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Verkehrsunfall – Missachtung einer ununterbrochenen Fahrstreifenbegrenzung

LG Detmold – Az.: 4 O 35/18 – Urteil vom 27.07.2018

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.203,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.903,67 EUR seit dem 26.09.2017 sowie aus 300,00 EUR seit dem 02.03.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 359,74 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 3/5 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 2/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Der Kläger ist Halter des Motorrades der Marke Honda CBF 600 mit dem amtlichen Kennzeichen (im Folgenden: Honda). Der Beklagte zu 1. ist Halter des Pkw der Marke Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen (im Folgenden: Mazda), das bei der Beklagte zu 2. haftpflichtversichert ist.

Am 09.07.2017 befuhr der Beklagte zu 1. gegen 13:37 Uhr die Detmolder Straße in H in Fahrtrichtung Detmold. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt dort 50 km/h. Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad hinter dem Mazda des Beklagten zu 1. her. Nach Passieren des Kreisels auf der Detmolder Straße befuhren beide Fahrzeuge die gerade Strecke weiter bis auf Höhe der Detmolder Straße. Auf der Strecke zwischen dem Kreisel und der Detmolder Straße befinden sich in der Fahrbahnmitte größtenteils durchgezogene Linien, die lediglich auf Höhe von Grundstücksein-/ausfahrten bzw. abzweigenden Straßen unterbrochen werden. Insoweit wird auf die als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2018 genommenen Ausdrucke aus „Google Earth“ und die vom Beklagtenvertreter zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 111ff. d.A.) Bezug genommen. Auf Höhe der Grundstückseinfahrt zur Detmolder Straße begann der Beklagte zu 1. mit seinem Mazda den Abbiegevorgang nach links, um auf das dortige Grundstück abzubiegen. Zeitgleich setzte der Kläger mit seiner Honda zum Überholen des Mazda an. Es kam zum Zusammenstoß zwischen dem linken hinteren Fahrzeugteil des Mazda und der rechten vorderen Seite der Honda. Wegen der an den Fahrzeugen entstandenen Beschädigungen wird auf die in Kopie zur Akte gereichten Lichtbilder zur polizeilichen Verkehrsunfallanzeige (Anlage B1, Bl. 35ff. d.A.) Bezug genommen.

Verkehrsunfall - Missachtung einer ununterbrochenen Fahrstreifenbegrenzung
(Symbolfoto: vladdon/Shutterstock.com)

Für einen Kostenvoranschlag hinsichtlich der erforderlichen Reparatur der Honda wendete der Kläger einen Betrag von 149,00 EUR auf (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl. 8 d.A.). Für das darüber hinaus diesbezüglich von ihm eingeholte Gutachten des Ingenieurbüros B vom 15.05.2018 zahlte er einen Betrag von 596,79 EUR.

Infolge des Zusammenstoßes stürzte der Kläger. Er wurde deshalb im Anschluss an den Unfall in das Klinikum Lippe eingeliefert, jedoch dort nicht stationär aufgenommen. Für ein Attest seines behandelnden Arztes Dr. R (Anlage zur Klageschrift, Bl. 14f. d.A.) wendete der Kläger 21,00 EUR auf.

Mit Schreiben vom 26.09.2017 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 7 d.A.) wies die Beklagte zu 2. jegliche Schadensersatzansprüche des Kläger zurück.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat jenem seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit einem Betrag von 516,46 EUR in Rechnung gestellt. Die Rechnung wurde vom Kläger bisher nicht ausgeglichen. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den zur Akte gereichten Nachdruck der Rechnung vom 06.02.2018 (Anlage zum Schriftsatz vom 22.03.2018, Bl. 61 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet zum Unfallhergang, dass der Beklagte zu 1. mit seinem Mazda über etwa einen Kilometer ohne erkennbaren Grund mit einer Geschwindigkeit von lediglich 20-30 km/h vor ihm hergefahren sei. Deshalb habe er, als kein Gegenverkehr kam, den Blinker links betätigt und zum Überholen angesetzt. Als er sich direkt neben dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. befunden habe, habe jener plötzlich seinerseits nach links geblinkt und im gleichen Zuge den Abbiegevorgang eingeleitet. Er behauptet weiter, dass der Beklagte zu 1. dabei weder in den Rückspiegel gesehen noch einen Schulterblick getätigt habe, da jener bereits im Zuge der Hauptverhandlung im Ordnungswidrigkeitenverfahren erklärt habe, dass er den Kläger gar nicht gesehen habe. Er habe seinerseits den Überholvorgang zudem in einem Bereich ausgeführt, in welchem die durchgezogene Mittellinie unterbrochen gewesen sei.

