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Verkehrsunfall – Kostenerstattung für unbrauchbares Sachverständigengutachten

Nach einem Unfall beauftragte ein Autofahrer einen Gutachter, der jedoch einen Vorschaden übersah. Die Versicherung weigerte sich, den vollen Schaden zu zahlen, und das Gericht gab ihr Recht. Der Kläger blieb auf den Kosten des Gutachters sitzen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gutachten ist unbrauchbar, wenn Vorschäden nicht berücksichtigt wurden.
  • Der Geschädigte muss den Sachverständigen auf Vorschäden hinweisen.
  • Die Kosten für ein unbrauchbares Gutachten sind nicht erstattungsfähig.
  • Der Kläger ist für die Unbrauchbarkeit des Gutachtens verantwortlich, wenn er nicht auf die Vorschäden hingewiesen hat.
  • Das Gericht entschied, dass der Kläger die Gutachterkosten nicht erstattet bekommt.
  • Die Beklagte haftet nur für die direkt unfallbedingten Schäden.
  • Der Kläger kann keine Wertminderung beanspruchen, da der Vorschaden nicht vollständig repariert war.
  • Nutzungsausfall ist nicht ersatzfähig, wenn das Fahrzeug in unrepariertem Zustand weitergenutzt wurde.
  • Der Kläger erhält eine Kostenpauschale von 25 Euro.
  • Vorgerichtliche Anwaltskosten werden nur anteilig erstattet.

Urteil: Wann Geschädigte Kosten für unbrauchbares Gutachten zurückfordern können

Verkehrsunfälle sind leider alltäglich. Nach einem Unfall ist es oft notwendig, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um den Schaden an Ihrem Fahrzeug zu beziffern. Doch was passiert, wenn sich dieses Gutachten als unbrauchbar herausstellt? Kann man die Kosten für das Gutachten zurückfordern? Dieser Frage widmen sich Gerichte immer wieder, denn es ist nicht immer einfach zu beurteilen, wann ein Sachverständigengutachten wirklich unbrauchbar ist.

Ein Gutachten ist dann unbrauchbar, wenn es fehlerhaft ist und die notwendigen und richtigen Aussagen nicht treffen kann. Dies kann zum Beispiel durch unzureichende Untersuchung, falsche Anwendung von Methoden oder mangelnde Sachkenntnis des Gutachters geschehen. In diesen Fällen hat der Geschädigte jedoch nicht immer einen Anspruch auf Kostenerstattung. Es kommt darauf an, welche Fehler im Gutachten vorliegen und ob diese dem Geschädigten zumutbar waren. Die Gerichte versuchen dabei, die Interessen des Geschädigten mit den Pflichten des Gutachters in Einklang zu bringen.

In diesem Zusammenhang ist nun ein Urteil des [Gerichtsname] zu einem konkreten Fall sehr aufschlussreich. Es zeigt deutlich, welche Kriterien zur Beurteilung der Brauchbarkeit eines Sachverständigengutachtens herangezogen werden und welche Folgen für den Geschädigten eintreten können.

Unzufrieden mit dem Gutachten nach Ihrem Unfall?

Sind Sie nach einem Verkehrsunfall mit einem fehlerhaften oder unbrauchbaren Gutachten konfrontiert? Wir verstehen, wie frustrierend und belastend dies sein kann. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Verkehrsrecht und verfügt über langjährige Erfahrung in der erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

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Der Fall vor Gericht


Unbrauchbares Gutachten nach Verkehrsunfall – Kläger trägt Kosten selbst

Der Kläger erlitt einen Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug im Heckbereich beschädigt wurde. Er beauftragte daraufhin einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe. Allerdings hatte das Fahrzeug bereits einen Vorschaden im Heckbereich aus einem früheren Unfall. Der Sachverständige berücksichtigte diesen Vorschaden in seinem Gutachten nicht.

Der Kläger machte gegenüber der Versicherung des Unfallgegners Schadensersatzansprüche in Höhe von über 7.000 Euro geltend. Diese Summe setzte sich zusammen aus den fiktiven Reparaturkosten laut Gutachten, einer Wertminderung, Nutzungsausfall, den Sachverständigenkosten sowie einer Kostenpauschale.

Die Versicherung bestritt die Höhe des Schadens unter Verweis auf den nicht berücksichtigten Vorschaden. Daraufhin kam es zum Rechtsstreit.

Gerichtliche Entscheidung zur Schadenshöhe

Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab dem Kläger nur teilweise Recht. Es sprach ihm lediglich einen Schadensersatz in Höhe von rund 2.400 Euro zu. Diese Summe setzt sich zusammen aus den tatsächlich durch den Unfall verursachten Reparaturkosten von knapp 2.023 Euro, einer Kostenpauschale von 25 Euro sowie anteiligen Rechtsanwaltskosten.

Das Gericht stellte fest, dass durch den streitgegenständlichen Unfall lediglich die Heckklappe und die Rückleuchte des Klägerfahrzeugs neu beschädigt wurden. Der Schaden an der hinteren Stoßfängerverkleidung stammte hingegen bereits aus dem Vorunfall und war nicht fachgerecht repariert worden.

Keine Erstattung der Sachverständigenkosten

Das Gericht lehnte die Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von über 1.000 Euro ab. Begründet wurde dies damit, dass das Gutachten aufgrund der Nichtberücksichtigung der Vorschäden zur Anspruchsverfolgung unbrauchbar war.

