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Verkehrsunfall – Mietwagenkostenerstattung bei persönlicher Fahruntauglichkeit des Geschädigten

LG Braunschweig, Az.: 7 O 1216/11, Urteil vom 30.01.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt den Kläger von Mietwagen-kosten in Höhe von 931,60 € gegenüber der xx freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der eingeholten gerichtlichen Sachverständigen-gutachten sowie die Kosten des Sachverständigen Dr. – med. xx für die Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2014. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 90% und die Beklagten gesamtschuldnerisch 10%.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall, für dessen Schadensfolgen der Beklagte zu 1 als Fahrer und der Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach im vollen Umfang haften, auf Zahlung von Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Ersatz von Mietwagenkosten in Anspruch.

Der Unfall ereignete sich am 14. März 2011 zwischen 17:00 Uhr und 17:30 Uhr in xx. Der Kläger befuhr mit einem Pkw VW Golf V mit dem amtlichen Kennzeichen xx die Triftstraße stadteinwärts, als der Beklagte zu 1 mit dem von ihm geführten Lastzug mit dem amtlichen Kennzeichen xx von der Grundstückseinfahrt der Triftstraße Nr. xx nach rechts in die Triftstraße in Richtung Engelade einbog. Dabei kam es zu einer Kollision der vorderen linken Fahrzeugecke des Lastzugs mit der linken Fahrzeugseite des in Gegenrichtung fahrenden klägerischen Fahrzeugs. Der an dem klägerischen Fahrzeug entstandene Sachschaden wurde von der Beklagten zu 2 reguliert.

Der Kläger mietete im Zeitraum vom 15. März 2011 bis zum 05. April 2011 (21 Kalendertage) ein Ersatzfahrzeug der Mietwagengruppe 5 an, diese entspricht eine Mietwagengruppe unter der Mietwagengruppe des beschädigten Fahrzeugs. In dem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten vom 24. März 2011 weist der Sachverständige eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Arbeitstagen aus (Anlagenband Kläger, Anlage K 1). Für die Anmietung wurden dem Kläger von der Autovermietung xx insgesamt 1.775,34 € in Rechnung gestellt. Die Beklagte zu 2 lehnte mit Schreiben vom 22. September 2011 die Erstattung der Mietwagenkosten ab (Bl. 77 d.A.).

Im Rahmen einer Operation am 08. November 2012 im xx, die von Dr. xx durchgeführte wurde, wurde beim Kläger eine vordere Schulterinstabilität im Sinne einer verheilten Bankart-Läsion sowie eine typische Hill-Sachs-Läsion am Humeruskopf diagnostiziert. Intraoperativ wurde dem Kläger eine Zyste entfernt (vgl. Arztbericht vom 16.01.2013, Bl. 163 f. d.A.).

Der Kläger behauptet, durch den Unfall eine HWS- und LWS-Zerrung, eine schmerzhafte Prellung der linken Hüfte, eine Verletzung seiner linken Schulter, depressive Verstimmungen sowie eine posttraumatische Schmerz- und Angststörung erlitten zu haben. Er leide nach wie vor unter starken Schmerzen im gesamten Rückenbereich und in der Hüfte, die seine Bewegungsfähigkeit stark einschränken würden. Nach Ansicht des Klägers sei aufgrund der Unfallfolgen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000 € angemessen.

Der Kläger behauptet weiter, dass er aufgrund der Unfallfolgen erwerbsunfähig gewesen sei und begehrt Verdienstausfall für die Zeitraum vom 15. März 2011 bis zum 15. Juli 2011. Der Kläger, der zum Unfallzeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II erhielt, habe zum Zeitpunkt des Unfalls unmittelbar vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Herrn xx, der einen Betrieb für Bagger- und Erdarbeiten führt, gestanden. Der Arbeitsvertrag sollte am 15. März 2011 geschlossen und die Arbeit an diesem Tag begonnen werden. Es sei ein Stundenlohn von 11 € (brutto) bei einer 40-Stunden-Woche vereinbart worden. Eine Probezeit sei nicht vereinbart worden. Da der Kläger die Arbeit nicht antreten konnte, habe Herr xx Herrn xx zu den gleichen Konditionen eingestellt.

