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Verkehrsunfall – liegengebliebenes Fahrzeug – kein Warndreieck aufgestellt

KG Berlin, Az.: 12 U 582/88, Urteil vom 26.09.1988

Auf die Berufung des Klägers wird unter gleichzeitiger Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten und der Berufung des Klägers im übrigen das am 9. Dezember 1987 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.588,– DM (in Worten: sechstausendfünfhundertachtundachtzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen für das Jahr auf 1.800,– DM seit dem 26. August 1987 sowie auf 5.088,– DM seit dem 31. Oktober 1987 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagten 6.588,– DM und für den Kläger 300,– DM.

Tatbestand

Verkehrsunfall - liegengebliebenes Fahrzeug - kein Warndreieck aufgestellt
Symbolfoto: Von SOMPOPSRINOPHAN /Shutterstock.com

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Kraftverkehrsunfall geltend, der sich am 26. August 1987 gegen 12.55 Uhr in B. … auf der in westlicher Richtung führenden Fahrbahnhälfte der H. straße in Höhe des Grundstücks Nr. … ereignete. Die H. straße verfügt insgesamt über fünf Fahrstreifen. Vor der Unfallstelle waren die in westlicher Richtung führenden beiden rechten Fahrstreifen wegen einer Baustelle auf einer Länge von ca. 150 m durch Warnbaken gesperrt. Der in westlicher Richtung fahrende Verkehr mußte sich daher auf dem mittleren von fünf Fahrstreifen bewegen. Vor der Baustelle waren folgende Verkehrszeichen aufgestellt: VZ 123 (Baustelle), VZ 121 (Fahrbahnverengung), VZ 274 (Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h) und VZ 276 (Überholverbot). Außerdem war die H. straße durch das VZ 330 als Kraftfahrstraße gekennzeichnet, wodurch das Halten nach § 18 Abs. 8 StVO verboten war. Der Kläger passierte mit seinem Personenkraftwagen BMW … (amtlicher Kennzeichen B – … die Baustelle mit langsamer Geschwindigkeit in westlicher Richtung. Während des Vorbeifahrens an der Baustelle setzte die Zündanlage seines Fahrzeugs aus. Er ließ dieses ausrollen, wodurch es ca. 90 m hinter der Baustelle auf dem rechten Fahrstreifen zum Stehen kam. Er betätigte die Warnblinkanlage an seinem Fahrzeug, stellte aber kein Warndreieck auf. Er entfernte sich vom Standort seines Pkw, um telefonisch einen Abschleppdienst zu benachrichtigen. Währenddessen passierte nach der Behauptung der Beklagten ein Lastkraftwagen mit Plane die Baustellenzone in gleicher Fahrrichtung, unmittelbar dahinter – ebenfalls nach dem Vortrag der Beklagten – der von dem Beklagten zu 1) gefahrene, von der Beklagten zu 2) gehaltene und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherte Pkw Ford Sierra (amtliches Kennzeichen LU – …. Nach der Baustelle wurde der nach Westen fahrende Verkehr wieder auf den ersten und zweiten Fahrstreifen übergeleitet. Nach dem Ende der Baustelle soll der erwähnte Lastkraftwagen als Teil einer Fahrzeugschlange nicht auf den rechten Fahrstreifen gefahren sein, sondern entweder weiter auf den mittleren Fahrstreifen, oder seine Fahrt auf dem zweiten Fahrstreifen fortgesetzt haben. Der Beklagte zu 1) wechselte nach dem Vortrag der Beklagten mit dem von ihm gefahrenen Pkw unmittelbar hinter dem Lastkraftwagen auf den rechten Fahrstreifen. Dort fuhr er mit der rechten Hälfte der Frontpartie seines Pkw gegen die linke Partie des abgestellten klägerischen Fahrzeugs.

