Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Verkehrsrecht: Rechte auf Mietwagenkosten bei Verkehrsunfällen klargestellt
- Der Fall vor Gericht
- Mietwagenkosten nach Unfall: Gericht kürzt Ersatzanspruch bei fehlendem Selbstfahrermietvertrag
- Keine Indizwirkung der Mietwagenrechnung bei fehlender Preisvereinbarung
- Werkstattersatzwagen statt Mietwagen: Deutliche Kostenreduzierung
- Gerichtliche Kostenschätzung mit 50-Prozent-Abschlag
- Rechtliche Grundsätze zur Schadensregulierung
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Unterlagen benötige ich für die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Unfall?
- Was ist der Unterschied zwischen einem Werkstattersatzwagen und einem Mietwagen?
- Wie lange darf ich einen Ersatzwagen nach einem Unfall nutzen?
- Welche Kosten werden von der gegnerischen Versicherung übernommen?
- Worauf muss ich beim Abschluss eines Mietvertrags nach einem Unfall achten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Aschaffenburg
- Datum: 25.03.2021
- Aktenzeichen: 22 S 2/19
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Mietrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Geschädigter einer Unfalllage, der einen Mietwagen in Anspruch genommen hat, ohne eine konkrete Preisvereinbarung zu treffen. Der Kläger machte umfassende Mietwagenkosten geltend.
- Beklagte: Unfallgegner oder deren Versicherung, die die Erstattung der geltend gemachten Kosten anficht und insbesondere die Angemessenheit der geforderten Mietwagenkosten bestreitet.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger mietete nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug, unterschrieb den Mietvertrag jedoch ohne vorherige Preisvereinbarung. Er forderte Ersatz der Mietwagenkosten von der Beklagten. Strittig war die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten und ob der Kläger die Entschädigung für die tatsächliche Mietdauer und den geforderten Betrag erhalte.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die vom Kläger gezahlten Mietwagenkosten in ihrer Höhe als erforderlich im Sinne des § 249 BGB anzusehen sind, obwohl der Kläger keine feste Preisvereinbarung getroffen hatte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Urteil des Erstgerichts wurde teilweise abgeändert; die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger nur die erforderlichen Mietwagenkosten nach einer Schätzung zu zahlen, die einen pauschalen Abschlag von 50 % auf den Normaltarif nach der Schwacke-Liste berücksichtigt. Die weiteren Ansprüche des Klägers wurden abgewiesen.
- Begründung: Da der Kläger keinen Nachweis erbringen konnte, dass das angemietete Fahrzeug als Selbstfahrermietfahrzeug klassifiziert war und keine konkrete Preisvereinbarung vorlag, kam der vorgelegten Mietwagenrechnung keine Indizwirkung zu. Unter Berücksichtigung der Schwacke-Liste und einem pauschalen Abschlag wurde eine notwendige Erstattungssumme festgelegt.
- Folgen: Der Kläger erhielt nur die reduzierten Mietwagenkosten zugesprochen. Die Beweislast lag beim Kläger, der eine fehlende konkrete Preisvereinbarung nicht als Argument zur vollen Erstattung nutzen konnte. Die Entscheidung zeigt die Wichtigkeit einer konkreten Preisvereinbarung bei Schadensersatzforderungen. Die Revision wurde nicht zugelassen, was bedeutet, dass das Urteil als endgültig angesehen wird.
Verkehrsrecht: Rechte auf Mietwagenkosten bei Verkehrsunfällen klargestellt
Ein Verkehrsunfall kann schnell in eine stressige Situation münden, insbesondere wenn das eigene Fahrzeug beschädigt wird und eine Reparatur notwendig ist. In solchen Fällen stellen sich häufig Fragen zur Kostenübernahme von Mietwagen und Ersatzfahrzeugen. Ob und in welchem Umfang Ansprüche auf Mietwagenkosten bestehen, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa der Art und Weise der Unfallabwicklung sowie der bestehenden Kfz-Versicherung.