Nachdem der Kläger zunächst angekündigt hat zu beantragen,

1. Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.895,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.447,51 € seit dem 15.04.2011 und auf weitere 1.447,51 € seit dem 15.05.2011, abzüglich auf das Jobcenter xx übergegangener 632,52 € zu zahlen,

2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2011 zu zahlen, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

erweitert er die Klage hinsichtlich des begehrten Verdienstausfalls sowie um den Ersatz von Mietwagenkosten und beantragt nunmehr,

1. Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.157,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 814,99 € seit dem 15.04.2011, auf weitere 1.447,51 € seit dem 15.05.2011, auf weitere 1.447,51 € seit dem 15.06.2011 und auf weitere 1.447,51 € seit dem 15.07.2011 zu zahlen,

2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2011 zu zahlen, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von einer Forderung gegenüber der xx in Höhe von 1.775,34 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger habe hinsichtlich der begehrten Mietwagenkosten keinen Nutzungswillen vorgetragen. Soweit der Kläger vortrage, er sei trotz der von ihm behaupteten Verletzungen in der Lage gewesen, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen, stehe dies im krassen Widerspruch zu seinem Vortrag zum Personenschaden. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Nutzungsausfallschaden auf 14 Tage begrenzt sei, da dies die vom Sachverständigen des Schadensgutachtens festgestellte Wiederbeschaffungsdauer sei. Auch sei die Höhe der Mietwagenkosten nicht erforderlich gewesen.

Die Beklagten behaupten weiter, dass eine Verletzung des Klägers bei dem streitgegenständlichen Unfall nicht möglich gewesen sei. Die bei der seitlich streifenden Kollision auf den Körper des Klägers wirkenden Kräfte seien so gering gewesen, dass die vom Kläger behaupteten Personenschäden nicht durch den Unfall entstanden sein könnten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche interdisziplinäre Gutachten vom 06. Dezember 2012 (Sonderband „Interdisziplinäres Gutachten“) der Sachverständigen Dipl.- Ing. xx (technischer Teil) sowie des Sachverständigen Dr. med. xx (orthopädischer Teil), der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Februar 2013 des Sachverständigen Dipl-Ing. xx (Bl. 169 ff. d. A.), der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. med. xx vom 01. April 2014 (Bl. 206 ff. d.A.) sowie dessen mündliche Erläuterungen im Termin am 16. Dezember 2014 (vgl. Sitzungsprotokoll vom 16.12.2014, Bl. 328 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Gericht hat weiterhin Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. xx vom 15. Mai 2012 (Bl. 133 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Das Gericht hat den Kläger nach § 141 ZPO informatorisch angehört (Sitzungsprotokoll vom 25.09.2014, Bl. 304 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

I.

Die in der Erweiterung hinsichtlich der Mietwagenkosten liegende Klageänderung, ist sachdienlich (§ 263 ZPO), weil der gleiche Streitstoff verwertbar bleibt und die Zulassung eine endgültige Streitbeilegung fördert.

II.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach gemäß §§ 7Abs.1, 17,18 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 115 Abs. 1 VVG steht außer Streit.

1. Mietwagenkosten

Der Kläger hat Anspruch auf Freistellung von Mietwagenkosten gegenüber der xx in Höhe von 931,60 €.

Für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges entstandene Mietwagenkosten gehören zu den Kosten der Schadensbehebung. Der Entschädigungsanspruch bleibt auch bei persönlicher Fahruntauglichkeit bestehen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug aufgrund einer vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung einem Dritten – etwa einem Angehörigen, einem Ehepartner oder einer sonstigen nahestehenden Person – unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte und der Dritte es in der Zeit nach dem Unfall tatsächlich genutzt hätte (OLG-Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007, I-1 U 52/07; BGH NJW 1974, 33; BGH NJW 1975, 922).