Zur Schadenshöhe behauptet der Kläger zuletzt unter Bezugnahme auf das Gutachten des Ingenieurbüros B vom 15.05.2018, dass der Wiederbeschaffungswert für seine Honda 2.600,00 EUR und der Restwert inkl. MwSt. 300,00 EUR betragen habe. Insoweit wird auf die Ausführungen in der zur Akte gereichten Gutachtenausfertigung (Anlage zum Schriftsatz vom 23.05.2018, Bl. 94ff. d.A.) Bezug genommen. Weiter behauptet der Kläger hierzu, dass sein Motorradhelm bei dem Unfall beschädigt worden sei. Dieser habe beim Sturz Kratzer erlitten und das Glas des Visiers sei gebrochen. Er habe den Helm am 19.04.2014 für 479,00 EUR angeschafft (s. Rechnung als Anlage zum Schriftsatz vom 15.05.2018, Bl. 89 d.A.). Er ist insoweit der Ansicht, dass der Zeitwert des Helms im Unfallzeitpunkt noch mindestens 400,00 EUR betragen habe.

Darüber hinaus behauptet der Kläger, er habe infolge des Unfalls eine Beckenprellung sowie eine äußerst schmerzhafte und langwierige Hodenschwellung erlitten. Insbesondere wegen der Hodenprellung habe er für einen Zeitraum von etwa einem Monat an Schmerzen gelitten. Er habe sich nur deshalb nicht krankschreiben lassen, weil er erst kurz zuvor eine neue Arbeitsstelle angetreten habe. Insoweit ist der Kläger der Ansicht, dass hierfür ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR angemessen sei.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.570,00 EUR zuzüglich 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2017 zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von der Belastung mit einer Honorarforderung des Rechtsanwaltes B in S in Höhe von 516,46 EUR freizustellen.

4. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihn von der Belastung mit einer weiteren Honorarforderung des Rechtsanwaltes B berechnet nach dem Gesamtwert der Schadensersatzansprüche einschließlich Schmerzensgeld abzüglich des Betrages zu Ziffer 3. freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Eigentümerstellung des Klägers an der Honda.

Hinsichtlich des Unfallhergangs behaupten die Beklagten, der Beklagte zu 1. habe im Rahmen der Fahrt auf der Detmolder Straße zunächst seine Geschwindigkeit verringert, weil er in das Grundstück Detmolder Straße habe einbiegen wollen. Im Zuge dessen habe er sich zudem zur Mitte orientiert und den Blinker links betätigt. Anschließend sei der Kläger auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1, als Letzterer nur noch gerollt sei, aufgefahren. Die Beklagten sind deshalb der Ansicht, dass es sich um einen typischen Auffahrunfall gehandelt habe, bei welchem der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Klägers als Auffahrendem gelte.

Hinsichtlich des Zeitwertes des Motorradhelms behaupten die Beklagten, dass ein solcher Helm ohnehin nach etwa vier bis fünf Jahren ausgetauscht werden müsse.

Im Übrigen sind die Beklagten der Ansicht, dass die vom Kläger behaupteten Verletzungen allenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 EUR rechtfertigen würden.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1. zum Hergang des Verkehrsunfalls sowie den Kläger zugleich zu den erlittenen Unfallschäden persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Parteien wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 02.05.2018 (Bl. 81ff. d.A.) und vom 04.07.2018 (Bl. 105ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klageschrift ist zuletzt der Beklagten zu 2. am 01.03.2018 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 2.203,67 EUR nebst Zinsen sowie Freistellung von seinen außergerichtlichen Anwaltskosten zu.

1.

Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1. ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG.

a)

Der Anspruch besteht zunächst dem Grunde nach.

Der Kläger ist als Eigentümer der unfallbeteiligten Honda aktivlegitimiert für den Anspruch gem. § 7 Abs. 1 StVG. Das pauschale Bestreiten der Eigentümerstellung durch die Beklagten war insoweit unbeachtlich. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers war er sowohl im Unfallzeitpunkt als auch im Nachhinein stets (Eigen-)Besitzer des Motorrads. Danach streitet für seine Eigentümerstellung die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. In Ermangelung weitergehenden Vortrags der Beklagten hierzu ist die Vermutungswirkung durch sie auch nicht entkräftet worden. Insbesondere sind die Beklagten dem Vortrag des Klägers, wonach das Motorrad weder sicherungsübereignet noch darlehensfinanziert sei nicht mehr entgegengetreten.