Einen besonderen Fokus nehmen dabei die sogenannten Werkstattersatzwagen ein. Diese bieten eine schnelle Lösung, um während der Reparaturdauer mobil zu bleiben. Die Regelungen zur Mietwagenversicherung und die Frage, inwieweit die Kosten für ein Ersatzfahrzeug erstattet werden, sind häufig umstritten. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Aspekte beleuchtet und die rechtlichen Grundlagen der Schadensregulierung in diesem Kontext analysiert.
Der Fall vor Gericht
Mietwagenkosten nach Unfall: Gericht kürzt Ersatzanspruch bei fehlendem Selbstfahrermietvertrag
Ein Autounfall führte zu einem Rechtsstreit um die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten vor dem Landgericht Aschaffenburg. Der Geschädigte hatte nach einem Unfall bei einem Autohaus einen Werkstattersatzwagen für 21 Tage angemietet, ohne vorher konkrete Preise zu vereinbaren. Er unterschrieb den Mietvertrag blanko und forderte später die vollständige Erstattung der in Rechnung gestellten Kosten von der gegnerischen Versicherung.
Keine Indizwirkung der Mietwagenrechnung bei fehlender Preisvereinbarung
Das Gericht stellte klar: Der bloßen Rechnung kommt keine Indizwirkung für die Angemessenheit der Kosten zu, wenn ihr keine konkrete Preisabsprache zugrunde liegt. Der Geschädigte muss nachweisen, dass die geforderten Beträge erforderlich waren. Dies gelang hier nicht, da er den Vertrag blanko unterschrieben hatte, ohne vorab über Konditionen zu sprechen.
Werkstattersatzwagen statt Mietwagen: Deutliche Kostenreduzierung
Bedeutsam war zudem, dass es sich bei dem genutzten Fahrzeug nicht um ein Selbstfahrermietfahrzeug, sondern um einen Werkstattersatzwagen handelte. Das Gericht betonte die unterschiedlichen Kostenstrukturen: Werkstattersatzwagen verursachen geringere Kosten, da sie seltener zum TÜV müssen und niedrigere Versicherungsprämien anfallen. Diese Unterschiede sind für Geschädigte meist nicht erkennbar.
Gerichtliche Kostenschätzung mit 50-Prozent-Abschlag
Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten orientierte sich das Gericht am Schwacke-Mietpreisspiegel. Von diesem Normaltarif wurde ein pauschaler Abschlag von 50 Prozent vorgenommen, um der günstigeren Kostenstruktur von Werkstattersatzwagen Rechnung zu tragen. Zusätzlich kürzte das Gericht wegen der langen Mietdauer von 21 Tagen die Erstattung um weitere 10 Prozent für ersparte Eigenaufwendungen. Nebenkosten wie Winterreifen oder Vollkaskoschutz wurden nicht berücksichtigt.
Rechtliche Grundsätze zur Schadensregulierung
Das Gericht betonte das Wirtschaftlichkeitsgebot: Geschädigte müssen im Rahmen des Zumutbaren den günstigeren Weg der Schadensbehebung wählen. Zugleich sind ihre speziellen Umstände und begrenzten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen. Ein durchschnittlicher Geschädigter kann ohne Prüfung der Zulassungspapiere nicht erkennen, ob es sich um ein Selbstfahrermietfahrzeug oder einen Werkstattersatzwagen handelt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall darf die Versicherung die Erstattung deutlich kürzen, wenn kein regulärer Mietwagen, sondern ein Werkstattersatzwagen genutzt wurde. Da Werkstattersatzwagen für den Vermieter günstiger sind, erkennt das Gericht nur 50% der üblichen Mietwagenkosten nach Schwacke-Liste an. Eine vom Geschädigten bezahlte Rechnung hat keine Bedeutung für die Angemessenheit der Kosten, wenn vorab keine konkreten Preise vereinbart wurden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug bei einer Werkstatt oder einem Autohaus anmieten, müssen Sie besonders vorsichtig sein. Lassen Sie sich vor Vertragsabschluss die genauen Kosten nennen und vereinbaren Sie diese schriftlich – ein blanko unterschriebener Vertrag schadet Ihren Erstattungsansprüchen. Klären Sie außerdem, ob es sich um einen regulären Mietwagen oder einen Werkstattersatzwagen handelt, da die Versicherung bei letzterem nur etwa die Hälfte der üblichen Mietwagenkosten erstattet. Bei längerer Mietdauer (hier: 21 Tage) wird zusätzlich ein Abzug von 10% für ersparte Eigenkosten vorgenommen. Zuschläge für Extras wie Winterreifen oder Vollkasko werden bei Werkstattersatzwagen generell nicht übernommen.