In seiner informatorischen Anhörung hat der Kläger angegeben, dass das Mietfahrzeug von seiner Ehefrau für Fahrten zur Arbeit und um den Kläger zu fahren genutzt wurde. Ein Nutzungswillen lag danach vor.

Verkehrsunfall – Mietwagenkostenerstattung bei persönlicher Fahruntauglichkeit des Geschädigten
Symbolfoto: Von Inspiring /Shutterstock.com

Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich aber nur Ersatz objektiv erforderlicher Mietwagenkosten verlangen. Insofern sind Mietwagenkosten vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem reale Kosten zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Das ist der (Geld-) Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (einhellige Rechtsprechung). Der Geschädigte erhält im Fall mehrerer auf dem örtlichen Markt erreichbarer Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb einer gewissen Spannbreite deshalb im Grundsatz nur den objektiv, wirtschaftlich günstigeren Mietpreis ersetzt. Denn er muss von mehreren möglichen und zumutbaren Wegen den wirtschaftlichsten Weg wählen (Urteil des BGH vom 14.10.2008, VI ZR 210/07, zit. nach Juris m. w. N.).

Ist die Höhe der notwendigen Mietwagenkosten zwischen den Parteien umstritten, so besteht zum einen die Möglichkeit der Klärung der Frage durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Allerdings besteht auch die Möglichkeit der Schadensschätzung auf Grund von § 287 ZPO. Das Gericht erachtet im Hinblick darauf, dass auch ein Sachverständiger nicht dazu in der Lage ist, die Situation am Unfalltag zu rekonstruieren und wegen der zu erwartenden Kosten des Gutachtens, eine Schätzung der Mietwagenkosten für vorzugswürdig.

Hinsichtlich der anzuwendenden Schätzgrundlage hält das Gericht wegen der berechtigten Einwendungen sowohl gegen den Frauenhofer-Mietpreisspiegel als auch gegen die Schwacke-Liste, das arithmetische Mittel der vorgenannten Listen für eine taugliche Schätzgrundlage.

Der Schädiger schuldet die Mietwagenkosten für den Zeitraum, der objektiv für die Reparatur bzw. bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Schadengutachten (Anlagenband Klägerin, Anlage K 1) beträgt die Wiederbeschaffungsdauer 14 Tage. Das eine längere Wiederbeschaffungsdauer erforderlich war, ist vom Kläger weder dargelegt noch nachgewiesen worden. Die Mietwagenkosten sind daher für einen Zeitraum von 14 Tagen anzuerkennen.

Aufgrund der anzuerkennen Anmietdauer von 14 Tagen sind damit die Preise der Tabellen für 2 mal 7 Tage (bzw. 2 mal 1 Woche) zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen.

Dies führt zu folgender Ermittlung des Normaltarifs an Hand der oben aufgeführten Methode:

Berechnung nach dem Fraunhofer Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2011, Mietwagenklasse 5, PLZ-Gebiet 375:

Wochenpauschale (brutto)  257,52 €

2-Wochen (brutto) 515,04 €

Zwischensumme:  515,04 €

Berechnung nach Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2011, Mietwagenklasse 5, PLZ-Gebiet 375:

Wochenpauschale (brutto)  674,08 €

2-Wochen (brutto) 1.348,16 €

Zwischensumme:  1.348,16 €

Arithmetisches Mittel aus Fraunhofer und Schwacke:

(515,04 € + 1.348,16 €) : 2  931,60 €

Der ersatzfähige Normaltarif beträgt demnach 931,60 €.

Eine Freistellung von über den Normaltarif hinausgehender Mietwagenkosten kann der Kläger nicht verlangen. Über den objektiv günstigsten Tarif hinausgehende Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normal-Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008, VI ZR 210/07, NJW-RR 2009, 318-319).

Der Kläger hat zu den konkreten Umständen der Anmietung nichts vorgetragen.

