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Verkehrsunfall mit dem Gegenverkehr bei Verstoß gegen Rechtsfahrgebot in Folge Trunkenheit

Alkoholisiert und auf der falschen Fahrbahn: Eine Autofahrerin verursacht einen Unfall und muss nun für den vollen Schaden aufkommen. Das Oberlandesgericht München bestätigt in einem Berufungsverfahren die alleinige Schuld der Fahrerin, die unter Alkoholeinfluss das Rechtsfahrgebot missachtete. Ein unfallanalytisches Gutachten widerlegte die Darstellung der Unfallverursacherin und stützte die Version des Klägers, der nun vollen Schadensersatz erhält.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger fordert Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
  • Das Landgericht Traunstein hat die Klage teilweise abgewiesen, da der Unfallhergang nicht vollständig geklärt werden konnte.
  • Das Oberlandesgericht München hat diese Entscheidung aufgehoben und zugunsten des Klägers entschieden.
  • Der Unfall wurde durch ein Fehlverhalten der Beklagten verursacht.
  • Die Beklagte fuhr entgegen der Fahrbahnregelung und war alkoholisiert.
  • Das Gutachten bestätigte, dass der Unfall auf der Fahrbahn des Klägers stattfand.
  • Das Gericht entschied, dass die Beklagten allein verantwortlich sind.
  • Der Kläger erhält vollen Schadensersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten.
  • Die Beklagten müssen die gesamten Verfahrenskosten tragen.
  • Die Revision des Urteils wurde nicht zugelassen.

Alkoholisierter Fahrer verursacht Unfall: Wer haftet bei Rechtsverstößen?

Wer kennt es nicht: Man fährt auf einer Straße, die sich schön schlängelt und plötzlich kommt einem ein anderes Auto entgegen. Im Idealfall kann man rechtzeitig ausweichen. Aber was passiert, wenn ein Autofahrer unter Alkoholeinfluss die Kontrolle verliert und auf die Gegenfahrbahn gerät? In diesem Fall ist nicht nur die eigene Sicherheit gefährdet, sondern auch die der anderen Verkehrsteilnehmer. Diese Situation ist nicht nur aus rechtlicher Sicht besonders problematisch, sondern kann auch zu schweren Unfällen führen. Die Frage, wer für die Folgen eines solchen Unfalls verantwortlich ist und welche Rechtsfolgen drohen, ist kompliziert und hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Besonders relevant ist hier die Frage nach dem Grad der Schuld und den Umständen des Unfalls. So spielt zum Beispiel der Alkoholkonsum des Unfallverursachers eine entscheidende Rolle. Auch die Frage, ob der Gegenverkehr rechtzeitig reagieren konnte, ist in einem juristischen Kontext entscheidend. In diesem Beitrag wollen wir uns mit einem konkreten Fall auseinandersetzen, in dem es zum Unfall mit dem Gegenverkehr kam, weil ein Fahrer gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat, nachdem er zuvor Alkohol konsumiert hatte.

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Der Fall vor Gericht


Alkoholisierter Autofahrer verursacht Unfall durch Verstoß gegen Rechtsfahrgebot

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in einem Berufungsverfahren über die Haftung bei einem Verkehrsunfall entschieden, der sich am 2. Dezember 2012 auf der Bundesstraße 15 ereignete. Der Unfall wurde durch eine alkoholisierte Autofahrerin verursacht, die gegen das Rechtsfahrgebot verstieß und auf die Gegenfahrbahn geriet.

Unfallhergang und erstinstanzliches Urteil

Bei dem Zusammenstoß wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Das Landgericht Traunstein hatte in erster Instanz die Klage auf Schadensersatz nur zur Hälfte stattgegeben. Es ging von einem ungeklärten Unfallgeschehen aus und verteilte die Haftung gleichmäßig auf beide Unfallbeteiligten.

Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Er forderte vollen Schadensersatz in Höhe von 18.807,08 Euro sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Unfallanalytisches Gutachten bestätigt Darstellung des Klägers

Das Oberlandesgericht München holte zur Klärung des Unfallhergangs ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ein. Dieses widerlegte die Unfallschilderung der Beklagten und bestätigte die Version des Klägers.

Die Gutachterin kam zu folgenden Erkenntnissen:

  • Die Beschädigungen an den Fahrzeugen lassen sich nur dadurch erklären, dass das Beklagtenfahrzeug schleudernd in die Fahrspur des Klägers geriet.
  • Das Fahrzeug der Beklagten neigte aufgrund des Frontantriebs zum Untersteuern und schob dadurch aus der Rechtskurve nach links auf die Gegenfahrbahn.
  • Theoretische und computergestützte Analysen zeigten, dass die Unfalldarstellung der Beklagten technisch unmöglich war, während die Version des Klägers mit den physikalischen Gesetzmäßigkeiten übereinstimmte.

Schwerer Verkehrsverstoß der alkoholisierten Fahrerin

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte gegen das Gebot rechtmäßiger Fahrbahnbenutzung und das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 1 und 2 StVO) verstoßen hatte. Dieser schwerwiegende Verkehrsverstoß beruhte auf einer Alkoholisierung im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit.

