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Verkehrsunfall – Kostenerstattung für Anmietung eines Ersatztaxis

LG Leipzig – Az.: 8 S 411/13 – Urteil vom 25.07.2014

1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 26.07.2013, Az: 118 C 7460/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.051,30 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt als Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht den Ersatz von Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall von der Beklagten als Haftpflichtversicherer der Schädigerin. Auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klägerin die geforderten Mietwagenkosten unter Abzug eines Betrages von 25,00 EUR für die Reinigungskosten in Höhe von 1.051,30 EUR zugesprochen. Nach Vernehmung des Zeugen …, der den Mietvertrag für die Geschädigte unterschrieben hatte, kam das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass die angesetzten Mietpreise Bestandteil des Vertrages zwischen der Geschädigten und der Klägerin geworden sind und dass die Anmietung eines rollstuhl- und behindertengerechten Großraumersatztaxis sowie die erbrachten Nebenleistungen – An- und Ablieferung des Fahrzeugs sowie die Vollkaskoversicherung – erforderlich waren. Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs sei auch nicht unverhältnismäßig. Aus der von der Klägerin vorgelegten Umsatzaufstellung für den Anmietzeitraum ergebe sich ein ausgewogenes Verhältnis der Nettomietwagenkosten zu einem hypothetischen Verdienstausfall (1.178,26 EUR: 550,57 EUR). Zu berücksichtigen sei ferner das Interesse der Geschädigten an der ungestörten Fortführung ihres Betriebes. Die Beklagte sei den Beweis der ausnahmsweisen Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten schuldig geblieben. Sie habe auch nicht bewiesen, dass ein vergleichbares Fahrzeug bei einem anderen Anbieter wesentlich günstiger hätte angemietet werden können. Das Amtsgericht erachtete den Abzug von 10% Eigenersparniskosten aus der Grund- und Kilometerpreissumme als angemessen und ausreichend.

Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte desweiteren zur Zahlung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 135,50 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit.

Verkehrsunfall - Kostenerstattung für Anmietung eines Ersatztaxis
Symbolfoto: Von Aitor Lamadrid Lopez /Shutterstock.com

Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte legte gegen das am 02.08.2013 zugestellte Urteil am 07.08.2013 Berufung ein und begründete diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 23.10.2013.

Die Beklagte rügt, dass das Gericht keinen Argwohn im Hinblick auf die getätigten Angaben des Zeugen hegte und die Klägerin nicht zur Vorlage belastbarer Unterlagen aufgefordert hatte. Das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beklagte die Richtigkeit der Umsatzaufstellung bestritten hatte und weiterhin bestritten hatte, dass das anmietende Taxiunternehmen das Mietfahrzeug im Anmietzeitraum überhaupt in einem relevanten Umfang genutzt habe und auf die Anmietung einer Miettaxe angewiesen war, dass mit dem Mietfahrzeug die behauptete Anzahl von Fahrkilometern zurückgelegt und eine ausschließlich gewerbliche Nutzung gegeben war, dass die Kosten für eine Taxiausstattung angemessen sind und dass eine Anmietung am Wochenende bei planbarer Reparatur erforderlich war. Deshalb liege eine eindeutiger Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit wären nach Ansicht der Beklagten die ersparten Lohnkosten in Abzug zu bringen gewesen, da nach Angabe des Zeugen die Arbeitnehmer lediglich umsatzabhängig bezahlt werden. Eine Lohnfortzahlungspflicht habe deshalb nicht bestanden. Die Angabe des Zeugen sei auch zum Nachweis der mietvertraglichen Vereinbarungen nicht ausreichend gewesen. Vielmehr habe der Zeuge ausdrücklich angegeben, nicht zu wissen, ob überhaupt Preise im Mietvertrag eingetragen waren.

Das Gericht habe weder die Beklagte darauf hingewiesen, dass es von der Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch die Klagepartei ausgehe, noch habe es die Beklagte aufgefordert weiter vorzutragen und weitere Beweisantritte zu erbringen.

Das Gericht sei auch nicht auf die Einwendungen zu den ersparten Eigenaufwendungen eingegangen.