Unter Zugrundelegung eines dem Kläger erwachsenen unfallbedingten Gesamtschadens von 9.184,– DM erstattete die Beklagte zu 3) ihm vorprozessual 1/4 dieses Betrages = 2.296,– DM. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Erstattung seines restlichen Schadens in Höhe von 6.888,– DM begehrt und vorgetragen:

Er habe überlegt, ob er zusätzlich zu der eingeschalteten Warnblinkanlage noch ein Warndreieck aufstellen solle. Dies sei jedoch im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse nicht sinnvoll gewesen. Das Aufstellen eines Warndreiecks direkt an seinem Fahrzeug wäre im Hinblick auf die eingeschaltete Warnblinkanlage nicht sinnvoll gewesen. Das Aufstellen unmittelbar hinter der Baustelle bzw. 50 m vor seinem liegengebliebenen Fahrzeug wäre gleichfalls zwecklos gewesen. Das Warndreieck wäre dann durch Teerwagen umgefahren worden, welche die Baustelle nach Beendigung ihrer Arbeiten verlassen hätten. Ersichtlich habe der Beklagte zu 1) den Lastkraftwagen rechts überholen wollen und sei dabei aus Unachtsamkeit gegen seinen Pkw gefahren. Das Beklagten-Fahrzeug habe eine Bremsspur von ca. 15 m verursacht, was auf eine Anfangsgeschwindigkeit von mindestens 65 km/h schließen lasse. Aus den Beschädigungen an den unfallbeteiligten Fahrzeugen ergebe sich, daß die Anstoßgeschwindigkeit etwa bei 30 km/h gelegen habe.

Die Klageabweisung begehrenden Beklagten haben erwidert: Nach dem Ende der Baustelle sei der Beklagte zu 1) ordnungsgemäß auf den rechten Fahrstreifen hinübergewechselt. In diesem Augenblick habe er den dort verkehrswidrig abgestellten Pkw des Klägers bemerkt. Trotz einer Notbremsung habe er auf den Aufprall nicht vermeiden können. Weil der Kläger das Aufstellen eines Warndreiecks unterlassen habe, sei es zwangsläufig zu dem Unfall gekommen.

Durch sein am 9. Dezember 1987 verkündete Urteil hat das Landgericht unter Klageabweisung im übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 2.146,– DM nebst 4 % Jahreszinsen ab den angegebenen Tagen zu zahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagten hafteten dem Kläger auf Ersatz der Hälfte seines unfallbedingten Schadens, der sich insgesamt indes nur auf 8.884,– DM belaufe. Gemäß § 3 Abs. 1 StVO hätte der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen müssen. Er hätte nur so schnell fahren dürfen, daß er den von ihm geführten Pkw innerhalb einer Übersehbaren Strecke hätte anhalten können. Wäre er dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte er das klägerische Fahrzeug rechtzeitig am rechten Fahrbahnrand erkennen und den Unfall vermeiden können. Das ihm durch den vorausfahrenden Lastkraftwagen, d. h. dessen Planenaufbau, die Sicht nach vorn erschwert worden sei, könne ihn nicht entlasten. Dieser Umstand hätte ihn Veranlassung geben müssen, einen größeren Sicherheitsabstand zu dem Lastkraftwagen herzustellen, wenn er einen Fahrstreifenwechsel nach rechts beabsichtigt hätte. Andererseits wäre es Pflicht des Klägers gewesen, sein Fahrzeug zusätzlich durch ein in ausreichendem Abstand aufgestelltes Warndreieck gemäß § 15 StVO abzusichern. Auch im vorliegenden Fall habe er sich nicht mit dem bloßen Einschalten der Warnblinkanlage begnügen dürfen, weil sein Fahrzeug immerhin ca. 90 m hinter der Baustelle zum Stehen gekommen sei. Diese Wegstrecke hätte ausgereicht, um das vorgeschriebene Warndreieck in der gebotenen Entfernung von seinem Fahrzeug aufzustellen, so daß der nachfolgende Verkehr rechtzeitig auf das Hindernis aufmerksam gemacht worden wäre. Diese zulässige Sicherungsmaßnahme sei insbesondere deshalb geboten, weil der nachfolgende Verkehr in Anbetracht des angeordneten absoluten Halteverbots zunächst nicht habe damit rechnen müssen, daß am rechten Fahrbahnrand Fahrzeuge abgestellt seien würden. Dieses Unterlassen könne der Kläger auch nicht damit entschuldigen, daß Baustellenfahrzeuge vermutlich einen derartig aufgestelltes Warndreieck überfahren hätten. Die Kammer sehe sich außerstande, einen derart zwingendes Fehlverhalten von Baustellenbediensteten zu unterstellen, zumal der Kläger ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, das Warndreieck so aufzustellen, daß es von Baufahrzeugen nicht umgefahren worden wäre. Durch das Aufstellen des Warndreiecks wäre dem Sicherungsinteresse des nachfolgenden Verkehrs im ausreichenden Maße Rechnung getragen worden, da dessen Geschwindigkeit immerhin eine deutlich reduzierte gewesen sei, und zwar angesichts der auf 30 km/h herabgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Baustellenbereich. Soweit der Kläger vorgetragen habe, die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs habe bei 65 km/h gelegen, habe es insoweit keine Beweiserhebung bedurft, weil von keiner der Parteien vorgetragen worden sei, daß sich die Geschwindigkeitsbeschränkung auch über den Baustellenbereich hinaus erstreckt habe. Zugrundezulegen sei ein zu berücksichtigender Unfallschaden des Klägers in Höhe von 8.884,– DM. Die in Höhe eines Betrages von 300,– DM geltend gemachte Wertminderung könne hier nicht beansprucht werden, weil er seinen Schaden auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Totalschadens abrechne. Ihm sei daher ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.442,– DM erwachsen, wovon ihm bereits 2.296,– DM erstattet worden seien. Der ihm zuzuerkennende Restanspruch belaufe sich somit auf 2.146,– DM.

