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Verkehrsunfall: Mietwagenangebot der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung – Annahmepflicht?

AG Berlin-Mitte, Az.: 7 C 3060/16

Urteil vom 17.08.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 852,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. April 2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 46 % und die Beklagte 54 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht.

Verkehrsunfall: Mietwagenangebot der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung – Annahmepflicht?
Symbolfoto: Bernie123/Bigstock

Die Klägerin ist eine Autovermietung, die Beklagte Haftpflichtversicherung des an dem Unfall beteiligten Beklagtenfahrzeuges. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Am 30. Juli 2013 mietete der Geschädigte, Herr H aufgrund der reparaturbedingten Abwesenheit seines beschädigten Fahrzeugs bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug. Der Geschädigte war Halter und berechtigter Nutzer eines Fahrzeugs der Marke Mitsubishi Lancer (Mietwagengruppe 5). Vermietet wurde ein Pkw der Gruppe 5 inklusive aller Kilometer, Haftungsreduzierung einschließlich Zustellung und Abholung des Fahrzeugs. Am 20. August gab der Geschädigte das Fahrzeug an die Klägerin zurück. Für die Anmietung des Fahrzeugs rechnete die Klägerin mit Abrechnung vom 08. März 2014 (Anlage K4, Blatt 11 der Akte) 2.550,74 € ab, wobei sie nunmehr aufgrund eines Abzugs für ersparte Eigenaufwendungen von berechtigten Mietwagenkosten in Höhe von 2.469,68 € ausgeht. Auf die vorstehenden Mietwagenkosten zahlte die Beklagte unter Berufung auf die Fraunhoferliste einen Betrag von 890,94 €.

Weitere Zahlungen leistete die Beklagte trotz außergerichtlicher anwaltlicher Mahnung der Klägerin nicht. Mit Abtretungserklärung vom 30. Juli 2013 (Anlage K1, Blatt 7 der Akte) trat der Geschädigte seine Forderung gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf vollständigen Rechnungsausgleich weiter.

Die Klägerin behauptet, die in Ansatz gebrachten Miet- und Mietnebenkosten seien ortsüblich und angemessen und würden die Tarife der Schwackeliste nur geringfügig übersteigen, was jedoch nicht zu beanstanden und durchaus marktüblich sei. Das Fahrzeug sei zugestellt und abgeholt worden. Ferner sei ein unfallbedingter Aufschlag für von der Klägerin erbrachte unfallbedingte Mehrleistungen in Höhe von 20 % gerechtfertigt.

Mit der am 13. April 2016 zugestellten Klage beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.578,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe dem Zedenten mit Schreiben vom 29. Juli 2013 (Anlage B1, Blatt 30 der Akte) mitgeteilt, dass sie ihm ein günstigeres Ersatzfahrzeug Verfügung stellen können. Da der Zedent dies nicht angenommen habe, habe er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Beklagte meint, die erforderlichen Mietwagenkosten seien nur unter Heranziehung der Mietpreiserhebung des Fraunhofer-Instituts zu ermitteln. Der Zedent habe sich nach günstigeren Mietwagenkosten erkundigen müssen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die in der Hauptsache auf § 115 VGG, 398 BGB gestützte Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann sie hingegen nicht verlangen.

I.

1. Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als sogenannten Herstellungsaufwand (nur) den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2007, Az.: VI ZR1 63/06; BGH-Urteil vom 11. März 2008, Az.: VI ZR 164/07; zitiert nach juris).

Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Ermittlung des Mietpreises, der dem Wirtschaftlichkeitsgebot (noch) entspricht, kann das Gericht den Schaden auf der Grundlage der Pauschale der Tarifart der gemieteten Fahrzeugklasse des jeweiligen PLZ-Gebietes nach dem jeweils gültigen Schwacke-Automietpreisspiegel berechnen, der hierfür eine zuverlässige Schätzgrundlage darstellt (BGH a. a. O), und der in den Erhebungen ab 2008 den Kriterienkatalog noch einmal erweitert hat und insbesondere auch Internettarife berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2010, Az.: VI ZR 112/09; zitiert nach juris). Zwar bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schätzung Verwendung finden, dann (aber auch nur dann) der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass konkret dargelegte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011, Az.: VI ZR 142/10; zitiert nach juris). Derartige Mängel sind jedoch seitens der Beklagten nicht aufgezeigt. Die Schwacke-Liste ist nicht schon deswegen ungeeignet, weil die Fraunhofer-Liste deutlich geringere Werte aufweist. Der Bundesgerichtshof sieht grundsätzlich jede Liste als geeignete Schätzgrundlage an und zwar gerade in Kenntnis ihrer Unterschiedlichkeit (BGH, Urteil vom 12. April 2011, Az.: VI ZR 300/09; zitiert nach juris). Darüber hinaus liegen auch keine auf den konkreten Fall bezogenen Einwände der Beklagten gegen die Schätzgrundlage vor, so dass keine Veranlassung besteht, die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels zur Schadensschätzung zu klären.

2. Der Geschädigte musste sich vorliegend auch nicht nach günstigeren Mietwagenpreisen erkundigen. Der Geschädigte ist unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach günstigeren Tarifen nur dann gehalten, wenn sich aus dem angebotenen Tarif Bedenken gegen dessen Angemessenheit ergeben. Nur wenn die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen liegt und das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht ist, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2010, Az.: VI ZR 6/09; zitiert nach juris). Danach muss sich dem Geschädigten erst dann ein beachtliches Missverhältnis aufdrängen, welches Anlass für weitere Recherchen gibt, wenn der maßgebliche Tarif der Schwacke- Liste um mindestens 50 % überschritten worden ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2013, Az.: 7 U 1952/12, Urteil vom 18.12.2013, Az.: 7 EU 606/13, Urteil vom 26.03.2014, Az.: 7 U 1110/13, jeweils zitiert nach juris). Der geltend gemachten Tarif der Klägerin von 121,46 € je Tag liegt hier unterhalb der vorstehenden Schwelle über dem ermittelten Vergleichspreis von 83,04 € je Tag (hierzu unter 3.), so dass sich dem Geschädigten die Unangemessenheit der Mietpreise der Klägerin nicht aufdrängen musste, so dass auch keine besondere Erkundigungspflicht im Sinne des § 254 BGB bestand.

Der Zedent musste sich schließlich auch nicht auf eine anderweitige Anmietmöglichkeit aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 29. Juli 2013 verweisen lassen. Im Rahmen der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht muss sich dieser nur dann auf eine kostengünstigere Anmietung verweisen lassen, wenn ihm ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ”ohne Weiteres” zugänglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az.: V ZR 563/15). Hierzu verhält sich der Vortrag der Beklagten jedoch nicht. Aus dem vorstehenden Schreiben ergibt sich lediglich die Mitteilung von verschiedenen Mietwagen und deren Tagesnettopreisen einschließlich Zusatzleistungen. Allein aufgrund dieses Schreibens wäre es dem Geschädigten jedoch nicht möglich gewesen, ein günstigeres Ersatzfahrzeug anzumieten. Vielmehr hätte dieser sich nunmehr seinerseits noch mit den jeweiligen Mietwagenfirmen in Verbindung setzen müssen, um die tatsächliche Anmietmöglichkeit und deren Kosten abzuklären bzw. auszuhandeln. Hierin liegt keine Zugänglichkeit im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung. Hierfür wäre nach Auffassung des Gerichts vielmehr erforderlich, dass dem Geschädigten ein konkretes Angebot über die Anmietung eines günstigeren Ersatzfahrzeuges übersandt wird, welches er lediglich noch annehmen müsse. So lag offenbar auch der von der Beklagten in Bezug genommene Fall des BGH vom 26. April 2016. Dort hat die Haftpflichtversicherung des Schädigers die Organisation des Mietwagens einschließlich der Kommunikation mit dem Mietwagenunternehmen übernommen, welches sich dann seinerseits an den Geschädigten gewandt und (nur noch) den Abholort des Mietwagens mitgeteilt hat. Vorliegend waren die tatsächlichen Modalitäten der Anmietung eines angeblich günstigeren Ersatzfahrzeuges jedoch völlig offen und hätten vom Geschädigten bei dem jeweiligen Mietwagenunternehmen erst noch in Erfahrung gebracht bzw. mit diesem ausgehandelt werden müssen. Hinzu kommt schließlich, dass das Schreiben der Beklagten vom 29. Juli 2013 dem Geschädigten unter Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten erst zu einem Zeitpunkt zugegangen sein dürfte, als dieser das Ersatzfahrzeug bereits angemietet hatte (30. Juli 2013). Aufgrund der Unbestimmtheit des Schreibens der Beklagten war dieser auch zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens nach Auffassung des Gerichts nicht verpflichtet, den streitgegenständlichen Mietvertrag zu beenden und ein Ersatzfahrzeug ”über die Beklagte” zu mieten.