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegen auch im Übrigen vor. Der Beklagte zu 1. ist als Halter des weiteren unfallbeteiligten Fahrzeugs Anspruchsschuldner. Bei dem Zusammenstoß zwischen dessen Mazda und der Honda des Klägers ist letztere auch i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG beschädigt worden. Der Zusammenstoß ist zudem bei Betrieb eines Kfz i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG eingetreten. Jener ereignete sich auf einer öffentlichen Straße im fließenden Straßenverkehr. Ein Ausschlussgrund gem. §§ 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 StVG besteht nicht.

b)

Die Haftungsquote ergab eine Haftungsverteilung von 2/5 zu Lasten des Klägers und 3/5 zu Lasten des Beklagten zu 1.

aa)

Die Haftungsverteilung richtet sich in diesem Fall nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, da auch der Kläger gegenüber dem Beklagten gem. § 7 Abs. 1 StVG dem Grunde nach haftet.

Der Kläger ist unstreitig Halter des unfallbeteiligten Motorrads. Auch am Fahrzeug des Beklagten zu 1. ist zudem ein Sachschaden i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG durch den Zusammenstoß entstanden. Letzterer geschah bei Betrieb eines Kfz i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG (s.o. lit. a)). Ein Haftungsausschluss ist auch für den Kläger nicht ersichtlich.

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Bei der Haftungsabwägung im Rahmen des § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG sind zunächst die beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu ermitteln. Hierbei sind nur unbestrittene oder erwiesene Verursachungsbeiträge zu Lasten des jeweiligen Unfallbeteiligten zu berücksichtigen (vgl. Heß, in: Burmann u.a, Straßenverkehrsrecht, § 17 StVG Rn. 10ff. m.w.N.). Die Beweislast für den Nachweis eines Verursachungsbeitrages trägt nach den allgemeinen Grundsätzen im Regelfall der jeweils andere Unfallbeteiligte (vgl. Knerr, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 2. Kapitel Rn. 64 m.w.N.). Im Anschluss sind die Verursachungsbeiträge, zu denen vorrangig Verstöße gegen die Regelungen der StVO zählen können, in die Haftungsabwägung einzustellen.

bb)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts zunächst auf Seiten des Beklagten zu 1. ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5, Abs. 1 S. 3 u. 4 StVO fest.

Allerdings bestand insoweit kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte zu 1. gegen seine aus § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO folgenden Pflichten als Linksabbieger in ein Grundstück verstoßen hat. Zwar wird ein solcher Anscheinsbeweis zulasten des Linksabbiegers in der Rechtsprechung teilweise angenommen, wenn er in unmittelbarem Zusammenhang des Linksabbiegens mit einem links überholenden Fahrzeug kollidiert (vgl. [kritisch] OLG Hamm, Urt. v. 23.02.2006, Az. 6 U 126/06, juris Rn. 13f. m.w.N. = NZV 2007, 77; KG Berlin, Urt. v. 06.12.2005, Az. 12 U 21/04, juris Rn. 4 m.w.N. = NZV 2005, 413). Auch beim Abbiegen in ein Grundstück wird ein entsprechender Anscheinsbeweis zu Lasten des Abbiegenden angenommen (vgl. OLG München, Urt. v. 23.01.2015, Az. 10 U 299/14, juris Rn. 19ff. m.w.N. = NJW 2015, 1892; Burmann, in: Burmann u.a, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO Rn. 55a m.w.N.).