Angesichts dieses gewichtigen Verschuldens trat nach Ansicht des Senats selbst die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs in den Hintergrund. Das Gericht war überzeugt, dass die Beklagte den Unfall allein verursacht und verschuldet hatte.

Volle Haftung der Beklagten für den entstandenen Schaden

Das Oberlandesgericht München gab der Berufung des Klägers in vollem Umfang statt. Es verurteilte die Beklagten zur Zahlung des gesamten geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 18.807,08 Euro zuzüglich Zinsen. Zusätzlich müssen die Beklagten die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers tragen.

Das Urteil verdeutlicht die schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen, die eine Trunkenheitsfahrt nach sich ziehen kann. Verkehrsteilnehmer, die unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen, müssen im Schadensfall mit einer vollen Haftung rechnen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die schwerwiegenden Folgen einer alkoholbedingten Verkehrsordnungswidrigkeit. Bei einem Unfall, der durch einen alkoholisierten Fahrer verursacht wird, der gegen das Rechtsfahrgebot verstößt, tritt selbst die Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeugs hinter dem Verschulden des Unfallverursachers zurück. Dies führt zu einer vollen Haftung des alkoholisierten Fahrers, ohne Berücksichtigung einer möglichen Mithaftung des Geschädigten aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Position als Verkehrsteilnehmer erheblich, wenn Sie in einen Unfall mit einem alkoholisierten Fahrer verwickelt werden. Sollten Sie unverschuldet in einen solchen Unfall geraten, haben Sie gute Chancen auf vollständigen Schadensersatz, selbst wenn der genaue Unfallhergang zunächst unklar erscheint. Das Gericht hat entschieden, dass bei einem schweren Verkehrsverstoß wie Alkohol am Steuer die normale Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs in den Hintergrund tritt. Dies bedeutet für Sie mehr Rechtssicherheit und finanziellen Schutz. Gleichzeitig unterstreicht das Urteil die schwerwiegenden Konsequenzen für alkoholisierte Fahrer, die bei einem Unfall mit voller Haftung rechnen müssen.


FAQ – Häufige Fragen

Alkohol am Steuer ist ein Thema, das uns alle betrifft. Alkoholisierte Verkehrsunfälle sind eine Gefahr für uns selbst und andere. In dieser FAQ-Rubrik liefern wir Ihnen wichtige Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen, Unfallfolgen und Präventionsmaßnahmen.


Wer trägt die Verantwortung bei einem Unfall mit einem alkoholisierten Fahrer?

Bei einem Verkehrsunfall mit einem alkoholisierten Fahrer trägt dieser in der Regel die Hauptverantwortung. Das deutsche Recht sieht für solche Fälle strenge Regelungen vor, um andere Verkehrsteilnehmer zu schützen und die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.

Grundsätzlich gilt: Wer unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führt, handelt grob fahrlässig. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Haftung bei einem Unfall. Bereits ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erkennbar sind. Ab 1,1 Promille wird generell von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen.

Ein wichtiges rechtliches Instrument in solchen Fällen ist der sogenannte Anscheinsbeweis. Dieser besagt, dass bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss zunächst davon ausgegangen wird, dass die Alkoholisierung ursächlich für den Unfall war. Der betrunkene Fahrer muss dann beweisen, dass der Unfall auch ohne Alkoholeinfluss in gleicher Weise passiert wäre. Dies ist in der Praxis äußerst schwierig und gelingt nur in Ausnahmefällen.

Die Verantwortung des alkoholisierten Fahrers erstreckt sich sowohl auf den zivilrechtlichen als auch auf den strafrechtlichen Bereich. Zivilrechtlich bedeutet dies, dass er für sämtliche Schäden aufkommen muss, die durch den Unfall entstanden sind. Dies umfasst Sachschäden an Fahrzeugen und anderen Gegenständen sowie Personenschäden bei Verletzten. Auch immaterielle Schäden wie Schmerzensgeld können geltend gemacht werden.

Strafrechtlich drohen dem alkoholisierten Fahrer empfindliche Sanktionen. Je nach Schwere des Vorfalls und Höhe des Alkoholpegels kann es zu Geldstrafen, Fahrverboten oder sogar Freiheitsstrafen kommen. Zudem wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen, oft verbunden mit der Auflage, vor einer Neuerteilung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu absolvieren.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Haftpflichtversicherung des alkoholisierten Fahrers zwar zunächst für die Schäden gegenüber Dritten aufkommt, sie kann jedoch anschließend Regress beim Versicherungsnehmer nehmen. Das bedeutet, der Fahrer muss unter Umständen die gesamten Kosten selbst tragen. Bei der Vollkaskoversicherung kann der Versicherungsschutz sogar gänzlich entfallen.

Allerdings kann es in bestimmten Situationen zu einer geteilten Haftung kommen. Wenn beispielsweise der andere beteiligte Verkehrsteilnehmer ebenfalls einen Verkehrsverstoß begangen hat, kann dies zu einer Minderung der Haftung des alkoholisierten Fahrers führen. Ein Beispiel wäre ein Fußgänger, der unvermittelt auf die Straße tritt. In solchen Fällen wird das Mitverschulden des anderen Beteiligten berücksichtigt und kann zu einer prozentualen Aufteilung der Haftung führen.