3. Nach den vorstehenden Ausführungen berechnet sich die im Sinne des § 249 BGB erforderliche Miete ausgehend vom einschlägigen Schwacke-Mietpreisspiegel 2013 wie folgt:

1.457,16 € 3x Wochenpauschale á 485,72 €, arith. Mittel, Mietwagenklasse 5

427,14 € Haftungsreduzierung für 21 Tage á 20,34 €, arith. Mittel, Mietwagenklasse 5

53,36 € Zustellung/Abholung je 26,68 €, arith. Mittel

1.937,66 € Zwischenergebnis

abzüglich 10 % ersparte Eigenaufwendungen (193,76 €)

1.743,89 € Zwischenergebnis

890,94 € von der Beklagten bereits gezahlt

852,95 € noch zu erstattende Mietwagenkosten

Der vorstehenden Berechnung liegen folgende Überlegungen des Gerichts zu Grunde:

Das Gericht legt der Berechnung die Beträge für die Mietwagenklasse 5 zu Grunde. Angesetzt wurde der Schwacke-Mietpreisspiegel von 2013, dort der Postleitzahlenbereich 135 (ausgehend von der Anmietstation, vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 23.05.2013, Az.: 7 S 380/12, zitiert nach juris) jeweils das arithmetische Mittel. Angesichts der Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs (Gruppe 5) waren ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % zu berücksichtigen und folglich vom Gesamtmietpreis in Abzug zu bringen (vgl. KG, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 22 U 119/13, zitiert nach juris).

Schließlich war auf den gemäß § 287 ZPO geschätzten Normaltarif vorliegend kein Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Mehraufwendungen der Mietwagenfirma – hier der Klägerin – vorzunehmen. Der Normaltarif stellt regelmäßig den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten dar (BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az.: VI ZR 74/04, zitiert nach juris). Die betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung infolge unfallbedingter Mehraufwendungen kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 25.10.2005, Az.: VI ZR 9/05, zitiert nach juris), wenn der Geschädigte konkret zu angeblich unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma vorgetragen hat (BGH, Urteil vom 25.10.2005, Az.: VI ZR 9/05, Urteil vom 17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10, jeweils zitiert nach juris). Dies ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt zu etwaigen Mehraufwendungen wie Einrichtung eines Notdienstes bzw. Vorhaltung auch schlecht ausgelasteter Fahrzeuge etc. vorgetragen.

Der geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf Verzug, § 291 BGB. Die Zinshöhe richtet sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

4. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nicht verlangen. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB sind nur die Kosten der erforderlichen Rechtsverfolgung zu erstatten. Erforderlich ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die berechtigte Geltendmachung eines Schadens, wenn der Geschädigte die nötige Expertise für die erste Anforderung des Schadensersatzes selbst nicht hat. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hatte ausreichende Kenntnis und Erfahrung, die anwaltliche Mahnung selbst zu verfassen. Die Klägerin ist professionelle Vermieterin von Fahrzeugen, hat eine erhebliche Unternehmensgröße und gehört zu einer marktbekannten Gruppe von Autovermietern. Es ist daher davon auszugehen, dass auf Seiten der Klägerin die notwendige Kenntnis zur Verfassung von einfachen Mahnschreiben vorhanden ist.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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