Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Aufsichtspflicht der Eltern: Haftung bei Verkehrsunfall mit Kleinkind
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Pflichten habe ich als Aufsichtsperson gegenüber einem Kleinkind auf einem öffentlichen Spielplatz?
- Was kann passieren, wenn ich meiner Aufsichtspflicht nicht nachkomme?
- Welche Maßnahmen sollte ich ergreifen, um meine Aufsichtspflicht zu erfüllen?
- In welchen Fällen kann die Haftung zwischen verschiedenen Parteien geteilt werden?
- Welche Rolle spielt die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs bei einem Unfall mit einem Kleinkind?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Urteil befasst sich mit der Haftung für die Verletzung der Aufsichtspflicht durch eine Aufsichtsperson auf einem Spielplatz, nachdem ein Kleinkind einen Verkehrsunfall erlitten hat.
- Der Fall verdeutlicht die Verantwortung von Aufsichtspflichtigen, insbesondere bei unbeaufsichtigten Kleinkindern in potenziell gefährlichen Situationen.
- Schwierigkeiten ergeben sich aus der unklaren Auslegung der Aufsichtspflicht und der Haftung des Fahrzeugführers im Zusammenhang mit dem Unfall.
- Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagte zu 1. teilweise haftet und an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag zahlen muss.
- Die Entscheidung basiert auf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und der unzureichenden Beaufsichtigung des Kindes durch die Beklagte zu 1.
- Die Beklagte zu 2. wurde ebenfalls zur Mithaftung herangezogen, jedoch nicht in dem Maße, dass die Beklagte zu 1. vollständig von der Haftung entlastet wurde.
- Die klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen den beteiligten Parteien spielt eine entscheidende Rolle bei der Festlegung der Haftung.
- Das Gericht sieht die Betriebsgefahr des Fahrzeugs als relevanten Faktor an und berücksichtigt diese bei der Berechnung des Schadensersatzes.
- Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die rechtliche Einschätzung von Aufsichtspflichten und die Haftung in ähnlichen Fällen in der Zukunft.
- Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Ablehnung der Revision unterstreichen die Endgültigkeit dieser Entscheidung in der gegebenen Rechtslage.
Aufsichtspflicht der Eltern: Haftung bei Verkehrsunfall mit Kleinkind
Die Aufsichtspflicht ist ein zentrales Thema im Bereich des Zivilrechts, insbesondere wenn es um die Verantwortung von Eltern oder Erziehungsberechtigten gegenüber minderjährigen Kindern geht. Diese Pflicht stellt sicher, dass Erwachsene die notwendige Sorgfalt walten lassen, um Kinder vor Gefahren zu schützen, insbesondere in potenziell gefährlichen Situationen wie im Straßenverkehr. Wenn ein Kleinkind in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, wirft dies zahlreiche rechtliche Fragen auf, etwa hinsichtlich der Haftung und der Erfüllung dieser Aufsichtspflicht.
Im rechtlichen Kontext wird die Aufsichtspflicht häufig anhand verschiedener Faktoren wie dem Alter des Kindes, der spezifischen Situation und der Zumutbarkeit der Überwachung bewertet. Ein 2 ½-jähriges Kind ist besonders verletzlich und benötigt eine kontinuierliche, engmaschige Beaufsichtigung. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht nur auf den direkten Kontakt zwischen dem Kind und dem Erwachsenen, sondern umfasst auch die Verantwortung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Kind vor möglichen Gefahren zu schützen.
Als nächstes wird ein konkreter Fall erörtert, der die Herausforderungen und rechtlichen Implikationen der Aufsichtspflicht in Bezug auf einen Verkehrsunfall mit einem Kleinkind beleuchtet.
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Der Fall vor Gericht
Schwerer Verkehrsunfall mit Kleinkind: Gericht entscheidet über Aufsichtspflichtverletzung
Ein tragischer Vorfall auf einem Kinderspielplatz in Deutschland führte zu einem komplexen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Koblenz. Am 25. September 2011 besuchten zwei Erwachsene mit zwei minderjährigen Kindern einen nicht umzäunten Spielplatz. Während des Aufenthalts verließ die zweieinhalbjährige A unbemerkt das Gelände und geriet auf eine nahegelegene Straße. Dort wurde sie von einem Fahrzeug erfasst und verletzt.
Die Versicherung der Autofahrerin B leistete Zahlungen in Höhe von 5.109,58 Euro und forderte anschließend die Erstattung dieses Betrags von den Aufsichtspersonen. Das Landgericht Mainz gab der Klage zunächst in vollem Umfang statt und verurteilte eine der Aufsichtspersonen zur Zahlung des gesamten Betrags. Diese legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Koblenz ein.