Allerdings kann dies nur in solchen Situationen gelten, bei denen die hierfür erforderliche Typizität des Vorgangs des Linksabbiegens bzw. des Abbiegens in ein Grundstück eine solche Annahme gerade rechtfertigt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.02.2006, Az. 6 U 126/06, juris Rn. 13f. m.w.N. = NZV 2007, 77; Zöller/Greger, ZPO, Vorb zu § 284 Rn. 29 m.w.N.). Dies war bei dem streitgegenständlichen Abbiegevorgang des Klägers jedoch gerade nicht der Fall. Die Besonderheit bestand in diesem Fall darin, dass der Abbiegevorgang an einer Stelle der Fahrbahn erfolgt ist, an der sich auf der Fahrbahnmitte größtenteils durchgezogene Linien i.S.d. § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 295 der Anlage 2 zur StVO befunden haben. Diese waren nur an Straßen- oder Grundstückseinmündungen unterbrochen. Dieser Umstand stand aufgrund der in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Ausdrucke aus „Google Earth“ (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2018, Bl. 111ff. d.A.) sowie der Lichtbilder vom Straßenverlauf am Unfallort (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2018, Bl. 114ff. d.A.) zur Überzeugung des Gerichts fest. Auf diesen war die Linienführung auf der Detmolder Straße im Bereich der Unfallstelle eindeutig erkennbar. Dies ist letztlich auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden. Er hat hierzu lediglich geäußert, dass er in einem Bereich überholt habe, an dem sich keine durchgezogene Linie befunden habe. Aus den o.a. Unterlagen bzw. Lichtbildern ergab sich jedoch eindeutig, dass er den Überholvorgang entweder im Bereich einer durchgezogenen Linie begonnen haben muss oder diesen jedenfalls vor Beginn einer neuen durchgezogenen Linie nicht hätte beenden können. Unmittelbar vor der Einmündung in das Grundstück Detmolder Straße befand sich eine durchgezogene Linie, die erst im Bereich der Einmündung in das Grundstück unterbrochen ist (vgl. Lichtbilder Bl. 118f. d.A.). In diesem Bereich hat nach den Schilderungen der Unfallbeteiligten letztlich der Zusammenstoß stattgefunden. Dies ergibt sich auch aus der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige, wonach der Unfallort auf Höhe der Detmolder Straße lag (Anlage B1, Bl. 33f. d.A.). Dieses Grundstück liegt genau gegenüber der Detmolder Straße.

Da der Kläger danach entgegen § 41 Abs. 1 StVO eine durchgezogene Linie überfahren hat, war hierdurch die Typizität des Linksabbiegevorgangs aufgehoben. Zwar dient die ununterbrochene Linie gem. Zeichen 295 der Anlage 2 zur StVO vorrangig dem Schutz des Gegenverkehrs. Allerdings wird durch sie zugleich bezweckt, dass nur rechts von ihr gefahren werden soll. Hierdurch bewirkt das Zeichen dort, wo ein Überholen auf der gleichen Fahrspur wegen zu geringer Breite nicht möglich ist, zugleich jedenfalls faktisch ein Überholverbot. Aufgrund dessen hat das Zeichen letztlich auch einen Einfluss auf die Verkehrserwartung des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, der an einer solche Stelle nicht mit einem Überholvorgang rechnen muss (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1987, Az. VI ZR 66/86, juris Rn. 24 = NJW-RR 1987, 1048). Vor dem Hintergrund dieser Verkehrserwartung kann eine entsprechende Anscheinsbeweislage aus Sicht des Gerichts nicht angenommen werden.