Das Gericht sah es als Obliegenheit des Klägers an, das Gutachten nach Erhalt daraufhin zu prüfen, ob die ihm bekannten Vorschäden berücksichtigt wurden. Da dies nicht der Fall war, hätte der Kläger den Sachverständigen darauf hinweisen und eine Korrektur verlangen müssen. Durch die Unterlassung dieser Prüfung und Intervention hat der Kläger nach Ansicht des Gerichts die Unbrauchbarkeit des Gutachtens selbst zu vertreten.

Auswirkungen auf weitere Schadensersatzpositionen

Auch den geltend gemachten Nutzungsausfall für die im Gutachten angegebene Reparaturdauer von maximal fünf Tagen sprach das Gericht dem Kläger nicht zu. Da der Kläger den Unfallschaden tatsächlich nicht hatte reparieren lassen und das Fahrzeug offenbar weiter nutzte, sah das Gericht keinen ersatzfähigen Nutzungsentzug.

Ebenso verneinte das Gericht einen Anspruch auf Ersatz einer Wertminderung. Eine solche war nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen durch den streitgegenständlichen Unfall nicht eingetreten, da der Vorschaden nicht vollständig bzw. fachgerecht repariert worden war.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die Sorgfaltspflicht des Geschädigten bei der Prüfung von Sachverständigengutachten. Der Kläger muss sicherstellen, dass bekannte Vorschäden berücksichtigt werden, andernfalls trägt er das Risiko eines unbrauchbaren Gutachtens. Diese Entscheidung stärkt die Eigenverantwortung des Geschädigten im Schadensregulierungsprozess und betont die Notwendigkeit einer genauen Prüfung von Gutachten, um unnötige Kosten zu vermeiden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, müssen Sie besonders aufmerksam sein. Das Urteil verdeutlicht Ihre Pflicht, das Gutachten sorgfältig zu prüfen, insbesondere wenn Ihr Fahrzeug Vorschäden aufweist. Sollten Sie feststellen, dass bekannte Vorschäden nicht berücksichtigt wurden, müssen Sie umgehend den Sachverständigen darauf hinweisen und eine Korrektur verlangen. Andernfalls riskieren Sie, die Kosten für ein unbrauchbares Gutachten selbst tragen zu müssen. Dies gilt auch, wenn Sie den Sachverständigen vorab über Vorschäden informiert haben. Um unnötige Kosten zu vermeiden, ist es ratsam, alle relevanten Informationen zu dokumentieren und das Gutachten kritisch zu überprüfen, bevor Sie es zur Schadensregulierung einreichen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie hatten einen Autounfall und ein Gutachten liegt vor, doch Sie zweifeln an dessen Qualität? Ein unbrauchbares Gutachten nach einem Verkehrsunfall kann weitreichende Folgen haben und Ihnen im Streit mit der Versicherung oder sogar vor Gericht zum Nachteil gereichen. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Gutachten und erhalten wertvolle Tipps für Ihr Vorgehen.


Was passiert, wenn ein Gutachten nach einem Unfall unbrauchbar ist?

Bei einem unbrauchbaren Gutachten nach einem Verkehrsunfall ergeben sich verschiedene rechtliche Konsequenzen. Grundsätzlich muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten für ein Sachverständigengutachten übernehmen, selbst wenn dieses Gutachten Mängel aufweist oder sich als unbrauchbar herausstellt. Dies basiert auf dem Gedanken, dass die Beauftragung eines Sachverständigen zur Schadensermittlung ein notwendiger Schritt zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall ist.

Entscheidend ist, dass der Geschädigte bei der Beauftragung des Gutachtens in gutem Glauben gehandelt hat. Wenn der Geschädigte also keine Kenntnis von der Unbrauchbarkeit des Gutachtens hatte und den Sachverständigen sorgfältig ausgewählt hat, bleibt der Anspruch auf Kostenerstattung bestehen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass das Risiko eines fehlerhaften Gutachtens nicht zu Lasten des Geschädigten gehen soll, solange dieser seine Pflichten erfüllt hat.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Wenn der Geschädigte selbst für die Unbrauchbarkeit des Gutachtens verantwortlich ist, kann die Versicherung die Kostenübernahme verweigern. Dies könnte der Fall sein, wenn der Geschädigte dem Sachverständigen bewusst falsche Informationen geliefert oder wichtige Vorschäden am Fahrzeug verschwiegen hat. In solchen Fällen hat der Geschädigte gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen und muss die Konsequenzen tragen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Frage, ob die Unbrauchbarkeit des Gutachtens für den Geschädigten erkennbar war. Wenn offensichtliche Fehler oder Widersprüche im Gutachten vorliegen, die auch ein Laie hätte erkennen müssen, kann von dem Geschädigten erwartet werden, dass er den Sachverständigen zur Nachbesserung auffordert. Unterlässt er dies, könnte die Versicherung argumentieren, dass der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist.

