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Verkehrsunfall –  Kostenerstattung einer durch Sachverständigen abgegebenen Reparaturbestätigung

AG Frankfurt – Az.: 9 C 2624/10 – Urteil vom 03.02.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend.

Der Kläger betreibt in der Rechtsform einer Private Company Limited (Ltd) mit Sitz in B. in K. und L. KfZ-Sachverständigenbüros. Die Beklagte ist die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.

Der Kläger wurde von dem Unfallgeschädigten eines Verkehrsunfalls, der sich am 07.07.2010 ereignete, zunächst mit der Erstellung eines Schadensgutachtens und im weiteren Verlauf mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung beauftragt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Auftragserteilung betreffend das Gutachten wird verwiesen auf das am 07.07.2010 Unterzeichnete Formular (Bl. 15 dA). Wegen der weiteren Einzelheiten der Auftragserteilung betreffend die Reparaturbestätigung wird verwiesen auf das am 24.08.2010 (Bl. 45 dA) unterzeichnete Formular.

Im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Gutachtenauftrag trat der Unfallgeschädigte am 07.07.2010 seine „Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer unwiderruflich an das Kfz-Sachverständigenbüro ab“. Im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Erstellung einer Reparaturbestätigung trat der Unfallgeschädigte am 24.08.2010 seinen „Anspruch auf Erstattung der hierdurch angefallenen Kosten, der … gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges zusteht, in entsprechender Höhe sicherungshalber an das Kfz-Sachverständigenbüro ab“.

Das streitgegenständliche Gutachten wurde am 05.08.2010 gefertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Auszüge des Gutachtens Nr. MSNIFI vom 05.08.2010 (Bl. 18 dA).

Die streitgegenständliche Reparaturbestätigung wurde am 24.08.2010 gefertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Reparaturbestätigung wird verwiesen auf die Auszüge der Reparaturbestätigung (ohne Lichtbilder) zu Gutachten Nr. MSNIFI vom 05.08.2010 (Bl. 18 dA) vom 24.08.2010 (Bl. 16 dA).

Für seine Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Reparaturbestätigung stellte der Kläger dem Unfallgeschädigten am 24.08.2010 EUR 44,74 brutto in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Rechnung vom 24.08.2010 (Bl. 17 dA).

Die Beklagte forderte den Unfallgeschädigten im Rahmen der Schadensregulierung außergerichtlich nicht zur Vorlage einer Reparaturbestätigung auf.

Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten für die Reparaturbestätigung außergerichtlich ernsthaft und endgültig ab mit Schreiben vom 21.10.2010 (Bl. 21 dA).

Außergerichtlich beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung seiner Interessen.

Der Kläger behauptet, der Kläger verfuge weder über einen Fotoapparat noch über die zu der Bedienung eines Fotoapparates erforderlichen technischen und fotographischen Kenntnisse.

Die für die Erstellung der Reparaturbestätigung abgerechneten Kosten seien ortsüblich und angemessen.

Der Kläger ist der Ansicht, der Nachweis der Reparaturdurchführung sei erforderlich gewesen, damit der Unfallgeschädigte seine Ansprüche auf Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung habe durchsetzen können.

Eine vorherige Aufforderung zur Vorlage einer von einem Sachverständigen erstellten Reparaturbestätigung sei nicht erforderlich gewesen für die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die für die Erstellung einer Reparaturbestätigung angefallen sind.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 44,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2010 zu zahlen

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer gegenüber Rechtsanwalt C. A. B., R.-B.-Str. 18. … K., bestehenden Verbindlichkeit zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 39,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Beklagte habe den Unfallgeschädigten zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass eine von dem Kläger ausgestellte Reparaturbestätigung vorzulegen sei.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Reparaturbescheinigung sei unfallbedingt nicht erforderlich gewesen. Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Reparaturbestätigung, da diese zu den notwendigen Aufwendungen gehören würden, die bei einer Eigenreparatur und fiktiver Abrechnung anfallen.

Die auf die Gutachterkosten bezogene Abtretung erstrecke sich nicht auf die Kosten für die Erstellung der Reparaturbescheinigung.

Ein Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung von Rechtsverfolgungskosten bestünde nicht, da nicht ersichtlich sei, dass der Klägervertreter erst bei Verzug der Beklagten für die Klägerseite tätig geworden sei und im übrigen eine ordnungsgemäße Berechnung im Sinne von § 10 RVG nicht vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere des Klägers vom 10.12.2010 (Bl. 10 dA) und 07.01.2011 (Bl. 42 dA), sowie der Beklagten vom 14.01.2011 (Bl. 50 dA), 19.01.2011 (Bl. 53 dA), einschließlich der jeweiligen Anlagen.

Am 24.01.2011 ist vorab per Fax ein nicht nachgelassener klägerischer Schriftsatz vom 24.01.2011 (Bl. 69 dA) eingegangen.

Die Klageschrift ist der Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 34 dA) am 30.12.2010 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als einstandspflichtiger Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers keinen Anspruch auf Erstattung der für die Erstellung der verfahrensgegenständlichen Reparaturbestätigung angefallenen Kosten in Höhe von EUR 44,74, da die streitgegenständlichen Abtretungen unwirksam sind (I., II.) und es sich im übrigen bei den verfahrensgegenständlichen Kosten auch nicht um den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB handelt (III.).

I.

Die Klage war abzuweisen, weil die streitgegenständlichen Sicherungsabtretungen vom 07.07.2010 (Bl. 15 dA) und vom 24.08.2010 (Bl. 45 dA) unwirksam sind.

(1)

Soweit der Kläger seine Rechtsposition ursprünglich auf die Sicherungsabtretung vom 07.07.2010 (Bl. 15 dA) gestützt hat, ist bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese „Zahlungsanweisung und Sicherungsabtretungserklärung“ überhaupt auf die hier verfahrensgegenständliche Schadensposition Kosten der Reparaturbestätigung bezieht.