Ein Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 9 Abs. 5, Abs. 1 S. 3 u. 4 StVO ergab sich zur Überzeugung des Gerichts dennoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Zwar konnte aufgrund der widerstreitenden Angaben der Parteien hierzu nicht festgestellt werden, ob der Beklagte zu 1. nicht rechtzeitig vor dem Überholvorgang den Blinker nach links betätigt hat. Allerdings steht jedenfalls fest, dass er sich nicht, wie es § 9 Abs. 1 S. 3 StVO erfordert, vor dem Abbiegevorgang zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat. Dies hat der Beklagte zu 1. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zum Unfallhergang entgegen seinem vorangegangenen schriftsätzlichen Vortrag gerade nicht erklärt. Auch der Kläger hat insoweit geäußert, dass sich der Mazda gleichmäßig etwa in Mitte der Fahrbahn bewegt habe. Auch dass der Beklagte zu 1. die gem. § 9 Abs. 1 S. 4 StVO erforderliche zweite Rückschau nicht getätigt hat, steht auf der Grundlage seiner eigenen Angaben hierzu fest. Zwar hat der Beklagte zu 1. insoweit angegeben, dass er nach dem Betätigten des Blinkers in Rück- und Seitenspiegel gesehen und sich dann nochmal umgedreht habe. Schon diese Bekundungen sind vor dem Hintergrund der glaubhaften und über die Termine hin konsistenten Angaben des Klägers, wonach jener bereits über längere Zeit hinter dem Mazda des Beklagten zu 1. hergefahren sei, nicht glaubhaft. Es ist insoweit nicht zu erklären, aus welchem Grund der Beklagte zu 1. das Motorrad des Klägers überhaupt nicht bemerkt haben will. Soweit der Beklagte zu 1. hierzu auf Nachfrage geäußert hat, dass der Kläger sich wohl im toten Winkel befunden habe, hat er sich auch selbst widersprochen. Wenn er sich nämlich, wie von ihm zuvor erklärt, tatsächlich vor dem Abbiegen umgedreht hätte, hätte er das Motorrad des Klägers auch dann erkennen können, wenn es sich im sog. toten Winkel befunden hätte. Gerade um diesen in den Blick zu nehmen stellt § 9 Abs. 1 S. 4 StVO das Erfordernis auf, sich falls notwendig vor dem Abbiegen nach hinten umzusehen. Zudem waren die Angaben des Beklagten zu 1. zu seinem Abbiegevorgang auch im Übrigen widersprüchlich. Er hat in seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass er seine Geschwindigkeit (erst) verringert habe, nachdem er in die Spiegel gesehen habe und sich dann nochmals umgesehen habe. Da er jedoch nach eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h gefahren sein will, bis er zum Abbiegevorgang angesetzt hat, hätte zwischen dem letzten Umsehen und dem letztlichen Abbiegen aufgrund des erforderlichen Bremsvorganges ersichtlich noch eine gewisse Entfernung zurückgelegt werden müssen. Aufgrund der auch aus den Lichtbildern ersichtlichen Beschaffenheit der Grundstückseinfahrt zur Detmolder Straße musste der Beklagte zu 1. beim Abbiegen, wie es für jeden Autofahrer – hierzu gehört auch der erkennende Richter – ersichtlich ist, deutlich langsamer als 50 km/h fahren. In diesem Fall hätte er sich jedoch nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO auch unmittelbar vor dem Abbiegen nochmal umsehen müssen, was er nach seinen eigenen Angaben jedoch nicht getan hat.

Anderweitige Verkehrsverstöße des Beklagten zu 1. waren hingegen weder ersichtlich noch vorgetragen.

cc)

Dem Kläger war demgegenüber kein Verkehrsverstoß im eigentlichen Sinne anzulasten.

Ein Verstoß des Klägers gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO lag nicht vor. Zwar wird bei einem Auffahrunfall ein schuldhaftes Verhalten des Auffahrenden im Wege des Anscheinsbeweises angenommen. Ein Auffahrunfall in diesem Sinne liegt dann vor, wenn es zu einen Zusammenstoß mit dem vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer kommt, bei dem wenigstens eine Teilüberdeckung der Anstoßstellen an Fahrzeugheck des Vorausfahrenden und Fahrzeugfront des Auffahrenden vorliegt (vgl. LG München, Urt. v. 08.04.2011, Az. 17 S 8481/10, juris Rn. 9 = Schaden-Praxis 2011, 393; KG Berlin, Beschl. v. 12.11.2007, Az. 12 U 174/07, juris Rn. 8f. m.w.N; Burmann, in: Burmann u.a, Straßenverkehrsrecht, § 4 StVO Rn. 24). Diese Situation war jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht gegeben. Der Kläger hat von Vornherein vorgetragen, dass der Mazda an der linken hinteren Seite und die Honda an der rechten vorderen Seite beschädigt worden seien. Dies ist von ihm auch in seiner persönlichen Anhörung so geäußert und zudem durch die Lichtbilder aus der Verkehrsunfallanzeige (Anlage B1, Bl. 37-38 d.A.) eindeutig bestätigt worden. Auch der Beklagte zu 1. hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten diese Angaben des Klägers bestätigt.

