➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 200/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
Übersicht:
- ✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Luxus-Ferrari verliert nach Unfall deutlich an Wert – Gericht urteilt über Wertverlust
- ✔ Der Fall vor dem LG Mainz
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen
- Was genau ist der merkantile Minderwert und wie wird er berechnet?
- Habe ich nach einem Unfall automatisch Anspruch auf den merkantilen Minderwert?
- Welche Rolle spielt ein Sachverständigengutachten bei der Durchsetzung des merkantilen Minderwerts?
- Wie kann ich den merkantilen Minderwert meines Fahrzeugs am besten geltend machen?
- Was kann ich tun, wenn die Versicherung den merkantilen Minderwert nicht anerkennt oder nicht vollständig erstattet?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⇓ Das vorliegende Urteil vom LG Mainz
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Der Kläger und die Beklagte streiten über den zu ersetzenden merkantilen Minderwert eines beschädigten Ferrari.
- Das Fahrzeug wurde bei einem Unfall von einem Motorrad beschädigt, das bei der Beklagten haftpflichtversichert war.
- Ein merkantiler Minderwert bezeichnet den Wertverlust eines Fahrzeugs trotz fachgerechter Reparatur.
- Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger eine finanzielle Entschädigung für den merkantilen Minderwert zu zahlen.
- Die Höhe des Ersatzes wurde auf Basis des ideellen Wertes des Liebhaberfahrzeugs festgelegt.
- Das Gericht entschied teilweise zugunsten des Klägers und sprach ihm einen Teil des geforderten Betrags zu.
- Die Entscheidung wurde getroffen, weil der Schaden den Marktwert des Ferrari auch nach der Reparatur negativ beeinflusst.
- Beide Parteien müssen jeweils einen Anteil der Verfahrenskosten tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung.
- Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass merkantiler Minderwert auch bei Liebhaberfahrzeugen eine rechtlich einklagbare Position ist.
Luxus-Ferrari verliert nach Unfall deutlich an Wert – Gericht urteilt über Wertverlust
Wenn ein Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, kann es neben den offensichtlichen Schäden auch einen sogenannten „merkantilen Minderwert“ erleiden. Dies betrifft insbesondere Liebhaberfahrzeuge, die einen besonderen ideellen Wert für ihre Besitzer haben. Der merkantile Minderwert bezeichnet den Wertverlust, den ein Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt erleidet, selbst wenn es fachgerecht repariert wurde. Dieser Wertverlust ist durch die Tatsache bedingt, dass potenzielle Käufer ein Fahrzeug mit Unfallschäden in der Regel skeptisch betrachten, auch wenn es technisch einwandfrei ist. In solchen Fällen können Fahrzeugeigentümer einen Ausgleich für den merkantilen Minderwert einklagen. Die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen dafür sollen im Folgenden am Beispiel eines konkreten Gerichtsurteils näher beleuchtet werden.
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✔ Der Fall vor dem LG Mainz
Unfall mit Liebhaberfahrzeug führt zu hohem merkantilen Minderwert

In dem vorliegenden Fall geht es um die Höhe des von einer Versicherung zu ersetzenden merkantilen Minderwerts nach einem Unfall mit einem seltenen Luxussportwagen. Der Kläger ist Eigentümer eines Ferrari F142/488 Pista, der am 17.05.2020 von einem bei der beklagten Versicherung haftpflichtversicherten Motorrad beschädigt wurde. Es kam zu Beschädigungen im rechten Seitenbereich des Ferraris.
Während die Haftung dem Grunde nach unstrittig ist und der Schaden weitestgehend reguliert wurde, besteht Streit über die Höhe des entstandenen merkantilen Minderwerts. Der Kläger behauptet, ihm stehe ein Minderwert von insgesamt 40.000€ zu, wovon die Beklagte erst 15.000€ reguliert habe. Bei dem geschädigten Fahrzeug handele es sich um ein Premiumfahrzeug eines Luxusherstellers. In dieser Preiskategorie mit Kaufpreisen um 400.000€ achteten potenzielle Käufer besonders auf Unfallfreiheit und seien nicht bereit, ein Liebhaberfahrzeug mit Unfallschaden zu erwerben.
