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Verkehrsunfall – Löschung von Daten aus Versicherungsportal nach Fahrzeugreparatur

Ein Autofahrer scheitert vor Gericht mit dem Versuch, seine Unfalldaten aus einer Versicherungsdatenbank löschen zu lassen und die Kosten für eine Reparaturbestätigung erstattet zu bekommen. Das Landgericht Essen entschied, dass eine bloße Bestätigung der Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs nicht ausreicht, um die Löschung von Unfalldaten zu erzwingen. Zudem sind bei fiktiver Schadensabrechnung Kosten für Reparaturbestätigungen nicht erstattungsfähig.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klage betraf Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall sowie die Löschung von Daten aus einem Versicherungsdatenportal.
  • Der Kläger hatte ein Gutachten eingeholt und die Schäden fiktiv abgerechnet.
  • Die Beklagte leitete die Daten zu dem Unfall an das Datenportal weiter, um eine Risikobewertung durch andere Versicherer zu ermöglichen.
  • Der Kläger forderte die Erstattung der Kosten für eine Reparaturbestätigung und die Löschung der Daten, da er das Fahrzeug selbst repariert hatte.
  • Die Beklagte wies die Ansprüche zurück und verwies darauf, dass die Reparaturbestätigung unzureichend sei, um die ordnungsgemäße Reparatur nachzuweisen.
  • Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Kosten für die Reparaturbestätigung nicht erstattungsfähig sind.
  • Die Entscheidung stützte sich darauf, dass die Reparaturbestätigung nicht ausreichend war, um einen Schadenseratzanspruch zu begründen.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Löschung der Daten aus dem Portal erst nach vollständiger und sachgerechter Reparatur des Fahrzeugs erfolgen kann.
  • Die Abweisung der Klage hatte zur Folge, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte.
  • Damit wurde klargestellt, dass eine unzureichende Dokumentation die Ansprüche des Geschädigten beeinträchtigen kann.

Gerichtsurteil klärt Datenlöschung nach Verkehrsunfall und Versicherungsregulierung

Ein Verkehrsunfall kann schwerwiegende finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben. Befindet man sich in einem Schadensfall, sind zahlreiche Aspekte zu beachten, angefangen bei der Schadenmeldung bis hin zur Schadensregulierung durch die Kfz-Versicherung. Ein zentraler Punkt ist die Erfassung und Verwaltung von Daten im Versicherungsportal, die für die Bearbeitung des Schadenfalls und die anschließende Fahrzeugreparatur von Bedeutung sind. Dabei spielt der Datenschutz eine wichtige Rolle, da sensible Informationen über den Unfallverlauf sowie die Anliegen der betroffenen Parteien umfassend geschützt werden müssen.

Nach einer Fahrzeugreparatur stellt sich oft die Frage, wie lange die gesammelten Daten im Versicherungsportal gespeichert werden sollten und wann eine Löschung in Erwägung gezogen werden kann. Eine ordnungsgemäße Datenverwaltung ist nicht nur für die Transparenz im Regulierungsprozess entscheidend, sondern betrifft auch die Rechte der Versicherten und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben im Hinblick auf die Fahrerlaubnis und die Unfallversicherung. Diese Thematiken werden sowohl von der Rechtssprechung als auch von relevanten Gesetzen bisweilen unterschiedlich interpretiert, sodass es zu Spannungen kommen kann.

In diesem Kontext ist ein aktuelles Gerichtsurteil von Bedeutung, welches sich mit den Details der Datenlöschung in einem Versicherungsportal nach einer Fahrzeugreparatur auseinandersetzt und auf wichtige Aspekte für die betroffenen Parteien hinweist.

Der Fall vor Gericht


Gericht weist Klage auf Löschung von Unfalldaten und Kostenerstattung ab

Das Landgericht Essen hat in einem Berufungsverfahren die Klage eines Autofahrers gegen eine Versicherung abgewiesen.