Auch ein Verstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO stand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Es fehlte insoweit an dem Nachweis einer unklaren Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO durch den beweisbelasteten Beklagten zu 1. Eine solche liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf. Eine unklare Verkehrslage liegt hingegen nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug seine Fahrt verlangsamt und sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte hin einordnet (vgl. Heß, in: Burmann u.a, Straßenverkehrsrecht, § 5 StVO Rn. 26f. m.w.N.). Einerseits hat der Beklagte zu 1. bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass er rechtzeitig vor dem Abbiegevorgang seinen Blinker nach links betätigt hat. Die Angaben der Parteien haben sich insoweit widersprochen. Mangels konkreter Angaben des Beklagten zu 1. dazu, in welchem zeitlichen Abstand vor Beginn des Abbiegevorgangs er den Blinker betätigt hat, vermochte das Gericht sich hieraus keine hinreichende Überzeugung zu bilden. Zum Anderen stand nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1. sich vor dem Abbiegen nicht nach links eingeordnet hat (s.o. lit. bb)). Davon abgesehen, dass sich eine unklare Verkehrslage nach den o.a. Grundsätzen nicht schon aus einer Verringerung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden ergeben kann, stand insoweit auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1. seine Geschwindigkeit jedenfalls unmittelbar vor dem Abbiegevorgang nicht erheblich verringert hat. Dies ergab sich aus den glaubhaften Angaben des Klägers, wonach er bereits über einen längeren Zeitraum hinter dem Mazda hergefahren sei und dieses Fahrzeug konstant mit einer relativ geringen Geschwindigkeit von 20-30 km/h bei erlaubten 50 km/h gefahren sei. Auch habe der Mazda die Geschwindigkeit unmittelbar vor dem Zusammenstoß nicht nochmals verringert. Die Angaben des Klägers standen im Einklang mit seinem schriftsätzlichen Vortrag und waren über beide Termine kongruent.

Ein Verstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO lag ebenfalls nicht vor. Dass an der Unfallstelle ein Überholverbot gegolten hätte, hat auch der Beklagte zu 1. nicht behauptet. Soweit dort eine durchgezogene Linie vorhanden war, handelt es sich nicht um ein Überholverbot i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO (BGH, Urt. v. 28.04.1987, Az. VI ZR 66/86, juris Rn. 24 = NJW-RR 1987, 1048; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.05.2011, Az. 1 U 149/10, juris Rn. 10; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.09.2015, Az. 1 U 151/14, juris Rn. 34).

Ein Verstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 4a StVO steht ebenfalls nach der Beweisaufnahme nicht fest. Die Behauptung des Klägers, er habe vor dem Überholen seinen Blinker betätigt, ist durch die Ausführungen des Beklagten zu 1. nicht widerlegt worden.

Soweit der Kläger darüber hinaus nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 295 der Anlage 2 zur StVO die durchgezogene Linie zum Überholen überfahren hat (s.o. lit. bb), handelt es sich nicht um einen Verkehrsverstoß im eigentlichen Sinne. Denn die Regelung diente vorrangig dem Schutz des Gegenverkehrs und damit gerade nicht dem Schutz des Beklagten zu 1. als Vorausfahrendem (s.o. lit. bb)).

dd)

Der Unfall war danach weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1. i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar.

Aufgrund des erwiesenen Verstoßes des Beklagten zu 1. gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO (s.o. lit. bb)) sowie des erwiesenen Überfahrens der ununterbrochenen Linie durch den Kläger entgegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 295 der Anlage 2 zur StVO (s.o. lit. bb) u. cc)) haben beide nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2 StVG beachtet. Ein Idealfahrer hätte sich in der streitgegenständlichen Unfallsituation beim Abbiegen in das Grundstück links eingeordnet und die doppelte Rückschaupflicht beachtet. Auch hätte ein solcher Idealfahrer keinen Überholvorgang trotz durchgezogener Linie durchgeführt.

ee)

Im Rahmen der Haftungsabwägung waren danach auf Seiten des Beklagten zu 1. neben der auf sein Fahrzeug entfallenden Betriebsgefahr die Verstöße gegen § 9 Abs. 1 S. 3 u. 4 StVO und gegen § 9 Abs. 5 StVO zu berücksichtigen.

Demgegenüber war auf Seiten des Klägers mangels erwiesenen Verstoßes gegen Vorschriften der StVO lediglich die auf sein Motorrad entfallende Betriebsgefahr in die Abwägung einzustellen. Da bei Motorrädern gerade für den Fahrer aufgrund des fehlenden Schutzes durch umgebende Karosserie eine weitaus höhere Verletzungsgefahr als für einen Pkw-Fahrer besteht, hat das Gericht insoweit eine leicht erhöhte Betriebsgefahr angenommen. Darüber hinaus hat das Gericht die Betriebsgefahr für die Honda aufgrund des Überholmanövers des Klägers, bei welchem er die durchgezogene Linie überfahren hat (s.o. lit. bb)) als noch weiter erhöht angenommen (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.05.2011, Az. 1 U 149/10, juris Rn. 19f.).