In der Praxis führt ein unbrauchbares Gutachten oft zu Verzögerungen im Schadensregulierungsprozess. Die Versicherung wird in der Regel ein eigenes Gutachten in Auftrag geben oder eine Nachbesserung des ursprünglichen Gutachtens fordern. Dies kann für den Geschädigten bedeuten, dass er länger auf die Regulierung seines Schadens warten muss.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Unbrauchbarkeit eines Gutachtens nicht automatisch zum Verlust des Schadensersatzanspruchs führt. Der Geschädigte hat weiterhin das Recht, seinen Schaden auf andere Weise nachzuweisen, beispielsweise durch Reparaturrechnungen oder ein neues Gutachten. Die Kosten für ein zweites Gutachten müssen allerdings zunächst vom Geschädigten selbst getragen werden, können aber unter Umständen ebenfalls als unfallbedingte Kosten geltend gemacht werden.

In Streitfällen über die Brauchbarkeit eines Gutachtens entscheiden letztlich die Gerichte. Diese prüfen im Einzelfall, ob das Gutachten tatsächlich unbrauchbar war und ob der Geschädigte seine Pflichten erfüllt hat. Dabei wird auch berücksichtigt, ob die festgestellten Mängel des Gutachtens so gravierend sind, dass sie die Schadensermittlung wesentlich beeinflussen.

Für Geschädigte empfiehlt es sich daher, bei der Auswahl eines Sachverständigen sorgfältig vorzugehen und auf dessen Qualifikation und Erfahrung zu achten. Zudem sollten alle relevanten Informationen zum Unfallhergang und zum Zustand des Fahrzeugs wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden. Bei Zweifeln an der Qualität des erstellten Gutachtens ist es ratsam, zeitnah Rücksprache mit dem Sachverständigen zu halten und gegebenenfalls eine Nachbesserung zu verlangen.

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Kann ich die Kosten für ein fehlerhaftes Gutachten zurückfordern?

Die Rückforderung von Kosten für ein fehlerhaftes Gutachten ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Grundsätzlich haftet ein Sachverständiger für ein unrichtiges Gutachten auf Schadensersatz. Dies ergibt sich aus § 839a Abs. 1 BGB. Allerdings müssen für eine erfolgreiche Rückforderung mehrere Bedingungen erfüllt sein.

Zunächst ist es entscheidend, dass der Sachverständige gerichtlich bestellt wurde. Bei einem privat beauftragten Gutachter gelten andere Regeln. Wurde der Sachverständige vom Gericht bestellt, muss ihm ein Verschulden nachgewiesen werden. Das bedeutet, er muss das Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch erstellt haben. Eine bloße Unrichtigkeit des Gutachtens reicht nicht aus.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass das fehlerhafte Gutachten zu einer gerichtlichen Entscheidung geführt haben muss, die einen Schaden verursacht hat. Dies könnte beispielsweise eine Klageabweisung oder eine Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe sein. Ohne einen konkreten, durch die Gerichtsentscheidung verursachten Schaden besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

Bevor man jedoch den Sachverständigen in Anspruch nehmen kann, müssen alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft worden sein. Das bedeutet, dass zunächst jede mögliche Instanz durchlaufen und immer wieder beantragt werden muss, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Erst wenn alle diese Möglichkeiten erfolglos geblieben sind, kann der Sachverständige direkt in Anspruch genommen werden.

Im Falle eines Verkehrsunfalls gelten besondere Regeln für die Erstattung von Sachverständigenkosten. Hier ist es wichtig zu wissen, dass die Unbrauchbarkeit des Gutachtens allein nicht automatisch zum Verlust des Erstattungsanspruchs führt. Der Geschädigte behält seinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten, es sei denn, er hat die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten. Dies könnte der Fall sein, wenn er einen erkennbar ungeeigneten Sachverständigen beauftragt oder erhebliche Vorschäden verschwiegen hat.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Sachverständige schriftlich zur Begleichung des Schadens aufgefordert werden. Dabei sollte eine angemessene Frist gesetzt werden. Reagiert der Sachverständige nicht oder lehnt er die Zahlung ab, steht der Klageweg offen.

Es ist ratsam, vor der Kontaktaufnahme mit dem Sachverständigen die eigene Position zu stärken. Dies kann durch die Einholung eines Privatgutachtens oder die Recherche nach widersprechenden Studien und Fachliteratur geschehen. So kann die Unrichtigkeit des ursprünglichen Gutachtens besser belegt werden.

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Sachverständigen ist Vorsicht geboten. Die Hürden für eine erfolgreiche Klage sind hoch, und es gibt bisher nur wenige erfolgreiche Fälle. Dennoch sollten Geschädigte ihre Rechte kennen und bei einem nachweislich fehlerhaften Gutachten nicht zögern, diese geltend zu machen.

Welche Pflichten habe ich als Geschädigter gegenüber dem Sachverständigen?

Bei der Beauftragung eines Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte bestimmte Pflichten zu erfüllen, um seine Ansprüche erfolgreich durchsetzen zu können.

Zunächst obliegt es dem Geschädigten, den Sachverständigen umfassend und wahrheitsgemäß über den Unfallhergang zu informieren. Dies beinhaltet eine detaillierte Schilderung der Ereignisse, einschließlich Ort, Zeit und beteiligter Fahrzeuge. Auch vorhandene Beweise wie Fotos oder Zeugenaussagen sollten dem Gutachter zur Verfügung gestellt werden. Eine präzise Darstellung ermöglicht dem Sachverständigen eine akkurate Einschätzung des Schadens und seiner Ursachen.