In a German auto repair shop, a frustrated driver stands next to his repaired vehicle, looking at a document from the insurance company. A politely distant insurance employee points to a contract clause, while in the background, workshop staff are working on other cars.
Das Landgericht Essen entschied, dass ein Autofahrer keinen Anspruch auf Löschung seiner Unfalldaten in einem Versicherungsportal hat, da eine einfache Reparaturbestätigung nicht ausreichend ist, um eine vollständige und fachgerechte Reparatur nachzuweisen. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Der Kläger hatte nach einem Verkehrsunfall die Löschung seiner Daten aus einem Informationsportal der Versicherungswirtschaft sowie die Erstattung von Kosten für eine Reparaturbestätigung gefordert.

Hintergrund des Rechtsstreits

Nach einem Verkehrsunfall, für den die beklagte Versicherung haftete, ließ der Kläger ein Gutachten erstellen und rechnete den Schaden fiktiv ab. Die Versicherung übermittelte daraufhin Daten zum Unfall an ein internes Informationsportal. Der Kläger behauptete, sein Fahrzeug in Eigenregie repariert zu haben und legte eine Reparaturbestätigung vor. Er forderte die Erstattung der Kosten für diese Bestätigung sowie die Löschung seiner Daten aus dem Portal.

Erstinstanzliches Urteil und Berufung

Das Amtsgericht Hattingen gab der Klage zunächst statt. Es argumentierte, der Kläger habe ein berechtigtes Interesse am Nachweis der Reparatur. Die Versicherung legte gegen dieses Urteil Berufung beim Landgericht Essen ein.

Entscheidung des Landgerichts Essen

Das Landgericht Essen gab der Berufung der Versicherung statt und wies die Klage ab. In der Urteilsbegründung heißt es:

  1. Die Kosten für die Reparaturbestätigung sind nicht erstattungsfähig. Bei einer fiktiven Schadensabrechnung sind nur Kosten zu ersetzen, die für die Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich sind. Die Reparaturbestätigung fällt nicht darunter.
  2. Ein Anspruch auf Löschung der Daten aus dem Versicherungsportal besteht nicht. Dafür wäre der Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nötig. Die vorgelegte Reparaturbestätigung reicht dafür nicht aus, da sie lediglich die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs bestätigt.
  3. Die Reparaturbestätigung ist als Nachweis ungeeignet. Sie enthält keine Angaben darüber, ob die im ursprünglichen Gutachten aufgeführten Reparaturarbeiten tatsächlich durchgeführt wurden.

Bedeutung für Versicherungsnehmer

Das Urteil verdeutlicht, dass Autofahrer nach einem Unfall sorgfältig dokumentieren sollten, welche Reparaturen konkret durchgeführt wurden. Eine bloße Bestätigung der Verkehrssicherheit reicht nicht aus, um die Löschung von Unfalldaten aus Versicherungsportalen zu erwirken. Bei einer fiktiven Schadensabrechnung müssen Versicherte zudem damit rechnen, dass zusätzliche Kosten wie für Reparaturbestätigungen nicht erstattet werden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung unterstreicht die klare Trennung zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung im Versicherungsrecht. Bei fiktiver Abrechnung sind nur unmittelbar zur Wiederherstellung erforderliche Kosten erstattungsfähig. Für die Löschung von Unfalldaten aus Versicherungsportalen ist ein detaillierter Nachweis der vollständigen und fachgerechten Reparatur unerlässlich. Eine bloße Bestätigung der Verkehrssicherheit genügt hierfür nicht und begründet auch keinen Kostenerstattungsanspruch.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für Unfallbeteiligte, die ihren Schaden fiktiv abrechnen. Wenn Sie nach einem Unfall Ihr Fahrzeug selbst reparieren, reicht eine einfache Bestätigung der Verkehrssicherheit nicht aus, um die Löschung Ihrer Daten aus dem Versicherungsportal zu erwirken. Sie müssen eine detaillierte, fachgerechte Reparatur nachweisen. Zudem werden die Kosten für eine Reparaturbestätigung bei fiktiver Abrechnung nicht erstattet. Es ist daher ratsam, alle Reparaturschritte sorgfältig zu dokumentieren und gegebenenfalls durch einen Fachbetrieb bestätigen zu lassen, um später Ansprüche geltend machen zu können. Bedenken Sie, dass die Wahl der Abrechnungsmethode (fiktiv oder konkret) Ihre Rechte und Pflichten beeinflusst.