Die Rechtsprechung tendiert jedoch dazu, dem alkoholisierten Fahrer einen höheren Verschuldensanteil zuzuweisen. Dies basiert auf der Annahme, dass ein nüchterner Fahrer in der Lage gewesen wäre, besser auf unerwartete Situationen zu reagieren. Gerichte bewerten das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss als schwerwiegenden Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr.

Es ist zu beachten, dass jeder Fall individuell betrachtet wird. Faktoren wie die genaue Höhe des Blutalkoholspiegels, das konkrete Unfallgeschehen und mögliche Verkehrsverstöße anderer Beteiligter fließen in die rechtliche Bewertung ein. Dennoch bleibt die grundsätzliche Verantwortung des alkoholisierten Fahrers in den meisten Fällen bestehen.

Die rechtlichen Folgen eines Unfalls unter Alkoholeinfluss unterstreichen die enorme Wichtigkeit, niemals alkoholisiert ein Fahrzeug zu führen. Die potenziellen Konsequenzen sind nicht nur finanziell und rechtlich schwerwiegend, sondern können auch zu dauerhaften persönlichen und gesundheitlichen Schäden für alle Beteiligten führen.

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Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot?

Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot kann verschiedene rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, abhängig von der konkreten Situation und den Umständen des Einzelfalls.

Bußgeld und Punkte im Fahreignungsregister sind die häufigsten Folgen bei einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Gemäß dem aktuellen Bußgeldkatalog wird ein Bußgeld von 80 Euro fällig, wenn durch die Missachtung des Rechtsfahrgebots andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Dies gilt insbesondere bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. Zusätzlich wird ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.

Die gleiche Sanktion – 80 Euro Bußgeld und ein Punkt – droht auch, wenn das Rechtsfahrgebot auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen missachtet wird und dadurch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entsteht.

Kommt es aufgrund des Verstoßes zu einem Unfall, erhöht sich das Bußgeld auf 100 Euro. Der Punkt in Flensburg bleibt bestehen. Ein Fahrverbot wird in der Regel bei einem einfachen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nicht verhängt.

Neben den ordnungsrechtlichen Konsequenzen können sich aus einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot auch zivilrechtliche Folgen ergeben. Bei einem Unfall kann der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zu einer Mithaftung oder sogar zur alleinigen Haftung des Verursachers führen. Dies kann bedeuten, dass der Fahrer für entstandene Schäden aufkommen muss und möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.

In besonders schwerwiegenden Fällen, etwa wenn durch den Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wurden, kann sogar der Straftatbestand der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB erfüllt sein. Dies setzt voraus, dass der Fahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt hat. Eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung kann mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die rechtlichen Konsequenzen sich verschärfen können, wenn der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot mit anderen Verkehrsverstößen einhergeht. So kann beispielsweise eine Kombination aus Trunkenheit am Steuer und Missachtung des Rechtsfahrgebots zu deutlich härteren Strafen führen.

Die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Beurteilung von Verstößen gegen das Rechtsfahrgebot auch die konkreten Umstände des Einzelfalls. Faktoren wie die Verkehrsdichte, die Straßenbeschaffenheit und die Sichtverhältnisse können bei der rechtlichen Bewertung eine Rolle spielen.

Für Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen gelten innerorts auf mehrspurigen Straßen Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot. Hier dürfen Fahrer den Fahrstreifen frei wählen und auch rechts schneller fahren als links. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht auf Autobahnen innerhalb geschlossener Ortschaften.

Die rechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot verdeutlichen die Wichtigkeit dieser Verkehrsregel für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Die möglichen Sanktionen sollen präventiv wirken und Fahrer dazu anhalten, sich stets an diese grundlegende Vorschrift zu halten.

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Wie wirkt sich Alkoholisierung auf die Haftung bei einem Verkehrsunfall aus?

Bei Verkehrsunfällen unter Alkoholeinfluss wirkt sich die Alkoholisierung des Fahrers erheblich auf die Haftung aus. Grundsätzlich gilt: Je höher der Blutalkoholgehalt, desto größer die rechtlichen Konsequenzen und die Haftung des alkoholisierten Fahrers.

Ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit. In diesem Fall haftet der Fahrer, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler nachgewiesen werden können. Bei Werten ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Hier wird unwiderlegbar vermutet, dass der Alkoholkonsum ursächlich für den Unfall war.

Ein wichtiger Aspekt ist der sogenannte Anscheinsbeweis. Dieser besagt, dass bei alkoholisierten Fahrern grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass die Alkoholisierung ursächlich für den Unfall war. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Unfall in einer Verkehrssituation ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können. Der alkoholisierte Fahrer muss dann beweisen, dass der Unfall auch ohne Alkoholeinfluss genauso passiert wäre – was in der Praxis äußerst schwierig ist.

Die Rechtsprechung geht bei alkoholbedingten Verkehrsunfällen von einem besonders schweren Verschulden des Fahrers aus. Dies führt regelmäßig zu einer höheren Haftungsquote. In vielen Fällen wird dem alkoholisierten Fahrer eine Haftung von 75% oder mehr auferlegt, selbst wenn der Unfallgegner ebenfalls Fehler gemacht hat.