Gericht holt Sachverständigengutachten zur Höhe des Minderwerts ein
Zur Klärung der strittigen Frage nach der Höhe des merkantilen Minderwerts holte das Gericht ein Sachverständigengutachten ein. Der gerichtlich bestellte Sachverständige führte aus, dass aufgrund der äußerst geringen Stückzahl des Fahrzeugmodells eine Berechnung des Minderwerts mit den bei Massenfahrzeugen üblichen Methoden nicht zu einem adäquaten Ergebnis führen könne. Die Höhe der Reparaturkosten sei hier kein taugliches Kriterium. Vielmehr müsse man bei einem solchen Liebhaberfahrzeug mit einem hohen Preisnachlass rechnen, der die unfallbedingten Reparaturkosten um ein Vielfaches übersteige, damit das Fahrzeug trotz Unfallschaden noch verkäuflich sei.
Der Gutachter befragte alle Ferrari-Vertragshändler in Deutschland mittels eines standardisierten Fragebogens und erhielt insgesamt vier Rückmeldungen zum merkantilen Minderwert. In Ergänzung dazu nahm er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Kfz-Sachverständiger eine eigene Schätzung vor. Aus den insgesamt vier Aussagen zum Minderwert bildete er das arithmetische Mittel, nahm eine abschließende qualitative Bewertung vor und legte den merkantilen Minderwert schließlich mit 24.000€ fest.
Überzeugender Gutachter führt zu Teilzuspruch der Klage
Das Gericht folgte den für überzeugend erachteten Ausführungen des Sachverständigen. Dessen Methodik sei widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Als öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger mit über 40-jähriger Erfahrung und mehr als 60.000 erstellten Gutachten sei er besonders sachkundig. Für seine Unvoreingenommenheit spreche auch, dass sein Ergebnis nicht mit seiner eigenen Schätzung übereinstimmte.
Daher sprach das Gericht dem Kläger einen weiteren Betrag von 9.000€ als merkantilen Minderwert zu, sodass sich insgesamt ein unfallbedingter Minderwert von 24.000€ ergibt. Im Übrigen wies es die Klage ab, die auf Zahlung von 25.000€ gerichtet war.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts eines seltenen Luxusfahrzeugs sind die üblichen Berechnungsmethoden für Massenfahrzeuge nicht geeignet. Stattdessen muss anhand der besonderen Gegebenheiten des Liebhabermarktes und unter Einbeziehung von Expertenmeinungen eine Einzelfallbetrachtung erfolgen. Dabei kann der merkantile Minderwert durchaus ein Vielfaches der eigentlichen Reparaturkosten betragen, da potenzielle Käufer in diesem Preissegment besonderen Wert auf Unfallfreiheit legen und andernfalls nur zu einem erheblichen Preisabschlag bereit wären.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Das Thema: Merkantiler Minderwert nach Verkehrsunfall wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.
- Was genau ist der merkantile Minderwert und wie wird er berechnet?
- Habe ich nach einem Unfall automatisch Anspruch auf den merkantilen Minderwert?
- Welche Rolle spielt ein Sachverständigengutachten bei der Durchsetzung des merkantilen Minderwerts?
- Wie kann ich den merkantilen Minderwert meines Fahrzeugs am besten geltend machen?
- Was kann ich tun, wenn die Versicherung den merkantilen Minderwert nicht anerkennt oder nicht vollständig erstattet?
Was genau ist der merkantile Minderwert und wie wird er berechnet?
Der merkantile Minderwert bezeichnet den Wertverlust eines Fahrzeugs nach einem Unfall, selbst wenn es fachgerecht repariert wurde. Dieser Wertverlust entsteht, weil das Fahrzeug nun als Unfallwagen gilt und auf dem Gebrauchtwagenmarkt weniger wert ist als ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug. Der merkantile Minderwert ist ein fiktiver Wert, der durch einen Sachverständigen ermittelt wird und dem Geschädigten als Schadensersatz zusteht.
Die Berechnung des merkantilen Minderwerts erfolgt nicht nach einer einheitlichen Formel, sondern variiert je nach Methode und Einzelfall. Zu den gängigen Berechnungsmethoden gehören das Hamburger Modell, das Bremer Modell, die Ruhkopf-Sahm-Methode und die Marktrelevanz- und Faktorenmethode (MFM). Diese Methoden berücksichtigen verschiedene Faktoren wie den Wiederbeschaffungswert, die Reparaturkosten, das Fahrzeugalter und die Laufleistung.