Der Geschädigte muss dem Gutachter uneingeschränkten Zugang zum beschädigten Fahrzeug gewähren. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug in dem Zustand belassen werden sollte, in dem es sich unmittelbar nach dem Unfall befand. Reparaturen oder Veränderungen vor der Begutachtung können die Schadensermittlung erschweren und möglicherweise zu Nachteilen bei der Schadensregulierung führen.

Eine weitere wichtige Pflicht besteht darin, dem Sachverständigen alle relevanten Dokumente zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören der Fahrzeugschein, Wartungsunterlagen und gegebenenfalls Rechnungen über kürzlich durchgeführte Reparaturen oder Verbesserungen am Fahrzeug. Diese Informationen sind entscheidend für die Bestimmung des Fahrzeugwertes vor dem Unfall.

Der Geschädigte sollte zudem aktiv an der Terminvereinbarung für die Begutachtung mitwirken und sicherstellen, dass das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zur Verfügung steht. Verzögerungen können den Prozess der Schadensregulierung unnötig in die Länge ziehen.

Im Rahmen der Schadensminderungspflicht muss der Geschädigte darauf achten, keine unnötigen Kosten zu verursachen. Dies bedeutet, dass er bei der Auswahl des Sachverständigen auf dessen Qualifikation und Unabhängigkeit achten sollte, ohne dabei überhöhte Honorare in Kauf zu nehmen.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Geschädigte verpflichtet ist, dem Sachverständigen alle bekannten Vorschäden am Fahrzeug mitzuteilen. Das Verschweigen solcher Informationen kann als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gewertet werden und negative Auswirkungen auf die Schadensregulierung haben.

Der Geschädigte sollte dem Gutachter Auskunft über geplante Reparaturmaßnahmen geben. Falls eine Reparatur in Eigenleistung oder in einer freien Werkstatt geplant ist, muss dies dem Sachverständigen mitgeteilt werden, da es Einfluss auf die Schadensberechnung haben kann.

Während der Begutachtung sollte der Geschädigte für Rückfragen zur Verfügung stehen. Oftmals ergeben sich während der Untersuchung des Fahrzeugs Fragen, die nur der Geschädigte beantworten kann. Eine gute Erreichbarkeit kann den Prozess beschleunigen und zu einem präziseren Gutachten führen.

Nach Erstellung des Gutachtens hat der Geschädigte die Pflicht, dieses sorgfältig zu prüfen und eventuelle Unstimmigkeiten oder Fehler umgehend dem Sachverständigen mitzuteilen. Eine zeitnahe Korrektur kann spätere Komplikationen bei der Schadensregulierung vermeiden.

Abschließend sei erwähnt, dass der Geschädigte verpflichtet ist, dem Sachverständigen alle Informationen über bereits erfolgte Kontakte mit der gegnerischen Versicherung offenzulegen. Dies ist besonders relevant, wenn bereits Angebote oder Zahlungen seitens der Versicherung erfolgt sind.

Die Einhaltung dieser Pflichten trägt wesentlich dazu bei, dass der Sachverständige ein fundiertes und rechtlich belastbares Gutachten erstellen kann, welches die Grundlage für eine faire Schadensregulierung bildet.

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Was kann ich tun, wenn das Gutachten meinen Vorschaden nicht berücksichtigt?

Bei einem Gutachten, das einen Vorschaden nicht berücksichtigt, sind mehrere Schritte möglich und ratsam. Zunächst sollte der Geschädigte den Sachverständigen schriftlich auf den Fehler hinweisen und um eine Korrektur des Gutachtens bitten. Dabei ist es wichtig, alle relevanten Informationen und Belege zum Vorschaden bereitzustellen. Der Sachverständige ist verpflichtet, sein Gutachten auf Grundlage aller verfügbaren Informationen zu erstellen und gegebenenfalls zu korrigieren.

Sollte der Sachverständige nicht kooperativ sein, kann der Geschädigte sich an den Auftraggeber des Gutachtens wenden. Bei einem Verkehrsunfall ist dies in der Regel die Versicherung des Unfallgegners. Der Geschädigte sollte die Versicherung über die Unvollständigkeit des Gutachtens informieren und um eine erneute Begutachtung oder Nachbesichtigung bitten.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet ist, den Sachverständigen über bekannte Vorschäden zu informieren. Versäumt er dies, kann es zu Problemen bei der Schadensregulierung kommen. Die Versicherung könnte argumentieren, dass der Geschädigte seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.

In besonders strittigen Fällen kann es sinnvoll sein, ein Gegengutachten in Auftrag zu geben. Dieses sollte von einem unabhängigen, qualifizierten Sachverständigen erstellt werden und den Vorschaden explizit berücksichtigen. Mit diesem Gegengutachten kann der Geschädigte seine Position gegenüber der Versicherung stärken.