Bei Abwägung sämtlicher der vorgenannten Umstände hat das Gericht den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1. inklusive der auf sein Fahrzeug entfallenden Betriebsgefahr als etwas höher bewertet als die aufgrund der vorgenannten Umstände deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Klägers für sein Motorrad. Hieraus ergab sich eine Haftungsquote von 2/5 für den Kläger und 3/5 für den Beklagten zu 1.

c)

Der Haftungsumfang richtet sich nach den §§ 249ff. BGB.

aa)

Danach konnte der Kläger zunächst Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes von 2.300,00 EUR für sein Motorrad verlangen, da nach den Angaben im von ihm vorgelegten Gutachten die darin angesetzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Motorrads um weitaus mehr als 130 % überschreiten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.07.2007, Az. VI ZR 258/06, juris Rn. 8 u. 11 = NJW 2007, 2917; Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 25 m.w.N.). Der Wiederbeschaffungswert, welchen der Kläger durch das vorgelegte Gutachten hinreichend substantiiert angegeben hat, beläuft sich danach auf 2.600,00 EUR. Hingegen betragen die Reparaturkosten mit mindestens 5.000,00 EUR fast das Doppelte. Zur Ermittlung des ersatzfähigen Wiederbeschaffungsaufwandes war noch der ebenfalls im Gutachten substantiiert angegebene Restwert von 300,00 EUR in Abzug zu bringen. Diese Werte sind von den Beklagten zuletzt auch nicht mehr in Zweifel gezogen worden.

Auch der Zeitwert des Motorradhelms gehört zum ersatzfähigen Schaden des Klägers. Dass dieser bei dem Unfall beschädigt worden ist, stand nach den glaubhaften Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zur Überzeugung des Gerichts fest. Dies steht auch im Einklang mit dem unstreitig infolge des Unfalls erlittenen Sturz des Klägers. Dass der Kläger seinen Helm aufgrund des gebrochenen Visiers nicht mehr weiter benutzen kann, versteht sich danach von selbst. Der Kaufpreis und das Alter des Helmes, der im Unfallzeitpunkt etwa drei Jahre und drei Monate alt war, ergaben sich aus dem vom Kläger hierzu vorgelegten Kaufbeleg. Bei der Ermittlung des Zeitwertes ist das Gericht in Ermangelung anderer Anhaltspunkte im Rahmen seines ihm nach § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens von einer Nutzungsdauer eines durchschnittlichen neuen Motorradhelms von etwa sieben bis acht Jahren ausgegangen. In Anbetracht eines tragebedingten Verschleißes erscheint dieser Zeitraum angemessen. Vor diesem Hintergrund unterlag der Helm, der neu 479,00 EUR gekostet hatte, einem jährlichen Wertverfall von etwa 64,00 EUR (479,- EUR / 7,5 Jahre) und hatte danach im Unfallzeitpunkt noch einen Wert von 255,00 EUR (479,- EUR – (3,25 Jahre * 64,00 EUR)).

Dagegen war die Aufwendung der vom Kläger für den von ihm eingeholten Kostenvoranschlag nicht gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Schadensbeseitigung oder Bezifferung seines Schadens erforderlich. Vielmehr war hierfür allein das letztlich auch vom Kläger noch im Laufe des Rechtsstreits eingeholte Sachverständigengutachten erforderlich und ausreichend. Allein aufgrund der oberflächlichen Angaben im Kostenvoranschlag zu Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs konnte der Kläger seine Schadensersatzforderung nicht hinreichend substantiiert beziffern. Insbesondere war mangels daraus ersichtlich Angaben zu der Ermittlung der hierfür angegebenen Werte keine konkrete Einlassung der Gegenseite hierzu möglich. Im Übrigen wichen die im Gutachten angegebenen Werte zum Wiederbeschaffungswert letztlich auch deutlich von denjenigen im Kostenvoranschlag ab.

Weiter konnte der Kläger danach die Kosten für die in Anbetracht der von ihm erlittenen Verletzungen auch erforderliche ärztliche Bescheinigung in Höhe von 21,00 EUR sowie für das zur Substantiierung des Wiederbeschaffungsaufwandes erforderliche Gutachten in Höhe von unstreitig 596,79 EUR als Schadensersatz verlangen.

Unter Berücksichtigung der o.a. Haftungsquote (s.o. lit. b)dd)) stand dem Kläger danach für die vorstehend aufgelisteten Schadenspositionen ein Betrag von 1.903,67 EUR (3.172,79 EUR * 3/5) zu.

bb)

Als Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB hat das Gericht nach umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden Umstände, insbesondere Art und Dauer der erlittenen Verletzungen und Schmerzen des Klägers als Verletztem sowie unter Berücksichtigung des Verursachungsbeitrages des Klägers (s.o. lit. b)cc)-dd)) einen Betrag von 300,00 EUR für angemessen erachtet.