Für Massenfahrzeuge, also gängige Modelle, wird häufig die Ruhkopf-Sahm-Methode angewendet. Diese Methode berücksichtigt den Neupreis des Fahrzeugs, das Fahrzeugalter und die Reparaturkosten. Der merkantile Minderwert wird als Prozentsatz der Reparaturkosten berechnet, wobei der Prozentsatz mit zunehmendem Fahrzeugalter sinkt.
Bei Liebhaberfahrzeugen, wie Oldtimern oder Luxusfahrzeugen, ist die Berechnung komplexer. Hier spielen neben den üblichen Faktoren auch die historische Substanz und der Marktwert eine Rolle. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch bei Liebhaberfahrzeugen ein merkantiler Minderwert vorliegen kann, wenn die Schäden die historische Substanz beeinträchtigen. In solchen Fällen wird oft eine Einzelfallentscheidung getroffen, und der Sachverständige muss die Besonderheiten des Fahrzeugs und des Marktes berücksichtigen.
Folgendes Beispiel verdeutlicht das: Ein Oldtimer, der nach einem Unfall fachgerecht repariert wurde, kann dennoch an Wert verlieren, weil Sammler und Käufer auf dem Markt den Unfall als wertmindernd betrachten. Der Sachverständige muss daher den merkantilen Minderwert unter Berücksichtigung der historischen Bedeutung und des Marktwerts des Oldtimers ermitteln.
Die Berechnung des merkantilen Minderwerts ist somit eine komplexe Aufgabe, die von einem erfahrenen und unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden sollte, um sicherzustellen, dass der Geschädigte den ihm zustehenden Schadensersatz erhält.
Habe ich nach einem Unfall automatisch Anspruch auf den merkantilen Minderwert?
Ein Anspruch auf den merkantilen Minderwert nach einem Unfall besteht nicht automatisch. Es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, damit dieser Anspruch geltend gemacht werden kann. Der merkantile Minderwert bezeichnet den Wertverlust eines Fahrzeugs, der trotz fachgerechter Reparatur entsteht, weil das Fahrzeug nun als Unfallwagen gilt und auf dem Gebrauchtwagenmarkt weniger wert ist.
Die Schwere des Unfalls spielt eine entscheidende Rolle. Bei Bagatellschäden, also sehr geringen Schäden, wird in der Regel kein merkantiler Minderwert anerkannt. Die Grenze für Bagatellschäden liegt oft bei etwa 750 Euro Reparaturkosten. Liegen die Reparaturkosten darüber, kann ein merkantiler Minderwert in Betracht kommen.
Das Alter und der Kilometerstand des Fahrzeugs sind ebenfalls wichtige Faktoren. Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind oder mehr als 100.000 Kilometer gelaufen haben, werden häufig von der Anerkennung des merkantilen Minderwerts ausgeschlossen. Dies liegt daran, dass bei älteren Fahrzeugen die Reparatur oft zu einer Wertsteigerung führen kann, anstatt zu einem merkantilen Minderwert.
Die Art des Fahrzeugs kann ebenfalls Einfluss haben. Bei Liebhaberfahrzeugen, wie Oldtimern, kann ein merkantiler Minderwert auch bei älteren Fahrzeugen anerkannt werden, da Unfallschäden die historische Substanz und damit den Wert des Fahrzeugs mindern. Hierbei handelt es sich jedoch um Einzelfallentscheidungen, die individuell geprüft werden müssen.
Ein Gutachten ist notwendig, um den merkantilen Minderwert zu bestimmen. Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger bewertet den Schaden und berechnet den Wertverlust. Verschiedene Berechnungsmethoden können dabei zur Anwendung kommen, wie die Methode nach Ruhkopf und Sahm, das Hamburger Modell oder die Bremer Formel. Diese Methoden berücksichtigen Faktoren wie Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist in der Regel für die Zahlung des merkantilen Minderwerts verantwortlich. Bei einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz, der auch den merkantilen Minderwert umfasst. Bei Leasingfahrzeugen steht dieser Anspruch dem Leasinggeber zu, da dieser der rechtliche Eigentümer des Fahrzeugs ist.
Ein Anspruch auf den merkantilen Minderwert besteht nicht automatisch. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie die Schwere des Unfalls, das Alter und der Kilometerstand des Fahrzeugs sowie die Art des Fahrzeugs. Ein Gutachten ist erforderlich, um den Wertverlust zu bestimmen, und die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist in der Regel für die Zahlung verantwortlich.
