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Verkehrsunfall mit Fußgänger – nicht auf dem kürzesten Weg die Fahrbahn überquert

OLG Frankfurt, Az.: 4 U 246/13, Urteil vom 04.03.2014

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen – 3. Zivilkammer – vom 11.10.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2012 hieraus sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2013 hieraus zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Klägerin 62,5 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 37,5 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 40% und die Beklagten als Gesamtschuldner 60% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Verkehrsunfall mit Fußgänger - nicht auf dem kürzesten Weg die Fahrbahn überquert
Symbolfoto:Von RossHelen /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von Schmerzensgeld sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Verkehrsunfalls am ….12.2012 gegen 7:50 Uhr im Straße1 in O1. Die Klägerin überquerte als Fußgängerin die Fahrbahn der Straße1 in einer Entfernung von ca. 20-30 m von der Einmündung der Straße2 aus Sicht der Beklagten zu 1) von links nach rechts und kollidierte etwa in der Mitte der 6,6 m breiten Fahrbahn mit dem von der Beklagten zu 1) geführten Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Zu diesem Zeitpunkt fuhr die Beklagte zu 1) mit einer Geschwindigkeit von 20-30 km/h. Zuvor war sie von der Straße2 nach links in die Straße1 abgebogen. Zum Zeitpunkt des Unfalls herrschte Dunkelheit und starker Regen, die Klägerin war dunkel gekleidet. Die Beklagte zu 2) hat bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,– € an die Klägerin gezahlt.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.10.2013, auf das ergänzend nach § 540 ZPO Bezug genommen wird, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,– € sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € an die Klägerin verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht habe, wobei sich die Klägerin ein Mitverschulden in Höhe von 25 % anrechnen lassen müsse. Die Beklagte zu 1) habe schuldhaft gegen das Gebot des § 9 Abs. 3 S. 3 StVO verstoßen, indem sie den Vorrang der Klägerin beim Überqueren der Fahrbahn missachtet habe. Trotz des Abstandes von 20-30 m des Kollisionsortes zum Einmündungsbereich der Straße2 sei die Vorschrift noch anwendbar. Der Unfall sei für die Beklagte zu 1) nicht unabwendbar gewesen. Der Einwand der Beklagten, man habe die Klägerin nicht sehen können, weil der Lichtkegel des Abblendlichtes nicht den Straßenrand ausgeleuchtet habe, überzeuge nicht, da die Klägerin sich zum Zeitpunkt des Unfalls unstreitig in der Mitte der Fahrbahn befunden habe. Dass der Lichtkegel dort nicht hinreiche, sei weder vorgetragen, noch erscheine dies angesichts der Geradeausfahrt der Beklagten zu 1) nach dem Abbiegen plausibel. Der weitere Einwand, es sei der Beklagten zu 1) unmöglich gewesen, zugleich den Gegenverkehr und die Straße zu beobachten, in welche sie einbog, verfange ebenfalls nicht, weil die Vorschrift des § 9 Abs. 3 S. 3 StVO den Fahrzeugführer gerade zu besonderer Aufmerksamkeit im Kreuzungsbereich verpflichte. Notfalls habe er seine Geschwindigkeit zu verringern bzw. müsse anhalten, um sich einen Überblick über die Verkehrslage zu verschaffen. Die Haftung der Beklagten sei jedoch nach § 254 Absatz 1 S. 1 BGB durch ein Mitverschulden der Klägerin um 25 % gemindert. Die Klägerin habe beim Überqueren der Fahrbahn die gebotene Sorgfalt nicht walten lassen, weil sie den von rechts kommenden Verkehr nicht hinreichend beobachtet habe. Eine weiterreichende Mithaftung der Klägerin lasse sich nicht auf einen Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO gründen, weil die Klägerin vermeintlich die Straße nicht auf kürzestem Wege überquert habe. Diese Vorschrift finde im Einmündungsbereich einer Kreuzung keine Anwendung. Das Landgericht erachtete ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,– € für angemessen, aber auch ausreichend. Hierauf sei der Haftungsanteil der Klägerin von 25 % anzurechnen sowie die bereits geleistete Zahlung in Höhe von 1.000,– €.

Gegen das den Beklagten am 17.10.2013 zugestellte Urteil haben sie am 12.11.2013 Berufung eingelegt und diese am 12.12.2013 begründet. Sie verfolgen ihren Klageabweisungsantrag aus der ersten Instanz weiter und rügen, dass das Landgericht eine Beweisaufnahme durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens unterlassen habe. Darüber hinaus sind sie der Auffassung, dass der Beklagten zu 1) kein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 S. 3 StVO zur Last falle. Aber auch wenn der Kollisionsort tatsächlich noch dem Einmündungsbereich zuzurechnen sei, hafte die Klägerin aus eigenem Mitverschulden zu 2/3.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Akte Az. … des RP O2 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus §§ 823Abs.1, 253 Abs.2,254 BGB sowie §§ 7Abs.1, 9,18 Abs.1 StVG i.Vb.m. § 115 VVG unter Berücksichtigung der bereits durch die Beklagten zu 2) erfolgte Zahlung von 1.000,– € in Höhe von weiteren 3.000,– € zu.