Führen diese Schritte nicht zum gewünschten Ergebnis, bleibt als letzte Option der Rechtsweg. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Ein Gerichtsverfahren kann kostspielig und zeitaufwendig sein. Zudem tragen Gerichte der Einschätzung von Sachverständigen oft ein hohes Maß an Vertrauen entgegen. Es ist daher ratsam, zunächst alle außergerichtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

Bei der Erstellung eines Gutachtens sind Sachverständige an strenge rechtliche und fachliche Standards gebunden. Sie müssen objektiv, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen arbeiten. Die Nichtberücksichtigung eines Vorschadens kann als Verstoß gegen diese Pflichten gewertet werden. In solchen Fällen kann der Sachverständige unter Umständen sogar für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Kosten für ein Gutachten nur dann von der gegnerischen Versicherung übernommen werden müssen, wenn das Gutachten brauchbar und für die Schadensermittlung erforderlich war. Ein Gutachten, das wesentliche Aspekte wie einen Vorschaden nicht berücksichtigt, erfüllt diese Kriterien möglicherweise nicht.

Der Geschädigte sollte in jedem Fall sorgfältig dokumentieren, welche Schritte er unternommen hat, um auf den Fehler im Gutachten hinzuweisen. Diese Dokumentation kann im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von Bedeutung sein.

Abschließend ist zu betonen, dass die Berücksichtigung von Vorschäden in Gutachten nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine ethische Verpflichtung des Sachverständigen darstellt. Ein vollständiges und korrektes Gutachten ist die Grundlage für eine faire Schadensregulierung und dient letztlich allen Beteiligten.

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Welche Schadensersatzansprüche kann ich bei einem unbrauchbaren Gutachten geltend machen?

Bei einem unbrauchbaren Gutachten nach einem Verkehrsunfall bestehen für den Geschädigten grundsätzlich Schadensersatzansprüche, deren Geltendmachung jedoch von verschiedenen Faktoren abhängt.

Zunächst ist zu klären, ob das Gutachten tatsächlich als unbrauchbar einzustufen ist. Ein Gutachten gilt als unbrauchbar, wenn es erhebliche Mängel aufweist, die seine Verwendbarkeit zur Schadensermittlung beeinträchtigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Sachverständige den Restwert eines Fahrzeugs falsch einschätzt oder Vorschäden nicht berücksichtigt.

Trotz der Unbrauchbarkeit des Gutachtens kann der Geschädigte unter bestimmten Umständen die Erstattung der Gutachterkosten vom Schädiger verlangen. Dies ist möglich, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens nicht zu vertreten hat. Ein Anspruch besteht insbesondere dann, wenn der Geschädigte bei der Auswahl des Sachverständigen die erforderliche Sorgfalt walten ließ und keine offensichtlichen Anzeichen für dessen Ungeeignetheit vorlagen.

Die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten hängt maßgeblich davon ab, ob der Geschädigte die Mängel des Gutachtens hätte erkennen können. Waren die Fehler für einen Laien nicht erkennbar, bleibt der Anspruch auf Kostenerstattung in der Regel bestehen. Dies gilt selbst dann, wenn sich das Gutachten im Nachhinein als fehlerhaft herausstellt.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Frage, ob der Geschädigte dem Sachverständigen alle relevanten Informationen zur Verfügung gestellt hat. Hat der Geschädigte beispielsweise erhebliche Vorschäden verschwiegen, kann dies zu einem Wegfall des Erstattungsanspruchs führen. In solchen Fällen trägt der Geschädigte eine Mitverantwortung für die Unbrauchbarkeit des Gutachtens.

Neben dem Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten kann der Geschädigte unter Umständen auch Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen selbst geltend machen. Dies setzt voraus, dass zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen ein Vertragsverhältnis besteht und der Sachverständige seine Pflichten aus diesem Vertrag schuldhaft verletzt hat.

Der Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen kann sich auf verschiedene Positionen erstrecken. Hierzu gehören die Kosten für ein neues, korrektes Gutachten, eventuelle Verzögerungsschäden sowie mögliche Nachteile, die dem Geschädigten durch die Verwendung des fehlerhaften Gutachtens entstanden sind.

Es ist zu beachten, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Sachverständigen oft mit Schwierigkeiten verbunden ist. Der Geschädigte muss nachweisen, dass der Sachverständige seine Pflichten schuldhaft verletzt hat und dass dadurch ein Schaden entstanden ist. Dies erfordert in der Regel eine genaue Prüfung des Einzelfalls und kann unter Umständen die Einholung eines weiteren Gutachtens notwendig machen.