Neben der zivilrechtlichen Haftung drohen alkoholisierten Unfallverursachern auch strafrechtliche Konsequenzen. Je nach Promillewert und Unfallfolgen kann eine Straftat der Gefährdung des Straßenverkehrs oder sogar eine fahrlässige Körperverletzung vorliegen. Dies kann zu Geld- oder Freiheitsstrafen sowie einem Führerscheinentzug führen.

Auch versicherungsrechtlich hat eine Alkoholisierung gravierende Folgen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des alkoholisierten Fahrers reguliert zwar den Schaden des Unfallgegners, kann aber vom Versicherungsnehmer Regress fordern. Bei grober Fahrlässigkeit – die bei Alkohol am Steuer in der Regel angenommen wird – beträgt dieser Regress bis zu 5000 Euro. Die Kaskoversicherung kann die Leistung bei Alkoholeinfluss komplett verweigern.

Ein anschauliches Beispiel verdeutlicht die Auswirkungen: Ein Autofahrer verursacht mit 0,8 Promille einen Auffahrunfall an einer roten Ampel. Obwohl der Vordermann etwas zu abrupt gebremst hat, wird dem alkoholisierten Fahrer eine Haftungsquote von 80% zugesprochen. Die Versicherung verlangt 5000 Euro Regress, der Führerschein wird für mehrere Monate entzogen.

Die rechtliche Bewertung von Alkohol am Steuer ist äußerst streng. Fahrer müssen mit drastisch erhöhter Haftung, strafrechtlichen Folgen und Versicherungsproblemen rechnen. Die Rechtsprechung setzt hier ein klares Zeichen: Alkoholkonsum und Autofahren sind unvereinbar und werden konsequent sanktioniert.

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Welche Beweise sind bei einem Verkehrsunfall entscheidend?

Bei Verkehrsunfällen sind verschiedene Beweismittel entscheidend, um den Unfallhergang und die Verantwortlichkeit der Beteiligten zu klären. Zeugenaussagen spielen eine zentrale Rolle, da unbeteiligte Beobachter oft wertvolle Informationen zum Geschehen liefern können. Besonders wichtig sind hierbei Angaben zur Fahrweise der Unfallbeteiligten unmittelbar vor der Kollision.

Sachverständigengutachten sind ein weiteres wesentliches Beweismittel. Experten können anhand der Unfallspuren und Fahrzeugschäden den Ablauf des Unfalls rekonstruieren. Sie analysieren beispielsweise Bremsspuren, Aufprallwinkel und Verformungen der Fahrzeuge, um Rückschlüsse auf Geschwindigkeiten und Kollisionsabläufe zu ziehen.

Eine sorgfältige Dokumentation der Unfallstelle durch Fotos oder Videos ist ebenfalls von großer Bedeutung. Aufnahmen der Fahrzeugpositionen, Schäden und Spuren auf der Fahrbahn können später entscheidende Hinweise liefern. Auch die genaue Vermessung und Skizzierung der Unfallstelle durch die Polizei oder einen Sachverständigen gehört zu den wichtigen Beweismitteln.

Bei Unfällen mit Verdacht auf Alkoholeinfluss sind zusätzliche Beweise relevant. Hierzu zählen Atemalkohol- oder Bluttests, die den Grad der Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt belegen. Auch Zeugenaussagen über das Verhalten des Fahrers vor dem Unfall können Hinweise auf eine mögliche Trunkenheit geben.

Im Fall eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot sind Spuren auf der Fahrbahn besonders aufschlussreich. Glassplitter, Kratzer oder Reifenabrieb können die genaue Position der Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt anzeigen. Ein Sachverständiger kann anhand dieser Spuren beurteilen, ob ein Fahrzeug die Fahrbahnmitte überquert hat.

Polizeiliche Ermittlungsergebnisse bilden oft die Grundlage für die spätere rechtliche Bewertung. Der Polizeibericht enthält wichtige Informationen wie Unfallskizzen, erste Zeugenaussagen und Feststellungen zur Witterung und den Straßenverhältnissen.

In komplexeren Fällen können auch technische Untersuchungen der Fahrzeuge erforderlich sein. Hierbei wird geprüft, ob technische Defekte zum Unfall beigetragen haben könnten. Moderne Fahrzeuge verfügen zudem oft über Datenspeicher, die Informationen zu Geschwindigkeit, Bremsverhalten und anderen Parametern kurz vor dem Unfall aufzeichnen.

Bei der Beweissicherung ist Schnelligkeit oft entscheidend. Spuren können sich verändern oder verschwinden, Zeugen vergessen Details. Daher ist es ratsam, möglichst zeitnah alle relevanten Informationen zu sammeln und zu dokumentieren. Dies kann im Nachhinein von großer Bedeutung sein, um den Unfallhergang zu rekonstruieren und Haftungsfragen zu klären.

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Welche Rolle spielt ein Gutachten bei der Unfallklärung?

Ein unfallanalytisches Gutachten spielt eine zentrale Rolle bei der Klärung des Unfallhergangs und der Schuldfrage. Es liefert eine objektive technische Analyse der Ereignisse und unterstützt Gerichte, Versicherungen und andere Beteiligte bei der Beurteilung des Geschehens.