Benötigen Sie Hilfe?
Nach einem Unfall und unklarer Kostenübernahme durch die Versicherung begleiten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Durch unsere langjährige Expertise im Verkehrsrecht können wir bereits in einem ersten Gespräch einschätzen, welche Kosten Sie tatsächlich geltend machen können. Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, ob die Versicherung in Ihrem Fall die Erstattung zu Recht gekürzt hat. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Unterlagen benötige ich für die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Unfall?
Für die erfolgreiche Erstattung der Mietwagenkosten durch die gegnerische Versicherung müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
Unfallbezogene Dokumente
Der Unfallbericht und die polizeiliche Unfallaufnahme dienen als Grundlage für die Schadenregulierung. Diese Dokumente belegen den Unfallhergang und die Schuldfrage.
Mietwagenspezifische Nachweise
Der vollständige Mietvertrag muss die genauen Konditionen, Mietdauer und Fahrzeugklasse aufzeigen. Die detaillierte Mietwagenrechnung sollte alle Einzelpositionen wie Grundmiete, Zusatzleistungen und eventuelle Versicherungskosten ausweisen.
Reparaturnachweise
Ein Reparaturablaufplan der Werkstatt ist zwingend erforderlich. Dieser dokumentiert die tatsächliche Ausfallzeit Ihres Fahrzeugs. Bewahren Sie zudem sämtliche Werkstattrechnungen auf, die den Reparaturzeitraum belegen.
Zusätzliche Dokumentation
Eine Aufzeichnung der gefahrenen Kilometer mit dem Mietwagen ist wichtig, da die Versicherungen häufig eine genaue Auflistung verlangen. Bei einem Totalschaden benötigen Sie zusätzlich Nachweise über die Beschaffung des Ersatzfahrzeugs, etwa Kaufvertrag oder Bestellung.
Nachweis der Erforderlichkeit
Dokumentieren Sie Ihren Fahrbedarf, beispielsweise durch Arbeitsvertrag oder andere Belege, die die Notwendigkeit eines Fahrzeugs nachweisen. Bei einer Mindestnutzung von 20 km pro Tag ist die Erforderlichkeit eines Mietwagens grundsätzlich gegeben.
Was ist der Unterschied zwischen einem Werkstattersatzwagen und einem Mietwagen?
Ein Werkstattersatzwagen wird direkt von der Werkstatt während der Reparaturzeit zur Verfügung gestellt, während ein Mietwagen von einer gewerblichen Autovermietung angemietet wird.
Kostenstruktur und Erstattungsfähigkeit
Die Tarife für Werkstattersatzfahrzeuge liegen in der Regel deutlich unter denen gewöhnlicher Autovermietungen. Dies liegt an mehreren Faktoren:
- Geringere Vorhaltungskosten für die Werkstatt
- Niedrigere Versicherungsprämien im Vergleich zu Mietwagen
- Reduzierter Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung
Rechtliche Besonderheiten
Bei der Kostenerstattung nach einem Unfall werden Werkstattersatzwagen anders behandelt als klassische Mietwagen. Die üblichen Preislisten wie Schwacke oder Fraunhofer-Mietspiegel können nicht direkt angewendet werden, da diese sich ausschließlich auf Selbstfahrervermietfahrzeuge beziehen.
