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Verkehrsunfall – Kostenersatz für unbrauchbares Schadensgutachten

LG Hamburg – Az.: 306 O 170/15 – Urteil vom 13.01.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.923,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2015 zu zahlen sowie den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 179,28 freizuhalten.

Verkehrsunfall – Kostenersatz für unbrauchbares Schadensgutachten
(Symbolfoto: Von PaeGAG/Shutterstock.com)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 41 % und die Beklagte 59 %.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.628,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines (streitigen) Verkehrsunfalls, der sich am 15.11.2014 ereignet haben soll.

An diesem Tag war das Fahrzeug Mercedes ML mit dem amtlichen Kennzeichen … bei der Beklagten haftpflichtversichert. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der in den Fahrzeugpapieren eingetragene Halter des Fahrzeugs BMW 740, amtl. Kennzeichen … . Dieses Fahrzeug war ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen H. (Anlage B 8) und der DEKRA (Anlage B 7) zuvor bereits in zwei Unfällen verwickelt, nämlich am 04.08.2013 und 16.03.2014, bei denen jeweils die rechte Fahrzeugseite betroffen war.

Am 15.11.2014 wurde die Polizei von dem Zeugen A. in den E. Weg gerufen, um einen Verkehrsunfall aufzunehmen. Gegenüber der Polizei gab der Zeuge an, um 10.10 Uhr mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug Mercedes ML auf dem E. Weg gefahren zu sein. In Höhe der Hausnummer 79 habe er auf dem rechten Fahrstreifen einen blauen VW Golf bemerkt, der von rechts dicht an das von ihm geführte Fahrzeug gekommen sei. Bei einem Ausweichmanöver nach links sei er mit dem am linken Fahrbahnrand geparkten BMW mit dem amtl. Kennzeichen …, kollidiert. Letzterer sei dabei auf der rechten Seite beschädigt worden. Die Polizei nahm den Unfall unter dem Aktenzeichen … auf und fertige Fotos von der von dem Zeugen angegebenen Unfallstelle an, auf denen sowohl das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug als auch der BMW zu sehen sind. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Unfallakte verwiesen.

Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen K. zur Feststellung der Schadenshöhe an dem Fahrzeug BMW ein. Laut diesem Gutachten soll zur vollständigen sowie zur sach- und fachgerechten Beseitigung der vorhandenen Schäden ein Kostenaufwand von € 4.754,59 erforderlich sein. Für das Gutachten wurden dem Kläger € 848,41 in Rechnung gestellt. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung dieser Beträge zuzüglich einer Kostenpauschale von € 25,00 sowie der Freihaltung von Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten.

Der Kläger behauptet, er sei am Unfalltag Eigentümer des Fahrzeugs BMW 740 gewesen. Dieses Fahrzeug sei damals äußerlich in einem einwandfreien Zustand gewesen. Er habe es am 30.10.2014 in einem (vermeintlich) unfallfreien Zustand erworben. Etwaige Vorschäden bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, von ihnen habe er keine Kenntnis gehabt. Diese seien gegebenenfalls vor dem Erwerb durch ihn sach- und fachgerecht instandgesetzt worden. Am 15.11.2014 habe sich auf dem E. Weg ein Unfall in der von dem Zeugen A. gegenüber der Polizei geschilderten Art und Weise ereignet, bei dem das geparkte Fahrzeug BMW an der rechten Seite beschädigt worden sei. An dem Fahrzeug BMW seien die in dem Gutachten K. dokumentierten Schäden entstanden, für deren Beseitigung € 4.754,59 aufgewendet werden müssten. Sofern die Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen K. wegen etwaiger Vorschäden unrichtig sein solle, habe er, der Kläger, dieses nicht zu vertreten, weil er keine Kenntnis von den Vorschäden gehabt habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.628,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2015 zu verurteilen, sowie den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 250,10 freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Eigentümerstellung des Klägers sowie das Vorliegen eines unfreiwilligen Unfallereignisses. Es sei von einem gestellten Verkehrsunfallgeschehen auszugehen. Sie bestreitet zudem, dass die in dem Gutachten K. dokumentierten Schäden allein auf den streitgegenständlichen Unfall zurückgeführt werden könnten. Die von dem Sachverständigen K. kalkulierte Reparatur könne in einer Verweisungswerkstatt vollständig sach- und fachgerecht zu geringeren Kosten von nur € 3.638,11 ausgeführt werden. Die Sachverständigenkosten seien nicht erstattungsfähig, weil das Gutachten die Vorschäden nicht berücksichtigt habe.