Weiterführende Informationen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie prägnante Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unsere Dienstleistungen. Besonders im Fokus steht dabei die Datenlöschung in Versicherungsportalen nach Fahrzeugreparatur, ein Thema, das sowohl rechtliche als auch sicherheitsrelevante Aspekte umfasst. Informieren Sie sich über Ihre Rechte und sichern Sie sich einen transparenten Umgang mit Ihren Daten.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Welche Daten speichern Versicherungen nach einem Verkehrsunfall in ihren Informationsportalen?

Nach einem Verkehrsunfall speichern Versicherungen in ihren Informationsportalen, insbesondere im Hinweis- und Informationssystem (HIS), verschiedene Daten über den Vorfall und die beteiligten Personen. Diese Datenspeicherung dient der Risikobeurteilung und der Bekämpfung von Versicherungsbetrug.

Personenbezogene Daten

Versicherungen speichern grundlegende Informationen zu den Unfallbeteiligten. Dazu gehören:

  • Name und Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Versicherungsnummer
  • Ggf. Führerscheindaten

Diese Daten ermöglichen eine eindeutige Identifikation der am Unfall beteiligten Personen.

Fahrzeugdaten

Detaillierte Informationen zum Fahrzeug werden ebenfalls erfasst:

  • Marke, Modell und Baujahr
  • Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN)
  • Amtliches Kennzeichen
  • Kilometerstand zum Unfallzeitpunkt

Wenn Sie ein Fahrzeug kaufen möchten, können diese Daten Aufschluss über mögliche Vorschäden geben.

Unfalldaten

Die Versicherungen speichern umfangreiche Informationen zum Unfallhergang:

  • Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls
  • Unfallschilderung
  • Schadenhöhe und Art der Schäden
  • Informationen zu Verletzungen von Personen
  • Polizeiliche Aufnahme (falls erfolgt)

Diese Daten dienen der Rekonstruktion des Unfallgeschehens und der Einschätzung des Schadensausmaßes.

Regulierungsdaten

Informationen zur Schadenregulierung werden ebenfalls festgehalten:

  • Art der Regulierung (Reparatur, Abrechnung auf Gutachtenbasis etc.)
  • Höhe der Entschädigungsleistung
  • Beteiligte Werkstätten oder Gutachter

Wenn Sie in Zukunft einen Schaden melden, können diese Daten für die Versicherung relevant sein, um mögliche Auffälligkeiten zu erkennen.

Rechtliche Grundlage

Die Speicherung dieser Daten basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse). Versicherungen argumentieren, dass die Datenverarbeitung zur Erfüllung des Versicherungsvertrags und zur Betrugsbekämpfung notwendig ist.

Als Versicherungsnehmer haben Sie das Recht, einmal jährlich kostenlos eine Selbstauskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten anzufordern. So können Sie überprüfen, welche Informationen tatsächlich über Sie vorliegen.


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Unter welchen Voraussetzungen können Unfalldaten aus Versicherungsportalen gelöscht werden?

Die Löschung von Unfalldaten aus Versicherungsportalen unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben. Grundsätzlich haben Sie ein Recht auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten, wenn der Zweck der Datenverarbeitung erfüllt ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten mehr bestehen.

Voraussetzungen für die Datenlöschung

Für eine Löschung Ihrer Unfalldaten müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Der Versicherungsfall muss vollständig abgewickelt sein.
  2. Alle Ansprüche müssen reguliert und Zahlungen geleistet worden sein.
  3. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen müssen abgelaufen sein.

Bei der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt die Aufbewahrungsfrist in der Regel 10 Jahre nach Beendigung der Leistungsgewährung. Bei privaten Unfallversicherungen können die Fristen variieren, liegen aber meist zwischen 3 und 10 Jahren.