Fehlerhaft sei auch die Berücksichtigung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Da die streitgegenständlichen Mietwagenkosten zunächst durch die Rechtsanwälte … & … als Bevollmächtigte des Geschädigten geltend gemacht worden seien und die Beklagte die Zahlung abgelehnt habe, sei die außergerichtliche Tätigkeit der Bevollmächtigten der Klägerin nicht zweckdienlich oder erfolgversprechend gewesen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das Erstgericht habe sich umfassend mit dem Sachverhalt, den sachlichen und rechtlichen Ausführungen, den Beweisangeboten, den vorgelegten Unterlagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme auseinandergesetzt und das Ergebnis sei in keiner Weise zu beanstanden.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1.

Das Amtsgericht ist aufgrund der Beweiserhebung davon ausgegangen, dass die abgerechneten Mietpreise zwischen der Klägerin und der Geschädigten vereinbart waren. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Der Zeugen … hat bestätigt, dass er den Mietvertrag unterschrieben hat. Nach Vorlage der Anlage K2 hat er bestätigt, dass es seine Unterschrift ist. Zwar wusste der Zeuge nicht mehr, welche Eintragungen schon vorhanden waren. Dies ergibt sich jedoch aus dem Inhalt des Mietvertrages: auf der Mietvertragsurkunde sind zwei Unterschriftsfelder für den Mieter vorgesehen. Neben dem ersten Unterschriftsfeld heißt es: „der Mieter erklärt sich mit oben aufgeführten Bedingungen und den rückseitig genannten Preisen einverstanden und bestätigt die Richtigkeit des handschriftlich eingetragenen Mietbeginns, sowie des Anfangskilometerstandes“. Neben dem zweiten, unteren Unterschriftsfeld findet sich folgender Text: „der Mieter bestätigt die Richtigkeit des handschriftlich eingetragenen Mietendes sowie des Endkilometerstandes“. Die rückseitig aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Klägerin erstinstanzlich als Anlage T3 zum Schriftsatz vom 17.06.2013 eingereicht. Darin finden sich die im Mietvertrag maschinenschriftlich eingetragenen Angaben, Tarifgruppe 7, Grundpreis 112,00 EUR pro Tag inklusive 200 Km, übersteigende Kilometer 0,55 EUR, Zuschlag für Nutzung als Taxi 75,00 EUR, Kaskoversicherung 22,00 EUR pro Tag sowie Anlieferzone 2 140,00 EUR. Damit sind die Preise wirksam in den Vertrag einbezogen worden.

Mit der Unterschrift des Zeugen … auf dem Mietvertrag wurden auch die handschriftlich eingetragenen Kilometerstände (Anfang: 65.474, Ende: 66.523) bestätigt. Damit steht fest, dass das angemietete Fahrzeug in dem Anmietzeitraum von 5 Tagen insgesamt 1.049 Km zurückgelegt hat.

2.

Die Anmietung eines Ersatzwagens durch das geschädigte Taxiunternehmen war nicht unverhältnismäßig.

