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Verkehrsunfall – Kostentragung eines fehlerhaften Privatgutachtens

AG Frankfurt – Az.: 31 C 1884/16 (17)- Urteil vom 24.10.2018

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.615,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.01.2016 und 169,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.01.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 4/10 und der Beklagte zu 6/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Beklagte haftet als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für Schäden, die aufgrund eines Straßenverkehrsunfalles am 26.02.2015 in Frankfurt am Main eingetreten sind. Beschädigt wurde hierbei ein Kraftfahrzeug der Klägerin vom Typ VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen [Nr.].

Die Klägerin ließ den Schaden begutachten. Auf den Inhalt des Gutachtens, das Reparaturkosten unter Ansatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berechnet, wird Bezug genommen (Bl. 8 ff.). Für die Gutachtenerstattung entstanden Kosten in Höhe von 998,70 EUR. Der Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben zur Zahlung aufgefordert, wofür 413,64 EUR anfielen. Der Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 28.01.2016 unter Vorwurf eines unbrauchbaren Gutachtens und Bestreitens einer Schadenerweiterung nach Vorschäden zurück.

Die Klägerin begehrt Schadenersatz für Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten und eine Auslagenpauschale. Daneben verlangt sie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter Berücksichtigung nicht anrechenbarer Gebühren und der Kosten einer gutachterlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung, wofür 588,23 EUR entstanden. Die Klägerin beabsichtigte im Zeitpunkt der Klageerhebung noch, ihr Fahrzeug reparieren zu lassen, veräußerte es jedoch unrepariert im Laufe des Rechtsstreits.

Die Klägerin behauptet, der in ihrem Gutachten niedergelegte Reparaturweg sei erforderlich, weswegen die Reparaturkosten netto 2.410 EUR betragen würden. Der Wiederbeschaffungswert betrage differenzbesteuert 4.600 EUR, der Restwert brutto 750 EUR. Sie habe ihr Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten lassen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.625 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2016 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 998,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2016 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 218,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2016 zu zahlen;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der aus dem Verkehrsunfall vom 26.02.2015 noch entstehen wird;

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 588,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Wiederbeschaffungswert sei um 30% zu reduzieren. Die Klägerin bringe Alt- beziehungsweise Vorschäden zur Abrechnung. Der Beklagte meint, das klägerische Gutachten sei unbrauchbar.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 153 ff. mit Ergänzungen Bl. 195 ff., Bl. 241 ff.).

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall - Kostentragung eines fehlerhaften Privatgutachtens
(Symbolfoto: Von loraks/Shutterstock.com)

I. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags unzulässig.

Die Klägerin begründet ihr Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) damit, dass ihr bei Reparatur des Fahrzeugs Nutzungsausfallschaden entstehe. Das ist nicht mehr möglich, nachdem die Klägerin das Fahrzeug unrepariert veräußert hat. In diesem Moment fiel das Feststellungsinteresse weg.

Im Übrigen ist angesichts des unbeschränkt formulierten Feststellungsantrags nicht ersichtlich, dass neben den hier gegenständlichen Leistungsanträgen noch weitere Schäden aufgrund des mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegenden Unfalls entstehen können. Das Fahrzeug ist veräußert. Die Klägerin wurde nicht verletzt. Die Schadenentwicklung ist deshalb abgeschlossen.

II. Die im Übrigen zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Die Klägerin hat Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 1 BGB.

a) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme betragen die ersatzfähigen Reparaturkosten netto 1.402,05 EUR, beträgt der Wiederbeschaffungswert netto 3.000 EUR und der Restwert 1.275 EUR.

Dies ist das Ergebnis des Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten zu diesen Positionen nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt und sich insbesondere auch zu den in Abweichung des klägerischen Gutachtens verneinten Reparaturposten verhalten. Dass Parteivortrag unrichtig berücksichtigt wurde, ist nicht erkennbar. Deshalb kann das Gutachten der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Zur Höhe der Stundenverrechnungssätze kann die Klägerin sich nicht auf die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt berufen, da sie keinen Beweis dafür angeboten hat, dass ihr Schadenersatz in dieser Form zusteht, nachdem streitig ist, ob sie das Fahrzeug in einer solchen Werkstatt hat warten lassen. Nur dann käme bei einem neun Jahre alten Fahrzeug grundsätzlich eine entsprechende Erstattungsfähigkeit in Betracht (vgl. etwa BGH NJW 2017, 2182 Rn. 8).