Unterschiede bei fiktiver und tatsächlicher Schadensabrechnung

Bei einer fiktiven Abrechnung, bei der Sie den Schaden nicht reparieren lassen, sondern sich den geschätzten Reparaturbetrag auszahlen lassen, können die Daten in der Regel früher gelöscht werden. Hier entfällt die Notwendigkeit, Reparaturrechnungen aufzubewahren.

Bei einer tatsächlichen Abrechnung mit durchgeführter Reparatur müssen die Daten länger aufbewahrt werden, da mögliche Gewährleistungsansprüche berücksichtigt werden müssen.

Vorgehen zur Datenlöschung

Wenn Sie die Löschung Ihrer Unfalldaten wünschen, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Datenlöschung bei Ihrer Versicherung.
  2. Berufen Sie sich dabei auf Ihr Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.
  3. Weisen Sie nach, dass der Versicherungsfall abgeschlossen ist und alle Fristen abgelaufen sind.

Beachten Sie, dass die Versicherung die Löschung verweigern kann, wenn noch berechtigte Interessen an der Datenspeicherung bestehen, etwa zur Abwehr möglicher Schadensersatzansprüche.

Einschränkung statt Löschung

In manchen Fällen werden Ihre Daten nicht vollständig gelöscht, sondern nur eingeschränkt verarbeitet. Dies geschieht, wenn eine Löschung nicht möglich ist, etwa wegen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. In diesem Fall werden Ihre Daten für die weitere Verarbeitung gesperrt und nur noch in sehr begrenztem Umfang genutzt.

Wenn Sie eine Löschung Ihrer Unfalldaten beantragen, prüfen Sie zunächst sorgfältig, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Bedenken Sie, dass die Aufbewahrung der Daten auch in Ihrem Interesse sein kann, falls später noch Ansprüche geltend gemacht werden.


 

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Welche Rechte haben Versicherte bezüglich ihrer gespeicherten Unfalldaten?

Als Versicherter haben Sie umfangreiche Rechte bezüglich Ihrer gespeicherten Unfalldaten, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben. Diese Rechte gelten grundsätzlich auch im Versicherungskontext, unterliegen jedoch teilweise spezifischen Einschränkungen.

Recht auf Auskunft

Sie haben das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Wenn Sie einen Unfall gemeldet haben, können Sie von Ihrer Versicherung Informationen darüber anfordern, welche konkreten Daten zu diesem Vorfall gespeichert wurden. Die Versicherung muss Ihnen mitteilen, welche Daten sie verarbeitet, zu welchem Zweck dies geschieht und an wen die Daten gegebenenfalls weitergegeben wurden.

Recht auf Berichtigung

Sollten die gespeicherten Unfalldaten nicht korrekt oder unvollständig sein, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu. Wenn Sie beispielsweise feststellen, dass das Unfalldatum falsch erfasst wurde, können Sie eine Korrektur verlangen.

Recht auf Löschung

Das Recht auf Löschung Ihrer Unfalldaten ist komplexer. Grundsätzlich können Sie die Löschung Ihrer Daten beantragen, wenn der Zweck der Speicherung entfallen ist. Im Falle von Versicherungsdaten gibt es jedoch oft gesetzliche Aufbewahrungsfristen, die eine sofortige Löschung verhindern. Unfallvorgänge und darin enthaltene personenbezogene Daten müssen von Versicherungen in der Regel 10 Jahre aufbewahrt werden.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Unfalldaten zu verlangen. Dies kann beispielsweise relevant sein, wenn Sie die Richtigkeit der Daten bestreiten und eine Überprüfung fordern.

Recht auf Datenübertragbarkeit

Das Recht auf Datenübertragbarkeit ermöglicht es Ihnen, Ihre Unfalldaten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie können diese Daten an eine andere Versicherung übermitteln lassen, falls Sie den Anbieter wechseln möchten.