Zum Zeitpunkt dieser Sicherungsabtretung war allein der Gutachtenauftrag erteilt. Ausweislich des Wortlautes der Abtretungserklärung ist alleiniger Bemessungsmaßstab für die Höhe der Abtretung „die Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer“. Einen Bezug zu der hier verfahrensgegenständlichen Reparaturbestätigung ist nicht ersichtlich.

Letztlich kommt es darauf aber auch nicht entscheidungserheblich an, da diese Abtretung vom 07.07.2010 nicht hinreichend bestimmt ist im Sinne des § 398 BGB.

Zu den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Abtretung hat das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 15.10.2010, Aktenzeichen 13 S 68/10, Schaden-Praxis 2010, 446-449 (red. Leitsatz und Gründe), in einer vergleichbaren Konstellation ausgeführt was folgt (hier zitiert nach JURIS):

„21a) Ein wirksamer Abtretungsvertrag nach § 398 BGB setzt voraus, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 7, 365; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 – XI ZR 24/99, ZIP 1999, 2058; Beschluss vom 19. März 2009 – IX ZR 39/08, ZIP 2009, 817 f.). Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen Gegenstand und Umfang der Forderung, die Person des Schuldners und erforderlichenfalls auch der Rechtsgrund im Wege der Auslegung so genau zu bestimmen sein, dass feststeht, wer Inhaber der jeweiligen Forderung ist. Dabei muss sich auch der Schuldner in zumutbarer Weise Gewissheit darüber verschaffen können, ob und in welcher Höhe seine Verpflichtung von der Abtretung erfasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1965 – VIII ZR 265/63, MDR 1966, 47; OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 1316-1318; OLG Köln OLGR 2005, 168-169). Wird ein Teil einer Forderungsmehrheit abgetreten, so folgt aus diesen Grundsätzen, dass ausreichend individualisiert sein muss, auf welche Forderungen oder Teilforderungen sich die Abtretung beziehen soll (vgl. RGZ 98, 202; BGH, Urteil vom 27. Mai 1968 – VIII ZR 137/66, WarnR 1968, 165; BGH, Urteil vom 2. April 1970 – VII ZR 153/68, WM 1970, 848; Beschluss vom 15. Oktober 2009 – IX ZR 170/07, zitiert nach juris; OLG Köln MDR 2005, 975; OLG Rostock, Urteil vom 3. Mai 2005 – 4 U 182/01, zitiert nach juris; Busche in: Staudinger, BGB, 2005, § 398 Rdn. 60; Roth in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 398 Rdn. 71). Daran fehlt es insbesondere, wenn ein nur summenmäßig bestimmter oder bestimmbarer Teil der Forderungsgesamtheit abgetreten wird. Denn in diesem Falle ist nicht erkennbar, von welcher oder welchen der mehreren Forderungen ein Teil abgetreten ist (BGH, Urteil vom 18. Februar 1965 – II ZR 166/62, WM 1965, 562; Urteil vom 27. Mai 1968 aaO; Knerr in: jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 398 Rdn. 16 f.). Bestimmbarkeit setzt in diesem Fall vielmehr voraus, dass Höhe und Reihenfolge der von der Abtretung erfassten Forderungen oder Teilforderungen aufgeschlüsselt werden (OLG Köln, VersR 1998, 1269-1271; OLG Köln, OLGR 2005, 168-169; OLG München, OLGR 1993, 248 f.).

22b) Diesen Anforderungen genügt die Abtretungserklärung vom 2. November 2009 nicht. Sie beschränkt sich nämlich nicht gegenständlich auf den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten, sondern erfasst – der Höhe nach beschränkt auf die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten – sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom 31. Oktober 2009 resultierenden Schadensersatzansprüche, ohne diese der Höhe und Reihenfolge nach aufzuschlüsseln.

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23aa) Die von dem Kläger gestellte Abtretungserklärung ist Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB und damit nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich nach der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGHZ 7, 368; BGHZ 102, 384 ff; BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 – VIII ZR 208/00, MDR 2001, 865 f.; BGHZ 176, 244 ff.; BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09, MDR 2010, 916 f.). Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB. Diese Auslegungsregel führt auch im Individualprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen die kundenfeindlichste zugrunde zu legen ist, wenn diese Auslegung dazu führt, dass die Klausel unwirksam ist und der Kunde hierdurch rechtlich besser steht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 -XI ZR 65/93, ZIP 1994, 1010; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – III ZR 144/07, NJW 2008, 987 f.; BGHZ 176, 244; BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09, MDR 2010, 916 f.).

24bb) Danach erfasst die Abtretung sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen. Für diese Auslegung spricht zunächst der Wortlaut der Erklärung. Die Formulierung „meine Schadensersatzansprüche aus dem genannten Unfall“ enthält keine gegenständliche Beschränkung nach der Art des Schadens. Soweit die Abtretung „in Höhe der Gutachterkosten“ erfolgt“ stellt dies lediglich eine betragsmäßige Begrenzung der Höhe nach dar. Dass diese nicht durch Einsetzen des konkreten Honorars erfolgt ist, spricht – entgegen der Berufung – nicht gegen diese Auslegung. Denn berechnet der Sachverständige – wie hier – sein Honorar pauschal anhand des ermittelten Wiederbeschaffungswertes, steht dieser Betrag im Zeitpunkt der Auftragsvergabe noch nicht fest. Unter diesen Umständen kann auch – entgegen der Auffassung der Klägerseite – die Wortwahl „Schadensersatzansprüche“ statt „Schadensersatzanspruch“ als Indiz dafür angesehen werden, dass aus einer Forderungsmehrheit eine Teilforderung abgetreten werden soll.

