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Verkehrsunfall – Kostenpauschale des Geschädigten 30 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer

AG Landau (Pfalz) – Az.: C 160/06 –  Urteil vom 16.05.2007

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klägerin 1.621, 32 Euro nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.07.2006 sowie außergerichtliche Nebenosten in Höhe von 123, 48 Euro zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 392, 66 Euro nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 03.07.2006 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger aus dem Höherstufungsschaden bei der … aus der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung, Versicherungsschein … … aufgrund des Verkehrsunfalls vom 21.11.2005 freizustellen.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 98 %.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 2.000,– Euro, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von ebenfalls 2.000,– Euro, welche ebenfalls durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung solche Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger war Leasingnehmer eines Fahrzeugs der Marke Almera, Typ TINO, amtliches Kennzeichen …

Am 03.02.2006 befuhr die Ehefrau des Klägers, die Zeugin …, mit dem vom Kläger geleasten Fahrzeug die B 38 aus Richtung Bad Bergzabern kommend in Richtung Niederhorbach.

Die Fahrerin des Fahrzeugs des Klägers hielt das Fahrzeug – außerhalb einer geschlossenen Ortschaft – bis zum Stillstand an. Das Anhalten erfolgte unstreitigerweise nicht Verkehrsbedingt in dem Sinn, dass die Fahrerin des Fahrzeugs des Klägers auf ein Hindernis auf der Fahrbahn oder das Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagieren musste, sondern aus dem Grund, dass, was der Kläger vorgetragen hat und als wahr unterstellt werden kann, die Zeugin einen heftigen Niesanfall erlitt.

Dass dem Fahrzeug des Klägers nachfolgende Fahrzeug … konnte sich auf das Fahrverhalten, insbesondere auf den Anhaltevorgang des Fahrzeugs des Klägers einstellen und hielt ebenfalls hinter dem Fahrzeug des Klägers an.

Der Beklagte zu 1) als drittes Fahrzeug, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2) fuhr von hinten auf das zum Stehen gekommene „mittlere“ Fahrzeug, gesteuert von dem Zeugen … auf und schob dieses durch die Wucht des Aufpralls auf das Fahrzeug des Klägers.

Das Fahrzeug des Klägers wurde beschädigt.

Der Kläger berühmt sich eines Sachschadens in Höhe von 8.444,68 Euro, der dem Grunde nach auch in rechnerischer Höhe unstreitig ist. So haben die Beklagten insbesondere nicht widersprochen, dass Reparaturkosten in von 4.655,97 Euro angefallen sind, eine Wertminderung in Höhe von 1.050,– Euro, Gutachterkosten in Höhe von 882, 96 Euro, sie haben auch nicht dem Vortrag widersprochen, dass der Kläger Mietwagenkosten in Höhe von 1.825,75 Euro bezahlen musste.

Verkehrsunfall - Kostenpauschale des Geschädigten 30 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer
Symbolfoto: Von Cherry b l o s s o m /Shutterstock.com

Der Kläger behauptet weiterhin eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,– Euro und eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,– Euro.

Unstreitigerweise hat der Kläger auf diesen Schadensersatzbetrag von den Beklagten am 02.12.2005 3.000,– Euro als Abschlagszahlung erhalten, es ist ihm in der Folgezeit nicht gelungen, weitere Zahlungen von den Beklagten zu erlangen.

Der Kläger hat aus diesem Grund seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, die am 03.03.2006, also ziemlich genau 3 Monate nach der Zahlung der Beklagten, 3.773,36 Euro bezahlt hat.