Einschränkungen der Rechte

Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Rechte im Versicherungskontext Einschränkungen unterliegen können. Versicherungen verarbeiten Ihre Daten oft auf Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen oder zur Erfüllung des Versicherungsvertrags. In solchen Fällen kann das Recht auf Löschung oder Widerspruch eingeschränkt sein.

Wenn Sie Ihre Rechte geltend machen möchten, wenden Sie sich direkt an Ihre Versicherung. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten finden Sie in der Regel auf der Website der Versicherung oder in den Versicherungsunterlagen.


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Welche Kosten im Zusammenhang mit der Unfallabwicklung sind erstattungsfähig?

Bei der Unfallabwicklung sind grundsätzlich alle erforderlichen und angemessenen Kosten erstattungsfähig, die dem Geschädigten durch den Unfall entstanden sind. Die Erstattungsfähigkeit hängt dabei von der gewählten Abrechnungsart ab:

Erstattungsfähige Kosten bei konkreter Abrechnung

Bei einer konkreten Abrechnung, also wenn Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen, können Sie folgende Kosten geltend machen:

  • Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer
  • Gutachterkosten für ein Schadensgutachten
  • Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturdauer
  • Abschleppkosten zum nächstgelegenen geeigneten Reparaturbetrieb
  • Wertminderung bei neueren Fahrzeugen

Erstattungsfähige Kosten bei fiktiver Abrechnung

Wenn Sie sich für eine fiktive Abrechnung entscheiden, also die Reparatur nicht durchführen lassen, können Sie folgende Kosten geltend machen:

  • Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer auf Basis des Gutachtens
  • Gutachterkosten für ein Schadensgutachten
  • Nutzungsausfallentschädigung für die im Gutachten angegebene Reparaturdauer
  • Wertminderung bei neueren Fahrzeugen

Weitere erstattungsfähige Kosten

Unabhängig von der Abrechnungsart sind in der Regel folgende Kosten erstattungsfähig:

  • Anwaltskosten für die Schadensregulierung
  • Kosten für eine Reparaturbestätigung, wenn diese von der Versicherung verlangt wird
  • Kosten für die Anforderung einer Ermittlungsakte, sofern diese zur Durchsetzung der Ansprüche notwendig ist