25 Auch der systematische Regelungszusammenhang der Erklärung spricht entgegen der Berufung nicht gegen diese Deutung. Zwar bezieht sich der dritte Satz der Erklärung, der die Weisung zur Zahlung durch den Versicherer an den Sachverständigen enthält, nach seinem Wortlaut auf „die Sachverständigenkosten” und nicht auf einen Betrag in Höhe der Sachverständigenkosten. Aus dem Zusammenhang mit der Abtretungserklärung wird indes deutlich, dass damit tatsächlich die Höhe der Sachverständigenkosten gemeint ist. Nur eine solche Auslegung ist mit dem Ziel und der Interessenlage des Verwenders vereinbar, würde sie doch – ihre Wirksamkeit unterstellt – zur Befriedigung des Sachverständigen in Höhe des beanspruchten Sachverständigenhonorars führen, selbst wenn das Honorar nicht in voller Höhe erstattungsfähig ist.

26cc) Wie sich die hiernach betragsmäßig bestimmte Teilforderung auf die einzelnen Schadensersatzansprüche verteilt, lässt sich aus der Abtretungserklärung im Wege der Auslegung nicht ermitteln. Anders als in einem vom OLG Karlsruhe (OLGZ 1984, 81 ff.) entschiedenen Fall kann unter den Umständen des vorliegenden Falles insbesondere nicht angenommen werden, die Einzelansprüche seien jeweils zu gleichmäßiger Quote abgetreten. Dies hätte zur Folge, dass sowohl der Kläger als auch der Unfallgeschädigte die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich sämtlicher Einzelansprüche darlegen und ggf. beweisen müssten, um Befriedigung in Höhe des ihnen jeweils zustehenden Forderungsteils zu erlangen. Das widerspricht ersichtlich dem Willen der Vertragsparteien. Selbst wenn man vorliegend aus Gründen der Sachnähe annehmen könnte, dass in erster Linie der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten ist, würde sich das Problem der Bestimmtheit gleichermaßen hinsichtlich eines etwaigen Differenzbetrages zwischen den tatsächlich erstattungsfähigen und den in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten ergeben.

27dd) In dieser Auslegung ist die Abtretung jedoch nicht hinreichend bestimmt (so auch BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 – VI ZR 128/56, VersR 1957, 753; OLG Hamburg, Urteil vom 30. März 1999 – 7 U 161/97, ZIP 1999, 1628 ff.; AG Essen, Urteil vom 22. August 1996 – 10 C 303/96, ZfSch 1997, 16; Trost, VersR 1997, 537; weitere Nachweise bei Müller in: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl., Kap. 6 Rdn. 251; a.A. allerdings OLG Naumburg NZV 2006, 546; AG Zweibrücken, Urteil vom 2. August 2010 – 2 C 131810; AG Saarlouis, Urteil vom 6. August 2010 – 29 C 879/10 m.w.N.). Denn sie lässt offen, ob und ggf. in welcher anteiligen Höhe der Zessionar Inhaber der Ansprüche auf Ersatz der einzelnen Schäden (z.B. Sachverständigenkosten, Reparaturkosten, ggf. Mietwagenkosten, Heilbehandlungskosten etc.) wird. Blieben z.B. die gegenüber der Beklagten erstattungsfähigen Sachverständigenkosten hinter dem beanspruchten Honorar zurück, wäre unklar, welche sonstigen Schäden der Kläger aus eigenem Recht geltend machen könnte. Zumindest insoweit sind die Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall als Forderungsmehrheit zu behandeln. Wollte man nämlich den Schadensersatzanspruch insgesamt als einheitlichen Anspruch begreifen, ergäben sich im Falle einer betragsmäßigen Abtretung eines Forderungsteils unüberwindliche Probleme. Es bliebe offen, ob hinsichtlich eines konkreten gegenständlichen Schadensteils (z.B. Sachverständigenkosten) mit der Teilabtretung ein Inhaberwechsel stattgefunden hat. Der Schuldner könnte sich dann konkurrierenden Gläubigern gegenübersehen, die im Wettlauf versuchen, unproblematische Forderungsteile durchzusetzen. In diesem Zusammenhang ergehende Urteile über eine Teilforderung könnten nicht in Rechtskraft erwachsen Insofern ist – entgegen der Auffassung dem Kläger – nicht nur ein Schutz des Schuldners, sondern auch der Schutz des Zedenten und des Rechtsverkehrs betroffen.

28ee) Anders als die Berufung meint, steht dem auch nicht der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und einem Teil der Literatur vertretene Grundsatz der Schadenseinheit entgegen. Dieser im Zusammenhang mit der Bestimmung des Verjährungsbeginns entwickelte Grundsatz besagt, dass für einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter, zurechenbarer und vorhersehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährung läuft, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist (BGHZ 50, 21; BGHZ 100, 228 ff; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92, MDR 1993, 693; Urteil vom 18. Dezember 1997 – IX ZR 180/96, WM 1998, 779 f.; Beschluss vom 1. Juli 2010 – IX ZR 117/09, zitiert nach juris). Mit diesem Grundsatz soll die Schadensabwicklung konzentriert werden, wenn es dem Geschädigten möglich ist, wenigstens Feststellungsklage zu erheben. Diesem Zweck entsprechend beschränkt sich seine Aussagekraft auf die Beurteilung des Zeitpunkts der Schadensentstehung. Das wird insbesondere in dem Ausnahmefall von dem Grundsatz deutlich, in dem eine Schadensfolge nicht vorhersehbar war. Zwar gebietet es der Grundsatz der Konzentration der Schadensabwicklung in diesem Fall nicht, die Verjährung einheitlich zu handhaben. Es wäre jedoch kein plausibler Grund ersichtlich, bei der Beurteilung der Bestimmbarkeit einer Abtretung einen solchen Schaden abweichend von den vorhersehbaren Schäden zu behandeln.