Gegen dieses den Parteien am 5. Januar 1988 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Februar 1988 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 29. Februar 1988 begründet. Er begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 4.742,– DM, verfolgt aus seinen Anspruch auf vollen Ersatz seines unfallbedingten Schadens weiter. Die Beklagten haben am 17. Februar 1988 unselbständige Anschlußberufung eingelegt, mit der sie die volle Klageabweisung erreichen wollen.

Der Kläger trägt vor: Nach der polizeilichen Unfallskizze und den gefertigten Lichtbildern hätten die Reifen des Beklagtenfahrzeugs eine Blockierspur von 15 m verursacht, die schräg aus der Mitte des zweiten Fahrstreifens gekommen und schräg in die Mitte des rechten Fahrstreifens verlaufen sei. Dadurch sei erwiesen, daß der Beklagte zu 1) eine Geschwindigkeit von mindestens 65 km/h eingehalten und unmittelbar hinter dem vor ihm fahrenden Lastkraftwagen nach rechts herausgeschossen sei. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h sei nach der Baustelle nicht aufgehoben gewesen. Das Nichtaufstellen des Warndreiecks könne ihm nicht zum Vorwurf gereichen, weil es entsprechend den vorliegenden Umständen den Warnzustand nicht verbessert hätte. Der Unfall habe sich am hellen Tage ereignet, die Baustelle und die Strecke dahinter seien übersichtlich gewesen. Der Beklagte zu 1) habe aufgrund der eingeschalteten Warnblinkanlage aus größerem Abstand das klägerische Fahrzeug wahrnehmen können. Ein Warndreieck hätte im toten Winkel hinter dem Baustellenbereich gestanden und wäre von den im zweiten oder dritten Fahrstreifen vorbeifahrenden Fahrzeugen überhaupt nicht bemerkt worden.

Der Kläger beantragt,

1. in Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 2.146,– DM an ihn weitere 4.742,– DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 31. Oktober 1987 zu zahlen,

2. die Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

2. im Wege der Anschlußberufung unter Änderung des landgerichtlichen Urteils den Kläger mit der Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor: Weil es der vor dem Beklagten zu 1) fahrende Lastkraftwagen – aus welchen Gründen auch immer – nicht für nötig gehalten habe, nach der Baustelle auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, habe sich der Beklagte zu 1) absolut richtig verhalten, indem er seinerseits einen solchen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe. Wäre er durch das Warndreieck auf diese Gefahr rechtzeitig aufmerksam gemacht worden, hätte er den von ihm gefahrenen Pkw nicht in den rechten Fahrstreifen hinübergezogen. Selbst wenn er das Warndreieck überfahren hätte, wäre es aufgrund der von ihm ausgehenden Warnung nicht zu dem Unfall gekommen.

Die Akten 308 OWi … 87 des Amtsgerichts Tiergarten haben dem Senat zur Information vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist im wesentlichen begründet, dagegen kann die Anschlußberufung der Beklagten keinen Erfolg haben. Nach den §§ 7, 17, 18 StVG, § 3 Nr. 1, 2 PflVG haften die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger auf vollen Ersatz seines unfallbedingten Schadens. Der Unfall ist derart überwiegend vom Beklagten zu 1) verursacht und verschuldet worden, daß die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr bei der nach § 17 StVG gebotenen Schadensabwicklung nicht ins Gewicht fällt und nicht zu einer Mithaftung auf seiten des Klägers zu führen mag.