Praktische Auswirkungen
Wenn Sie einen Werkstattersatzwagen nutzen, müssen Sie bei der Geltendmachung der Kosten gegenüber der gegnerischen Versicherung beachten, dass einige Gerichte eine Kürzung der Mietwagenkosten vornehmen. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Kosten richtet sich nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot – es wird nur der günstigste verfügbare Tarif für ein vergleichbares Fahrzeug erstattet.
Wie lange darf ich einen Ersatzwagen nach einem Unfall nutzen?
Die Nutzungsdauer eines Ersatzwagens richtet sich nach der tatsächlichen unfallbedingten Ausfallzeit Ihres Fahrzeugs. Der Anspruch beginnt bereits direkt nach dem Unfall und nicht erst mit Beginn der Reparatur.
Nutzungszeiträume im Detail
Die Ersatzwagennutzung umfasst zunächst den Zeitraum der Schadensermittlung, in dem ein Sachverständiger das Gutachten erstellt. Im Anschluss steht Ihnen eine kurze Überlegungszeit zu, um über Reparatur oder Neubeschaffung zu entscheiden.
Bei einer Reparatur können Sie den Ersatzwagen für die gesamte Werkstattzeit nutzen. Die exakte Standzeit muss durch die Reparaturrechnung nachgewiesen werden – eine reine Schätzung im Gutachten reicht nicht aus.
Besondere Situationen
Bei einem Totalschaden haben Sie Anspruch auf einen Ersatzwagen während des gesamten Wiederbeschaffungszeitraums, der üblicherweise 10-14 Tage beträgt. Die Nutzungsdauer kann sich verlängern, wenn Sie nachweislich auf die Lieferung eines neuen Fahrzeugs warten müssen.
Einschränkungen
Die Erstattung der Mietwagenkosten erfolgt nur bei einer täglichen Fahrleistung von mehr als 30 Kilometern. Ausnahmen gelten bei beruflichem Bereitschaftsdienst oder wenn das Fahrzeug aus anderen wichtigen Gründen ständig verfügbar sein muss.
Die Nutzung muss wirtschaftlich vernünftig sein. Steht beispielsweise ein unbenutzter Zweitwagen zur Verfügung, kann die Versicherung die Kostenübernahme verweigern.
Welche Kosten werden von der gegnerischen Versicherung übernommen?
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall übernimmt die gegnerische Versicherung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten, sofern diese notwendig und angemessen sind.
Grundvoraussetzungen für die Kostenübernahme
Die Erstattung der Mietwagenkosten setzt einen täglichen Mindestfahrbedarf von 20 Kilometern voraus. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie auf die ständige und sofortige Verfügbarkeit eines Fahrzeugs angewiesen sind, etwa bei Bereitschaftsdiensten.
Umfang der Kostenübernahme
Die Versicherung trägt die Kosten für:
- Die komplette Reparaturdauer Ihres beschädigten Fahrzeugs
- Die Zeit der Begutachtung
- Eine angemessene Bedenkzeit nach Gutachtenerstellung
- Den gesamten Wiederbeschaffungszeitraum bei einem Totalschaden
Einschränkungen der Erstattung
Die Kostenübernahme unterliegt bestimmten Beschränkungen:
- Der Mietwagen muss der gleichen Fahrzeugklasse wie Ihr beschädigtes Fahrzeug entsprechen
- Sie müssen die Schadenminderungspflicht beachten und einen angemessenen Tarif wählen
- Bei Anmietung einer höheren Fahrzeugklasse können Kürzungen von bis zu 15 Prozent erfolgen
- Bei privater Anmietung drohen sogar Kürzungen von bis zu 50 Prozent
Praktische Abwicklung
In der Regel müssen Sie nicht in Vorleistung treten. Der Autovermieter klärt die Kostenübernahme direkt mit der gegnerischen Versicherung. Dokumentieren Sie jedoch sorgfältig alle Fahrten und bewahren Sie sämtliche Belege auf.