Beachten Sie, dass die Versicherung des Unfallgegners nur im Rahmen der Haftungsquote für diese Kosten aufkommt. Wenn Sie beispielsweise eine Teilschuld am Unfall tragen, müssen Sie einen entsprechenden Anteil der Kosten selbst tragen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fiktive Schadensabrechnung: Bei der fiktiven Schadensabrechnung wird der Schaden nach einem Unfall ohne tatsächliche Reparatur abgerechnet. Das bedeutet, der Geschädigte erhält den Betrag ausgezahlt, der zur Reparatur erforderlich wäre, ohne dass er den Schaden tatsächlich reparieren lassen muss. Er kann das Geld frei verwenden. Allerdings ersetzt die Versicherung nur die geschätzten Reparaturkosten, nicht aber zusätzliche Kosten oder notwendige Reparaturbestätigungen.
  • Reparaturbestätigung: Eine Reparaturbestätigung ist ein Dokument, das vom Werkstattbetrieb ausgestellt wird und bestätigt, dass ein Fahrzeug nach einem Schaden fachgerecht repariert wurde. Dieses Dokument kann für die Versicherung wichtig sein, wenn es Abschlagszahlungen oder die Löschung von Daten nach einer Reparatur angeht. Im vorliegenden Fall reicht eine solche Bestätigung alleine nicht aus, um Unfalldaten löschen zu lassen.
  • Löschung von Unfalldaten: Die Löschung von Unfalldaten bezieht sich auf das Entfernen personenbezogener und unfallbezogener Informationen aus Datenbanken oder Informationsportalen der Versicherungswirtschaft. Solche Daten werden zur Schadenregulierung und zur Risikobewertung gespeichert. Um die Löschung zu erwirken, muss in der Regel ein Nachweis über die vollständige und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs erbracht werden.
  • Versicherungsportal: Ein Versicherungsportal ist eine Online-Plattform oder Datenbank, die von Versicherungen genutzt wird, um Daten über Versicherungsnehmer, Schadensfälle und andere relevante Informationen zu speichern und zu verwalten. Diese Portale sind zentral für die Bearbeitung von Schadensfällen. Zugang und Nutzung dieser Daten erfolgen gemäß den Datenschutzgesetzen.
  • Datenschutz: Datenschutz bezieht sich auf den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch. Im Kontext einer Versicherung bedeutet das, dass sensible Informationen, wie z.B. Daten über Unfälle, den Versicherungsnehmer betreffend, geschützt und nur zu legitimem Zweck verarbeitet werden dürfen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) spielt hierbei eine zentrale Rolle, da sie den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt.
  • Verkehrssicherheit: Verkehrssicherheit bezeichnet den Zustand eines Fahrzeugs, in dem alle sicherheitsrelevanten Systeme funktionstüchtig sind und das Fahrzeug verkehrstauglich ist. Nach einem Unfall wird oft eine Bestätigung der Verkehrssicherheit gefordert, um sicherzustellen, dass das Fahrzeug ohne Gefahr für die Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer betrieben werden kann. Jedoch reicht diese Bestätigung im Kontext der Löschung von Unfalldaten oft nicht aus.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 249 BGB (Schadensersatz): Dieser Paragraph regelt die Pflicht zum Schadensersatz bei Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis. Im Falle einer Verkehrsunfallhaftung ist der Schädiger dazu verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen, auch wenn dieser fiktiv abgerechnet wird. Der Kläger verlangt die Erstattung der Kosten der Reparaturbestätigung, da diese notwendig ist, um die ordnungsgemäße Reparatur nachzuweisen und den Sachverhalt im Datenportal zu belegen.
  • § 254 Abs. 1 BGB (Haftungsbegrenzung): Diese Vorschrift befasst sich mit der Minderung oder sogar dem Wegfall der Schadensersatzpflicht, wenn der Geschädigte den Schaden in grober Weise selbst verschuldet oder die Schadensminderungspflicht verletzt hat. In diesem Fall könnte die Versicherung möglicherweise argumentieren, dass der Kläger die Kosten für die Reparaturbestätigung selbst trägt, weil er sie nicht für notwendig hält.
  • § 280 Abs. 1 BGB (Verletzung vertraglicher Pflichten): Dieser Paragraph regelt die Haftung für die Verletzung von vertraglichen Pflichten. Im Falle einer Verkehrsunfallversicherung besteht ein Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherten, der auch die Pflicht zur Schadensregulierung enthält. Kann der Kläger die Erstattung der Kosten der Reparaturbestätigung und die Löschung der Daten aus dem Datenportal nicht durchsetzen, könnte dies als Verletzung der Pflichten aus dem Versicherungsvertrag angesehen werden.
  • DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung): Die Datenschutz-Grundverordnung regelt den Schutz personenbezogener Daten. Im vorliegenden Fall werden Daten des Klägers im Datenportal der Versicherungsindustrie gespeichert. Der Kläger könnte die Löschung seiner Daten aus dem Datenportal mit der Begründung anfordern, dass die Daten nicht mehr zur Schadensregulierung benötigt werden, da die Reparatur abgeschlossen ist.
  • § 10b Kfz-Versicherungsgesetz (KfzV): Dieser Paragraph regelt die Weitergabe von Daten über Unfälle an die Datenportale der Versicherungswirtschaft. Die Datenweitergabe ist im Sinne der Risikoprüfung bei künftigen Versicherungsverträgen und der Aufklärung weiterer Schadensfälle erlaubt. Im vorliegenden Fall wurde die Datenweitergabe vom Kläger beanstandet, da er die Löschung seiner Daten aufgrund des Abschlusses der Reparatur und der fiktiven Schadensabrechnung fordert.

Das vorliegende Urteil

LG Essen – Az.: 13 S 63/22 – Urteil vom 20.06.2023


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