger weder die Art und Weise der Schadenbehebung überlassen noch dessen Einfluss darauf hinnehmen. (Ständige Rechtsprechung, z. B. BGH, Urteil vom 07. Dezember 2004 – VI ZR 119/04 –, Rn. 15, juris; Geigel, Haftpflichtprozess, 1. Teil Allgemeine Begriffe und Rechtsverhältnisse des Haftpflichtrechts, 3. Kapitel Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, Rn. 31, beck-online; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 80-81.)

Bei der fiktiven Berechnung bestimmt sich die Höhe der Schadensbeseitigungskosten nach dem Preis, zu dem der Geschädigte die erforderliche Schadensbeseitigungsmaßnahme (z. B. die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung) auf seinem regionalen Markt von fachlich qualifizierten Marktteilnehmern (z. B. Fachwerkstätten oder Autohäusern) erlangen kann. Ein Geschädigter darf – sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen – der Schadensberechnung grundsätzlich die Kosten zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Privatgutachter auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (sogenannte „ortsübliche“ Kosten; BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 – VI ZR 24/13 –, Rn. 9-10, juris). Bei der fiktiven Berechnung erhält der Geschädigte also den Marktwert der Schadensbeseitigungsmaßnahme.

Die ortsüblichen Kosten sind der Preis, den der günstigste der fachlich qualifizierten Anbieter (also z. B. der Fachwerkstätten) des regionalen Marktes verlangt.

Der Marktwert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (§ 9 Bewertungsgesetz; vgl. auch § 255 Abs. 4 HGB und § 194 BauGB)

Wenn auf dem regionalen Markt des Geschädigten nur ein fachlich qualifizierter Anbieter vorhanden ist, dann ist dessen Preis der Marktpreis. Wenn auf dem regionalen Markt des Geschädigten mehrere Anbieter vorhanden sind, dann ist der Preis des günstigsten fachlich qualifizierten Anbieters der Marktpreis, denn dies ist der Preis, zu dem der Geschädigte die erforderliche Schadensbeseitigungsmaßnahme in ausreichender Qualität erhalten kann.

Dies widerspricht nicht dem Grundsatz, dass ein Geschädigter in der Wahl der Schadensbeseitigungsmaßnahme frei ist und der Schädiger hierzu keine Vorgaben machen kann. Bei der fiktiven Schadensberechnung – für die sich der Geschädigte entschieden hat – geht es nämlich nicht um die Frage, bei welchem Anbieter konkret der Geschädigte den Schaden beseitigen lässt, sondern es geht um die Frage, welchen Marktwert die Schadensbeseitigungsmaßnahme hat.

Auch dann, wenn eine Werkstatt die Kosten einer Probefahrt nicht gesondert in der Rechnung ausweist, gehören diese Kosten dennoch zu den ortsüblichen Kosten, denn sie wirken sich auf den Marktpreis der erforderlichen Maßnahmen aus: Wenn sich eine Werkstatt entscheidet, eine Maßnahme nicht in Rechnung zu stellen, dann bedeutet dies nicht, dass diese Werkstatt diese Maßnahme kostenlos erledigt. Eine Werkstatt wird eine Maßnahme, die Kosten verursacht (insbesondere Arbeitszeit eines Mitarbeiters beansprucht), nicht kostenlos anbieten. Wenn eine Maßnahme nicht gesondert in Rechnung gestellt wird, dann bedeutet dies lediglich, dass die für diese Maßnahme erforderlichen Kosten nicht gesondert ausgewiesen werden, sondern unter andere Positionen – etwa die Arbeitszeit – fallen oder dass sie durch die anderen Einnahmen der betreffenden Werkstatt querfinanziert werden.

2.

Das Gericht schätzt die verbleibende Wertminderung auf 200 €.

Schätzgrundlage ist das gerichtliche Sachverständigengutachten vom 10.09.2018, das die Angaben des Privatgutachters bestätigt hat.

Aus den unter 1. a) genannten Gründen ist das Gericht davon überzeugt, dass auch diese Feststellung des Gerichtssachverständigen korrekt ist.

3.

Der Beklagte muss auch die Kosten für die weitere Stellungnahme des Privatgutachters zahlen. Die Kosten der Schadensfeststellung sind nämlich Teil des zu ersetzenden Schadens; der Schädiger muss die Kosten von Sachverständigengutachten ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Grüneberg in: Palandt, § 249, Rn. 58). Ein Geschädigter kann nämlich regelmäßig nicht selbst einschätzen, wie hoch sein Schaden ist, denn diese Frage ist für einen technischen Laien zu kompliziert.

Dies ist nicht auf die Kosten eines ersten Gutachtens beschränkt. Wenn der Schädiger einen eigenen Privatsachverständigen beauftragt, der das Gutachten des Geschädigten-Privatsachverständigen angreift, dann kann sich der Geschädigte der Hilfe seines Geschädigten-Privatsachverständigen bedienen, um einzuschätzen, ob die Angriffe des Schädiger-Privatsachverständigen erheblich sind. Wenn der Geschädigte nicht selbst einschätzen kann, wie hoch sein Schaden ist, weil die technischen Fragen für einen Laien zu kompliziert sind, dann kann der Geschädigte auch nicht selbst beurteilen, ob Angriffe eines Schädiger-Privatsachverständigen zutreffen oder nicht. Es kann einem Geschädigten nicht zugemutet werden, auf der Basis von zwei sich widersprechenden Privatgutachten Klage zu erheben und erst durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen zu erfahren, welcher der beiden Privatsachverständigen Recht hatte. Außerdem kann dies einen Rechtsstreit vermeiden, denn es ist möglich, dass der Schädiger-Privatsachverständige den Geschädigten-Privatsachverständigen auf einen Fehler hinweist, den dieser sodann korrigiert. (AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 04. September 2014 – 18 C 364/13 –, Rn. 19-20, juris)

Erhebt der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer bereits vorgerichtlich technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte Schadensgutachten, deren Berechtigung der Geschädigte aufgrund fehlender Sachkenntnis nicht abschließend beurteilen kann, darf der Geschädigte grundsätzlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens seines Sachverständigen zur Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen für sachdienlich halten. Das berechtigte Vertrauen des Geschädigten in die Richtigkeit der Schadensfeststellungen seines Sachverständigen ist nämlich aufgrund der entgegenstehenden technischen Einwendungen des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers so weit erschüttert, dass es dem Geschädigten – auch aus Gründen der Waffengleichheit – nicht zuzumuten ist, auf dieser Grundlage seinen Schaden geltend zu machen. Um sachgerecht vortragen zu können und den erlittenen Schaden verbindlich zu beziffern und gegebenenfalls durchzusetzen, darf der Geschädigte demnach unter diesen Umständen eine weitere Beauftragung seines Sachverständigen für erforderlich und zweckmäßig erachten. Dies gilt auch, weil der Geschädigte in einer solchen Situation davon ausgehen darf, mit Hilfe einer ergänzenden Stellungnahme seines Sachverständigen zur (technischen) Klärung des Sachverhalts bereits im Vorfeld eines Prozesses beitragen und so – auch im Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen Vorgehensweise – auf eine nicht streitige Erledigung hinwirken zu können. (LG Saarbrücken, Urteil vom 20. Februar 2015 – 13 S 197/14 –, Rn. 17-21, juris)

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

4.

Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 405,57 EUR festgesetzt.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos