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Verkehrsunfall – merkantiler Minderwert bei besonders seltenen und teuren Luxusfahrzeugen

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 23/20 – Beschluss vom 21.10.2020

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11.12.2019 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 24. August 2020 Bezug genommen. In diesem hat der Senat ausgeführt:

„Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung der auf Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gerichteten Klage im Hinblick auf den merkantilen Minderwert zu Recht nur teilweise stattgegeben.

Bei unstreitiger Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen aus § 7 StVG streiten die Parteien im zweiten Rechtszug nur noch um die Frage, ob als merkantiler Minderwert die vom Landgericht angenommenen 6.000 € oder ein Betrag von 20.000 € anzusetzen ist.

Der „merkantile Minderwert“ betrifft den Schaden, der durch eine Minderung des Verkaufswerts entsteht, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03, NJW 2005, 277, 279; Geigel Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kapitel 3. Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, Rn. 103). Bei der Ermittlung, bei der bislang keine Methode allgemeine Anerkennung gefunden hat, ist dem erkennenden Gericht bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ein Schätzungsermessen gem. § 287 ZPO eingeräumt (vgl. OLG München Urteil v. 16.11.2018 – 10 U 1563/18, BeckRS 2018, 31435 Rn. 25 und 28).

Das Landgericht hat auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen P. den merkantilen Minderwert auf 6.000 € festgesetzt. Dies findet die Billigung des Senats. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Solche konkreten Umstände werden mit der Berufung nicht aufgezeigt. Es genügt nicht, wenn die Klägerin – wie hier – ihre Beweiswürdigung anstelle derjenigen des Landgerichts setzt.

Die vom Sachverständigen angeführten Vergleichsfälle, die von der Klägerin mit der Berufung aufgegriffen werden, rechtfertigen nicht die Annahme eines höheren merkantilen Minderwerts in diesem Einzelfall. Zunächst ist festzuhalten, dass wegen der Besonderheiten des klägerischen Fahrzeugs, einem besonders teuren und seltenen, für den Sachverständigen nur wenige Vergleichsfälle zu ermitteln waren. Bereits dies muss dazu führen, dass jede hierauf bezogene Schadensbetrachtung mit einem Unsicherheitsfaktor behaftet ist. Dies berücksichtigt die Berufung bei ihrer Argumentation nicht in ausreichendem Maße.

Zudem hat der Sachverständige der Qualität des Unfalls im vorliegenden Fall eine besondere Bedeutung zugebilligt. Auch wenn die Reparaturkosten mit über 11.000 € als wesentlich anzusehen sind, ist doch zwischen den Parteien unstreitig, dass es keinen erheblichen Anstoß gegeben hat und mit verborgenen Schäden nicht zu rechnen ist. Wie der Sachverständige und das Landgericht hält es auch der Senat für äußerst plausibel, dass bei einem hochpreisigen Fahrzeug der vorliegenden Art eine grundlegende Betrachtung des Fahrzeugs im Verkaufsfall erwartet werden kann. Nicht jedes Unfallfahrzeug ist in einem solchen Fall gleich zu behandeln, denn maßgeblich ist die Frage, um welche Art von Unfall es sich gehandelt hat. Zudem hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Relevanz eines Unfallschadens für die Kaufentscheidung mit zunehmender Nutzungsdauer nach der Reparatur abnimmt. Auch dies hält der Senat im Rahmen der Schadensschätzung für plausibel und sieht darin einen zu Recht berücksichtigten Faktor. Denn mit zunehmender Dauer des Fahrzeugbetriebs nach einer Reparatur wird potenziellen Käufern deutlich, dass der beseitigte Unfallschaden nicht zu einer Betriebsbeeinträchtigung geführt hat.

Verkehrsunfall - merkantiler Minderwert bei besonders seltenen und teuren Luxusfahrzeugen
(Symbolfoto: Von pathdoc/Shutterstock.com)

Wie das Ingenieurbüro N. + Partner, das gleichfalls eine merkantile Wertminderung von 6.000 € annimmt (vgl. Gutachten vom 16. November 2016, Bl. 7 ff. d. A., hierauf hatte sich die Klägerin auch mit ihrer Klage zunächst berufen), zu seiner Wertermittlung gelangt, braucht nicht weiter aufgeklärt zu werden. Denn der Sachverständige hat mit seinem Gutachten eine eigene Marktanalyse durchgeführt und sich nicht lediglich auf das vorliegende Gutachten N. + Partner gestützt. Mit der Annahme eines merkantilen Minderwerts von 6.000 € setzt sich der Sachverständige auch nicht, wie die Berufung meint, in Widerspruch zu seinem ersten schriftlichen Gutachten vom 29. August 2018 (Bl. 72 ff. d. A.). Dort erwähnt er zwar tatsächlich eine Schadenshöhe von 10.000 bis 20.000 € (Bl. 83 d. A.). Allerdings wird dieser Wert auf das Jahr 2016 bezogen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war der Schaden aber nach den Ausführungen des Sachverständigen geringer.

Nach alledem ist der der Klägerin zuerkannte merkantile Minderwert von 6.000 € als angemessen anzusehen und die hiergegen gerichtete Berufung bleibt ohne Erfolg.“

Die Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 17. September 2020 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es kann dahinstehen, ob für die Berechnung des merkantilen Minderwerts auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder – wie die Klägerin meint – auf den Eintritt des Schadensereignisses abzustellen ist (vgl. zum Streitstand MüKoBGB / Oetker, 8. Aufl. 2019, § 249, Rn. 56). Auch bei Annahme des Schadenseintritts als zutreffendem Bemessungspunkt folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein höherer merkantiler Minderwert als 6.000 €. Der Sachverständige P. hat nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die im Gutachten vom 29. August 2018 genannte mögliche Schadenshöhe von 10.000 bis 20.000 € der Korrektur bedarf, dies vor allem deshalb, weil wegen der wenigen zur Verfügung stehenden Vergleichsfälle die von den Händlern angegebenen Werte bloße Schätzungen seien und die Minderwerte teilweise auch deutlich darunter gelegen hätten (vgl. Bl. 174 d. A.). Da die Klägerin aber nur einen Schaden ersetzt verlangen kann, der – auch bei Anlegung der Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO – zumindest überwiegend wahrscheinlich ist, begegnet der vom Sachverständigen ermittelte Wert, dem das Landgericht gefolgt ist, keinen Bedenken.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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