Welche Rolle spielt ein Sachverständigengutachten bei der Durchsetzung des merkantilen Minderwerts?
Ein Sachverständigengutachten spielt eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung des merkantilen Minderwerts nach einem Verkehrsunfall. Der merkantile Minderwert beschreibt den Wertverlust eines Fahrzeugs, der trotz fachgerechter Reparatur aufgrund des Unfalls entsteht. Dieser Wertverlust resultiert aus der Vorstellung potenzieller Käufer, dass ein Unfallfahrzeug anfälliger für zukünftige Schäden ist.
Ein Gutachten ist oft notwendig, um den merkantilen Minderwert präzise zu bestimmen. Dies liegt daran, dass es keine einheitliche Methode zur Berechnung gibt und verschiedene Faktoren berücksichtigt werden müssen, wie das Fahrzeugalter, die Schadensintensität und die Marktgängigkeit des Fahrzeugs. Ein Sachverständiger kann diese Faktoren objektiv bewerten und eine fundierte Einschätzung abgeben.
Die Erstellung eines Gutachtens erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird der Sachverständige das Fahrzeug inspizieren und alle relevanten Daten erfassen. Dazu gehören die Reparaturkosten, der Wiederbeschaffungswert und der Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall. Anschließend wird der Sachverständige eine der gängigen Berechnungsmethoden anwenden, wie das Ruhkopf-Sahm-Verfahren oder das Hamburger Modell, um den merkantilen Minderwert zu ermitteln.
Die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen ist entscheidend. Wichtig sind die fachliche Qualifikation und die Erfahrung des Sachverständigen im Bereich der Fahrzeugbewertung. Ein unabhängiger Sachverständiger, der nicht von einer Versicherung beauftragt wird, kann eine objektive und unparteiische Bewertung sicherstellen. Zudem sollte der Sachverständige in der Lage sein, seine Ergebnisse klar und verständlich zu dokumentieren, damit sie vor Gericht Bestand haben.
Ein Gutachten ist nicht nur für die außergerichtliche Einigung mit der Versicherung des Unfallverursachers wichtig, sondern auch im Falle eines Rechtsstreits. Gerichte stützen ihre Entscheidungen häufig auf solche Gutachten, da sie eine fundierte Grundlage für die Bewertung des merkantilen Minderwerts bieten. Ein gut erstelltes Gutachten kann daher maßgeblich dazu beitragen, dass der Geschädigte eine angemessene Entschädigung erhält.
Wie kann ich den merkantilen Minderwert meines Fahrzeugs am besten geltend machen?
Um den merkantilen Minderwert eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall erfolgreich geltend zu machen, sind mehrere Schritte notwendig. Zunächst ist es wichtig, den Schaden umfassend zu dokumentieren. Dies umfasst Fotos vom Unfallort und den Schäden am Fahrzeug sowie die Aufbewahrung aller relevanten Unterlagen wie Reparaturrechnungen und Gutachten.
Ein unabhängiger Kfz-Gutachter sollte beauftragt werden, um ein detailliertes Schadensgutachten zu erstellen. Dieses Gutachten bildet die Grundlage für die Berechnung des merkantilen Minderwerts. Der Gutachter berücksichtigt dabei verschiedene Faktoren wie das Fahrzeugalter, die Laufleistung, den Zustand vor dem Unfall und die Marktgängigkeit des Fahrzeugs. Es gibt mehrere Berechnungsmethoden, darunter die Methode nach Ruhkopf/Sahm, das Hamburger Modell und die Marktrelevanz- und Faktorenmethode nach Zeisberg. Diese Methoden helfen, den Wertverlust trotz fachgerechter Reparatur zu quantifizieren.
Der merkantile Minderwert kann nur bei einem Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, nicht jedoch bei einem Kaskoschaden. Daher ist es entscheidend, den Schaden bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung anzumelden. Ein spezialisierter Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kann hierbei unterstützen und sicherstellen, dass alle Ansprüche korrekt und vollständig geltend gemacht werden. Der Anwalt kann auch bei eventuellen Streitigkeiten über die Höhe des merkantilen Minderwerts helfen und die Interessen des Geschädigten gegenüber der Versicherung vertreten.
Es ist wichtig zu beachten, dass der merkantile Minderwert nur dann geltend gemacht werden kann, wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Bei einem unreparierten Verkauf des Fahrzeugs entfällt dieser Anspruch. Zudem spielt das Fahrzeugalter eine Rolle: Bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 Kilometern haben, wird der merkantile Minderwert häufig nicht mehr berücksichtigt.
Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts bildet § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser Paragraph besagt, dass der Zustand wiederhergestellt werden muss, der bestehen würde, wenn der schädigende Umstand nicht eingetreten wäre. In der Praxis bedeutet dies, dass der Geschädigte Anspruch auf finanziellen Ausgleich für den Wertverlust hat, der durch den Unfall entstanden ist.
Ein gut dokumentierter Schaden und ein fundiertes Gutachten sind entscheidend, um den merkantilen Minderwert erfolgreich geltend zu machen. Die Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt kann dabei helfen, die Ansprüche durchzusetzen und sicherzustellen, dass der Geschädigte den ihm zustehenden Schadensersatz erhält.
Was kann ich tun, wenn die Versicherung den merkantilen Minderwert nicht anerkennt oder nicht vollständig erstattet?
Wenn die Versicherung den merkantilen Minderwert nicht anerkennt oder nicht vollständig erstattet, gibt es mehrere Möglichkeiten, um den Anspruch durchzusetzen. Zunächst sollte versucht werden, den Streit durch Verhandlungen zu lösen. Dabei kann es hilfreich sein, ein unabhängiges Gutachten eines Kfz-Sachverständigen vorzulegen, das den merkantilen Minderwert detailliert berechnet. Ein solches Gutachten kann die Verhandlungsposition stärken, da es eine objektive Grundlage für die Forderung bietet.
Sollten die Verhandlungen scheitern, kann eine Mediation in Betracht gezogen werden. Mediation ist ein außergerichtliches Verfahren, bei dem ein neutraler Dritter, der Mediator, zwischen den Parteien vermittelt. Ziel ist es, eine einvernehmliche Lösung zu finden, die für beide Seiten akzeptabel ist. Mediation hat den Vorteil, dass sie in der Regel schneller und kostengünstiger ist als ein Gerichtsverfahren. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für eine Mediation, was das finanzielle Risiko minimiert.
Wenn auch die Mediation keine Einigung bringt, bleibt der Gang vor Gericht. In diesem Fall sollte ein Anwalt eingeschaltet werden, der auf Verkehrsrecht spezialisiert ist. Der Anwalt kann die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen und die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten. Es ist wichtig zu beachten, dass ein Gerichtsverfahren zeitaufwendig und kostspielig sein kann. Die Kosten für Anwälte und Gericht können erheblich sein, insbesondere wenn die Gegenseite ebenfalls einen Anwalt beauftragt.
Ein weiterer Aspekt, der berücksichtigt werden sollte, sind die Risiken eines Gerichtsverfahrens. Das Gericht könnte zu dem Schluss kommen, dass der merkantile Minderwert geringer ist als gefordert oder dass aufgrund des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs kein merkantiler Minderwert vorliegt. In solchen Fällen besteht das Risiko, dass der Kläger die Prozesskosten tragen muss.
Ein Beispiel aus der Praxis zeigt, dass bei älteren Fahrzeugen oder solchen mit hoher Laufleistung die Anerkennung eines merkantilen Minderwerts oft schwieriger ist. Ein Gericht könnte argumentieren, dass der Wertverlust durch den Unfall minimal ist oder dass das Fahrzeug aufgrund seines Alters und Zustands ohnehin einen geringen Marktwert hat.
In jedem Fall ist es ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen und die Erfolgsaussichten sorgfältig abzuwägen. Ein unabhängiges Gutachten und eine fundierte rechtliche Beratung können entscheidend sein, um den Anspruch auf merkantilen Minderwert erfolgreich durchzusetzen.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes: Nach § 249 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Im Falle eines Verkehrsunfalls umfasst dies auch den merkantilen Minderwert, wenn ein Fahrzeug trotz Reparatur an Wert verliert.
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht: Dieser Paragraph regelt die grundsätzliche Haftung für Schäden, die durch unerlaubte Handlungen entstehen. Wenn ein Verkehrsunfall durch Verschulden eines Dritten verursacht wird, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz, was einschließlich des merkantilen Minderwerts gilt.
- § 287 ZPO – Schadensschätzung: Gemäß § 287 ZPO kann das Gericht die Höhe des schadensersatzpflichtigen Betrags nach freiem Ermessen schätzen, wenn der Schaden nicht genau bezifferbar ist. Dies spielt eine Rolle bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts, wenn die genaue Minderung schwer zu beziffern ist.