Worauf muss ich beim Abschluss eines Mietvertrags nach einem Unfall achten?
Beim Abschluss eines Mietvertrags nach einem Unfall sind mehrere zentrale Aspekte zu beachten, um eine spätere Kostenerstattung durch die gegnerische Versicherung sicherzustellen.
Vertragliche Grundlagen
Ein schriftlicher Mietvertrag ist unerlässlich. Darin müssen die Namen und Adressen beider Vertragsparteien, der vereinbarte Mietpreis sowie die genaue Mietdauer festgehalten werden. Die Versicherungsdetails des Mietwagens, einschließlich eventueller Selbstbeteiligungen, sind ebenfalls schriftlich zu fixieren.
Fahrzeugwahl und Preisgestaltung
Das Ersatzfahrzeug muss der gleichen Fahrzeugklasse wie das beschädigte Fahrzeug entsprechen. Bei der Preisgestaltung ist der ortsübliche Normaltarif zu wählen, da die Versicherung nur marktübliche Preise erstattet. Sogenannte Unfallersatztarife können zu Problemen bei der Erstattung führen.
Übergabeprotokoll
Bei der Fahrzeugübergabe ist ein detailliertes Übergabeprotokoll zu erstellen. Darin werden alle vorhandenen Schäden am Mietwagen dokumentiert. Dies schützt vor späteren unberechtigten Schadensforderungen des Vermieters.
Nutzungsdauer
Die tatsächliche Reparaturdauer des eigenen Fahrzeugs bestimmt die erstattungsfähige Mietdauer. Daher sollten Sie sich von der Werkstatt die voraussichtliche Reparaturdauer schriftlich bestätigen lassen. Eine Dokumentation aller Fahrten mit dem Mietwagen ist ratsam.
Zahlungsmodalitäten
In der Regel erfolgt die Abrechnung direkt zwischen Autovermieter und gegnerischer Versicherung. Achten Sie darauf, dass eine entsprechende Abtretungserklärung oder Kostenübernahmeerklärung der Versicherung vorliegt, damit Sie nicht in Vorleistung treten müssen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Werkstattersatzwagen
Ein von Werkstätten oder Autohäusern zur Verfügung gestelltes Ersatzfahrzeug während der Reparaturdauer des eigenen Fahrzeugs. Diese Fahrzeuge unterliegen anderen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen als gewöhnliche Mietwagen, was zu günstigeren Kostenstrukturen führt. Die niedrigeren Kosten ergeben sich unter anderem aus selteneren TÜV-Prüfungen und geringeren Versicherungsprämien. Rechtlich relevant ist dies bei der Schadensregulierung nach einem Unfall, da die Versicherung nur angemessene Kosten erstatten muss.
Schwacke-Mietpreisspiegel
Eine bundesweit anerkannte Marktübersicht für Mietwagenpreise, die von Gerichten als Orientierung zur Bewertung der Angemessenheit von Mietwagenkosten herangezogen wird. Der Preisspiegel erfasst regionale Durchschnittspreise und dient als Referenz bei Streitigkeiten über Mietwagenkosten nach Unfällen. Beispiel: Ein Gericht vergleicht die tatsächlich berechneten Mietkosten mit den ortsüblichen Preisen laut Schwacke-Liste, um die Angemessenheit zu prüfen.
Wirtschaftlichkeitsgebot
Ein grundlegendes Prinzip im Schadensersatzrecht (§ 249 BGB), das Geschädigte verpflichtet, den wirtschaftlich vernünftigsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet, dass unnötig hohe Kosten vermieden werden müssen, soweit dies zumutbar ist. Beispiel: Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs muss man, wenn möglich, günstigere Angebote wahrnehmen statt das teuerste zu wählen.
