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Verkehrsunfall – merkantiler Minderwert bei nicht zugelassenem Neufahrzeug im Luxussegment

OLG Frankfurt, Az.: 16 U 149/12, Urteil vom 14.03.2014

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2012, Az. 2 – 17 O 32/12, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.500,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. April 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 27 % und die Beklagte 73 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen einer Teilklage Schadensersatz in Form einer Wertminderung.

Der Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigte am …. Januar 2011 beim Ausparken einen fabrikneuen, noch nicht zugelassenen A … der Klägerin. Die Reparaturkosten zur Beseitigung der Beschädigungen an der vorderen Stoßfängerbekleidung, dem Frontgrill und der entsprechenden Lackierung betrugen netto 4.166,27 €.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Fahrzeug habe durch den Unfall eine Wertminderung in Höhe von 32.137,-€ erlitten; dieser Betrag ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Neupreis und dem höchsten der über das Internet eingeholten Restwertangebote.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 65 f. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Fahrzeug habe durch den Unfall keine Wertminderung erlitten. Es handele sich um einen Bagatellschaden ohne Eingriff in das bis dahin integre Gefüge des Wagens. Auch lägen die Reparaturkosten weit unter 10 % des Wiederbeschaffungswerts; in diesem Fall werde in der Regel eine Wertminderung nicht angenommen.

Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 67 f. d.A.) wird verwiesen.

Verkehrsunfall - merkantiler Minderwert bei nicht zugelassenem Neufahrzeug im Luxussegment
Symbolfoto:Von Nejron Photo /Shutterstock.com

Gegen dieses ihr am 30. Juli 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 8. August 2012 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Oktober 2012 mit einem am 26. Oktober 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin rügt, das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein Fahrzeug handele, das einem Sondermarkt zuzurechnen sei; dementsprechend kämen auch nicht die in der Rechtsprechung anerkannten Modelle zur Berechnung des merkantilen Minderwerts zur Anwendung, die für den Regelmarkt der Volumenmodelle ausgelegt seien. Hier habe eine Berechnung über die Restwertbestimmung zu erfolgen. Da es keinen regionalen Restwertmarkt gebe, seien die Restwertangebote maßgeblich, die von dem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen über die Internetplattform B eingeholt worden seien. Da es sich um eine Luxusmarke handele, scheide eine Wertminderung auch nicht deshalb aus, weil ein Bagatellschaden vorliege. Das Landgericht hätte zur Bestimmung des Schadens, den der Markt der Kaufsache aufgrund seiner Beschädigung zuweist, den angebotenen Sachverständigenbeweis einholen müssen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2012, Az. 2 – 17 O 32/12, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. April 2011 zu zahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme zurück zu verweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Berechnung einer Wertminderung anhand der Angaben einer Restwertbörse scheide von vornherein aus. Zudem handele es sich um einen Bagatellschaden, bei dem die Substanz des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt worden sei. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es nicht bedurft.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19. Februar 2013 (Bl. 136 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen C vom 8. November 2013 (Bl. 166 ff. d.A.) und das Sitzungsprotokoll vom 25. Februar 2014 (Bl. 224 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG in Höhe von 14.500,- €.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch den Eintritt eines Schadens in Form eines merkantilen Minderwerts verneint.

Angesichts der den vorliegenden Sachverhalt prägenden besonderen Umstände, wonach es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen Volumenmodell handelt, sondern um ein noch nicht zugelassenes Neufahrzeug der Premiumklasse, geht der Senat davon aus, dass weder das Vorliegen eines Bagatellschadens einer möglichen merkantilen Wertminderung entgegen steht noch dass den Besonderheiten durch die Anwendung anerkannter Berechnungsmethoden Rechnung getragen werden kann.

Allerdings vermag der Senat der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, wonach sich die Höhe der Wertminderung anhand über das Internet eingeholter Restwertangebote berechnen ließe. Der merkantile Minderwert ist der Vermögensschaden, der auch nach einer technisch einwandfreien Reparatur verbleibt und darauf beruht, dass ein Fahrzeug, das Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkehr trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug. Dieser Minderwert kann – unabhängig von der Frage, ob eine anerkannte Berechnungsmethode angewandt werden kann – nie anhand des Restwerts berechnet werden, da der Restwert der Wert ist, den die zerstörte bzw. beschädigte Sache in diesem zerstörten und beschädigten Zustand hat (Palandt/Grüneberg, 73. A., 249 BGB Rn. 19); der Restwert knüpft also – im Gegensatz zum merkantilen Minderwert – gerade nicht an eine ordnungsgemäße Reparatur an. Außerdem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Restwertbörse von B die richtige Plattform ist, um einen im Übrigen fabrikneuen und noch nicht zugelassenen A anzubieten.

Zur Bestimmung der Höhe des merkantilen Minderwerts hat sich der Senat veranlasst gesehen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 8. November 2013 und im Rahmen seiner mündlichen Anhörung zunächst die Einschätzung des Senats bestätigt, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein noch nicht zugelassenes Neufahrzeug im Luxussegment handelt, auf das die sonst üblichen rechnerischen Methoden der Ermittlung eines merkantilen Minderwerts keine Anwendung finden können. Auch der Umstand, dass relativ geringfügige Reparaturkosten entstanden sind, führt nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen nicht dazu, einen merkantilen Minderwert zu verneinen; vielmehr hat er diesen mit rund 14.500,-€ beziffert. Dieses Ergebnis beruht nach den erläuternden Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung auf einer überregionalen Rechercheumfrage im Marktumfeld, bei der er 14 A-Vertragshändler, A Autohäuser und Autohäuser von Luxusfahrzeugen nach ihrer Einschätzung dazu befragt hat, wie ein Nachlass aussehen kann, um den Kauf des beschädigten, aber reparierten Neufahrzeugs „schmackhaft“ zu machen. Die Angaben haben unter Außerachtlassung der Ausreißer nach oben und unten sowie unter Einsatz der Gauß’schen Glockenkurve zu einem Minderwert von 14.500,- € geführt. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar erläutert, warum der merkantile Minderwert die Reparaturkosten um das Dreifache übersteigt. Er hat insofern nochmals auf die Sondersituation eines noch nicht zugelassenen Wagens der Premiumklasse und die Empfindlichkeit der Käuferklientel hingewiesen, die bei einer Investition von rund 140.000,- € kein Fahrzeug mit einer in der Historie hinterlegten Beschädigung erwerben wolle.

Der Senat hat keinen Anlass, diesen plausiblen und begründeten Angaben nicht zu folgen und geht deshalb im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens von einem merkantilen Minderwert von 14.500,- € aus, den die Beklagte der Klägerin zu erstatten hat. Hinzu kommen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. April 2011 aus §§ 284, 286 BGB.

In diesem Sinne war das angefochtene Urteil abzuändern.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92Abs. 1, 708 Ziff. 10,713 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

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