In Fällen, in denen der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch an den Sachverständigen abgetreten hat, können sich zusätzliche rechtliche Komplikationen ergeben. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers kann in solchen Konstellationen möglicherweise die Unbrauchbarkeit des Gutachtens als Einrede geltend machen.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit unbrauchbaren Gutachten ist stets der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Dies bedeutet, dass alle Beteiligten zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind und ihre Rechte nicht missbräuchlich ausüben dürfen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Gutachten: Ein Gutachten ist ein schriftlicher Bericht eines Sachverständigen, der auf Grundlage seiner Fachkenntnisse einen Sachverhalt beurteilt. Nach einem Unfall dient ein Kfz-Gutachten dazu, den Schaden am Fahrzeug zu beziffern und die Reparaturkosten zu schätzen. Ein Gutachten ist entscheidend, um Schadensersatzansprüche gegenüber der Versicherung geltend zu machen.
  • Vorschaden: Ein Vorschaden ist ein Schaden, der an einem Fahrzeug bereits vor dem aktuellen Unfallereignis vorhanden war. Wenn ein Fahrzeug mit Vorschäden erneut beschädigt wird, muss der Sachverständige diese vorherigen Schäden berücksichtigen, um den neuen Schaden korrekt zu beurteilen. Das Fehlen dieser Berücksichtigung kann ein Gutachten unbrauchbar machen.
  • Schadensersatzanspruch: Ein Schadensersatzanspruch ist das Recht einer Person, von einer anderen Person oder Versicherung einen Ausgleich für einen erlittenen Schaden zu verlangen. Im Fall eines Verkehrsunfalls kann der Geschädigte den Schadensersatzanspruch geltend machen, um die Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall und weitere Kosten erstattet zu bekommen.
  • Nutzungsausfall: Nutzungsausfall bezeichnet den finanziellen Verlust, der entsteht, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall nicht genutzt werden kann, beispielsweise weil es in der Werkstatt ist. Der Geschädigte kann für die Dauer der Reparatur eine Entschädigung für den Nutzungsausfall verlangen, sofern nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug tatsächlich nicht genutzt werden konnte.
  • Obliegenheit: Obliegenheiten sind Pflichten, die eine Person im eigenen Interesse erfüllen muss. Im Zusammenhang mit einem Gutachten bedeutet dies, dass der Geschädigte verpflichtet ist, dem Sachverständigen alle relevanten Informationen, wie z.B. Vorschäden, mitzuteilen und das Gutachten nach Erhalt auf Fehler zu prüfen. Vernachlässigt er diese Pflichten, kann dies negative Folgen für seine Schadensersatzansprüche haben.
  • Unbrauchbares Gutachten: Ein Gutachten ist unbrauchbar, wenn es fehlerhaft ist und somit nicht zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen genutzt werden kann. Dies kann passieren, wenn ein Sachverständiger wichtige Informationen, wie Vorschäden, nicht berücksichtigt. Ein unbrauchbares Gutachten führt oft dazu, dass die Kosten für die Erstellung nicht erstattet werden und der Geschädigte auf diesen Kosten sitzen bleibt.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Fahrzeughalters bei einem Verkehrsunfall. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners für den entstandenen Schaden am Fahrzeug des Klägers verantwortlich.
  • § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieser Paragraph bestimmt, dass der Versicherer den Schaden zu ersetzen hat, der dem Versicherungsnehmer durch den Unfall entstanden ist. Im konkreten Fall geht es um die Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Versicherung des Unfallgegners.
  • § 287 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph ermöglicht eine vereinfachte Beweisführung im Zivilprozess, wenn eine genaue Berechnung des Schadens nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall wurde § 287 ZPO angewendet, um die Höhe des Schadensersatzes zu bestimmen, da die genaue Abgrenzung zwischen Vor- und Unfallschaden schwierig war.
  • § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO: Dieser Paragraph erlaubt es dem Berufungsgericht, auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts Bezug zu nehmen. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Saarbrücken auf die Feststellungen des Landgerichts Saarbrücken Bezug genommen.
  • § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten. Im vorliegenden Fall wurden die Sachverständigenkosten nicht erstattet, da das Gutachten aufgrund der Nichtberücksichtigung des Vorschadens unbrauchbar war.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 3 U 13/23 – Urteil vom 03.05.2024


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Leitsatz

1. Durch einen Verkehrsunfall entstandene Sachverständigenkosten sind nicht ersatzfähig, wenn das Gutachten infolge nicht berücksichtigter Vorschäden unbrauchbar ist und der Geschädigte dies zu vertreten hat. Die Grundsätze zum Sachverständigenrisiko ändern hieran nichts.

2. Der Geschädigte hat die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten, wenn er es nach dem Erhalt des Gutachtens versäumt hat, den Sachverständigen auf einen von diesem nicht berücksichtigten Vorschaden hinzuweisen und auf eine Berichtigung bzw. Ergänzung des Gutachtens hinzuwirken, obwohl die Berücksichtigung des Vorschadens sich aus seiner Sicht aufdrängen musste.

 

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.5.2022 – 5 O 129/21 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.047,93 € sowie weitere 367,23 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2021, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 71 % und die Beklagte 29 %.

III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls am 28.6.2021 in … geltend. Dabei stieß der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs beim Rückwärtsfahren aus einer Einfahrt gegen das Heck des Kraftfahrzeugs des Klägers. Die Alleinhaftung der Beklagten für das Unfallereignis steht außer Streit. Das Klägerfahrzeug war bereits bei einem Unfall am 5.4.2019 im Heckbereich beschädigt worden.

Der Kläger hat mit der Behauptung, der Vorschaden sei fachgerecht beseitigt worden, Schadensersatz in Höhe von 7.048,98 € (fiktive Reparaturkosten 5.129,27 €, Wertminderung 500 €, Nutzungsausfall 350 €, Sachverständigenkosten 1.043,71 €, Kostenpauschale 26 €) sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 800,39 € jeweils nebst Zinsen beansprucht.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil (Bl. 138 GA), auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Hilfsweise beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Der Senat hat ein Gutachten des Sachverständigen … eingeholt (Bl. 295 GA).

Wegen des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ein Schadenersatzanspruch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.