Der Sachverständige untersucht dabei verschiedene Aspekte wie Fahrzeugschäden, Bremsspuren, Endpositionen der Fahrzeuge und Unfallspuren am Unfallort. Durch die Auswertung dieser Informationen kann der Gutachter den wahrscheinlichen Unfallablauf rekonstruieren. Moderne Computersimulationen ermöglichen es zudem, verschiedene Szenarien durchzuspielen und zu visualisieren.

Ein wichtiger Bestandteil des Gutachtens ist die Analyse der Geschwindigkeiten zum Unfallzeitpunkt. Der Sachverständige kann anhand von Bremsspuren, Deformationen und anderen Indizien die Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge ermitteln. Dies ist besonders relevant, wenn es um die Frage geht, ob ein Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre.

Das Gutachten untersucht auch die technische Vermeidbarkeit des Unfalls. Dabei wird geprüft, ob einer der Beteiligten durch ein anderes Fahrverhalten den Unfall hätte verhindern können. Dies ist besonders wichtig bei der Beurteilung von Schuld und Mitschuld.

In Fällen, bei denen das Rechtsfahrgebot eine Rolle spielt, kann das Gutachten klären, ob und in welchem Maße ein Verstoß vorlag. Der Sachverständige analysiert die Fahrzeugpositionen und kann so feststellen, ob ein Fahrzeug zu weit links fuhr und dadurch zum Unfall beitrug.

Bei Unfällen, bei denen Alkoholeinfluss vermutet wird, kann das Gutachten wichtige Hinweise liefern. Durch die Analyse des Fahrverhaltens, wie etwa Schlangenlinien oder das Abkommen von der Fahrbahn, kann der Sachverständige Indizien für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit aufzeigen.

Das Gutachten dient als wichtiges Beweismittel vor Gericht und bei Versicherungsverhandlungen. Es hilft, strittige Fragen zu klären und eine faire Beurteilung des Unfallgeschehens zu ermöglichen. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht nicht an die Schlussfolgerungen des Gutachtens gebunden ist, sondern diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt.

In komplexen Fällen kann das Gutachten auch dazu beitragen, widersprüchliche Zeugenaussagen zu bewerten. Die technische Analyse kann aufzeigen, welche Darstellungen mit den physikalischen Gegebenheiten übereinstimmen und welche unplausibel sind.

Insgesamt trägt ein unfallanalytisches Gutachten wesentlich dazu bei, den Unfallhergang zu objektivieren und eine fundierte Grundlage für rechtliche und versicherungstechnische Entscheidungen zu schaffen. Es hilft, die oft komplexen technischen Zusammenhänge bei Verkehrsunfällen verständlich darzustellen und ermöglicht so eine gerechtere Beurteilung des Geschehens.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Rechtsfahrgebot: Diese Vorschrift der Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt, dass Fahrzeuge auf der rechten Fahrbahnseite fahren müssen. Sie dient dazu, Unfälle zu vermeiden, indem der Verkehr geordnet und vorhersehbar bleibt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, indem sie auf die Gegenfahrbahn geraten ist.
  • Alkoholeinfluss: Dies bezieht sich auf den Zustand, in dem eine Person Alkohol konsumiert hat und dadurch ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist. Im Straßenverkehr erhöht Alkoholeinfluss das Risiko für Unfälle erheblich, da Reaktionszeit und Urteilsvermögen stark beeinträchtigt werden. Die Beklagte war zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert und daher rechtlich gesehen schuldhaft.
  • Betriebsgefahr: Dies ist die allgemeine Gefahr, die von einem Fahrzeug im Verkehr ausgeht, unabhängig von einem konkreten Fehlverhalten. Sie spielt eine Rolle bei der Verteilung der Haftung nach Unfällen. In diesem Fall trat die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs aufgrund des schweren Verschuldens der Beklagten in den Hintergrund.
  • Schadensersatz: Dies ist der Ausgleich für einen erlittenen Schaden. Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, muss diesen ersetzen. Der Kläger hat im vorliegenden Fall Anspruch auf Schadensersatz, weil sein Fahrzeug durch das Fehlverhalten der Beklagten beschädigt wurde.
  • Gutachten: Ein schriftlicher Bericht eines Sachverständigen, der zur Klärung eines technischen oder fachlichen Sachverhalts erstellt wird. Im Fall des Unfalls wurde ein unfallanalytisches Gutachten erstellt, das den genauen Unfallhergang analysiert und die Version des Klägers bestätigte.
  • Verkehrsunfallanalyse: Dies ist die Untersuchung des Unfallhergangs, oft durch technische und wissenschaftliche Methoden, um die Ursachen und den Ablauf eines Verkehrsunfalls zu rekonstruieren. Im vorliegenden Fall bestätigte die Unfallanalyse, dass die Beklagte auf die Gegenfahrbahn geriet und den Unfall verursachte.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2 Abs. 1 und 2 StVO (Straßenverkehrsordnung): Diese Paragraphen regeln das Rechtsfahrgebot und die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme im Straßenverkehr. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte gegen diese Vorschriften verstoßen, indem sie unter Alkoholeinfluss auf die Gegenfahrbahn geraten ist und dadurch den Unfall verursacht hat.
  • § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraph begründet die Haftung des Fahrzeughalters für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursacht werden. Im vorliegenden Fall haftet die Beklagte als Halterin des unfallverursachenden Fahrzeugs für den entstandenen Schaden.
  • § 18 Abs. 1 StVG: Dieser Paragraph regelt die Haftung des Fahrzeugführers für Schäden, die er durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursacht. Im vorliegenden Fall haftet die Beklagte als Fahrerin des unfallverursachenden Fahrzeugs für den entstandenen Schaden.
  • § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die allgemeine Schadensersatzpflicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch den Unfall das Eigentum des Klägers (sein Fahrzeug) beschädigt und ist daher zum Schadensersatz verpflichtet.
  • § 17 StVG: Dieser Paragraph regelt die Haftungsverteilung bei einem Unfall, an dem mehrere Fahrzeuge beteiligt sind. Im vorliegenden Fall wurde die Haftung der Beklagten jedoch nicht aufgrund einer Mithaftung des Klägers reduziert, da der Unfall allein durch das Verschulden der Beklagten verursacht wurde.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 10 U 2360/14 – Urteil vom 30.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