1.

Die Klägerin muss sich einen Mitverschuldensanteil in Höhe von 2/3 anrechnen lassen mit der Folge, dass die Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls nur zu 1/3 haften.

 

Entgegen der Auffassung des Landgerichts findet § 9 Abs. 3 S. 3 StVO vorliegend keine Anwendung, weil sich die Kollision zwischen der Klägerin und dem von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug nicht mehr im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang der Beklagten zu 1) von der Straße2 in die Straße1 ereignete. Der Kollisionsort liegt 20 – 30 m hinter der Einmündung der Straße1. Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des KG vom 06.12.1973, VerkMitt 1975, Nr.2, ist insoweit nicht einschlägig, weil sich in dem dort zu entscheidenden Fall der Unfall 13 m neben der Einmündung ereignete.

Andererseits kann sich die Beklagte zu 1) aber nicht darauf berufen, dass sie infolge des Abbiegevorganges die die Fahrbahn überquerende Klägerin nicht habe sehen können. Die Beklagte zu 1) war grundsätzlich verpflichtet, so langsam zu fahren, dass sie innerhalb der von den Scheinwerfern ausgeleuchteten Strecke jederzeit hätte anhalten können. Sofern das in den Lichtkegel fallende Sichtfeld durch den Abbiegevorgang eingeschränkt gewesen sein sollte, hatte sie ihre Fahrweise insoweit anzupassen. Gegen den entsprechenden Vortrag der Beklagten, die Klägerin sei objektiv wegen der Dunkelheit nicht zu sehen gewesen, spricht im übrigen aber auch die in der beigezogenen Unfallakte befindliche Aussage der Zeugin X, die angegeben hat, dass sie, unmittelbar hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) fahrend, die Klägerin vor der Kollision gesehen hat. Zudem befindet sich ausweislich der Lichtbilder in der Verkehrsunfallakte an dem aus Sicht der Beklagten zu 1) gesehen linken Straßenrand, von dem aus die Klägerin die Fahrbahn überquerte, eine Straßenbeleuchtung, so dass das Abblendlicht am Fahrzeug der Beklagten zu 1) nicht die einzige Lichtquelle darstellte. Schließlich hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 1) sich schon vor der Kollision bereits wieder in der Geradeausfahrt befand.

Der Klägerin fällt als die Fahrbahn überquerende Fußgängerin jedoch ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO zur Last. Sie hat einerseits die Fahrbahn nicht auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung, sondern in schräger Richtung überquert und zudem den sich auf der Straße befindlichen bevorrechtigten Fahrzeugverkehr nicht beachtet. Bei der Abwägung ist zu Lasten der Klägerin zudem zu berücksichtigen, dass sie als dunkel gekleidete Fußgängerin bei Dunkelheit und starkem Regen für die Beklagte zu 1) schwer zu erkennen war, während das Fahrzeug der Beklagten zu 1) für die Klägerin aufgrund des eingeschalteten Abblendlichtes schon von weitem gut sichtbar gewesen ist.

2.

Der Senat erachtet jedoch angesichts der Schwere der von der Klägerin bei dem Unfall erlittenen Verletzungen sowie der dauernden Folgen für ihre Gesundheit auch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 2/3 ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,– € für angemessen, auf welches die Beklagte zu 2) bereits 1.000,– € bezahlt hat, so dass noch ein Restbetrag zu Gunsten der Klägerin von 3.000,– € verbleibt.

Die Klägerin hat neben dem Schlüsselbeinbruch rechts, welcher drei Operationen mit jeweils mehrtägigen stationären Krankenhausaufenthalten erforderlich machte, und den dadurch verursachten dauerhaften Beeinträchtigungen der rechten Schulter noch weitere Frakturen des linken Handgelenks, der 5. Rippe links und der 4. Rippe rechts, eine undislozierte Weber A-Fraktur im Bereich des linken Außenknöchels, ein bone bruise des rechten Tibiakopfes dorsalseitig, eine zentrale Kontusionsblutung, eine traumatische Subarachnoidalblutung, eine Prellung und Hämatome des rechten Knies suprapatellar und Lagerungsschwindel erlitten. Allein die Schlüsselbeinverletzung mit Beeinträchtigung der rechten Schulter hätte schon – allerdings ohne ein Mitverschulden der Klägerin – ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,– € gerechtfertigt, angesichts der weiteren erheblichen Verletzungen wäre dieser Betrag aber noch einmal deutlich zu erhöhen gewesen (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 32. Aufl., Nr.1815, 1817 – 1819, 1822 – 1824). In Anbetracht des Mitverschuldensanteils der Klägerin erscheint dem Senat ein Betrag von insgesamt 4.000,– € angemessen, aber auch ausreichend.

3.

Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG aus einem Streitwert von 4.000,– € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92Abs.1, 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708Nr.10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen.

 

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