1. Das Fahrzeug des Klägers wurde durch das Unfallereignis, für das die Beklagte unstreitig in vollem Umfang einzustehen hat, im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG beschädigt.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Geschädigte nach allgemeinen Regeln das Entstehen und den Umfang eines Sachschadens im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG darzulegen und zu beweisen hat. Dabei bleibt es auch, wenn der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer – wie hier die Beklagte – den Umfang oder die Höhe des geltend gemachten Schadens bestreitet mit der Behauptung, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beeinträchtigt worden (BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, Rn. 8, juris). Der Kläger muss dann darlegen und beweisen, welcher Schaden (abgrenzbar) auf das spätere Schadensereignis zurückzuführen ist. Das schließt je nach Lage des Falles die Notwendigkeit von Darlegungen dazu ein, dass und auf welche Weise ein Vorschaden beseitigt wurde. Sowohl die Darlegung als auch die Beweisführung werden dem Geschädigten durch § 287 ZPO erleichtert (BGH, Beschluss vom 6.6.2023 – VI ZR 197/21, Rn. 13, juris). Danach muss für die Ersatzfähigkeit eines mit dem späteren Schadensereignis kompatiblen Schadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sein, dass dieser Schaden bereits durch das Vorschadensereignis entstanden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30.1.2024 – 3 U 68/23 [n.v.]; Saarl. OLG, Urteil vom 17.2.2022 – 4 U 94/21, Rn. 24 f., juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.3.2021 – 1 U 72/20, Rn. 41, juris).

b) Der Kläger hat als Reaktion auf das von der Beklagten vorgelegte Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigen … vom 9.4.2019 eingeräumt, das Fahrzeug sei bereits am 5.4.2019 im Heckbereich beschädigt worden, als es zu einem leichten Anstoß durch ein rangierendes Fahrzeug gekommen sei. Dieser Schaden sei indes deutlich geringer gewesen als der jetzt entstandene und habe, abgesehen von der Stoßstange, andere Fahrzeugteile betroffen. So seien etwa der Kofferraumdeckel, die Heckleuchte rechts und der Querträgerstoßfänger nicht defekt gewesen. Der Vorschaden sei fachgerecht durch die Erneuerung der Zierleisten einschließlich der Sensoren und der Auspuffblende beseitigt worden. Lediglich die Stoßstange sei nicht erneuert, sondern nur lackiert worden. Zum Beleg hierfür hat der Kläger mehrere Fotografien vorgelegt, von denen er behauptet, dass sie den durch den Schadensgutachter bestätigten Zustand nach erfolgter Reparatur zeigten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger damit seiner Darlegungslast genügt. Der vom Landgericht vermissten Darlegungen dazu, ob – wie in dem Schadensgutachten vom 9.4.2019 für erforderlich gehalten – der Kotflügel instandgesetzt, konserviert und lackiert und die Stoßstangenhalterungen ersetzt wurden, bedurfte es in Anbetracht der Behauptung, der Vorschaden sei (bis auf die Stoßstange) insgesamt fachgerecht beseitigt worden, nicht. Ebenso wenig war für einen ordnungsgemäßen Sachvortrag die Vorlage von Rechnungen über die durchgeführten Reparaturmaßnahmen notwendig.

c) Nach dem in zweiter Instanz eingeholten Sachverständigengutachten, das der Senat für überzeugend hält und gegen das keine Partei Einwände erhoben hat, wurden durch den streitgegenständlichen Unfall die Heckklappe und die Rückleuchte des Klägerfahrzeugs beschädigt. Ein zusätzlicher Schaden an der hinteren Stoßfängerverkleidung ist nicht entstanden, da diese bereits bei dem früheren Unfallereignis beschädigt und nach den Feststellungen des Sachverständigen anschließend nicht ausgetauscht worden war. Letzteres hat der Kläger gegenüber dem Sachverständigen bestätigt. Den in dem Schadensgutachten vom 6.7.2021 dokumentierten Schaden („Verzug“) an der Seitenwand vermochte der Sachverständige nicht auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen. Die Kosten für die Reparatur der unfallbedingten (zusätzlichen) Schäden hat der Sachverständige unbeanstandet mit 2.022,93 € netto ermittelt. Höhere Reparaturkosten kann der Kläger, der seinen Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnet, nicht ersetzt verlangen.

2. Eine Wertminderung steht dem Kläger nicht zu. Eine solche ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen durch den streitgegenständlichen Unfall nicht eingetreten, da der Vorschaden nicht vollständig bzw. fachgerecht repariert wurde.

3. Die weiterhin beanspruchten Sachverständigenkosten sind nicht ersatzfähig.

a) Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, sofern die Begutachtung des Fahrzeugs zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.12.2022 – VI ZR 324/21, Rn. 8, juris). Ihre Erstattungsfähigkeit hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob das Gutachten sich als inhaltlich richtig und für die Anspruchsverfolgung brauchbar erweist. Der Geschädigte muss sich Fehler bei der Schadensermittlung nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist. Die Sachverständigenkosten können jedoch dann nicht beansprucht werden, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat. Das ist namentlich der Fall, wenn er ihm bekannte Vorschäden verschwiegen und damit – zumindest fahrlässig – die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zur Bezifferung des Schadens verschuldet hat (vgl. Senat, Urteil vom 15.3.2024 – 3 U 7/24, Rn. 16 f., juris; Saarl. OLG, Urteil vom 28.2.2019 – 4 U 56/18, Rn. 35, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.6.2023 – 1 U 173/22, Rn. 4, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.2.2023 – 2 U 226/21, Rn. 29, juris). Diese Grundsätze werden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Sachverständigenrisiko (BGH, Urteil vom 12.3.2024 – VI ZR 280/22, juris) nicht berührt. Auf das Sachverständigenrisiko kann der Geschädigte sich nicht berufen, soweit es um das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit des Fahrzeugschadens geht, da er hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. zum Werkstattrisiko BGH, Urteil vom 16.1.2024 – VI ZR 253/22, Rn. 18, juris). In den Verantwortungsbereich des Geschädigten fällt demnach auch, dass ein von ihm eingeholtes Gutachten unbrauchbar ist, weil der Sachverständige über Vorschäden nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Das Sachverständigenrisiko ändert hieran nichts.