Der Kläger, der darauf verweist, dass er mit diesen – unstreitigen – Zahlungen „nur“ 6.773,36 Euro auf einen Gesamtschaden in Höhe von 8.444,68 Euro erhalten habe, und der darüberhinaus vorträgt, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe ihm in sachlicher und rechnerischer Hinsicht vollumfänglich zu, beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.671,32 Euro nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Nebenkosten in Höhe von 123,48 Euro zu bezahlen, ferner, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 392,66 Euro nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, ferner, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger aus dem Höherstufungsschaden bei der … aus der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung, Versicherungsschein-Nr. … … aufgrund des Verkehrsunfalls vom 21.11.2005 freizustellen, ferner, die Beklagten zur Kostentragung zu verurteilen.

Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass der Kläger mit den von ihnen, den Beklagten, vorgerichtlich bezahlten 3.000,– Euro bereits überzahlt sei. Denn der Kläger müsse sich ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall seitens der Fahrerin seines, des Klägers Fahrzeug, mindestens 60 %, zurechnen lassen. Das Abbremsen des klägerischen Fahrzeugs sei für den Beklagten zu 1) nicht vorhersehbar gewesen und sei unerwartet gekommen. Es habe sich aufgrund des Verkehrs kein zwingender Anlass zu einer solchen Vollbremsung ergeben.

Die Beklagten erheben Einwendungen gegen verschiedene Schadenspositionen.

Die Beklagten bestreiten, dass die Selbstbeteiligung des Klägers bei seiner Kaskoversicherung 300,– Euro betrage.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der Geltendmachung der Position „Wertminderung“ im Hinblick auf den Umstand, dass das Fahrzeug – unstreitig – geleast gewesen sei.

Die Beklagten bestreiten die Erforderlichkeit und Angemessenheit der angefallenen Mietwagenkosten.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers,

1.

die Selbstbeteiligung des Klägers bei der von ihm, dem Kläger unterhaltenen Kaskoversicherung betrage 300,– Euro,

2.

die ihm, dem Kläger, von der Firma Unix Rent-Bickel aufgegebenen Mietwagenkosten seien erforderlich gewesen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass er, der Kläger, im südpfälzischen Raum ein Fahrzeug der Gruppe V nicht zu einem niedrigeren Preis als 530,– Euro für 12 Tage hätte erhalten können,

durch Vernehmung der Zeugen … Das Gericht hat weiter Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1) trage in vollem Umfang die Alleinschuld an dem Unfall vom 21.11.2005 auf der B 38 kurz nach dem Ortsausgang Bad Bergzabern in Fahrtrichtung Niederhorbach, da der Beklagte zu 1) unter völliger Missachtung der Verkehrssituation auf ein bereits zum Stillstand gekommenes Fahrzeug aufgefahren sei und dieses wiederum auf sein, des Klägers Fahrzeug aufgeschoben habe, durch Vernehmung der Zeugen … und ….

Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie des sonstigen Vorbringens der Parteien, insbesondere bezüglich des Inhalts der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht übergebenen Urkunden und Unterlagen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in überwiegenden Umfang begründet.

Die Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers, welcher Schadensersatz nach Verkehrsunfall verlangt, folgt aus §§ 1, 8 ff. StVG, 823 BGB.

Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Schaden am Fahrzeug des Klägers, welchen dieser ersetzt verlangt, dadurch entstanden ist, dass die Fahrerin des Fahrzeugs des Klägers auf einer Bundesstraße außerorts rechts anhielt und dass zweite ihr nachfolgende Fahrzeug, nämlich der Beklagte zu 1) auf das unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Klägers ebenfalls zum Stillstand gekommene Fahrzeug des Zeugen … heftig aufprallte und dieses (mittlere) Fahrzeug heftig auf das Fahrzeug des Klägers schob.

Aufgrund des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in Verbindung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich hierzu:

1. Haftungsumfang:

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagten zu 100 % für den fraglichen Unfall zu haften haben. Der Unfall war für die Fahrerin seines, des Klägers Fahrzeug ein unabwendbares Ereignis.