I. Auf die Berufung des Klägers, eingegangen am 20.06.2014, wird das Endurteil des LG Traunstein vom 27.05.2014 (Az. 3 O 1057/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger einen Betrag von 18.807,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.01.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger einen Betrag von 807,80 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.03.2013 zu bezahlen.

II. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits, sowohl des Verfahrens erster Instanz, als auch des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, die auf einem Zusammenstoß am Sonntag, den 02.12.2012 gegen 21.15 Uhr auf der Bundesstraße 15 im Gemeindegebiet von … K. im Abschnitt 660, entsprechend Kilometer 0.050 beruhen.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 27.05.2014 (Bl. 79/82 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Traunstein hat nach mangelhafter Beweisaufnahme die Klage etwa zur Hälfte abgewiesen, weil ein ungeklärtes Unfallgeschehen zu hälftiger Gewichtung der beiderseits gleichen Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge führe. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 80/82 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 03.06.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 20.06.2014 eingegangenen Schriftsatz vom 18.06.2014 Berufung eingelegt (Bl. 96/97 d. A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 04.08.2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 101/105 d. A.) begründet.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Berücksichtigung der dort zugesprochenen Beträge nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen.

Erstinstanzlich hatte er beantragt, die Beklagten samtverbindlich zu Schadensersatzleistungen von 18.807,08 € nebst Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 124/128 d. A.).

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 13.10.2014 (Bl. 114/116 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Gutachtens der Sachverständigen K. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 28.08.2015 (Bl. 136/161 d. A.) verwiesen. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, und die Hinweisverfügungen des Senatsvorsitzenden vom 13.10.2014 (Bl. 106/113 d. A.) und 21.09.2015 (Bl. 168/171 d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 08.10.2015 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO (Bl. 178/179 d. A.); als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 22.10.2015 bestimmt. Weitere Anträge oder Schriftsätze der Parteien sind weder bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen, noch später nachgereicht worden.

Von weiterer Darstellung der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache uneingeschränkt Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich – nach ergänzender Beweiserhebung – als zutreffend, soweit sie dem Kläger Ersatz für Sach- und Vermögensschäden zuerkannt hat; unrichtig ist die anteilige Abweisung wegen eines unaufgeklärten Unfallgeschehens und hälftiger Berücksichtigung der beiderseitigen Betriebsgefahren.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht Schadensersatzansprüche des Klägers der Höhe nach auf etwa hälftigen Ersatz beschränkt. Die vom Senat durchgeführte ergänzende Beweisaufnahme hat ergeben, dass der angeblich nicht aufklärbare Unfall auf einem straßenverkehrsrechtlichen Fehlverhalten und Verschulden der Beklagten zu 1) beruhte.

1. Grundsätzlich sind Schadensersatzansprüche des Klägers aus §§ 7 I, 18 I StVG, 823 I BGB, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG nicht zweifelhaft, da unstreitig dessen Fahrzeug bei einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) im Straßenverkehr beschädigt wurde. Im Streitfall scheitern solche Ansprüche weder an einem Fall höherer Gewalt (§ 7 II StVG), noch daran, dass der Unfallschaden vom Kläger durch ein für die Beklagte zu 1) unabwendbares Ereignis (§ 17 III 1 StVG) oder jedenfalls ganz überwiegend verursacht oder verschuldet (§ 17 I, II StVG) worden wäre, so dass deren eigener Verursachungsbeitrag zu vernachlässigen wäre (§§ 17 I, 9 StVG, 254 I BGB).

Eine Entlastung der Beklagten wegen höherer Gewalt wurde nicht geltend gemacht und liegt ersichtlich nicht vor. Dagegen war eine Haftungsbeschränkung oder -befreiung aufgrund eines für die Beklagte zu 1) unabwendbaren Ereignisses oder weit überwiegender Mitverursachung oder Mitverschuldens durch den Kläger nicht erweislich, wobei die Beklagten dies nunmehr ebenso anerkennen, wie die sie hierfür treffende Beweisführungs- und Feststellungslast (Schriftsätze v. 15.09. und 06.10.2015, Bl. 166/167, 175/176 d. A.). Ergänzend wird auf die Senatshinweise vom 21.09.2015 (S. 2/3 = Bl. 169/170 d. A., Ziff. b) verwiesen.