- OLG-Urteile zur Wertminderung: Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte spielt eine wesentliche Rolle bei der Bestimmung der Höhe des merkantilen Minderwerts, insbesondere bei Liebhaberfahrzeugen, wo Marktbesonderheiten eine größere Rolle spielen können. Beispielsweise OLG Köln, Urteil vom 30.11.2007 – 18 U 91/06.
- Haftpflichtversicherungsvertrag – Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Relevant sind hier die Regelungen zur Vollkaskoversicherung und Haftpflichtversicherung im VVG, die die Verpflichtungen der Versicherung im Schadensfall beschreiben. Der Anspruch auf Ausgleich des merkantilen Minderwerts muss oft durchgesetzt werden, wenn die Versicherung diesen nicht anerkennt.
- Verkehrsunfallverordnung (StVG): Die StVG regelt die Haftung im Straßenverkehr. Insbesondere §§ 7 und 18 StVG sind relevant für die Haftung des Fahrzeughalters bei Verkehrsunfällen. Diese Bestimmungen sind die Grundlage für die Haftung der Beklagten in diesem Fall.
- Richtlinien und Gutachten: In der Praxis sind Richtlinien von Berufsverbänden und Gutachterinstitutionen, wie die des Sachverständigenrats und des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR), relevant. Diese bieten normative Leitfäden für die Bewertung der Wertminderung und sind Beweisgrundlage im Rechtsstreit.
- § 91 ZPO – Kosten des Rechtsstreits: Gemäß § 91 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Aufteilung der Kosten in diesem Fall zeigt die Teilsiege und Teilverluste der Parteien und wie die Gerichtskosten und die Kosten für Gutachterdienste verteilt werden.
⇓ Das vorliegende Urteil vom LG Mainz
LG Mainz – Az.: 2 O 200/21 – Urteil vom 28.10.2022
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 64 % und die Beklagte 36 % zu tragen.
3. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des von der Beklagten zu ersetzenden merkantilen Minderwerts.
Der Kläger ist Eigentümer eines Fahrzeugs des Typs Ferrari F 142/488 Pista, amtliches Kennzeichen …, welches am 17.05.2020 in … im Rahmen eines Verkehrsunfalls von einem Motorrad beschädigt wurde, was bei der Beklagten zum Unfalltag haftpflichtversichert war.
Bei dem Unfallereignis kam es zu Beschädigungen des streitgegenständlichen Fahrzeugs im rechten Seitenbereich. Es erfolgte eine Anschrammung am rechten Außenspiegelgehäuse und die rechte Seitentür wurde verformt.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstrittig. Der Unfallschaden wurde weitestgehend reguliert, wobei vorliegend lediglich die Höhe der entstandenen Wertminderung des klägerischen Fahrzeugs im Streit steht. Die Beklagte regulierte eine Wertminderung in Höhe von 15.000,00 €. Mit der Klage macht der Kläger eine hierüber hinausgehende Wertminderung geltend.
Der Kläger behauptet, ihm stehe ein merkantiler Minderwert aus dem Verkehrsunfall vom 17.05.2020 in Höhe von insgesamt 40.000,00 € zu, d.h. er habe noch einen Anspruch in Höhe von 25.000,00 € gegen die Beklagte. Die vorgelegten Gutachten von … (vgl. Anlagen 5 und 6 zur Klageschrift, Bl. 6.9 und 6.20 ff. d.A.) bildeten den eingetretenen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs nicht ab. Da es sich bei dem beschädigten F.-Fahrzeug um ein Premiumfahrzeug eines Luxusherstellers handele, achteten potentielle Käufer um so mehr auf die Unfallfreiheit des Fahrzeugs. Sie seien nicht bereit, in der für Fahrzeuge wie das streitgegenständliche Fahrzeug aufgerufenen Preiskategorie (Kaufpreise um 400.000,00 €) ein Liebhaberfahrzeug mit Unfallschaden zu erwerben. Dies sei ihm auch durch im Vorfeld der Klageerhebung angefragte F.-Autohäuser in Deutschland bestätigt worden.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.09.2021 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, den eingetretenen merkantilen Minderwert bereits vollständig reguliert zu haben. Das Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüros … habe lediglich eine Wertminderung in Höhe von 6.500,00 € ausgewiesen. Das Gutachten des Sachverständigenbüros … habe eine Wertminderung in Höhe von 15.000,00 € ausgewiesen. Auch wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Premiumfahrzeug handele, sei dies aufgrund der limitierten Stückzahl und geringen Verfügbarkeit für potenzielle Käufer weiterhin äußerst beliebt. Der Unfallschaden wirke sich vorliegend auf potenzielle Verkaufsmöglichkeiten des Fahrzeugs nicht in einem über das bereits regulierte Maß aus.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … vom 30.05.2022 (Bl. 38 ff. d.A.) sowie durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen … vom 24.08.2022 (Bl. 84 ff. d.A.). Hinsichtlich der sachverständigen Feststellungen wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im ausgeurteilten Umfang begründet.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Gericht örtlich gemäß § 32 ZPO und sachlich gemäß § 23 Abs. 1 GVG zuständig.