2. Schmerzensgeld und Verdienstausfall

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 BGB) und auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens (§ 252 BGB) gegenüber den Beklagten.

 

Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts nicht den Nachweis erbracht, infolge des Unfalls eine Primärverletzung erlitten zu haben. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm behaupteten Primärverletzungen bestehen sowie dafür, dass das schuldhafte Fehlverhalten des Beklagten zu 1 die vom Kläger behaupteten Gesundheits- und Körperverletzungen verursacht hat. Die Frage, ob sich der Kläger bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und unterliegt damit den Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126, Tz. 7 des Urteils m. w. N.).

Nach den Ergebnissen der gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten kann eine Primärverletzung nicht angenommen werden. Nach den Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen hat der Kläger durch den Verkehrsunfall vom 14. März 2011 keine HWS- und LWS-Zerrung, keine Prellung der linken Hüfte, keine Verletzung der linken Schulter, keine depressive Verstimmungen sowie keine posttraumatische Schmerz- und Angststörung erlitten.

a) Die Gerichts-Sachverständigen haben im Wesentlichen folgendes festgestellt:

aa) Der Sachverständige Dipl.-Ing. xx hält im technischen Teil des interdisziplinären Gutachtens fest, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeits-änderung bei dem vorliegenden seitlichen Streifstoß – auch bei der klägerseits vorgetragenen Kollisionsgeschwindigkeit von 50 Km/h – auf den Fahrersitz im Pkw des Klägers auf zwischen 7,2 bis 9,3 Km/h eingegrenzt werden kann. Dies führte zu einer überlagerten frontalen und seitlichen Belastung des Klägers. Der Insasse führt dabei eine Bewegung nach vorn und unter einem Winkel von ca. 57 Grad zur Fahrzeuglängsachse nach links aus. (vgl. „Ergebnis technischer Teil“, Sonderband „Interdisziplinäres Gutachten vom 06.12.2012“ sowie Ergänzungsgutachten vom 15.02.2013, Bl. 168 ff. d.A.). Ein Anstoß des Kopfes im Bereich der Seitenscheibe ist zwar technisch nicht auszuschließen, aber auch nicht wahrscheinlich (Seite 9 des interdisziplinären Gutachtens vom 06.12.2012, Sonderband „Interdisziplinäres Gutachten vom 06.12.2012“, Ergänzungsgutachten vom 15.02.2013, Bl. 169 ff. d.A.).

Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl-Ing. xx, gegen die die Parteien keine Einwände erhoben haben, an. Insbesondere ist der Sachverständige bei der Unfallrekonstruktion von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Schlussfolge-rungen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

bb) Der Sachverständige Dr. med. xx kommt im orthopädischen Teil des interdisziplinären Gutachtens zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine HWS-Zerrung und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine LWS-Zerrung und keine Prellung der linken Hüfte erlitten hat (vgl. „Ergebnis orthopädischer Teil“, Sonderband „Interdisziplinäres Gutachten vom 06.12.2012“). Dem Sachverständigen lagen dabei die Arztberichte des Klägers vor. Die Befunde werden im Einzelnen im Gutachten wiedergegeben, wie auch die Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Begutachtung durch den Sachverständigen am 02. Februar 2012 (vgl. orthopädischen Teil des interdisziplinären Gutachtens vom 06.12.2012, Sonderband „Interdisziplinäres Gutachten vom 06.12.2012“).

Der Sachverständige Dr. med. xx setzt sich mit den Diagnosen der zuvor behandelnden Ärzte eingehend auseinander. Im Übrigen stellt er seine eigenen Untersuchungen dar und gleicht diese mit dem festgestellten Unfallvorgang ab. Dabei weist er darauf hin, dass die den ärztlichen Unterlagen enthaltenen und von dem Kläger geschilderten Beschwerden im Wesentlichen unspezifisch seien; sie könnten sowohl unfallunabhängig als auch unfallabhängig auftreten. Hinweise für verletzungsfördernde Faktoren für die Halswirbelsäule, die Lendenwirbelsäule und die linke Hüfte haben nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht vorgelegen.