29ff) Nichts Gegenteiliges ergibt sich schließlich auch aus Entscheidungen, in denen sich der Bundesgerichtshof unter alter Rechtslage mit vergleichbaren Klauseln zu befassen hatte, in denen über die Bestimmtheit der Klausel nicht zu befinden war, weil die Klausel aus anderem Grunde unwirksam war (BGH, Urteil vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93, WM 1994, 1443 ff.) bzw. lediglich die Wettbewerbswidrigkeit der Klausel in Frage stand (BGH, Urteil vom 10. Mai 1974 – I ZR 46/73, DAR 1974, 218f.).“

Das erkennende Gericht hat keine Veranlassung, in der vorliegenden Fallkonstellation von dieser sowohl in der Herleitung als auch im Ergebnis überzeugenden Rechtsansicht abzuweichen, zumal die streitgegenständliche Klausel der Abtretungserklärung vom 07.07.2010 nahezu wortlautidentisch ist mit der Klausel, die der zitierten Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken zugrunde lag („Ich trete hiermit meine Schadenersatzansprüche aus dem genannten Unfall erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer unwiderruflich an das Kfz-Sachverständigenbüro ab.“)

(2)

Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Sicherungsabtretung vom 24.08.2010. Diese Abtretungserklärung weist zwar Formulierungsunterschiede auf, denn es wird lediglich „der Anspruch auf Erstattung der hierdurch anfallenden Kosten (….) in entsprechender Höhe (…)“ abgetreten, was auf eine gegenständliche Begrenzung der Abtretung auf die Schadensposition Kosten der Reparaturbestätigung hinweisen könnte.

Diese Auslegung erscheint aber nicht als die einzig mögliche Auslegung, da für den Fall einer inhaltlichen Beschränkung auf die Schadensposition Kosten der Reparaturbestätigung keine Notwendigkeit bestehen würde zu einer weiteren, betragsmäßigen Beschränkung dergestalt, dass die Abtretung lediglich „in entsprechender Höhe“ erfolgt.

Da auch der Abtretungserklärung vom 24.08.2010 ein Formular zugrunde liegt, könnte diese Unklarheit im Wege der AGB-rechtlich gebotenen verwenderfeindlichen Auslegung dazu führen, dass keine inhaltliche Beschränkung auf die Schadensposition Kosten der Reparaturbestätigung erfolgt ist.

Darüber hinaus kann sich der Unfallverursacher vorliegend aufgrund des Nebeneinanders der beiden Sicherungsabtretungen nicht mehr in zumutbarer Weise Gewissheit darüber verschaffen, ob und in welcher Höhe eine etwaige Verpflichtung zum Ausgleich der Kosten der Reparaturbestätigung von den Abtretungen erfasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1965 – VIII ZR 265/63, MDR 1966, 47; OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 1316-1318; OLG Köln OLGR 2005, 168-169).

Dem Wortlaut nach beziehen sich beide Abtretungen auf eine etwaige erstattungsfähige Schadensposition Kosten der Reparaturbestätigung. Ob und in welchem Umfang im Hinblick auf die zeitlich erste Abtretung der Unfallgeschädigte zum Zeitpunkt der nachfolgenden Abtretung überhaupt noch Anspruchsinhaber war, ist für den Unfallverursacher nicht ohne weiteres erkennbar.

II.

Darüber hinaus sind die beiden Sicherungsabtretungen auch unwirksam wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

Die verfahrensgegenständlichen Abtretungsvereinbarungen aus dem Jahr 2010 sind wegen Verstoßes gegen § 2, 3 RDG, das seit dem 01.07.2008 zur Anwendung kommt, in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.

Der Gesetzgeber hat sich mit der Einführung des neuen RDG im wesentlichen der durch die Rechtsprechung des BGH zum Rechtsberatungsgesetz vorgezeichneten Linie angeschlossen. Auch unter der Geltung des RDG ist eine Abtretung nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam.

Eine auch nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung liegt im Zusammenhang mit der Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall vor, wenn die Haftungslage streitig ist. Die Prüfung der Schuldfrage und Beurteilung der Haftungsanteile bleibt den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe Vorbehalten. In diesen Fällen handelt es sich auch niemals um eine zulässige Nebenleistung nach § 5 RDG.

Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, indem sie durch das Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 RDG, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), § 2 Abs. 2 S. 1 RDG.

§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG, der den Anwendungsbereich gegenüber § 2 Abs. 1 RDG erweitert („unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1“), findet keine unmittelbare Anwendung, weil der Kläger den Forderungseinzug nicht als eigenständiges Geschäft (Inkassodienstleistung) betreibt. Der Kläger betreibt ein Sachverständigenbüro. Zu seiner Haupttätigkeit gehört die Erstellung von Gutachten, während sich die Forderungseinziehung als bloße Nebenleistung darstellt.

Unmittelbar einschlägig ist vielmehr § 2 Abs. 1 RDG. Maßgeblich ist demnach die Frage, ob es sich um die Tätigkeit in einer fremden oder einer eigenen Angelegenheit handelt. Dass das Tatbestandsmerkmal der fremden Angelegenheit gesondert zu prüfen ist, folgt daraus, dass eine Tätigkeit in einer eigenen Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, keine registrierungspflichtige Rechtsdienstleistung darstellt. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist mithin die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Angelegenheit vorliegt. Diese Abgrenzung richtet sich im wesentlichen unverändert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die zu Art. 1 § 1 RBerG ergangen ist, weil das Merkmal „fremde Angelegenheit“ durch die neue Rechtslage nach dem RDG keine Änderung erfahren hat.