Die Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 9.000,00 € aus §§ 7, 17 Abs. 1, 2, 1 Abs. 2 StVG i.V.m. § 115 VVG zu.
Der Kläger kann von der Beklagten weiteren Ausgleich des entstandenen merkantilen Minderwerts in Höhe von 9.000,00 € beanspruchen. Der insgesamt entstandene merkantile Minderwert durch das Unfallgeschehen am 17.05.2020 beträgt 24.000,00 €
Als merkantiler Minderwert (vgl. § 251 BGB) wird eine Minderung des Verkaufswertes bezeichnet, der trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar. Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit in Folge nicht fachgerechter Reparatur besteht, trifft trotz aller Vortritte den Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt. Dies gilt auch für mehrere Jahre alte Fahrzeuge mit hoher Laufleistung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2017, Az. I-1 U 34/16 m.w.N.).
Das Gericht ist nach den sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen … davon überzeugt, dass durch den Unfall am 17.05.2020 ein merkantiler Minderwert in Höhe von insgesamt 24.000,00 € eingetreten ist.
Der Sachverständige … hat in seinem Gutachten vom 30.05.2022 nachvollziehbar dargelegt, wieso er den merkantilen Minderwert nicht in Höhe von der klägerseits geltend gemachten 40.000,00 €, sondern lediglich in Höhe von 24.000,00 € sieht.
Der Sachverständige legt dar, dass aufgrund der äußerst geringen Stückzahl des streitgegenständlichen Modells eine Berechnung des merkantilen Minderwerts mit den in der Kfz-Branche üblicherweise bei Massenfahrzeugen zugrunde gelegten Berechnungsmethoden (etwa H. Modell) keine adäquate Wertminderung ausrechnen könnte. Der Sachverständige führt aus, dass diese Methoden nicht die hier vorliegende Sonderkonstellation eines Liebhaberfahrzeugs berücksichtigt. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass in einem solchen Fall die Höhe der Reparaturkosten nicht als taugliches Kriterium für die Höhe des unfallbedingten Minderwerts herangezogen werden kann. Damit das Fahrzeug trotz Unfallschaden noch verkäuflich sei, müsse man mit einem hohen Preisnachlass rechnen. Dieser überschreite dann regelmäßig die unfall- oder schadensbedingten Reparaturkostenbeträge um ein Vielfaches (Ergänzungsgutachten vom 24.08.2022, S. 12, Bl. 94 d.A.).
Der Sachverständige hat die Berechnung des von ihm ermittelten unfallbedingten Minderwerts von 24.000,00 € für das Gericht nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt. Der Sachverständige hat insofern seine Methodik im Gutachten vom 30.05.2022 ausführlich beschrieben. So führt er aus, dass er alle F.-Vertragshändler in Deutschland mittels eines standardisierten Fragebogens, den er als Anlage zum Gutachten übersandt hat (Bl. 55 d.A.), befragt hatte. Hierauf habe er insgesamt vier Rückmeldungen erhalten, wobei zwei Autohäuser einen merkantilen Minderwert annahmen, einer einen Minderwert verneinte und eine Rückmeldung mangels Vergleichsfahrzeugen keine Auskunft enthielt (vgl. Gutachten, S. 14, Bl. 51 d.A.). In Ergänzung zu diesen Rückmeldungen hat der Sachverständige eine eigenständige Schätzung durchgeführt. Dass er selbst einen merkantilen Minderwert in Höhe von 30.000,00 € als angemessenen Ausgleich für einen zu erwartenden Mindererlös eines späteren Fahrzeugverkaufes annimmt (Gutachten vom 30.05.2022, S. 15, Bl. 52 d.A.), begründet der Sachverständige mit seiner langjährigen Berufspraxis als Sachverständiger. Hierdurch habe er eine Kenntnis des Marktes hinsichtlich diverser Fahrzeugmarken erlangt (Ergänzungsgutachten vom 24.08.2022, S. 16, Bl. 98 d.A.).