(1) HWS-Zerrung

Der Sachverständige kommt unter Zugrundelegung, dass es nicht zu einem sog. „klassischen“ Heck-, sondern zu einer Seitenkollision gekommen ist, bei der der Kläger zum Kollisionszeitpunkt stoßt zugewandt gesessen habe, unter Berücksichtigung der Verhältnisse zwischen der Belastbarkeit der Halswirbelsäule des Klägers in Bezug auf die einwirkenden biomechanische Belastung, selbst unter Berücksichtigung der oberen Grenze der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 7,2 bis 9,3 Km/h, zu dem Ergebnis, dass eine Verletzungsmöglichkeit für die HWS des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen sei.

Am Ende seiner Ausführungen setzt sich der Sachverständige nochmals mit den Beschwerden und Befunden sowie den Befunden der radiologischen Bildgebung auseinander und kommt zu dem Schluss, dass diese keine eindeutige Diagnose einer HWS-Distorsion zulassen. Der Sachverständige merkt an, dass die erstbehandelnden Ärzte i.d.R. eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule, die eventuell Hinweise auf eine Verletzung im Sinne eine HWS-Distorsion geben kann, nicht vorliegen haben. Es wäre daher für die sachverständige Beurteilung sinnvoller, wenn man die Verdachtsdiagnose auf eine HWS-Distorsion stellen würde.

(2) LWS-Zerrung

Nach Ausführungen des Sachverständigen ist bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall die Lendenwirbelsäule aufgrund der Sitzgeometrie und des Sicherheitsgurtes besser geschützt als die sogenannte „freischwebende“ Halswirbelsäule.

Unter Beachtung der Verhältnisse zwischen Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule des Klägers in Bezug auf die einwirkende biomechanische Belastung kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass selbst unter Zugrundelegung der oberen Grenze der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 9,3 Km/h eine Verletzungsmöglichkeit für die Lendenwirbelsäule des Klägers durch das Unfallereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.

(3) Linke Hüfte

Unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Belastbarkeit der linken Hüfte des Klägers in Bezug auf die einwirkende biomechanische Belastung kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine Verletzungsmöglichkeit für die linke Hüfte des Klägers durch das Unfallereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.

(4) Linke Schulter

Eine Verletzung der linken Schulter ist nach den Feststellungen des Sachverständigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Folge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls nicht eingetreten. Die im Operationsbericht vom 08. November 2012 beschriebene Knorpelknochenläsion am Humeruskopf wie nach einer vorderen Schulterluxation, die ventrale Labrumläsion und die entfernte Glenoidzyste unterhalb der Schultergelenkspfanne, seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durch den Unfallmechanismus zu erklären. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass eine so schwerwiegende Verletzung im Bereich der linken Schulter wie eine Luxation aufgrund des Unfallmechanismus eingetreten sein kann.

Auf die verschiedenen Vorhalte des Klägers hat das Gericht den Sachverständigen geladen und persönlich angehört. Der Sachverständige hat sein Ergänzungsgutachten im Wesentlichen wie folgt ergänzt (Sitzungsprotokoll vom 16.12.2014, Bl. 329 ff. d. A.):

Bei den bei dem Unfall aufgetretenen biomechanischen Kräften von max. 9 Km/h nach vorne sei eine Schulterluxation ausgeschlossen. Durch einen Anstoß könne keine Schulterluxation entstehen. Eine Schulterluxation sei ein äußerst gravierendes, einschneidendes und schmerzhaftes Ereignis, das durch den Unfall nicht zu erklären sei. Hätte es eine solche Schulterluxation gegeben, hätte diese sicherlich in den ärztlichen Unterlagen nach dem Unfall Eingang finden müssen. Auch die festgestellte ventrale Labrumläsion als Folge der Schulterluxation sei mit dem Unfallhergang nicht erklärbar. Auch dann nicht, wenn man den Unfallhergang so beschreibt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kollision mit ausgestrecktem Arm am Lenkrad gesessen hat. In einem solchen Fall wäre die Schulter nach hinten ausgekugelt. Es wäre dann also keine vordere Labrumläsion wie im OP-Bericht beschrieben, sondern eine hintere.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. xx. Sowohl das Gutachten vom 06. Dezember 2012 als auch das Ergänzungsgutachten vom 01. April 2014 ist gedanklich nachvollziehbar und in sich schlüssig begründet. Insbesondere ist der Sachverständige bei seiner medizinischen Begutachtung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Schlussfolgerungen logisch und widerspruchsfrei dargestellt und ihm Rahmen der Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2014 weiter begründet.