Nach den zum Rechtsberatungsgesetz entwickelten Maßstäben handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Geschäftspraxis des Klägers um eine Inkassozession. Der Kläger machte in der Vergangenheit außergerichtlich und nunmehr gerichtlich für den Geschädigten die Kosten für die Erstellung der Reparaturbestätigung gegen den Schädiger bzw. dessen einstandspflichtigen Versicherer geltend.

Zu der entscheidungserheblichen Rechtfrage hat der BGH in seinem Urteil vom 4. April 2006, Aktenzeichen VI ZR 338/04, nachfolgendes ausgeführt:

„Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zutreffend einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint, auch wenn es die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrundeliegenden Umstände unterlassen und allein aufgrund allgemeiner rechtlicher Einwägungen entschieden hat. Bei der vorliegenden Vertragsgestaltung und den übrigen tatsächlichen Umständen ist ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht gegeben. Dieser kann die vom Berufungsgericht unterlassene Würdigung selbst vornehmen, weil die dazu erforderlichen Feststellungen bereits zweitinstanzlich getroffen worden sind und insoweit weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGHZ 16, 71, 81; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1990 – V ZR 223/89 – NJW 1991, 1180 und vom 12. Dezember 1997 – V ZR 250/96 – NJW 1998, 1219).

a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheit eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 – VersR 2005, 241; vom 5. Juli 2005 – VI ZR 173/04 – VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005 – VI ZR 251/04 – VersR 2005, 1700).

Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2005 – VI ZR 251/04 – aaO, m.w.N.). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Senats durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 – aaO, m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat in mehreren nach Verkündung des Berufungsurteils getroffenen Entscheidungen bestätigt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15, November 2005 – VI ZR 268/04 – VersR 2006, 283). Die Überlegungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlass, hiervon abzugehen.

b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nach den Umständen des Streitfalls davon auszugehen, dass es dem Kläger bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte ging, die eigentlich dem Geschädigten oblagen, sondern darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Bereits nach ihrem Wortlaut enthält die Abtretungserklärung die Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche dem Kläger gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, dass dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Außerdem hat sich der Kläger nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen, die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. Auch aufgrund des weiteren Vorgehens dem Kläger ist eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes nicht nahe liegend. Der Kläger hat mit Schreiben vom 7. Juli 2003 den Geschädigten aufgefordert, die noch offene Forderung bis zum 18. Juli 2003 zu begleichen. Erfolglos rügt die Revision in diesem Zusammenhang unzureichende Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob und auf welche Weise der Kläger den Geschädigten „selbst auf Zahlung in Anspruch genommen habe“. Dies ist mit der Zahlungsaufforderung und Fristsetzung vom 7. Juli 2003 in hinreichender Weise erfolgt.

Nach den Gesamtumständen muss nicht angenommen werden, dass es sich dabei lediglich um Scheinerklärungen handelte. Auch wenn der Kläger der Beklagten zuvor durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen, so erforderte dieses Vorgehen keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm diesem noch nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Auch der Umstand, dass, als der Geschädigte auf die Mahnung nicht reagierte, eine freiwillige Bezahlung des Restbetrages mithin von ihm nicht zu erwarten war, der Kläger sofort die Forderung gerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht hat, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Es war dem Kläger nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme ihres Vertragspartners abzusehen und stattdessen von der ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch zu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenunternehmens (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 – aaO und vom 5. Juli 2005 – VI ZR 173/04 – aaO, m.w.N.).“

Dabei lag der Entscheidung des BGH eine Abtretungserklärung mit nachfolgendem Wortlaut zugrunde:

„Für den von mir während der Reparatur-/Ausfalldauer meines Kraftwagens angemieteten Ersatzwagen und für die jeweilige Unkostenpauschale trete ich hiermit meine Schadensersatzansprüche gegen den Schadensstifter und dessen Haftpflichtversicherung aus diesem Unfall und zwar auf Ersatz der fällig werdenden Ersatzwagenkosten und der jeweiligen Unkostenpauschale zur Sicherung an die Autovermietung als Zessionarin ab.

Meine persönliche Haftung für die Ersatzwagen-, Reparatur- und sonstigen Kosten bleibt durch diese Abtretung unberührt.

Für die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche werde ich selbst sorgen.

Die genannte Zessionarin ist berechtigt, diese Zession offen zu legen.

Leistet der Schadensstifter oder dessen Haftpflichtversicherung bei der Schadensabrechnung keine Zahlung an die Zessionarin, dann ist diese nicht berechtigt, die abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den Schadensstifter oder dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, bevor sie den Zedenten erfolglos zur Zahlung auf gefordert hat.“

Diese Abtretungserklärung ist nicht wortlautidentisch mit der verfahrensgegenständlichen Abtretungserklärung/den verfahrensgegenständlichen Abtretungserklärungen. Die verfahrensgegenständliche(n) Abtretungserklärung(en) weist (weisen) insbesondere nachfolgende entscheidungserhebliche Unterschiede auf:

– Die Sicherungsabtretung erfolgt unwiderruflich.

– Die streitgegenständliche unwiderrufliche Abtretung ist verbunden mit einer unwiderruflichen Zahlungsanweisung, wonach der leistungsverpflichtete Versicherer angewiesen wird, direkt an den Gutachter/den Kläger zu zahlen.

– Der unfallgeschädigte Auftraggeber weist den leistungsverpflichteten Versicherer unwiderruflich an, direkt an den Gutachter zu bezahlen, ohne dass zuvor eine Inanspruchnahme des Auftraggebers erforderlich wäre.

– Für eine „Verwertungsbefugnis“ des Klägers ist eine vorherige Inanspruchnahme des Zedenten nicht erforderlich.