Das Gericht hat die polizeiliche Unfallakte beigezogen, den Kläger persönlich angehört sowie den Zeugen A. vernommen. Es hat darüber hinaus ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen R. eingeholt. Die Parteien haben nach Vorlage des Gutachtens einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.

I.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 2.329,72 wegen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens am 15.11.2014 auf dem E. Weg in Hamburg, §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, das der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs ist (1.), dass es am 15.11.2014 tatsächlich einen Unfall gegeben hat, der durch den Führer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs Mercedes ML gekommen ist (2.), und dass dabei ein Schaden an dem Fahrzeug des Klägers eingetreten ist, für dessen Beseitigung dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von € 1.461,31 zustehen (3.).

1.)

Nach Anhörung des Klägers und Vorlage des Kaufvertrages (Anlage K 4) ist das Gericht zunächst einmal davon überzeugt, dass der Kläger am 15.11.2014 Eigentümer des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs gewesen ist, woraus sich seine Aktivlegitimation ergibt. Der Kläger hat plausibel erklärt, woher die Geldmittel für den Fahrzeugerwerb stammen, nämlich aus der Teilnahme an der Fernsehsendung „T. B. L.“. Dass der Kläger an dieser Sendung tatsächlich teilgenommen hat, ist mittels entsprechender Interneteinträge unschwer nachvollziehbar.

2.)

Darüber hinaus ist das Gericht nach der Vernehmung des Zeugen A. auch davon überzeugt, dass dem Unfall ein unfreiwilliges Geschehen zugrunde liegt und kein gestelltes Unfallereignis. Zwar hat das Gericht nicht unerhebliche Zweifel, ob die Unfallschilderung des Zeugen A., die er im Rahmen seiner Vernehmung angegeben hat, in objektiver Hinsicht tatsächlich zutreffend ist. Denn diese Unfallschilderung weicht doch recht gravierend von derjenigen ab, die gegenüber der Beklagten abgegeben worden ist. Zudem war der Zeuge ersichtlich bemüht, einen „Schuldigen“ für sein Ausweichmanöver zu präsentieren, bei dem es zu der Schädigung des Klägerfahrzeugs gekommen ist. Das spricht jedoch nicht zwangsläufig dagegen, dass es tatsächlich ein entsprechendes Unfallereignis gegeben hat. Denn gerade im Falle eines verabredeten Geschehens wäre es zu erwarten gewesen, dass es gleichlautende Schadensschilderungen (gegenüber der Polizei, der Versicherung und dem Gericht) gegeben hätte. Die abweichenden Schilderungen des Zeugen deuten eher darauf hin, dass er versucht haben könnte, seine eigene Unaufmerksamkeit dadurch zu vertuschen, dass er der Polizei und dem Gericht einen anderen Unfallverursacher präsentiert.

Zudem handelt es sich bei dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug um ein durchaus hochwertiges Fahrzeug, mithin nicht um ein solches, das typischerweise für gestellte Unfälle genutzt wird.

In Anbetracht der vor Ort getätigten Fotodokumentation der Polizei, auf der die Schäden an beiden Fahrzeuge zu erkennen sind, steht für das Gericht auch fest, dass die visuell erkennbaren Schäden an dem Fahrzeug des Klägers durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug verursacht worden sind.

3.)