Nach der polizeilichen Unfallskizze in Verbindung mit den vorliegenden Lichtbildern ist davon auszugehen, daß hinter der Baustelle auf dem ersten und zweiten Fahrstreifen ein Teerkocher mit einer Länge von ca. 15 m abgestellt war. Die Entfernung zwischen dem Ende der Baustelle und dem Einsetzen der Blockierspur des Beklagtenfahrzeugs ist in der polizeilichen Unfallskizze mit 70 m angegeben. Zunächst haben die rechten Räder des Beklagtenfahrzeugs blockiert, dann die linken Räder. Die Blockierspur der linken Räder endet später. Zusammen haben die Blockierspuren der rechten und der linken Räder eine Länge von ca. 15 m. Die Blockierspur der rechten Räder war bei ihrem Beginn 2,6 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt. Das Beklagtenfahrzeug befand sich bei Einsetzen des Blockierens also nur zu einem geringen Teil auf dem rechten Fahrstreifen mit einer Breite von 3 m, auf dem das Fahrzeug des Klägers abgestellt war. Hätte sich das Fahrzeug des Beklagten zu 2) weiter geradeaus fortbewegt, wäre es an dem Pkw des Klägers vorbeigekommen, ohne ihn zu berühren. Die Blockierspur verläuft indes so, daß das Fahrzeug des Beklagten zu 1) beim Blockieren dergestalt nach rechts hinübergezogen ist, daß sich das Ende der Blockierspur der linken Räder auf der Markierung zwischen dem ersten und zweiten Fahrstreifen befand. Nach dem Ende der Blockierspur bis zum Heck des Pkw des Klägers lag eine Strecke von 5,80 m. Rechnet man die Blockierspur von 15 m hinzu, ergibt sich insgesamt eine Strecke von 20,8 m vom Beginn der Blockierspur bis zu Anstoßstelle. Da durch den Beginn der Blockierspur spätestens das Einsetzen der Bremswirkung anzeigt, muß für die angegebene Wegstrecke die Reaktions- und Bremsansprechzeit außer Betracht bleiben, so daß dem Beklagten zu 1) auf jeden Fall ein reiner Bremsweg von 20,8 m zur Verfügung gestanden hatte. Bei einer Bremsverzögerung von 7 m/sec.2 und einer Geschwindigkeit von 50 km/h beträgt der reine Bremsweg 13,8 m (vgl. Drees-Kuckuk-Werny, StVR 5. Aufl., S. 1501). Bei Einhaltung der höchst zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h hätte der Beklagte zu 1) ohne weiteres sein Fahrzeug vor dem des Beklagten zum Stehen bringen können. Die Umstände sprechen dafür, daß er diese höchst zulässige Geschwindigkeit erheblich überschritten hatte. Zwar läßt eine Blockierspur nicht ohne weiteres den Rückschluß auf eine bestimmte Geschwindigkeit zu, weil man eine solche Spur, bei deren Verursachung die Räder keine Haftung auf der Fahrbahn haben, nicht in jeder Beziehung mit einer Bremsspur vergleichen kann. Indes läßt auch eine Blockierspur von 15 m auf eine nicht regennassen Fahrbahn auf eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung schließen, zumal dem Beklagten zu 1) nach dem Ende der Blockierspur zum Anhalten noch eine weitere Strecke von 5,8 m zur Verfügung stand und nach den aus den Lichtbilder ersichtlichen Beschädigungen an den unfallbeteiligten Fahrzeugen die Anstoßgeschwindigkeit erheblich gewesen sein muß. Außerdem kann man auch unter Berücksichtigung der linken Fahrerposition an einem vorausfahrenden Lastkraftwagen mit Planaufbau ziemlich weit rechts nach vorn vorbeisehen, wenn man nicht gerade unmittelbar hinter dem vorausfahrenden Lastkraftwagen fährt. Daß der Beklagte zu 1) diese ausreichende Sicht gehabt haben muß, folgt daraus, daß die Blockierspur der rechten Räder des von ihm gefahrenen Fahrzeugs sich zunächst nur zu rund 40 cm im Bereich des rechten Fahrstreifens befanden, er also das durch die eingeschaltete Warnblinkanlage zusätzlich weit sichtbare Fahrzeug des Klägers bereits wahrgenommen hatte, als sich der von ihm gefahrene Pkw im wesentlichen noch auf dem zweiten Fahrstreifen befand. Erst durch das Blockieren der Räder ist er in den ersten Fahrstreifen hineingeraten. Der Unfallablauf läßt sich nur so erklären, daß der Beklagte zu 1) zunächst in einer Entfernung hinter dem vorausfahrenden Lastzug hinterhergefahren ist, die Geschwindigkeit des von ihm gefahrenen Fahrzeugs durch starkes Gasgeben übermäßig plötzlich erhöht hat und er es im übrigen an der erforderlichen Aufmerksamkeit im Hinblick auf die vor ihm liegende Strecke des rechten Fahrstreifens hat fehlen lassen.