Gerichtliche Bewertung der Aufsichtspflichtverletzung
Das Oberlandesgericht bestätigte grundsätzlich die Haftung der Aufsichtsperson. Es betonte, dass allein die tatsächliche Beaufsichtigung des Kindes eine Verkehrssicherungspflicht begründet, unabhängig davon, ob formal die Aufsichtspflicht übernommen wurde. Bei einem zweieinhalbjährigen Kind sei es erforderlich, sich stets in unmittelbarer Nähe aufzuhalten und es nicht aus den Augen zu lassen. Dies gelte insbesondere auf einem nicht abgeschlossenen Spielplatz.
Die Richter stellten klar, dass die Aufsichtsperson auch für Gefahren verantwortlich ist, die bei einem nicht völlig unwahrscheinlichen Fehlverhalten des Kindes entstehen können. Das unbemerkte Verlassen des Spielplatzes durch ein Kleinkind sei durchaus vorhersehbar gewesen.
Mitverantwortung der Autofahrerin
Im Gegensatz zum Landgericht sah das Oberlandesgericht jedoch auch eine Mitverantwortung der Autofahrerin. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs könne nicht vollständig außer Acht gelassen werden, auch wenn die Aufsichtspflichtverletzung schwer wiege. Das plötzliche Betreten der Fahrbahn durch ein zuvor nicht sichtbares Kind sei ein typisches Risiko im Straßenverkehr und stelle keine höhere Gewalt dar, die die Haftung der Autofahrerin ausschließen würde.
Urteil und Schadensverteilung
Unter Berücksichtigung aller Umstände entschied das Oberlandesgericht Koblenz, die Haftung zu teilen. Es verurteilte die Aufsichtsperson zur Zahlung von 3.832,18 Euro, was 75% des Gesamtschadens entspricht. Die verbleibenden 25% wurden der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zugerechnet und mussten von der Versicherung der Autofahrerin getragen werden.
Zusätzlich zur Hauptforderung wurden der Aufsichtsperson Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2014 auferlegt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend der Haftungsverteilung zwischen den Parteien aufgeteilt.
Bedeutung für Aufsichtspersonen
Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Beaufsichtigung von Kleinkindern. Aufsichtspersonen müssen stets wachsam sein und potenzielle Gefahren vorausschauend erkennen. Insbesondere bei nicht gesicherten Spielplätzen ist höchste Aufmerksamkeit geboten. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass auch andere Verkehrsteilnehmer in der Nähe von Orten, an denen sich typischerweise Kinder aufhalten, besonders vorsichtig agieren müssen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung des OLG Koblenz unterstreicht die hohe Verantwortung von Aufsichtspersonen bei Kleinkindern, insbesondere auf ungesicherten Spielplätzen. Gleichzeitig wird die Betriebsgefahr von Fahrzeugen im Straßenverkehr berücksichtigt. Das Gericht etabliert einen differenzierten Ansatz zur Schadensverteilung, der die Pflichten beider Parteien – Aufsichtsperson und Autofahrer – in der Nähe von Kinderspielplätzen berücksichtigt und eine angemessene Risikoverteilung vornimmt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Eltern oder Erziehungsberechtigte müssen Sie bei der Beaufsichtigung von Kleinkindern, insbesondere auf nicht umzäunten Spielplätzen, äußerst wachsam sein. Das Gericht verlangt, dass Sie sich stets in unmittelbarer Nähe des Kindes aufhalten und es nicht aus den Augen lassen. Bei einem Unfall können Sie für bis zu 75% des Schadens haftbar gemacht werden. Allerdings berücksichtigt das Urteil auch die Mitverantwortung von Autofahrern in der Nähe von Spielplätzen. Im Falle eines Unfalls sollten Sie daher nicht automatisch die volle Verantwortung übernehmen, sondern auch die Umstände und mögliche Mitschuld anderer Beteiligter prüfen lassen.
FAQ – Häufige Fragen
Sie haben Fragen zu Aufsichtspflicht und Haftung? Hier finden Sie verständliche Antworten auf wichtige Fragen und hilfreiche Tipps, die Sie in komplexen Situationen unterstützen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Pflichten habe ich als Aufsichtsperson gegenüber einem Kleinkind auf einem öffentlichen Spielplatz?
- Was kann passieren, wenn ich meiner Aufsichtspflicht nicht nachkomme?
- Welche Maßnahmen sollte ich ergreifen, um meine Aufsichtspflicht zu erfüllen?
- In welchen Fällen kann die Haftung zwischen verschiedenen Parteien geteilt werden?
