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Verkehrsunfall – Kosten für Anmietung eines Ersatztaxis – Erstattungsfähigkeit

LG Essen – Az.: 15 S 293/11 – Urteil vom 25.09.2012

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 29.09.2011 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 551,36 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 65% und der Beklagten zu 35 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Autovermieterin von Taxi-Ersatzfahrzeugen, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des Zeugen Z auf Schadenersatz wegen eines von ihrem Versicherungsnehmer allein zu vertretenden Verkehrsunfalls vom 01.10.2009 in Anspruch.

Die Parteien stimmen darin überein, dass der Unfallschaden bis auf die Mietwagenkosten vollständig reguliert ist.

Klagegegenstand ist eine Forderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten für die Zeit von Donnerstag, 08.10.2009, 15.15 Uhr, bis Dienstag, 13.10.2009, 17.00 Uhr.

Die Klägerin hatte ihm hierfür 1.680,88 € in Rechnung gestellt. Hierauf hatte die Beklagte nur Vorhaltekosten von insgesamt 89,64 € erstattet. Weitere 1.554,97 € werden nun eingeklagt, wobei die Klägerin vor der Kammer klargestellt hat, dass dieser Betrag sich aufgrund eines Rechenfehlers ergebe.

Verkehrsunfall - Kosten für Anmietung eines Ersatztaxis - Erstattungsfähigkeit
Symbolfoto: Von Bjoern Wylezich /Shutterstock.com

Die Parteien streiten insbesondere über die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Anmietung eines Ersatz-Taxis zu Kosten von 1.680,88 € und über die Höhe eines bei Verzicht auf das Ersatzfahrzeug hypothetisch entgangenen Gewinns.

Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Amtsgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen Z im Wesentlichen abgewiesen und hierzu ausgeführt: Die Mietwagenkosten seien aus vernünftiger unternehmerischer Sicht unvertretbar hoch; sie stünden außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Gewinn, denn sie überstiegen diesen um ca. 796 %. Der mit dem Ersatztaxi erzielte Reingewinn habe auf der Basis des nachgewiesenen Umsatzes von 1.176,45 € nämlich nur 158,32 € betragen. Besondere Gesichtspunkte, die ein Ersatzfahrzeug ungeachtet seiner Unwirtschaftlichkeit rechtfertigen könnten, seien nicht festzustellen. Im Übrigen habe die Klägerin ohnehin nur eine Reparaturdauer von 4 Tagen belegt, so dass schon aus diesem Grund Mietwagenkosten für 6 Tage nicht in Betracht kämen. Zuzusprechen sei demnach nur ein Betrag von weiteren 15,91 €.

II.

Hiergegen hat die Klägerin in zulässiger Weise Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterhin verfolgt.

Mit der Berufung wird vorgetragen: Die Reparatur habe tatsächlich 6 Tage betragen. Am Donnerstag, dem 08.10.2009, sei nämlich festgestellt worden, dass aufgrund des Unfallschadens Öl aus dem Lenkgetriebe ausgelaufen sei, so dass das Fahrzeug umgehend zur Reparatur habe gegeben werden müssen. Die Reparatur habe, wie vom Schadensgutachter veranschlagt, 4 Werktage gedauert, also bis Dienstag, den 13.10.2009.

Die vom Amtsgericht angestellte Berechnung des Verhältnisses zwischen Mietwagenkosten und entgangenem Gewinn stimme nicht. Ohnehin habe der Geschädigte ausnahmsweise nur dann keinen Anspruch auf einen Mietwagen, wenn die Kosten hierfür unvertretbar wären, was hier nicht zutreffe.

Der mit dem Ersatzfahrzeug erwirtschaftete Nettoumsatz betrage 1.099,49 €, nämlich 1.176,45 € abzüglich 7 % MWSt. Hiervon seien variable Betriebskosten von maximal 9,04 € pro 100 km abzuziehen, bei 1.662 km Laufleistung also 150,24 €. Fixe Kosten einschließlich der Lohnkosten seien nicht abzuziehen. Dem Geschädigten wäre daher bei Verzicht auf den Mietwagen eine Netto-Einnahme von 949,25 € entgangen.

Für den Mietwagen seien – bereits unter Berücksichtigung der Eigenersparnis – Kosten von 1.627,65 € entstanden. Die Mietwagenkosten betrügen daher 171% des hypothetischen Verdienstausfalls. Dieses Verhältnis sei völlig unbedenklich.

Eine Umorganisation des Betriebs des Geschädigten wäre während der Reparaturzeit nicht in Betracht gekommen. Das Personal habe zur fraglichen Zeit aus dem Geschädigten Z, der selbst Taxi fahre, und 3 festangestellten Taxifahrern, nämlich den Zeugen Q, Z1 und Z2, bestanden, deren Arbeitszeiten von vornherein festgelegt gewesen seien. Auch aus ordnungsbehördlichen Gründen wäre es nicht zulässig gewesen, eins der beiden Taxifahrzeuge für die Reparaturdauer ersatzlos ausfallen zu lassen.

Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat durch Vernehmung der Zeugen Z, Z1 und Z2 und Q Beweis erhoben.

III.

Die Berufung der Klägerin ist nur zum geringen Teil begründet.

Bei Zugrundelegung der in der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 19.10.1993 (NJW 1993, 3321 ff.) dargelegten Grundsätze – insbesondere der Berücksichtigung der Anzahl der vom Unternehmen betriebenen Taxen, deren Auslastung, der Fahrzeiten des Inhabers und der angestellten Fahrer und der Möglichkeit, durch Umorganisation einen Ausfall aufzufangen oder zu minimieren – schließt sich die Kammer nach Beweisaufnahme der Auffassung des Amtsgerichts an, dass Erstattung von Mietwagenkosten wegen deren unvertretbarer Unwirtschaftlichkeit nicht verlangt werden kann.

Die Klägerin konnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der erzielte Gewinn annähernd den Mietwagenkosten entsprach, so dass die Anmietung als erforderlich angesehen werden müsste.

Die Rechtsprechung hat für die Unverhältnismäßigkeit der Mietwagenkosten keine konkrete Relation zwischen diesen und dem hypothetisch entgangenem Gewinn herausgebildet; die Vertretbarkeit von Mietwagenkosten hängt bei großer Diskrepanz zur Gewinnerwartung vielmehr von konkreten besonderen Umständen ab, bei deren Fehlen eine Erforderlichkeit der Kosten nicht festzustellen ist.

Hier ist von Mietwagenkosten in Höhe von 1.680,00 € auszugehen. Über diesen Betrag lautet die Rechnung der Klägerin. Dass sie ihren Preis im Sinne eines Rechnungsbetrags von 1.790,20 € abzüglich 10% Eigenersparnis dargestellt hat, ist ohne rechtliche Bedeutung.

Dem gegenüber beträgt der entgangene Gewinn nur 641,00 €.

Das ergibt sich aus der folgenden Berechnung: Ausgangspunkt ist, wie durch Vernehmung des Zeugen Z bewiesen, der mit dem Miettaxi erzielte Umsatz von 1.176,45 €. Anhaltspunkte dafür, dass der Mietwagen stärker eingesetzt wurde als es beim eigenen Fahrzeug geschehen wäre und die Einnahmen daher nicht repräsentativ sind, bestehen nicht. Zwar sind Einnahmen von 1.176,45 € in 6 Tagen angesichts der Gesamteinnahme von brutto 6.722,66 € (netto 6.282,86 € zuzüglich 7 % MWSt), die im Oktober insgesamt mit beiden Fahrzeugen erzielt wurde, bemerkenswert hoch. Andererseits aber haben die Zeugen nachvollziehbar dargelegt, dass das andere Fahrzeug, nämlich das Großraumtaxi, von Fahrgästen nicht gut angenommen wird und sich als wirtschaftlich unvorteilhaft erwiesen habe. Dass die Gesamteinnahme zum deutlich höheren Teil mit dem Mercedes-Benz erzielt wird, ist angesichts dessen plausibel. Auch hätte der insofern stark ausgelastete Schichtplan schwerlich die Möglichkeit eines noch stärkeren Einsatzes des Mercedes-Taxis zugelassen.

Die Bruttoeinnahme von 1.176,45 € ist um den Mehrwertsteueranteil von 7% zu bereinigen. Die Nettoeinnahme beträgt demnach 1.099,49 €.

Die Höhe der ersparten Aufwendungen wird anhand der kurzfristigen Erfolgsrechnung des Zeugen Z für den Monat Oktober 2009 geschätzt, nämlich der Angabe von Kfz-Kosten von insgesamt 2.617,58 €. Dieser Betrag entspricht 41,7% der Nettoeinnahme von 6.282,86 €.

Die Nettoeinnahme von 1.099,49 € ist dem entsprechend um den auf ersparte Aufwendungen entfallenden 41,7%igen Anteil auf 641,00 € zu kürzen.

Eine weitere Kürzung um ersparte Personalkosten findet nicht statt, da eine Personaleinsparung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht möglich gewesen wäre. Laut Schichtplan hätte der als hauptsächlicher Fahrer des verunfallten Mercedes-Taxis eingesetzte Inhaber Z zwar überwiegend seine eigene Arbeitskraft eingespart, zusätzlich teilweise auch die seiner 3 festangestellten Fahrer. Ein wirtschaftlicher Vorteil hätte sich hieraus jedoch nicht ergeben, da nicht ersichtlich ist, dass diese Arbeitskraft anderweitig hätte gewinnbringend eingesetzt oder die Angestellten unbezahlt hätten beurlaubt werden können.

Der in der Mietzeit erzielte Nettogewinn des Geschädigten betrug daher 641,00 €.

Die Mietwagenkosten von 1.680,88 € betrugen 262 % hiervon.

Es sind keine Gründe für die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten ersichtlich, die etwa das Zweieinhalbfache des anderenfalls entgangenen Gewinns betrugen.

Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen Z, Z1und Z2, teilweise auch der durch Erinnerungslücken beeinträchtigten Aussage des Zeugen Q, ist in Verbindung mit den eingereichten Einsatzplänen des Taxiunternehmens Yanik Folgendes festzustellen:

Der Betrieb verfügte über 2 Fahrzeuge, nämlich den schon seit geraumer Zeit eingesetzten PKW Mercedes-Benz (das Unfallfahrzeug) und ein erst relativ kurz vor dem Unfall angeschafftes Großraumtaxi (Touran).

Die 3 angestellten Taxifahrer hatten feste Arbeitsverträge und Arbeitszeiten. Das gilt auch für die schriftsätzlich als „Aushilfsfahrer“ bezeichneten Zeugen Z2 und Q, die nicht von Fall zu Fall bei Bedarf eingesetzt wurden, sondern offenbar nur wegen ihrer geringeren Beschäftigung als Aushilfen bezeichnet wurden. Die entsprechenden Bekundungen der Zeugen sind glaubhaft angesichts dessen, dass das Unternehmen einen festen Personalbestand hat, die beiden Taxifahrzeuge bei grundsätzlicher Einplanung von lediglich 2 Fahrern nicht ausgelastet wären und die von der Stadt Gelsenkirchen festgesetzte Beförderungspflicht von 60 Std./Woche pro zugelassenem Taxifahrzeug bei Einsatz von lediglich 2 Fahrern nicht eingehalten werden könnte.

Der eingereichte Schichtplan für den Monat Oktober wirkt nicht geschönt, sondern plausibel. Er enthält je nach Wochenturnus natürlich wirkende Veränderungen, in die sich die Einsätze in der Zeit vom 08.-13.10.2009 einfügen, ohne in irgendeiner Weise, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Stundenzahl, hervorzustechen.

Aufgrund dessen ist für die Zeit vom 08.-13.10.2009 die Planung folgender Einsätze der beiden Fahrzeuge festzustellen:

Taxi Nr. 52 = PKW Mercedes-Benz / Taxi 145 = Touran

Donnerstag, 08.10.2009

06.15 – 21.00 Z

06.15 – 15.15 Z1

Freitag, 09.10.2009

06.15 – 21.00 Z

06.15 – 15.15 Z1

22.15 – 24.00 Z2

19.45 – 24.00 Q

Samstag, 10.10.

00.00 – 03.45 Z2

00.00 – 04.15 Q

04.45 – 13.15 Z

09.00 – 15.15 Z2

20.15 – 00.00 Z

19.45 – 00.00 Q

Sonntag, 11.10.

00.00 – 05.45 Z

00.00 – 05.15 Q

16.45 – 00.00 Q

09.45 – 16.15 Z2

Montag, 12.10.

00.00 – 02.15 Q

06.15 – 20.45 Z

06.15 – 15.45 Z1

Dienstag, 13.10.

06.15 – 15.45 Z1

06.15 – 20.45 Z

Die Zeiten waren nicht flexibel gestaltet. Lediglich bei Beginn und Ende der Schichtzeiten bestanden kleine Spielräume.

Dass der Geschädigte bei sechstätigem Verzicht auf eins der beiden Taxifahrzeuge mit der in Gelsenkirchen auf 6 Wochen beschränkten zulässigen Ausfallzeit in Schwierigkeiten gekommen wäre, wird nicht substantiiert vorgetragen. Dass der Geschädigte als Inhaber eines kleinen mittelständischen Unternehmens mehr als 3 Wochen Urlaub pro Jahr zu machen pflegt, wird nicht behauptet und wäre auch ungewöhnlich. Da er selbst die weitaus längsten Arbeitszeiten hat, beträfe die relativ geringe und praktisch unmerkliche Einschränkung, die aus der Inanspruchnahme der 6 von erlaubten insgesamt 2 x 28 Tagen Ruhezeiten resultiert, auch fast ausschließlich ihn.

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Dass Taxi P Stammkunden hat, wird als zutreffend unterstellt. Dass die Bedienung der Stammkundschaft aber auch den gleichzeitigen Einsatz von 2 Taxifahrzeugen erfordert, wird nicht dargelegt. Der Ausfall eines von 2 Taxifahrzeugen für die Dauer von 6 Reparaturtagen hätte auch keine nachhaltige Einbuße an Marktpräsenz mit der Folge einer Abwanderung von Kundschaft befürchten lassen. Wäre es anders, so könnte sich der Betrieb urlaubsbedingte Ruhezeiten des einen oder anderen Fahrzeugs erst recht nicht leisten, doch er leistet sie sich, wie die Klägerin vorträgt.

Erstattung von Mietwagenkosten steht dem Geschädigten daher nicht zu, wohl aber Ersatz des entgangenen Gewinns von – wie bereits dargelegt – 641,00 €.

Eine Erstattung in Höhe von 89,64 € wurde bereits vorgerichtlich geleistet.

Weitere 551,36 € nebst Zinsen gemäß §§ 286 (2), 288 (2) BGB sind daher unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zuzusprechen. Im Übrigen bleibt die Berufung erfolglos.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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