Auch wenn der Sachverständige die Möglichkeit einer Verletzung der Halswirbelsäule durch den streitgegenständlichen Unfall nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließt. Ist dadurch dem Kläger nicht der Vollbeweis gelungen, dass eine solche Verletzung durch den Unfall eingetreten ist. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Um von der Wahrheit einer Tatsache überzeugt zu sein, muss der Grad der Gewissheit erreicht sein, der Zweifeln Schweigen gebietet. Entscheidend ist, ob der Richter die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (BGH, Urteil vom 17.02.1970, III ZR 139/67, BGHZ 53, 245). Dies ist nicht der Fall. Zumal der Sachverständige ausführt, dass nach den vorgelegten Arztberichten und Befunden keine eindeutige Diagnose auf eine HWS-Zerrung möglich war und daher von den behandelnden Ärzten nur eine Diagnose auf Verdacht einer HWS-Distorsion hätte gestellt werden sollen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.

c) Das Gericht vermag ebenfalls nicht mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit (§ 286 ZPO) festzustellen, dass der Kläger unter psychischen Folgewirkungen aus dem Unfallgeschehen vom 14. März 2011 leidet.

Nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Feststellungen des nervenärztlichen Sachverständigen Dr. med. xx, denen sich das Gericht anschließt, lassen sich Hinweise dafür, dass der Kläger aufgrund des Unfallereignisses an einer posttraumatischen Schmerz- und Angststörung oder an Depressionen leidet, querschnittsmäßig nicht finden. Eine wie auch immer geartete pathologische seelische Fehlentwicklung sei bei dem Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht feststellbar. Aus nervenärztlicher Sicht seien keine Gründe feststellbar, die das Leistungsvermögen des Klägers aufgrund der Unfallfolgen einschränken.

III.

Gemäß § 96 ZPO werden die Kosten der eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten sowie die Kosten des Sachverständigen Dr. -med. xx für die Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2014 in Höhe von insgesamt 9.443,61 Euro vollständig dem Kläger auferlegt. Nach dieser Vorschrift können die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt. Die im Beweisbeschluss vom 25. Oktober 2011 und vom 21. Januar 2013 genannten Behauptungen des Klägers haben sich nach Einholung des angebotenen Gutachtens nicht erwiesen. Für die Anwendung des § 96 ZPO ist ermessensleitend, dass der zum Beweisbeschluss vom 25. Oktober 2011 führende Tatsachenvortrag überzeichnet war und das daraufhin erstattete interdisziplinäre Gutachten demzufolge keine Grundlage für eine Verurteilung der Beklagten bilden konnte. Die Beklagte soll an den Kosten dieses Teils der Beweisaufnahme nicht beteiligt werden.

Die übrigen Kosten verteilen sich gemäß § 92 Abs. 1 ZPO nach Obsiegen und Unter-liegen. Zur Berechnung der Kostenanteile ist der Streitwert in Höhe von 10.932,86 € heranzuziehen. Darin fließt der Antrag auf Zahlung materiellen Schadensersatzes von Mietwagenkosten in Höhe von 1.775,34 € und Verdienstausfall in Höhe von 5.157,57 € sowie der Klageantrag zum Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € ein (§§ 39Abs. 1, 43 GKG).

Vollstreckbarkeitserklärung folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO sowie §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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