Nach § 3 Abs. 1 StVO hat indes sein Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, sein Verpflichtungen im Verkehr genüge zu leisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Er darf daher grundsätzlich nur so schnell fahren, daß der Anhaltsweg nicht länger ist als die Fahrstrecke, die er zu übersehen vermag. Dabei muß mit Hindernissen auf öffentlichen Straßen stets gerechnet werden, auf ihnen können sich Hindernisse verschiedener Art befinden. Der Kraftfahrer verstößt gegen seine Sorgfaltspflichten, wenn er dem nicht Rechnung trägt und sich in seiner Fahrweise nicht darauf einrichtet. Zusätzlich ist dem Beklagten zu 1) ein Fahrstreifenwechsel entgegen den Sorgfaltspflichten des § 7 Abs. 4 StVO anzulasten. Denn danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dabei ist zwar in erster Linie der rückwärtige, nachfolgende Verkehr gemeint. Indes ergibt sich eine solche Einschränkung nicht zwingend aus dem Gesetz. Der Kreis der durch § 7 Abs. 4 StVO geschützten Verkehrsteilnehmer läßt sich negativ nur dahin abgrenzen, daß lediglich die Teilnehmer des gleichgerichteten Verkehrs geschützt werden sollen (vgl. KG VRS 57, 402; Jagusch-Hentschel, StVR, 29. Aufl., § 7 Rdn. 7). Auch Kraftfahrzeuge, die wegen einer Panne auf öffentlichen Straßen halten, befinden sich im Sinne des § 7 StVG in Betrieb (vgl. Drees-Kuckuk-Werny a.a.O., StVG § 7 Rdn. 13), und Verkehrsteilnehmer ist auch derjenige Führer eines Fahrzeugs, nachdem er es abgestellt und verlassen hat (OLG Hamburg VRS 23, 39; Drees-Kuckuk-Werny, a.a.O., StVO § 1 Rdn. 4). Insoweit gehörte der Kläger zu dem durch § 7 Abs. 4 StVO geschützten Personenkreis.

Auf der anderen Seite kann man dem Kläger ein unfallverursachendes und zu einer Mithaftung führendes Fehlverhalten im Straßenverkehr nicht anlasten. Trotz Kennzeichnung der H. straße als Kraftfahrstraße durch das VZ 31, was nach § 18 Abs. 8 StVO ein Haltverbot zur Folge hatte, hatte der Kläger nicht verbotswidrig gehalten. Das Halteverbot nach § 12 StVO umfaßt nur Fälle gewollter, d. h. freiwilliger Fahrtunterbrechungen. Ein unfreiwilliges Halten liegt demgegenüber in allen Fällen einer echten Betriebsstörung vor, die ein Weiterfahren des Fahrzeugs unmöglich macht (OLG Celle MDR 1958, 117; Drees-Kuckuk-Werny, a.a.O., StVO § 12 Rdn. 1). Das gleiche gilt für die Fälle des § 18 Abs. 8 StVO, so daß es sogar auf Bundesautobahnen das Halten bei zwingender Notwendigkeit erlaubt sein kann (BGH NJW 1971, 431). Der Beklagte zu 1) vermag daher mit Erfolg nicht zu einer Entlastung vordringen, mit Rücksicht auf das allgemeine Halteverbot habe er annehmen können, daß sich das vor ihm befindliche sichtbare Fahrzeug des Klägers in Fahrt befunden habe. Zwar endete die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h mit dem Ende der Baustelle. Gemäß § 41 Nr. 7 StVO brauchte das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung durch das Zeichen 278 nicht besonders gekennzeichnet werden, weil es zusammen mit dem Gefahrenzeichen (VZ 123 Baustelle) angebracht war und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergab, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr bestand. Dieser Umstand konnte dem Kläger aber – wie ausgeführt – keine Veranlassung geben, nach dem Ende der Baustelle seine Fahrt nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit fortzusetzen.