Was die vom Beklagten aufgeworfene Alt- und Vorschädenproblematik betrifft, hat sich nicht bestätigt, dass nicht vorgetragene Alt- oder Vorschäden vorlagen. Zum Stoßfänger im Speziellen ist auszuführen, dass der Stoßfänger zwar bereits durch die Altschäden erneuerungsbedürftig war. Insoweit wird von der Klägerin aber keine Erneuerung geltend gemacht, sondern lediglich die Beilackierung/Polierung der unfallbezogenen Beschädigung.

Zu der Restwertermittlung indes ist zu sagen, dass es nicht auf das höchste Angebot von hier 1.800 EUR ankommt, sondern auf das arithmetische Mittel der eingeholten Angebote. Denn alleiniges Abstellen auf das höchste Angebot würde außer Acht lassen, dass ein hohes Angebot nicht marktgerecht sein muss, beispielsweise weil das Fahrzeug von einem Händler zufällig überdurchschnittlich wertbringend veräußert werden könnte, weshalb er ein ansonsten überhöhtes Angebot abgegeben hat. Das führt hier zu einem Restwert von 1.275 EUR.

Mit den hier ermittelten Wiederbeschaffungs- und Restwerten liegt auch weiterhin kein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

b) Demnach kann die Klägerin Reparaturkosten in Höhe von netto 1.402,05 EUR verlangen.

c) Die Klägerin hat auch Anspruch auf die vorgerichtlichen Sachverständigenkosten.

Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten nach einem Verkehrsunfall gehören auch die Kosten der Schadensfeststellung in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dabei unterliegen grundsätzlich auch fehlerhafte Gutachten der Schadenersatzpflicht, da Fehler des Sachverständigen dem Geschädigten mangels Zurechnungsnorm grundsätzlich nicht entgegen zu halten sind (vgl. Jahnke, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 23. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn. 167).

Anders ist es jedoch, wenn das Gutachten objektiv unrichtig ist, sich hierdurch die Unbrauchbarkeit des Gutachtenergebnisses einstellt, der Geschädigte die Unrichtigkeit auch ohne besondere Sachkunde hätte erkennen, und er den Sachverständigen daher zur Nachbesserung hätte anhalten können. Von dem Schädiger kann nicht verlangt werden, Schadenersatz für ein unbrauchbares Gutachten zu leisten, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit hätte abwenden können. Das ist hier zu verneinen.

Zwar mag das Privatgutachten fehlerhaft sein, weil die Restwertermittlung nicht nachvollziehbar und mit unrichtigem Ergebnis vorgenommen wurde. Das gilt auch nach der Stellungnahme vom 08.09.2016, da es an der Darlegung der Einholung mindestens dreier Angebote (vgl. BGH NJW 2010, 605 Tz. 11) nach wie vor fehlt.

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Wie die Klägerin diese Unbrauchbarkeit hätte abwenden können, ist allerdings weder dargelegt noch ersichtlich.

Die Höhe der Sachverständigenkosten von 998,70 EUR steht nicht Streit.

d) Auch steht der Klägerin die unstreitige merkantile Wertminderung zu, ebenso eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 EUR.

2. Der Zinsanspruch besteht nach § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB.

3. Zum ersatzfähigen Schaden gehören auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Wer einen Schaden verschuldet, hat alle Aufwendungen zu ersetzen, die bei der gegebenen Sachlage zur Schadensabwendung vernünftig und zweckmäßig schienen, wozu grundsätzlich auch die dem Geschädigten bei der Schadensbeseitigung entstandenen Rechtsanwaltskosten gehören (BGH NJW 1986, 2243 (2244 f.)). Zur vorgerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen darf sich der Geschädigte daher anwaltlicher Hilfe bedienen, wenn dies aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war, wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW 1995, 446 (447)).

Die Gebühren berechnen sich allerdings anhand des tatsächlich erforderlichen Schadenersatzes wie folgt unter Berücksichtigung, dass die Klägerin nur eine 0,65-Geschäftsgebühr ansetzt:

  • Gegenstandswert: bis 3.000 €
  • 0,65 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 122,85 €
  • Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  20,00 €
  • Zwischensumme netto 142,85 €
  • 19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG  27,14 €
  • Gesamtsumme brutto 169,99 €

4. Keinen materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch hat die Klägerin für die Stellungnahme auf die Klageerwiderung.

Soweit sie hierzu ihren Gutachter beauftragte, handelt es sich um Kosten, die entstanden sind im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung im Prozess. Deshalb handelt es sich um Kosten des Rechtsstreits (vgl. BGH NJW 2012, 1370 Rn. 11), deren Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen und zu prüfen ist.

Entsprechend sind insoweit auch keine Zinsen zu leisten.

III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO.

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO für die Klägerin und § 708 Nr. 11, § 711 ZPO für den Beklagten.

V. Streitwert: 4.303,13 EUR (vgl. Beschl. v. 15.09.2016).

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