Indizwirkung
Eine rechtliche Vermutung für die Angemessenheit von Kosten, die sich aus ordnungsgemäß geschlossenen Verträgen und darauf basierenden Rechnungen ergibt. Bei Mietwagenkosten nach Unfällen bedeutet dies: Wurde ein konkreter Preis vereinbart, spricht die Rechnung zunächst dafür, dass diese Kosten erforderlich waren. Diese Vermutung entfällt jedoch bei fehlender Preisabsprache, wie bei Blanko-Unterschriften.
Selbstfahrermietfahrzeug
Ein gewerblich vermietetes Fahrzeug von klassischen Autovermietungen, das im Gegensatz zum Werkstattersatzwagen höheren rechtlichen Anforderungen unterliegt. Diese Fahrzeuge müssen häufiger zum TÜV und haben höhere Versicherungsprämien, was zu einer teureren Kostenstruktur führt. Nach § 49 FeV gelten besondere Vorschriften für die gewerbliche Vermietung dieser Fahrzeuge.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 249 BGB: Dieser Paragraph regelt die Art und Weise, wie der Geschädigte bei einer Schadensersatzforderung entschädigt wird. Er legt fest, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. In dem vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass eine vom Geschädigten beglichene Mietwagenrechnung ohne eine konkrete Preisvereinbarung keine Indizwirkung für die Höhe des erforderlichen Betrags hat, was bedeutet, dass die tatsächlichen Kosten nicht ohne Weiteres ersetzt werden, wenn keine transparenten Vereinbarungen getroffen wurden.
- Schwacke-Liste: Die Schwacke-Liste ist eine gängige Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der angemessenen Mietwagenkosten und enthält Preisangaben für die Anmietung von Fahrzeugen. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass bei der Anmietung eines Werkstattersatzwagens die Schwacke-Liste mit einem pauschalen Abzug von 50 % als Grundlage für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten herangezogen werden kann. Dies bedeutet, dass der Kläger nur einen reduzierten Betrag für die Kosten des Mietwagens ersetzt bekommen kann.
- § 614 BGB: Dieser Paragraph besagt, dass die Vergütung für eine Dienstleistung in der Regel nach der Leistungserbringung zu zahlen ist, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Im Zusammenhang mit der Mietwagenanmietung ist dies relevant, da die Regelung den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mietkosten betrifft, die erst nach der Anmietung und Nutzung fällig sind. Dies impliziert, dass der Kläger den Nachweis für die tatsächlich entstandenen Kosten zu erbringen hat.
- § 365 BGB: Der Paragraph betrifft die Bestellung und Überlassung von Sachen und das Zustandekommen von Verträgen. Im Streitfall zeigt sich, dass der Kläger keinen Nachweis geführt hat, dass es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um ein Selbstfahrermietfahrzeug handelte. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte nicht für die volle Höhe der Mietkosten haften kann und nur die Kosten für den Werkstattersatzwagen erstattet werden müssen.
- AGB-Vorschriften für Mietverträge: Die Allgemeinenbedingungen (AGB) von Mietwagenunternehmen regeln spezifische Vertragsinhalte, wie Hol- und Rückgabezeiten sowie die Berechnung der Mietdauer. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Kläger den Mietvertrag „blanko“ unterschrieben hat, was bedeutet, dass er die Bedingungen akzeptierte, ohne dass spezifische Preise oder Bedingungen verhandelt wurden. Dies hat Einfluss auf die Anerkennung der Mietwagenkosten und die Anspruchshöhe, da er keine gesonderten Vereinbarungen getroffen hat, die eine volle Kostenerstattung rechtfertigen könnten.
Das vorliegende Urteil
AG Aschaffenburg – Az.: 22 S 2/19 – Endurteil vom 25.03.2021
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