Der Höhe nach hat der Kläger allerdings nur Anspruch auf Zahlung von Netto-Reparaturkosten von € 1.461,31. Maßgeblich ist insoweit, dass der Kläger aufgrund der Vorschäden in dem betroffenen Fahrzeugbereich (siehe hierzu die Anlagen B 7 und B 8) keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten einer vollständigen sach- und fachgerechten Reparatur nach Herstellervorgaben hat, sondern lediglich die erforderlichen Kosten einer optisch ordentlichen Instandsetzung verlangen kann. Das Gericht glaubt dem Kläger zwar, dass das Fahrzeug vor dem Unfall in einem optisch ordentlichen Zustand gewesen ist. Schließlich hat der Kläger dieses nur wenige Tage vor dem Unfallereignis erworben. Es steht damit jedoch nicht fest, dass die vorhandenen Vorschäden jeweils auch nach Herstellervorgaben repariert worden sind. Vorgetragen hat der – insoweit darlegungs- und beweispflichtige – Kläger hierzu nichts. Die bloße Behauptung einer „sach- und fachgerechten Reparatur“ ist mangels konkreter Angaben, wo, wann und in welchem Umfang dieses geschehen sein soll, nicht hinreichend substantiiert. Mehr als eine Wiederherstellung des optisch ordentlichen Zustandes kann der Kläger deswegen nicht beanspruchen. Die hierzu erforderlichen Kosten belaufen sich ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen R. auf lediglich € 1.461,31 (netto). Das Gericht folgt insoweit den ausführlichen und nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen, gegen dessen Gutachten die Parteien keine Einwendungen erhoben haben.

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Der Kläger hat zudem Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von € 848,41. Zwar ist das von ihm eingeholte Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe letztendlich „unbrauchbar“, weil es nicht die beiden Vorschäden des Fahrzeugs berücksichtigt. Gleichwohl schuldet die Beklagte dem Kläger die für die Einholung angefallenen Kosten, weil der Kläger diese Unbrauchbarkeit nicht zu vertreten hat. Das Gericht glaubt dem Kläger, dass er selbst keine Kenntnis von den Vorschäden gehabt hat. Der von dem Kläger vorgelegte Kaufvertrag weist aus, dass dort keine Vorschäden angegeben worden sind. Dementsprechend liegt es nahe, dass der Verkäufer dem Kläger etwaige Vorschäden augenscheinlich auch nicht offenbart hat. Denn anderenfalls wären diese sicherlich von dem Verkäufer zur eigenen Absicherung in den Vertrag aufgenommen worden. Auf den von der Polizei angefertigten Lichtbildern ist darüber hinaus zu erkennen, dass das Fahrzeug optisch einen ordentlichen und gepflegten Zustand gemacht hat. Die von der Beklagten eingereichten Gutachten belegen zudem, dass die Vorschäden zu einer Zeit eingetreten sind, zu der der Kläger noch nicht Besitzer des Fahrzeugs gewesen ist, wie sich aus der abweichenden vormaligen Zulassung (…) ergibt.

Die beanspruchte Kostenpauschale ist nur in Höhe von € 20,00 erstattungsfähig. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht diesbezüglich auf den vorangegangenen Hinweis vom 11.06.2015 (Bl. 16 d.A.).

Der Zinsanspruch auf die begründete Hauptforderung folgt aus §§ 286, 288 ZPO. Die Beklagte befindet sich mit der Schadensregulierung mit Ablauf der ihr von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgerichtlich gesetzten Zahlungsfrist in Verzug.

II.

Der Kläger kann zudem die Freistellung von den nicht anrechenbaren Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 179,28 beanspruchen. Diese berechnen sich nach einer 0,65fachen Geschäftsgebühr auf einen Wert bis zu € 3.000,00 (€ 130,65) zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale (€ 20,00) sowie der Mehrwertsteuer (€ 28,63).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Berichtigungsbeschluss vom 25. Januar 2017

Die Ziffern 1. und 2. des Tenors des Urteils vom 13.01.2017 wird aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers (Zahlendreher), aus dem ein ebenso offensichtlicher Rechenfehler resultiert, wie folgt berichtigt und neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.329,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2015 zu zahlen sowie den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 179,28 freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 56 % und die Beklagte 44 %.

Gründe

Dem Tenor liegt ein zu berichtigender Zahlendreher vor, weil die Summe der zugesprochenen Positionen € 2.329,72 und nicht € 2.923,72 beträgt. Dementsprechend war auch die Kostenquote zu korrigieren, die sich nach der tatsächlich zugesprochenen Klagforderung und dem daraus resultierenden Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens richtet.

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