Allerdings wäre der Kläger verpflichtet gewesen, in ausreichender Entfernung hinter seinem liegengebliebenen Fahrzeug ein Warndreieck aufzustellen, was er unterlassen hat. Dieses Unterlassen hat sich allerdings nicht nachweisbar unfallursächlich ausgewirkt, jedenfalls keine ins Gewicht fallende Unfallursache mit der Folge seiner quotenmäßigen Mithaftung gesetzt. In Ausnahmefällen, in denen ein Verkehrsteilnehmer trotz bestehenden Halteverbots sein Fahrzeug wegen eine Defekts auf der Fahrbahn abstellt, muß er mit allen ihn möglichen und zumutbaren Mitteln dafür sorgen, daß der nachfolgende Verkehr rechtzeitig gewarnt wird. Das gilt insbesondere bei Dunkelheit oder sonst schlechter Sicht. Aber auch bei guter Sicht am Tage muß beispielsweise ein am Straßenrand einer Bundesautobahn zum Stehen gekommenes, teilweise in die rechte Fahrspur hineinragendes Fahrzeug ausreichend nach rückwärts gesichert werden (BGH NJW 1971, 431). Hiernach hatte der Kläger wegen des Liegenbleibens seines Fahrzeugs die in § 15 StVO vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Bleibt das Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist nach der angeführten Vorschrift sofort das Blinklicht anzuschalten, was der Kläger getan hat. Außerdem ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in ca. 100 m Entfernung (§ 15 StVO). Dabei wird neben dem Einschalten des Warnblinklichts die Verwendung der in § 53 a StVZO vorgesehenen Sicherungsmittel vorgeschrieben, wozu insbesondere die Aufstellung von Warndreiecken gehört. Hier hätte vorliegend die Aufstellung einer kürzeren Entfernung – etwa einer solchen von 40 – 50 m – ausgereicht, weil die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt war. Die örtlichen Verhältnisse waren auch so beschaffen, daß dem Kläger möglich gewesen wäre, das Warndreieck in einer entsprechenden Entfernung hinter seinem Pkw aufzustellen. Wenn nach der Unfallskizze zwischen dem Ende der Baustelle und dem Heck des Fahrzeugs des Klägers eine Strecke von rund 90 m lag, stand für das Aufstellen des Warndreiecks noch eine solche von rund 70 m zur Verfügung, wenn man das hinter der Baustelle abgestellte Fahrzeug mit einer Länge von 15 m und zusätzlich 5 m für die dahinter nicht einsichtbare Fahrbahn berücksichtigt werden.