2. Ebenso grundsätzlich wäre eine Kürzung der klägerischen Ansprüche in Betracht zu ziehen, wenn und soweit eigene Mitverursachungsbeiträge oder Mitverschuldensanteile des Klägers (§§ 17 I, II StVG) Unfallhergang und Schaden beeinflusst hätten. Dabei muss jedoch berücksichtigt, dass zum einen im Rahmen der Abwägung jeder Halter die Umstände beweisen muss, die zu Ungunsten des anderen Halters berücksichtigt werden sollen (BGH NJW 1996, 1405; NZV 2007, 294; OLG Frankfurt 1995, 400; Senat, Urt. v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06 [juris]; v. 01.12.2006 – 10 U 4707/06 [juris]; DAR 2007, 465), zum anderen nur solche Umstände Berücksichtigung finden können, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall ausgewirkt haben, also sich als Gefahrenmoment in dem Unfall tatsächlich niedergeschlagen haben. Diese Umstände müssen feststehen, also unstreitig, zugestanden oder nach § 286 I 1 ZPO bewiesen sein (BGH NJW 1995, 1029; NZV 2007, 190; NJW 2014, 217). Auch insoweit wird auf die vorstehend genannten Senatshinweise (Bl. 169/170 d. A.) Bezug genommen.

3. Das Landgericht hat zwar noch zutreffend erkannt, dass die Beklagten ein straßenverkehrsrechtliches Fehlverhalten und damit ein Mitverschulden des Klägers nicht beweisen konnten. Dagegen hat sich aufgrund des vom Senat erholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens klären und mit dem Beweismaß des § 286 I 1 ZPO feststellen lassen, dass die Unfallschilderung der Beklagten zu 1), insbesondere der Kläger sei schleudernd auf ihre Fahrbahn geraten, während sie selbst deswegen den Zusammenstoß nicht habe vermeiden können (EU 3 = Bl. 80 d. A.), als tatsachenwidrig widerlegt ist. Dagegen ist die Behauptung des Klägers, der Zusammenstoß sei umgekehrt auf seiner Fahrbahn geschehen, weil die Klägerin schleudernd in ihrer Fahrtrichtung nach links aus ihrer eigenen Fahrbahn gerutscht sei (EU 2 = Bl. 79 Rs. d. A.), bestätigt worden.

a) Der Senat hat insoweit ergänzende Feststellungen durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten getroffen, welches die Einschätzung des Erstgerichts aus technischer Sicht widerlegt. Danach können mit unfallanalytischen Methoden und Erkenntnissen die gegensätzlichen Unfalldarstellungen der Parteien aufgelöst werden, sodass ein Kollisionsort auf der Fahrbahn des Klägers – und damit die Richtigkeit seiner Unfalldarstellung – als einzig mit technischen Regeln und Naturgesetzen zu vereinbarendes Ergebnis ermittelt werden kann:

aa) Die Beschädigungsbilder an beiden Fahrzeugen sind durch Lichtbilder dokumentiert und zeigen am Klägerfahrzeug eine zunehmende Eindringtiefe von vorne nach hinten (Gutachten v. 28.08.2015, S. 7/8, 11/12 = Bl. 142/143, 146/147 d. A.). Diese ist ausschließlich erklärlich dadurch, dass das Beklagtenfahrzeug schleudernd in die Fahrlinie des Klägers geraten ist und – aufgrund der eigenen Vorwärtsgeschwindigkeit – in das Klägerfahrzeug nach und nach vertiefend eingedrungen ist.

bb) Das Klägerfahrzeug neigt wegen seines Heckantriebs zum Übersteuern, sodass beim Schleudern aus einer Linkskurve das Heck zur Kurvenaußenseite zieht und sich die rechte Fahrzeugseite der Gegenfahrspur zuwenden – und im Falle eines Anstoßes durch den Gegenverkehr – Beschädigungen erleiden würde (Gutachten S. 10/11 = Bl. 145/146 d. A.). Dagegen neigt das Fahrzeug der Beklagten wegen des Frontantriebs zum Untersteuern, sodass beim Schleudern aus einer Rechtskurve die Front nach links außen auf die Gegenfahrbahn schiebt (Gutachten S. 11 = Bl. 146 d. A.).