Zwar ist unbestritten, dass die Klägerin ihr Fahrzeug nicht deshalb zum Stillstand abbremste, weil die Verkehrssituation auf der Bundesstraße (andere Verkehrsteilnehmer, Hindernis) dieses geboten, sondern es kann als wahr unterstellt werden, dass die Fahrerin des Fahrzeugs des Klägers aus Gründen abbremste, die in ihrer eigenen Person begründet waren. Ob dies ein Niesanfall war oder auf welche Gründe sonst es zurückzuführen ist, dass die Fahrerin des Fahrzeugs des Klägers sich zum Anhalten entschloss, stehe dahin. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme (Zeuge … steht nämlich fest, dass die Fahrerin des Fahrzeugs des Klägers keineswegs eine abrupte Vollbremsung hingelegt hat oder sonst völlig überraschend zum Stillstand gebracht hat. Vielmehr war es den Angaben des Zeugen … zufolge so, dass die Fahrerin des Fahrzeugs des Klägers das Fahrzeug über eine gewisse Strecke hinweg kontinuierlich verlangsamte und sozusagen ausrollen ließ. Ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer, wie es der Zeuge … war, hatte demzufolge auch keinerlei Schwierigkeiten, sich auf das Fahrverhalten des Fahrzeugs des Klägers, so unerklärlich es für den nachfolgenden Verkehr gewesen sein mag, einzustellen. Der Fahrer des mittleren Fahrzeugs, der Zeuge … bremste als verkehrsbedingt ab, weil das vor ihm befindliche Fahrzeug ebenfalls verlangsamte und schließlich zum Stillstand kam. Auf dieses verkehrsbedingte Anhalten hat der Beklagte zu 1) aufgrund unachtsamer und nicht hinreichend defensiver Fahrweise nicht reagieren können. Jeder Verkehrsteilnehmer, auch der Beklagte zu 1), hat aber damit zu rechnen, dass auf der Fahrbahn ein Hindernis auftaucht bzw. dass vor ihm befindliche Fahrzeuge bremsen, selbst wenn die Bremsung – aus Sicht des nachfolgenden Fahrers – auf fahrerisches Unvermögen zurückzuführen ist oder aus den sonstigen Gründen nicht vorhersehbar war. Insofern streitet für die Fahrerin des Fahrzeugs des Klägers der Gedanke des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens. Ein Mitverschulden der Fahrerin des Fahrzeugs des Klägers scheidet deshalb aus, weil die Bremsung bzw. die Verlangsamung, die die Fahrerin des Fahrzeugs des Klägers vorgenommen hat, auch im „rechtmäßigen“ Fall dazu geführt hätte, dass die Fahrerin des Fahrzeugs des Klägers Anspruch darauf hätte erheben können, dass der nachfolgende Verkehr sich auf die Verlangsamung einstellt. Dass es sich um eine abrupte Vollbremsung gehandelt hat, steht aufgrund der Angaben des Zeugen … gerade nicht fest, auf sonstige verlangsamende Fahrmanöver muss sich jeglicher Verkehrsteilnehmer einstellen.

Die Beklagten haften also in vollem Umfang für den dem Kläger tatsächlich entstandenen Schaden.

2. Position „Wertminderung“:

Die Beklagten können nicht (mehr) damit gehört werden, dass die geltend gemachte Wertminderung in Höhe von – unstreitig – 1.050,– Euro laut Gutachten dem Kläger deshalb nicht zustehe, weil das Fahrzeug geleast gewesen sei und aus diesem Grund die Wertminderung zu Lasten des Leasinggebers, nicht aber zu Lasten des Klägers entstanden sei.

Dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein solches handelte, welches geleast war, ist zwar hinwiederum unstreitig. Dass in einem solchen Fall grundsätzlich bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen, um den Kläger (Leasingnehmer) zu berechtigen, die Wertminderung für sich selbst in eigenen Namen geltend zu machen, steht ebenfalls fest. Allerdings ergibt sich für den vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Beklagten sich vorgerichtlich dem Kläger gegenüber verpflichtet hatten, die geltend gemachte Wertminderung zu bezahlen. Das Abrechnungsschreiben vom 17.01. ist eindeutig. Die Beklagten haben die „berechtigten Ansprüche“ grundsätzlich anerkannt, und hierzu gehörte auch die Wertminderung laut Gutachten. In dem Abrechnungsschreiben vom 17.01.2006 ist – allermindestens – ein sogenanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 analog zu sehen, wenn nicht sogar ein selbstständiges Anerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB. Denn die Beklagten habe, nachdem der Kläger ihnen den Schaden offengelegt hat, einen Streit über die grundsätzliche Einstandspflicht nicht begonnen bzw. dadurch beendet, dass sie die Ansprüche dem Grunde nach als berechtigt anerkannten und lediglich die Haftungsquote wegen eines angenommenen Mitverschuldens anders berechneten als es der Kläger getan hat. Soweit, wie das Anerkenntnis reicht, – und dies ist in diesem Fall die grundsätzliche Anerkennung der Verpflichtung, die Wertminderung zu übernehmen – wirkt auch ein deklaratorisches Anerkenntnis konstitutiv und ist insbesondere auch unter der Voraussetzung, dass die Beklagten später zu der Erkenntnis kommen, der anerkannte Betrag sei in Wahrheit nicht geschuldet, nicht kontizierbar.

Die Beklagten haben mithin dem Kläger den noch offenen Betrag der Wertminderung zu erstatten.

3. Mietwagenkosten:

Die Beklagten wenden zu Unrecht ein, die Mietwagenkosten seien zu hoch ausgefallen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, dass, hierauf verweist der Kläger zu Recht, die Kosten des von ihm in Anspruch genommenen Wagens der Firma U-R B etwa in der Mitte der Kosten der Konkurrenzanbieter liegen und dass diese Kosten insgesamt um rund 300,– Euro differieren, d. h., das Fahrzeug der Firma U-R B war rund 200,– Euro teurer als beim preiswertesten Anbieter (K) bzw. rund 100,– Euro billiger als bei dem teuersten Anbieter (M). Dass der Kläger ein überteuertes Fahrzeug in Anspruch genommen hätte, ist somit nicht objektivierbar, auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger bei der Firma U-R B offenbar zu einem sogenannten Unfallersatztarif mietete und im übrigen Preisvergleiche vor der Anmietung des Fahrzeugs nicht eingeholt hat. Denn zum einen ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dass der „Normaltarif“ bei der Firma U-R B dem Kläger nicht zugänglich war wegen fehlender ausreichender Geldmittel, – wobei dahinstehen kann, ob ein solcher Tarif für die Dauer, die der Kläger ein Ersatzfahrzeug schließlich benötigte, überhaupt günstiger gewesen wäre – und zum anderen kann nicht festgestellt werden, dass bei angestellten Preisvergleichen der Kläger ein wesentlich billigeres Fahrzeug hätte anmieten können. Auch insoweit streitet für den Kläger der Gedanke des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens, denn auch bei der Durchführung von Preisvergleichen ist keineswegs festzustellen, dass der Kläger auf ein preiswerteres Fahrzeug unter allen Umständen deshalb gestoßen wäre, weil die Firma U-R B die aller teuerste Firma ist.

4. Selbstbeteiligung:

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger die Selbstbeteiligung bei Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung so veranschlagt hat. Richtigerweise, dies ergibt sich aus den Angaben des Zeugen …, beträgt die Selbstbeteiligung 500,– Euro grundsätzlich, im Fall des Klägers „nur“ 250,– Euro, weil der Kläger das Fahrzeug in einer Nissan-Fachwerkstatt hat reparieren lassen. Insofern waren von der Klageforderung 50,– Euro in Abzug zu bringen.

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5. Unkostenpauschale:

Die Unkostenpauschale ist mit 30,– Euro nicht zu hoch angesetzt.

Aus alledem folgt, dass die Klage in überwiegenden Umfang zugesprochen werden konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ff. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.

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