Rechtlich zutreffend ist das Amtsgericht vom Grundsatz der Naturalrestitution ausgegangen. „Die nach § 249 Satz 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des ohne das Schadensereignis bestehenden Zustandes kann beim schadensbedingten Ausfall eines Kraftfahrzeugs am ehesten dadurch erfolgen, dass der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet, wobei der Schädiger die hierbei entstandenen Kosten zu ersetzen hat (§ 249 Satz 2 BGB). Die Grenze bis zu der in solchen Fällen Naturalrestitution durch Anmietung eines Ersatzwagens verlangt werden kann, wird durch § 251 Abs. 2 BGB bestimmt. Hiernach tritt erst dann Wertersatz, hier die Verweisung des Geschädigten auf Ersatz des entgangenen Gewinns, an die Stelle der Wiederherstellung, wenn letztere nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.“(BGH, Urteil vom 19.10.1993, VI ZR 20/93). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes vorzunehmen.“ Die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB ist nicht schon dann überschritten, wenn die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens den ansonsten drohenden Gewinnausfall – sei es auch erheblich – übersteigen, sondern erst dann, wenn die Anmietung des Ersatztaxis für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten und der maßgeblichen vorausschauenden Sicht geradezu unternehmerisch geradezu unvertretbar ist, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird.“(BGH a.a.O.) Der BGH hat in dem genannten Urteil eine „Regelgrenze“ für die Überschreitung des drohenden Verdienstausfalls durch die Mietwagenkosten ausdrücklich abgelehnt. Er hat ausgeführt, dass die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen von einer Vielzahl tatsächlicher Gegebenheiten abhängt, die sich einer pauschalen Wertung entziehen. Genannt wurden dabei: Umsatzgröße und -entwicklung des Unternehmens, Zeitdauer seines bisherigen Bestehens und Intensität seiner Einführung am Markt, Anfall der im Unternehmen zur Verfügung stehenden und betriebenen Taxen, Auslastungsgrad der Fahrzeuge und der Fahrer, Personal- und Kostenstruktur des Unternehmens, Zusammensetzung seiner Kundschaft (Stammkunden, Gelegenheitsfahrten), Struktur des Marktes (z.B. in einer Großstadt oder im ländlichen Raum), Wettbewerbssituation, Konditionen des Anschlusses an die Funkzentrale, Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Taxibetrieben, Umfang und Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs, Geschäftsaussichten für Taxen während der Reparaturzeit. Weiter heißt es in dem Urteils unter anderem: „… es gehört zum Wesen unternehmerischen Gestaltens und der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit, um längerfristiger Vorteile willen zumindest für einen überschaubaren Zeitraum kurzfristige Verluste – mögen diese auch beträchtlich sein – in Kauf zu nehmen. Von daher wird es aus dem Blickwinkel eines verständigen Kaufmanns selten als unvertretbar erscheinen, einige Wochen lang Mietkosten hinzunehmen, die den mit der Mietsache zu erwirtschaftenden Ertrag voraussichtlich erheblich übersteigen werden, wenn er dadurch seinen Betrieb ungestört aufrecht erhalten, den unternehmerischen „good-will“ sichern, sich seine Stammkundschaft erhalten, am Markt und in der Organisation der Funkzentrale präsent bleiben kann etc.“ (BGH a.a.O.)

Zwar ist die von der Klägerin vorgelegte Umsatzliste in der Tat nicht aussagekräftig und war auch nicht Gegenstand der Beweisaufnahme. Der im Anmietzeitraum konkret mit dem Miettaxi erzielte Umsatz ist für die im Zeitpunkt der Anmietung zu treffende Prognoseentscheidung im vorliegenden Fall ausnahmsweise aber auch nicht von Bedeutung. Wesentlich ist, dass der Anmietzeitraum nur 5 Tage betrug, dass das Taxiunternehmen des Geschädigten nur über zwei Taxen verfügt, wobei nur das verunfallte Fahrzeug ein rollstuhl- und behindertengerechtes Großraumtaxi ist, und dass mit diesem Fahrzeug Transporte von Rollstuhlfahrern und behinderten Kindern auf der Grundlage von Festverträgen unternommen wurden. Weiterhin bestanden auch Festverträge mit Konzernen über den Transport von Privat- und Firmenkunden. Diese Tatsachen wurden durch die Aussagen des Zeugen … hinreichend bewiesen. Die Beklagte zeigt keine Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Beweiswürdigung des Amtsgerichtes insoweit gebieten würden. Konkretere Zahlen sind im vorliegenden Fall zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nicht zwingend erforderlich. Der vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich von Fallgestaltungen, bei denen das Taxiunternehmen über eine Mehrzahl von Fahrzeugen verfügt, mit denen im Wesentlichen Gelegenheitsfahrten unternommen werden. Dort wird das Verhältnis des zu erwartenden Verdienstausfalls zu den Mietwagenkosten eine wesentlich größere Rolle spielen. Auch dann, wenn vertragliche Vereinbarungen über die regelmäßige Durchführung von Fahrten vorliegen, wird zu prüfen sein, inwieweit andere zur Verfügung stehende Fahrzeuge diesen Bedarf abdecken können und eine Einschränkung von Gelegenheitsfahrten in Kauf zu nehmen ist. Im vorliegenden Fall stand für den speziellen Einsatzzweck aber nur das verunfallte Taxi zur Verfügung. Die unternehmerische Entscheidung, für einen begrenzten Ausfallzeitraum von 5 Tagen, in dem mehrere vereinbarte Fahrten mit Rollstuhlfahrern zu unternehmen sind, ein Mietfahrzeug anzumieten, erscheint auch ohne genaue Kenntnis der zu erwartenden Umsatzzahlen gut nachvollziehbar. Der Unternehmer hat ein berechtigtes Interesse daran, seinen Betrieb ungestört aufrecht zu erhalten, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, seine Stammkundschaft zu erhalten und nicht etwa Schadensersatzansprüche zu riskieren.