Die durch Lichtbilder belegten Beschädigungen beider Fahrzeuge (linke Seite beim Klägerfahrzeug, linke vordere Ecke beim Beklagtenfahrzeug) sind stimmig erklärbar durch ein Untersteuern der Beklagten zu 1), die damit aus ihrer Rechtkurve getragen wurde und auf die Fahrbahn des Klägers geriet. Dagegen sind die Beschädigungen des Klägerfahrzeugs unvereinbar mit einem Übersteuern seiner Linkskurve, denn dann wäre dieses zuvorderst mit der rechten Fahrzeugseite in die Gegenfahrbahn geraten.

cc) Theoretische und computergestützte Kollisionsanalysen ergeben, dass die Unfallschilderung der Beklagten zu 1) – unabhängig vom Geschwindigkeitsniveau – wegen der Abweisung durch das massigere Klägerfahrzeug eine andere Endstellung als die tatsächlich polizeilich aufgenommene zur Folge gehabt hätte (Gutachten S. 13 = Bl. 148 d. A.). Deswegen ist die Unfallschilderung der Beklagten zu 1) – bei gegebener Endstellung – technisch ausgeschlossen.

dd) Die gleichen Untersuchungen ergaben, dass die Unfalldarstellung des Klägers ohne weiteres mit technischen Gesetzmäßigkeiten vereinbar ist (Gutachten S. 14/16 = Bl. 149/151 d. A.), auch hinsichtlich der behaupteten Geschwindigkeiten.

b) Der Senat folgt insoweit – nach Überprüfung und eigenständiger Bewertung, die sich auf die Sachkunde eines seit vielen Jahren ausschließlich mit Verkehrsunfallsachen befassten Spezialsenats stützen können – den überzeugenden Darlegungen und Berechnungen der Sachverständigen K., deren Sachkunde und Zuverlässigkeit dem Senat aus einer Vielzahl von Sachverständigengutachten seit vielen Jahren bekannt sind. Das Gutachten verfolgt zutreffende Anknüpfungstatsachen, wertet den Sachverhalt vollständig aus und begründet seine Ergebnisse nachvollziehbar und verständlich. Im Übrigen werden diese Ausführungen von den Parteien auch nicht angegriffen, die Beklagten erkennen selbst (Schriftsatz v. 15.09.2015, Bl. 166/167 d. A.), dass durchgreifende Einwände gegen das Gutachten nicht erhoben werden können.

c) Den Beklagten ist zuzugeben, dass auch dem Kläger der Nachweis, dass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen sei und selbst ein Idealfahrer den Unfall nicht hätte verhindern können, nicht gelungen ist (Schriftsatz v. 15.09.2015, Bl. 166/167 d. A.). Dies ist jedoch nach Ansicht des Senats im Streitfall nicht erforderlich, weil hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) und deren gewichtigen Verschulden selbst die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurückzutreten hat. Die Beklagte zu 1) hat gegen das Gebot rechtmäßiger Fahrbahnbenutzung und das – auch den Gegenverkehr schützende – Rechtsfahrgebot (§ 2 I 1, II StVO) verstoßen, was auf anscheinsbeweislich festgestellter Alkoholisierung im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit beruhte. Ergänzend wird auf die Hinweise vom 21.09.2015 (S. 3/4 = Bl. 170/171 d. A.) Bezug genommen.

4. Der Senat ist deswegen davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) den streitgegenständlichen Unfall allein verursacht und verschuldet hat. Somit können die Beklagten dem Kläger im Rahmen der Abwägung nach § 17 I, II StVG lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs entgegengehalten, die jedoch angesichts eines schweren Verkehrsverstoßes zurückzutreten hat.

II. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Unrecht eine Kürzung des beanspruchten Schadensersatzes vorgenommen (EU 6 = Bl. 81 Rs.). Die Begründung, der Wiederbeschaffungswert betrage statt 18.067,12 € nur 16.544,54 €, ist nicht tragfähig, denn selbst der Sachverständige, auf den sich das Ersturteil stützt, räumt ein, dass keinerlei Hinweise darauf bestünden, dass der vom Kläger angesetzte Wert unrichtig sei. Insoweit wird auf die Hinweise des Senats vom 13.10.2014 (S. 5 = Bl. 110 d. A.) verwiesen, sachliche Einwände hiergegen können die Beklagten nicht erheben (Schriftsatz v. 06.10.2015, S. 2 = Bl. 176 d. A.). Insbesondere hat der Sachverständige, anders als die Beklagten meinen (Schriftsatz v. 17.11.2014, S. 4/5 = Bl. 127/128 d. A.), nicht lediglich zum (unstreitigen) Restwert Stellung genommen, sondern in seiner Tischvorlage bestätigt, dass gegen den vom Kläger angesetzten und vorgetragen Wiederbeschaffungswert nichts einzuwenden sei (Tischvorlage v. 22.04.2014, S. 19: „… kann sachverständigenseits nicht ausgeschlossen werden, dass … (zum Unfalltag und am Wohnort des Klägers) … diesbezügliche Preise in Ansatz brachte … kein signifikanter Hinweise, dass der .. ausgewiesene Wiederbeschaffungswert ‚nicht richtig‘ sei“).

III. Auf vorstehend Ziffern I und II beruht Ziffer I 1 der Urteilsformel. Aus dem Streitwert des zugesprochenen Hauptsachebetrages errechnen sich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu 1,3-Gebühren zuzüglich Auslagenpauschale. Hieraus ergibt sich Ziffer I 2 der Urteilsformel.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Kläger hat im Berufungsverfahren und damit – im Ergebnis – auch im Verfahren erster Instanz vollständig obsiegt.

V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

VI. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 f. [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG, a.a.O. 2419 Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG, a.a.O. 2420 Tz. 34; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.

VII. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO, die in erster Instanz bereits zugesprochenen Beträge konnten im Berufungsverfahren nicht mehr streitig sein.


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