b) Das Schadensgutachten des Sachverständigen … vom 6.7.2021 berücksichtigt die Vorschäden am Fahrzeugheck nicht, obwohl diese nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen erheblich zu Buche schlagen und zu einer Anspruchskürzung um mehr als die Hälfte führen. Vielmehr ist auf Seite 2 des Schadensgutachtens zu „Vorschäden“ festgehalten, laut Fahrzeughalter seien keine Vorschäden am Fahrzeug vorhanden. Das Schadensgutachten ist daher zur Anspruchsverfolgung unbrauchbar, was der Kläger auch zu vertreten hat. Dabei kann unterstellt werden, dass der Kläger entsprechend seiner Darstellung den Sachverständigen … über den Vorschaden informiert hat. Hierauf kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob die Nichterwähnung der Vorschäden auf „Datenübertragungen und Fehlern“ im Sachverständigenbüro beruht, wie es in einer (undatierten und nicht unterschriebenen) Stellungnahme des Sachverständigen heißt. Der Kläger wäre jedenfalls gehalten gewesen, nach Erhalt des Schadensgutachtens den Sachverständigen darauf hinzuweisen, dass darin auch Vorschäden einkalkuliert sind, und auf eine Korrektur hinzuwirken (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.2.2018 – 1 U 64/17, Rn. 13, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 12.3.2021 – 13 S 139/20, Rn. 8, juris).

c) Hieran ändert nichts, dass der Sachverständige … am 9.4.2019 bereits ein Gutachten über den Vorschaden erstellt hatte. Zwar kann der Geschädigte grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Sachverständiger, der schon einmal einen Vorschaden an dem Fahrzeug begutachtet hat, diesen auch ohne ausdrücklichen Hinweis bei der erneuten Begutachtung beachten und in die Schadenskalkulation einfließen lassen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.3.2019 – 1 U 84/18, Rn. 19, juris). Das Vertrauen enthebt den Geschädigten jedoch nicht von der Obliegenheit, das sodann erstattete Schadensgutachten darauf hin zu prüfen, ob der Vorschaden tatsächlich Berücksichtigung gefunden hat, und eine etwaige Nichtberücksichtigung gegenüber dem Sachverständigen zu beanstanden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Nichtberücksichtigung offen zu Tage tritt, wie es hier mit Blick auf den in dem Schadensgutachten enthaltenen – ausgehend von der Behauptung des Klägers zu einer im Vorfeld erfolgten Aufklärung des Sachverständigen offensichtlich unzutreffenden – Vermerk, Vorschäden seien laut Fahrzeughalter nicht vorhanden, der Fall ist.

4. Auch der geltend gemachte Nutzungsausfallschaden für die in dem Schadensgutachten vom 6.7.2021 angegebene Reparaturdauer von (maximal) fünf Tagen ist nicht ersatzfähig. Nach dem Vortrag des Klägers hat dieser den streitgegenständlichen Unfallschaden nicht beseitigt, was der Sachverständige bestätigt hat. Zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit durch den Unfallschaden ist nichts dargetan, eine solche liegt aufgrund der Art des Schadens auch nicht ohne weiteres nahe. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug in unrepariertem Zustand weitergenutzt hat. Damit fehlt es an einem Nutzungsentzug als Voraussetzung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz (vgl. OLG München, Urteil vom 6.4.2022 – 10 U 627/21, Rn. 41, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 249 Rn. 42; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. [Stand: 7.3.2024], § 249 BGB Rn. 221).

5. Die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähige Kostenpauschale ist nach der ständigen Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts mit 25 € zu bemessen (vgl. Saarl. OLG, Urteil vom 29.3.2018 – 4 U 56/17, Rn. 59, juris; Beschluss vom 5.4.2019 – 4 W 6/19, Rn. 8, juris, jew. m.w.N.).

6. Der Kläger kann weiterhin nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Wert der berechtigten Forderung in Höhe von insgesamt 2.047,93 € (2.022,93 € + 25 €) beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 9.1.2018 – VI ZR 82/17, Rn. 10, juris). Bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 288,60 € (Nr. 2300 VV-RVG) zuzüglich einer Kostenpauschale von 20 € (Nr. 7002 VV-RVG) und 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 58,63 € (Nr. 7008 VV-RVG) ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 367,23 €.

7. Zinsen sind lediglich als Prozesszinsen gemäß § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu ersetzen. Ein Verzug der Beklagten gemäß § 286 Abs. 1 BGB lässt sich in Anbetracht der Zuvielforderung des Klägers nicht feststellen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 i.V.m. § 711, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).


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