– Ein Verzug des Zedenten ist ebenso wenig erforderlich wie eine vorherige erfolglose Zahlungsaufforderung. Ausreichend ist allein die Fälligkeit der Forderung.

Bezogen auf das verfahrensgegenständliche Vertragsverhältnis ergibt die Anwendung der von dem BGH aufgestellten Grundsätze vorliegend die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Sicherungsabtretung, da es dem Kläger bei der streitgegenständlichen Vertragsgestaltung und dem vorliegenden Rechtsstreit nicht darum geht, eine ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen.

Der Zedent erklärt zwar ausdrücklich, dass er sich selbst um die Schadensregulierung kümmern wird und den Schaden selbst anmelden wird. Im Zusammenhang mit dem Gutachtenauftrag werden auch Teile sämtlicher Schadensersatzansprüche abgetreten und nicht nur die Schadensposition Gutachterkosten. Dies wirkt aber im Hinblick auf die gleichzeitig erklärte unwiderrufliche Zahlungsanweisung als bloße Scheinerklärung.

Auch im übrigen ergibt sich aus der Vertragsgestaltung und der Handhabung des Vertrages nicht, dass es dem Kläger vorrangig darum geht, eine ihm eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen.

Geht es dem Sachverständigen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt er keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da nach der Vertragsgestaltung und nach der Geschäftspraxis des Sachverständigenbüros die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden direkt eingezogen werden sollen, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Damit werden dem Geschädigten aber Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die er sich eigentlich selbst zu kümmern hätte.

Des weiteren spricht gegen die Annahme einer Sicherungsabtretung deren vorbehaltlose Kombination mit einer unwiderruflichen Zahlungsanweisung, wonach der leistungsverpflichtete Versicherer unwiderruflich angewiesen wird, direkt an den Vermieter zu bezahlen. Dies entspricht wirtschaftlich einer Einziehungsbefugnis des Klägers, wonach der Kläger bereits bei Fälligkeit der Forderung zur Einziehung befugt sein soll, und zwar ohne dass es erforderlich wäre, vorab den Auftraggeber in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist die unwiderrufliche Zahlungsanweisung vorliegend nicht beschränkt auf den Eintritt des Sicherungsfalls. Aus der unwiderruflichen und nicht auf den Sicherungsfall beschränkten Zahlungsanweisung folgt zudem, dass der Kläger jederzeit zur Offenlegung der Zession berechtigt ist und nicht etwa nur bei Eintreten eines Sicherungsfalls.

Der Kläger ist, wie ausweislich der Vertragsgestaltung von vorneherein beabsichtigt war, noch vor Eintritt des Sicherungsfalls gegenüber der Beklagten als Forderungsinhaberin zur „direkten“ Regulierung aufgetreten.

Soweit der Gesetzgeber im Rahmen des RDG eine (geschädigtenfreundliche) Liberalisierung herbeiführen wollte und anerkannte, dass die Abtretung für den Geschädigten vorteilhaft sei, weil der Geschädigte damit von der lästigen Schadensabwicklung befreit werde und sich der Auftragnehmer und Haftpflichtversicherer untereinander über die angemessene Höhe der Kosten auseinandersetzen müssten (BT-Drucks. 16/3655, S. 53 – betreffend Mietwagenkosten), hat er es aber versäumt, hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und die Rechtsfolgen hinreichend klarzustellen. Das Einziehen abgetretener Forderungen auf fremde Rechnung (Inkassodienstleistung) ist nach § 2 Absatz 2 S. 1 RDG erlaubnispflichtig. Im Falle einer bloßen Sicherungszession soll das Einziehen abgetretener Forderungen nach Eintritt des Sicherungsfalles dagegen nicht unter die Erlaubnispflicht fallen zur (BT-Drucks. 16/3655, S. 48.).

Im Lichte der eindeutigen gesetzlichen Vorgaben aus § 2 Abs. 2 S. 1 RDG ist demnach auch unter Geltung des RDG in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine erlaubnisfreie Sicherungszession oder aber eine (verdeckte) erlaubnispflichtige Inkassozession vorliegt, wobei hier nicht auf die Bezeichnung, sondern vielmehr auf die tatsächliche Gestaltung abzustellen ist und im Ergebnis die unter dem Rechtsberatungsgesetz relevanten Prüfungsmaßstäbe anzulegen sind. Eine Sicherungszession setzt einen Sicherungsfall voraus. Dies wiederum verlangt nach einer ernstlichen Zahlungsaufforderung an den Geschädigten. Wurde diesem bereits im Vorfeld mitgeteilt, er müsse sich um nichts kümmern, von ihm werde man keine Kosten verlangen, da der Schädiger alles zahlen müsse, so fehlt es an einem ernsthaften Zahlungsverlangen, und zwar auch dann, wenn dem Geschädigten im Nachhinein zum Schein eine Rechnung übersandt wird, die jener auf Basis der mündlichen Versprechungen zurückweist. Nur das Einziehen einer tatsächlich zur Sicherheit abgetretenen Forderung ist eine erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung.

Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte überhaupt jemals ernstlich zur Zahlung aufgefordert wurde.

Das Sachverständigenbüro erbringt im Rahmen der Schadensabwicklung nur dann keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, wenn es weder Grund noch Umfang der gegnerischen Eintrittspflicht prüfen muss, das heiß, wenn die Ansprüche unstreitig sind (Sabel, „Umfang und Grenzen der zulässigen Unfallschadenregulierung nach dem Entwurf des RDG“, NZV 06, 6 bezogen auf Mietwagen unternehmen). Dies ist vorliegend bezogen auf die streitgegenständliche Schadensposition aber gerade nicht der Fall. Im vorliegenden Fall stehen die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Kosten im Streit. Diese Frage kann nicht ohne besondere rechtliche Prüfung, und erst recht nicht ohne rechtliche Prüfung überhaupt, beantwortet werden.