Aus diesen insgesamt vier Aussagen zum unfallbedingten Minderwert hat der Sachverständige dann das arithmetische Mittel gebildet. Hierbei kam ein unterer Grenzwert von 21.250,00 € und ein oberer Grenzwert von 23.750,00 € heraus (Gutachten vom 30.05.2022, S. 15, Bl. 52 d.A.). Der Sachverständige hat dann eine abschließende qualitative Bewertung des arithmetischen Mittels vorgenommen. So führt er unter Verweis auf einen Parallelfall aus, dass die Minderwertangabe des Autohaus U. zwischen 35.000,00 € und 45.000,00 € nicht pauschal als unrealistisch hoch bewertet werden dürfe. Ähnliche hohe unfallkausale Wertverluste kämen bei allen Modellen der Hersteller von Super-Sportwagen vor. Dem gegenüber wertet der Sachverständige die Rückmeldung der … kritisch, welche ausgeführt hatte, dass aufgrund der hohen Nachfrage überhaupt kein unfallkausaler Wertverlust bei dem klägerischen Fahrzeug zu erwarten sei. Der Sachverständige tritt dem entgegen, indem er ausführt, dass nach seiner sachverständigen Sicht auch bei einem äußerst nachgefragten Fahrzeug ein unfallbedingter Minderwert eintrete, auch wenn Kaufinteressenten vorhanden seien. Der Sachverständige legte sodann den seiner Auffassung nach vorliegenden Minderwert des klägerischen Fahrzeugs auf 24.000,00 € fest, d.h. es erfolgte eine leichte Aufrundung auf den oberen Grenzwert, den der Sachverständige nach der arithmetischen Ermittlung errechnet hatte.
Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die widerspruchsfrei und in sich schlüssig erfolgten. Der Sachverständige als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kfz-Handwerk ist zudem besonders sachkundig, um über die hier im Streit stehende Beweisfrage des merkantilen Minderwerts Ausführungen zu tätigen. Der Sachverständige hat eindrucksvoll im Rahmen des Ergänzungsgutachtens seine hohe Praxiserfahrung dargelegt. Hiernach sieht der Sachverständige bereits auf eine seit über 40 Jahren erfolgte Tätigkeit unter anderem als Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und Bewertung in der rheinhessischen und R.-M.-Region zurück. Er hat während dieses Zeitraums nach seiner Darlegung über 60.0000 Beweissicherungs-, Prüf- und Gerichtsgutachten erstellt, welche zum deutlich überwiegenden Anteil mit einer Bewertung des gesichteten Kraftfahrzeugs einhergingen (vgl. Ergänzungsgutachten vom 24.08.2022, S. 16, Bl. 98 d.A.). Das Gericht hält die Aussagen des Sachverständigen für überzeugend, gerade auch im Hinblick auf die Offenlegung seiner Methodik.
Da es sich hier um ein Liebhaberfahrzeug handelt, welches lediglich in geringer Stückzahl gebaut und verkauft wurde, ist durch den Sachverständigen berücksichtigt worden, dass zwei der Vertragshändler, die von ihm im Rahmen der Stichprobe angeschrieben worden waren, bereits vom Kläger kontaktiert worden waren und sich somit bereits zu einem früheren Zeitpunkt zum merkantilen Minderwert geäußert hatten (… und …). Der Sachverständige hat hierbei nachvollziehbar dargelegt, dass er die neuen Rückmeldungen der beiden Vertragshändler seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, wobei die … vollumfänglich auf ihre erste Stellungnahme vom 19.11.2020 (Bl. 6.43 d.A.) verwiesen hatte. Das Sachverständigengutachten ist auch deshalb besonders überzeugend, da der Sachverständige letztlich auf nachvollziehbarer Methodik zu einem Ergebnis kam, welches nicht mit seiner eigenen Schätzung des merkantilen Minderwerts übereinstimmte. Bereits dies zeigt, dass der Sachverständige der Gutachtenerstellung unvoreingenommen gegenüber stand.
Nach alledem war die Klage lediglich in Höhe von 9.000,00 € begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.