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Indessen fehlt es am Nachweis, daß sich vorliegend das Nicht- Aufstellen eines Warndreiecks in dem dargestellten Sinne als unfallursächlich ausgewirkt hat. Wird ein stehendes Fahrzeug bei Dunkelheit nicht ausreichend beleuchtet, spricht zwar nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Unfall durch die Unterlassung der gebotenen Fahrzeugbeleuchtung (im Sinne einer Sicherungsmaßnahme) jedenfalls mitverursacht worden ist. Dieser Anscheinsbeweis kann auch durch den Hinweis auf eine für den Unfall mitursächliche Unachtsamkeit des auffahrenden Verkehrs nicht erschüttert werden, weil diese Unachtsamkeit eine typische Gefahr darstellt, deren schädigende Auswirkung gerade durch die vom Gesetz verlangten Sicherungsmaßnahmen vermieden werden sollen (vgl. BGH VersR 1964, 296; 1959, 613; 1968, 99; 1961, 851; BGH VRS 21, 326; 21, 171; 11, 1; 43, 267). Spricht der Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit der mangelnden Fahrzeugbeleuchtung bei Dunkelheit, kann gleichwohl daneben noch der Anscheinsbeweis zu Lasten des auffahrenden Verkehrsteilnehmers in Betracht kommen mit der Folge, daß daraus eine Schadensteilung nach dem Grade des mitwirkenden Verschuldens resultieren kann (vgl. Cramer, StVR 2. Aufl., StVO § 15 Rdn. 31). Indes kann der Anscheinsbeweis, der zu Lasten von Führern von bei Dunkelheit nicht genügend gesicherten Fahrzeugen angewandt wird, nicht generell auf die Fälle übertragen werden, in denen ein am Tage also bei guten Sichtverhältnissen liegengebliebenes Fahrzeug nicht noch zusätzlich durch ein Warndreieck nach hinten abgesichert wird. Zwar entspricht es der Lebenserfahrung, daß Verstöße gegen die rückwärtige Beleuchtung von Fahrzeugen bei Dunkelheit allgemein geeignet sind, Verkehrsunfälle hervorzurufen, wofür der Beweis des ersten Anscheines gilt. Diese Überlegungen lassen sich nicht ohne weiteres auf den Fall der mangelnden Absicherungen bei Tage übertragen, weil unter solchen Verhältnissen das liegengebliebene Fahrzeug häufig auch ohne besondere Sicherungsmaßnahmen erkennbar ist, wenn es sich nicht gerade um eine schnell befahrende Straße handelt. Bei Tage wird als Unfallursache häufig in Betracht kommen, daß der Auffahrunfall in erster Linie auf zu hohe Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder falsche Reaktion des auffahrenden Fahrzeugs zurückzuführen ist. Deshalb kann in derartigen Fällen nicht davon ausgegangen werden, daß typischer Weise Mitursächlichkeit der mangelnden Fahrzeugsicherung vorliegt. Bei einem derartigen Unfallverlauf bedarf die Ursächlichkeit des Unterlassens einer Sicherungsmaßnahme (hier das Aufstellen eines Warndreiecks) der besonderen Feststellung, die sich vorliegend unter den Umständen des gegebenen Sachverhalts nicht treffen läßt.

Da zwischen dem Beginn der Blockierspur des Beklagtenfahrzeugs und dem Heck des Pkw des Klägers eine Strecke von 20,8 m liegt und der Beklagte zu 1) mit dem von ihm geführten Fahrzeug während der Reaktionszeit von 1 Sekunde bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 50 km/h eine Strecke von 13,80 m zurücklegte, hat er unter diesen Voraussetzungen den abgestellten Pkw des Klägers spätestens aus einer Entfernung von 34,69 m erblickt, Zudem muß er die höchst zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h – wie bereits ausgeführt – nicht unwesentlich überschritten haben, so daß davon auszugehen ist, daß er das abgestellte Fahrzeug des Klägers spätestens aus einer Entfernung von 40 m erstmalig bemerkt hatte. Jedenfalls in dieser Entfernung muß sich der von ihm geführte Pkw noch voll im zweiten Fahrstreifen befunden haben. Angesichts der Unaufmerksamkeit, die der Beklagte zu 1) bei seiner Fahrweise an den Tag gelegt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, daß er ein in einer solchen Entfernung auf dem rechten Fahrstreifen am Fahrbahnrand aufgestellten Warndreieck überhaupt bemerkt hätte. Außerdem hatte der Beklagte zu 1) bei dieser Entfernung das Fahrzeug des Klägers ohnehin wahrgenommen.

Die in einer Höhe von 300,– DM geltend gemachte Wertminderung kann dem Kläger nicht zugesprochen werden, weil – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – eine derartige Schadensposition nur in Betracht kommt, wenn auf Totalschadensbasis abgerechnet wird. Zwar hat die Beklagte zu 1) in ihrem auf der Grundlage eines Totalschadens aufgestellten Abrechnungsschreiben vom 8. Oktober 1987 diese Schadensposition bei der Errechnung des eine Quote von 1/4 entsprechenden Schadensersatzes in Höhe von 2.296,– DM berücksichtigt. Darin liegt aber kein kausales Schuldanerkenntnis dahin, daß die Beklagte zu 1) auf alle Einwendungen auch der Höhe nach verzichtete, falls der Kläger weiteren Schadensersatz begehren sollte.

Hiernach ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

geltend gemachter Schaden 9.184,- DM

abzüglich darin enthaltene Wertminderung 300,- DM

——–

zu berücksichtigender Schaden 8.884,-DM

abzüglich von der Beklagten zu 1) gezahlter 2.096,-DM

——–

verbleibender Schadensersatzanspruch 6.588,-               DM

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288, 291 BGB. Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in § 92 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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