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Verkehrsunfall – Kosten für coronabedingte Fahrzeugdesinfektion

AG Aachen – Az.: 110 C 161/20 – Urteil vom 28.01.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 ff., 398 BGB gegenüber der Beklagten zu.

Zwar haftet die Beklagte unstreitig  für die durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursachten Schäden.

Wegen der vorliegend klageweise geltend gemachten Desinfektionskosten, derentwegen der Zedent der Zessionarin  unstreitig keinen Auftrag erteilt hat, fehlt es jedoch an dem adäquaten Kausalzusammenhang. Kausal sind nur solche Schäden, die durch das Unfallereignis selbst verursacht sind. Reparaturkosten sind nur dann kausal, wenn sie zur  Widerherstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich sind. Daran fehlt es bei den Kosten der Oberflächendesinfektion. Diese beruhen ausschließlich auf einem von der Klägerin frei entwickelten Hygienekonzept im Rahmen der Corona-Pandemie. Diese Kosten dienen weder der Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs, noch sind sie durch das Unfallereignis verursacht worden, nachdem das Fahrzeug auch ohne die Desinfektion, die nach dem unbestritten Vortrag der Beklagtenseite nicht gesetzlich verbindlich für die Klägerin vorgeschrieben ist, wieder fahrbereit ist. Sie sind ausschließlich auf höhere Gewalt zurückzuführen und dienen im vorliegenden Fall dem Arbeitsschutz der Mitarbeiter der Klägerin und einem Service am Kunden. Es fehlt mithin an dem für die Einstandspflicht nötigen inneren Zusammenhang zwischen der Schutzgutverletzung und dem „daraus entstehenden Schaden“. Besteht bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung zwischen der Verletzungshandlung und der geltend gemachten Schadensfolge nicht mehr als ein rein äußerer, gleichsam zufälliger Zusammenhang, dann fehlt es an der sachlichen Berechtigung, dem Schädiger auch diese Schadensfolge zuzurechnen (vgl. BGHZ 25, 86, 90 ff.; 27, 137, 139 ff.; 70, 374, 376; 74, 221, 225; Senatsurteile vom 7. Juni 1968 – VI ZR 1/67 – VersR 1968, 800, 802; vom 23. Oktober 1984 – VI ZR 30/83 – VersR 1985, 62, 63 und vom 26. Februar 1991 – VI ZR 149/90 – VersR 1991, 596, 597). Diese Voraussetzungen liegen hier für das frei entwickelte, gesetzlich so nicht vorgeschriebene Hygienekonzept vor.

Etwas anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus den Grundsätzen des Werkstattrisikos.

III. Mangels Bestehens der Forderung in der Hauptsache bleiben auch die Nebenforderungen ohne Erfolg.

IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 ff. ZPO.

V. Auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 25.01.2021 hin war das Verfahren nicht wiederzueröffnen, nachdem dieser keinen neuen Tatsachenvortrag enthält.

VI. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 71,86 EUR festgesetzt.

 

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