Die streitgegenständliche Rechtsdienstleistung ist auch nicht erlaubt im Sinne von § 5 RDG. Erlaubt sind nämlich nur solche Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, die als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind, § 5 Abs. 1 RDG.

Die rechtliche Beurteilung von Schadensfällen gehört allerdings jedenfalls dann nicht zum Berufsbild eines Gutachters, wenn auch die Schadenshöhe im Streit steht, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass insoweit sogar eine Interessenkollision besteht, weil der Gutachter aus seiner „Haupttätigkeit“, der Erstellung von Gutachten und Reparaturbestätigungen, ein Interesse daran hat, ein möglichst hohes Honorar zu erzielen, während er im Rahmen der Schadensabwicklung im Interesse des Geschädigten ein Interesse daran haben müsste, eine möglichst reibungsfreie Regulierung zu gewährleisten, was im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten aus § 254 BGB möglichst niedrige Kosten erfordert.

Soweit der Gesetzesbegründung im Zusammenhang mit § 5 RDG zu entnehmen sein könnte, dass der Gesetzgeber eine Liberalisierung im Sinne der Interessen der Mietwagenunternehmen, Sachverständigenbüros und der Unfallgeschädigten herbeiführen wollte, ist diese Intention allerdings bei der gesetzlichen Ausgestaltung, insbesondere den Vorgaben des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG, nicht in hinreichendem Maße umgesetzt worden.

III.

Im übrigen handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Kosten für die Erstellung einer Reparaturbestätigung aber auch nicht um eine nach § 249 BGB erstattungsfähige Schadensposition im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte außergerichtlich zu keinem Zeitpunkt um die Vorlage einer Reparaturbestätigung bat.

Grundsätzlich sind im Wege des Schadenersatzes die Vermögensnachteile auszugleichen, die durch die Schädigung entstanden sind. Hierzu gehören auch Kosten der Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches, soweit diese erforderlich und zweckmäßig waren. Die Kosten der Schadensbegutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGH VersR 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff m.w.N.; BGH VersR 1974, 90; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364. 369; 160, 377′ 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erstreckt sich die Schadensersatzpflicht eines Unfallverursachers auch auf Folgeschäden, sofern diese mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten Ursachenzusammenhang stehen und in den Schutzbereich der verletzten Normen fallen. Der Geschädigte verstößt aber beispielsweise dann gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn er bei einem Bagatellschaden ein Sachverständigengutachten einholt. Nur wenn aus der Sicht des Geschädigten ein vernünftiger Grund hierzu besteht, insbesondere auch die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die zu erwartenden Reparaturkosten gewahrt wurde, sind Gutachterkosten als erstattungsfähig anzusehen.

Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab stellt sich die Erteilung eines weiteren, kostenauslösenden Auftrages zur Erstellung einer Reparaturbestätigung ohne vorherige Aufforderung seitens der Beklagten als Verstoß gegen § 254 BGB dar, zumal die Reparaturbestätigung als solche nichts über den konkreten Zeitraum, für den Nutzungsausfall begehrt wird, aussagt. Die vorgelegte Reparaturbestätigung führt zwar als reine Reparaturdauer 6 Arbeitstage an. Damit wird im Ergebnis aber nur die Schätzung der voraussichtlichen Reparaturdauer aus dem Schadensgutachten (ca. 5-6 Tage) wiederholt. Von wann bis wann genau die Reparaturarbeiten durchgeführt worden sind, ist der Reparaturbestätigung nicht zu entnehmen. Soweit die Reparaturbestätigung Angaben zur Reparaturdauer enthält, sind diese zu pauschal, weil sie offensichtlich nur abstrakt auf die im Sachverständigengutachten genannte Reparaturdauer abheben. Da in der Reparaturbestätigung keine Angaben zum konkreten, tatsächlich angefallenen Reparaturzeitraum enthalten sind, ist sie zur Schadensbehebung nicht erforderlich gewesen i.S.v. § 249 Abs. 1 BGB. Allein der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, genügt nicht für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.02.2010, 10 U 60/09, veröffentlicht bei Juris), zumal die Reparaturbestätigung ausdrücklich darauf verweist, dass die Feststellungen keine Aussage zur Reparaturqualität bedeuten, wofür eine eingehende Begutachtung erforderlich gewesen wäre. Für die Reparaturdauer kann aber auch die Reparaturqualität relevant sein, beispielsweise wenn nur eine oberflächliche, optische Instandsetzung erfolgte.

Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass ein fiktiver Nutzungsausfall nicht erstattungsfähig ist und – auch bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis – die Erstattung eines Nutzungsausfallschadens nur verlangt werden kann, wenn und soweit der Nutzungsausfall tatsächlich entstanden ist (BGH, NJW 1976, 1396, 1398). Weder für eine substantiierte Darlegung des Zeitraums, in dem der Nutzungsausfall entstanden ist, noch für die Art und den Umfang der durchgeführten Arbeiten bedarf es allerdings einer weitere (Mehr-) Kosten verursachenden Reparaturbestätigung eines Sachverständigen. Eine solche Reparaturbestätigung wäre nur dann erforderlich im Sinne von § 249 BGB, wenn der Unfallverursacher die Vornahme einer sach- und fachgerechten Reparatur bestreiten würde, wofür es vorliegend aber keinerlei Anhaltspunkte gibt.