3.

Soweit die Beklagte bestreitet, dass eine Anmietung am Wochenende bei planbarer Reparatur nicht erforderlich war, geht dies in Leere, da der Anmietzeitraum von einem Montag bis zum darauffolgenden Freitag reichte. Welche Bedeutung der Tatsache, dass das Unfallfahrzeug noch fahrbereit, aber reparaturbedürftig war und die Reparatur geplant werden konnte, zukommen soll, erschließt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht.

4.

Das Bestreiten der Angemessenheit der Taxiausstattungskosten ist unbeachtlich. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil ausgeführt, dass die Geschädigte mit der Anmietung des Taxis nicht gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Die beweisbelastete Beklagte habe keinen Beweis dafür erbracht, dass die Geschädigte ein vergleichbares Fahrzeug bei einem anderen Anbieter wesentlich günstiger hätte anmieten können. Hierzu hat die Beklagte im Berufungsverfahren nichts weiter ausgeführt.

5.

Auch ein Verfahrensfehler ist dem erstinstanzlichen Gericht nicht anzulasten. Aus dem Urteil des OLG Dresden vom 26.07.2013, Az: 7 U 2073/12, kann die Beklagte im vorliegenden Fall nichts für sich herleiten. Das Oberlandesgericht hatte in dem Urteil den Vortrag des Klägers entgegen der Auffassung des Landgerichts als hinreichend substantiiert und schlüssig angesehen und ausgeführt, dass das Landgericht der Beklagten hätte Gelegenheit geben müssen, hierauf zu erwidern, um der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast zu genügen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht durch den Beweisbeschluss vom 25.01.2013 zum Ausdruck gebracht, dass der klägerische Vortrag als schlüssig angesehen wurde. Die Beklagte hatte hinreichende Gelegenheit auf den Vortrag zu erwidern, um einen Ausnahmefall von dem Regelfall der Naturalrestitution zu begründen.

6.

Die vom Amtsgericht im Rahmen des nach § 287 ZPO bestehenden Ermessens vorgenommener Schätzung eines in Abzug zu bringenden Eigenersparnisbetrages auf 10% der Grund- und Kilometerpreissumme ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht führte aus, die Beklagte habe den Einwand, es seien 20% Eigenersparnis, anzurechnen nicht substantiiert begründet. Dazu hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht Stellung genommen. In der Rechtsprechung wird der Eigenersparnisabzug bei gewerblich genutzten Fahrzeugen unterschiedlich beurteilt. Dem Argument, dass gewerbliche Fahrzeuge gewöhnlich einer stärkeren Nutzung unterliegen, kann entgegengehalten werden, dass sich dies bereits in den Mietpreisen wiederspiegelt, die Basis für die prozentuale Berechnung der Eigenersparnis sind. Ein zwingendes Argument für eine Erhöhung des vom Amtsgericht vorgenommenen Eigenersparnisabzugs ist somit nicht ersichtlich.

7.

Zu Recht hat das Amtsgericht der Klägerin auch die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten zugesprochen. Ob die streitgegenständlichen Mietwagenkosten durch die Rechtsanwälte … & … bereits geltend gemacht worden waren, kann dahinstehen, da sich aus der als Anlage B4 vorgelegten Abrechnung der Beklagten vom 10.10.2011 ergibt, dass diese Kosten bei der Ermittlung des Gegenstandswertes von 3.360,22 EUR, nach dem die Beklagte die Anwaltskosten erstattet hatte, nicht berücksichtigt wurden. Es liegt somit keine doppelte Geltendmachung der Gebühren im Zusammenhang mit der Mietwagenkostenforderung vor.

Der Klägerin ist auch kein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht anzulasten. Eine ernsthafte und endgültige Ablehnung der Klägerin gegenüber war vor der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten nicht erfolgt.

Soweit die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht hat, im Falle der einheitlichen Geltendmachung sämtlicher unfallbedingter Schadensersatzpositionen durch eine Rechtsanwaltskanzlei wären niedrigere Gebühren entstanden, kann dies der Klägerin nicht angelastet werden. Die außergerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten sind tatsächlich angefallen. Für die Abtretung bestand auch ein berechtigtes Interesse, es lag kein missbräuchliches Handeln zu Lasten des Schädigers vor.

III.

Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

 

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