Hierbei hat das Gericht die insoweit glaubhaften Angaben des Klägers zu den von ihm infolge des Unfalls erlittenen Verletzungen, namentlich eine Beckenprellung und insbesondere eine Hodenschwellung, zugrunde gelegt. Die Schilderung des Klägers stand auch im Einklang mit den Diagnosen, die sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten des Herrn Dr. R (Anlagen zur Klageschrift, Bl. 10 u. 14 d.A.) sowie des Arztbriefes des Klinikums Lippe vom 09.07.2017 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 12f. d.A.) ergeben haben. Insbesondere die Angaben des Klägers, wonach er zum Beispiel auf der Arbeit zunächst schwere Gegenstände nicht habe tragen können und über etwa einen Monat an Schmerzen gelitten habe, waren vor dem Hintergrund der diagnostizierten Verletzungen glaubhaft. Da die Beschwerden danach jedoch nach relativ kurzer Zeit vollständig abgeklungen waren und im Übrigen auch nicht sehr erheblich gewesen sind (anders und deshalb nicht vergleichbar im (Versäumnis-)Urteil des AG Neu-Ulm vom 21.08.2006, Az. 2 C 929/06, Hacks u.a, Schmerzensgeldbeträge, lfd. Nr. 36.138), kam ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld auch vor dem Hintergrund von bereits ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen bei vergleichbaren Verletzungen (s. Urteile des LG München I vom 07.08.1986, Az. 19 O 15085/85 und des AG Osnabrück vom 20.06.2011, Az. 52 C 290/10 gemäß Anlage B2, Bl. 45f. d.A.) nicht in Betracht.

cc)

Zu den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Kosten der Schadensbeseitigung gehören darüber hinaus auch die außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers, hinsichtlich derer er jedoch nur einen Freistellungsanspruch geltend gemacht hat. Diese Kosten berechnen sich nach dem Geschäftswert, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 57 m.w.N.).

Danach war die vom Kläger vorgelegten Anwaltskostenrechnung (Anlage zum Schriftsatz vom 22.03.2018, Bl. 61 d.A.) dahingehend zu modifizieren, dass die Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von bis zu 3.000,00 EUR (s.o. lit. aa)-bb)) lediglich 261,30 EUR (1,3 * 201,- EUR) betrug. Die übrigen in der Rechnung enthaltenen Positionen waren nicht zu beanstanden und sind auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Danach betrugen die berechtigten Anwaltskosten unter Berücksichtigung der veränderten Mehrwertsteuer von 57,44 EUR ((261,30 EUR + 20,- EUR + 5,- EUR + 4,- EUR + 12,- EUR) / 19 * 100) insgesamt 359,74 EUR.

d)

Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Durch das Ablehnungsschreiben vom 26.09.2017 hat die Beklagte zu 2. auch mit Wirkung für den Beklagten zu 1. als ihrem Versicherungsnehmer die Leistung an den Kläger ernsthaft und endgültig i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verweigert.

Hinsichtlich der mit dem Schmerzensgeldanspruch begehrten Zinsen folgt der Anspruch aus den §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1 BGB, 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Darüber hinausgehende Zinsansprüche hat der Kläger nicht geltend gemacht.

2.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 2. folgt als Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG. Er besteht in demselben Umfang wie der Anspruch gegen den Beklagten zu 1. (s.o. Ziff. 1.).

Die Beklagten haften gem. § 115 Abs. 1 S. 4 VVG als Gesamtschuldner.

II.

Da dem Kläger danach ein weitergehender Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten nicht zustand, hatte jener auch keinen Anspruch auf die von ihm mit dem Antrag zu 4. begehrte Feststellung der Ersatzfähigkeit weiterer Anwaltskosten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO. Da das Gericht den vom Kläger als Zielrichtung angegebenen Schmerzensgeldbetrag um mehr als 50 % unterschritten hat, waren ihm auch insoweit die Kosten aufzuerlegen, soweit er unterlegen ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 92 Rn. 12 m.w.N.).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich hinsichtlich des Klägers aus § 709 S. 1, 2 ZPO und hinsichtlich der Beklagten aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

 

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