Sowohl im Rahmen einer außergerichtlichen Anspruchsanmeldung als auch im Rahmen einer gerichtlichen Geltendmachung von Nutzungsausfall ist es für die die substantiierte Darlegung eines Nutzungsausfallschadens grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, den Zeitraum, zu dem die Reparaturarbeiten durchgeführt worden sind, konkret zu benennen und die durchgeführten Reparaturarbeiten zu beschreiben. Einen Ersatz für unfallbedingte entgangene Gebrauchsvorteile eines Fahrzeuges erhält ein Geschädigte nämlich nur, wenn er für die Zeit des unfallbedingten Nutzungswegfalls das Fahrzeug tatsächlich entbehrt hat, also nur im Falle der tatsächlichen Gebrauchsvereitelung. Dabei ist die Entschädigungsdauer auf die notwendige Ausfallzeit beschränkt, so dass Verzögerungen, die durch eine Reparatur in Eigenregie entstehen, zu Lasten des Geschädigten gehen.

Die Vorlage einer Reparaturbestätigung entbindet den Unfallgeschädigten im übrigen auch nicht davon, die zeitliche Dauer der von ihm in Eigenregie durchgeführten Reparatur konkret darzulegen, zu der Beschaffungsdauer der notwendigen Ersatzteile, zu eventuellen von ihm nicht zu verantwortenden zeitlichen Verzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung, zu dem zeitlichen Umfang der konkret durchgeführten Reparaturarbeiten und dazu vorzutragen, wie lange die Reparatur in einer Fachwerkstatt gedauert hätte. Dies ist für die Schlüssigkeit eines Anspruchs auf Nutzungsausfallschadens aber erforderlich, da ein Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfall für eine fiktive Reparaturdauer nicht zusteht und die Vorlage von Anlagen, beispielsweise einer Reparaturbestätigung, einen substantiierten Parteivortrag ohnehin nicht zu ersetzen vermag.

In Abhängigkeit davon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieses Vorbringen dann vom Unfallverursacher bestritten wird, kann gegebenenfalls eine Beweisaufnahme erforderlich werden und die Einholung einer Reparaturbestätigung zweckmäßig sein.

In diesem Zusammenhang kann es beispielsweise aber auch genügen, selbst gefertigte Lichtbilder von dem Fahrzeug in repariertem Zustand zu fertigen, für deren kostengünstige Erstellung man noch nicht einmal im Besitz eines Fotoapparates und/oder Fotohandys sein muss, sondern für die auch kostengünstige Einmalkameras verwendet werden könnten. Im übrigen könnte die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung auch ohne weiteres darauf hingewiesen werden, dass keine Möglichkeit besteht, selbst Lichtbilder zu fertigen, und angeregt werden, das Fahrzeug einem Außendienstmitarbeiter/Haussachverständigen vorzuführen zum Nachweis der durchgeführten Reparatur. Schließlich kann der Nachweis über die konkret angefallene Reparaturdauer durch schriftliche Bestätigungen der „Helfer“, Belege über die Anschaffung von Ersatzteilen und/oder den Zeitraum einer Anmietung oder sonstigen Überlassung eines Werkstattplatzes geführt werden.

Im Lichte der gesetzlichen Vorgaben aus §§ 249, 254 BGB sind aber allenfalls diejenigen weiteren Kosten als erstattungsfähiger Schaden anzuerkennen, die auf eine konkrete Anforderung seitens des Unfallverursachers zurückzuführen sind. Dass grundsätzlich in Betracht kommt, dass die Kosten einer Reparaturbestätigung eine erstattungsfähige Schadensposition sein können, bedeutet aber nicht, dass sie es allgemein, losgelöst von jedem Einzelfall regelmäßig sind.

Die Kosten, die in diesem Zusammenhang für die Kommunikation/Abstimmungsprozesse mit dem Unfallverursacher bzw. dessen einstandspflichtiger Haftpflichtversicherung anfallen, sind Kosten, die von der Unkostenpauschale abgedeckt sind.

IV.

Da dem Kläger der begehrte Hauptanspruch nicht zusteht, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der streitgegenständlichen Nebenforderungen, insbesondere der als Rechtsverfolgungskosten geltend gemachten Rechtsanwaltskosten.

Im übrigen sind aber auch die Voraussetzungen, unter denen derartige Kosten erstattungsfähig sein könnten, nicht schlüssig dargelegt.

Die Pflicht des Schuldners, den durch die Verzögerung entstandenen weiteren Schaden – vorliegend: vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – zu ersetzen, ergibt sich aus § 280 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB. Erstattungsfähig sind dabei insbesondere die erforderlichen (§ 249 BGB) Rechtsverfolgungskosten, zu denen die Kosten von Mahnschreiben gehören, sofern die Mahnung nach Eintritt des Verzuges erfolgt ist und eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt, wobei die Obergrenze der insoweit erstattungsfähigen Kosten gem. § 254 BGB die Gebührenhöhe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bildet.

Vorliegend ist zwischen den Parteien im Ergebnis unstreitig, dass die Beklagte die Kostenübernahme hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Reparaturbestätigung außergerichtlich bereits mit Schreiben vom 21.10.2010 endgültig und ernsthaft abgelehnt hat. Dies ergibt sich zum einen aus dem außergerichtlichen Anwaltsschreiben vom 22.10.2010 (Bl. 22 dA), der außergerichtlichen Reaktion darauf mit Schreiben vom 01.11.2010 (Bl. 24 dA) und im Hinblick darauf, dass Verzugszinsen seit dem 22.10.2010 begehrt werden.

Sofern außergerichtlich eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorlag, sind die hier verfahrensgegenständlichen Rechtsverfolgungskosten aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr erforderlich (§ 249 BGB), weil bei Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung nicht erwartet werden kann, dass allein durch die außergerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden könnte. Vielmehr wäre der Kläger gem. § 254 BGB unmittelbar nach der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung gehalten gewesen, einen unbedingten Klageauftrag zu erteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen.

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