- Welche Rolle spielt die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs bei einem Unfall mit einem Kleinkind?
Welche Pflichten habe ich als Aufsichtsperson gegenüber einem Kleinkind auf einem öffentlichen Spielplatz?
Die Aufsichtspflicht gegenüber einem Kleinkind auf einem öffentlichen Spielplatz erfordert eine kontinuierliche und aufmerksame Überwachung. Bei Kindern unter drei Jahren ist eine ständige Beaufsichtigung notwendig, da sie die Gefahren des Spielplatzes noch nicht einschätzen können. Die Aufsichtsperson muss sich in unmittelbarer Nähe des Kindes aufhalten und jederzeit eingreifen können.
Für Kleinkinder gilt eine besonders intensive Aufsichtspflicht. Die Aufsichtsperson muss das Kind ununterbrochen im Blick haben und in Reichweite bleiben, um bei Bedarf sofort eingreifen zu können. Dies ist besonders wichtig bei Spielgeräten wie Schaukeln, Rutschen oder Klettergerüsten, die für Kleinkinder potenzielle Gefahrenquellen darstellen.
Die Aufsichtspflicht umfasst auch die Prüfung der Spielgeräte auf offensichtliche Mängel oder Gefahren vor der Benutzung. Defekte oder unsichere Spielgeräte dürfen dem Kind nicht zur Nutzung überlassen werden. Zudem muss die Aufsichtsperson sicherstellen, dass das Kind altersgerechte Spielgeräte benutzt und keine Aktivitäten unternimmt, die seine Fähigkeiten übersteigen.
Ein wichtiger Aspekt der Aufsichtspflicht ist die Vermittlung von Verhaltensregeln. Das Kind muss über angemessenes Verhalten auf dem Spielplatz aufgeklärt werden, etwa dass es nicht mit Stöcken oder Steinen werfen darf oder andere Kinder nicht gefährden soll. Die Aufsichtsperson muss eingreifen, wenn das Kind sich nicht an diese Regeln hält oder sich in Gefahr bringt.
Bei der Beurteilung der Aufsichtspflicht spielt auch die individuelle Entwicklung des Kindes eine Rolle. Manche Kinder benötigen aufgrund ihres Temperaments oder ihrer motorischen Fähigkeiten eine intensivere Beaufsichtigung als andere. Die Aufsichtsperson muss die spezifischen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes berücksichtigen.
Im Fall eines Unfalls oder einer Verletzung muss die Aufsichtsperson unverzüglich Erste Hilfe leisten und gegebenenfalls professionelle medizinische Hilfe anfordern. Es ist ratsam, stets ein Erste-Hilfe-Set und ein Mobiltelefon für Notfälle bereitzuhalten.
Die Verletzung der Aufsichtspflicht kann rechtliche Konsequenzen haben. Wenn ein Kind aufgrund mangelnder Aufsicht zu Schaden kommt oder Schäden verursacht, kann die Aufsichtsperson haftbar gemacht werden. Dies gilt insbesondere, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Schaden bei ordnungsgemäßer Aufsicht hätte verhindert werden können.
Im Zusammenhang mit dem erwähnten Urteil des OLG Koblenz (Az.: 12 U 83/15) wird deutlich, dass bei sehr jungen Kindern, wie einem 2 ½-jährigen, eine besonders strenge Aufsichtspflicht besteht. In solchen Fällen ist eine ununterbrochene und unmittelbare Beaufsichtigung erforderlich, insbesondere in Situationen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial wie in der Nähe von Straßen oder anderen Gefahrenquellen.
Was kann passieren, wenn ich meiner Aufsichtspflicht nicht nachkomme?
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Diese lassen sich in drei Hauptkategorien einteilen: zivilrechtliche, strafrechtliche und arbeitsrechtliche Folgen.
Im Zivilrecht drohen bei einer Aufsichtspflichtverletzung vor allem Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen. Wenn durch die mangelnde Aufsicht ein Schaden entstanden ist, kann der Geschädigte Ansprüche geltend machen. Allerdings sind Kinder in Kindertageseinrichtungen in der Regel gesetzlich unfallversichert, sodass Personenschäden meist von der Unfallversicherung übernommen werden. Für Aufsichtspersonen in Kitas besteht zudem häufig eine Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung, die bei fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzungen einspringt.
Strafrechtliche Konsequenzen kommen insbesondere bei schwerwiegenden Folgen einer Aufsichtspflichtverletzung in Betracht. Relevante Straftatbestände sind hier vor allem die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). Eine strafrechtliche Verurteilung setzt jedoch voraus, dass der Aufsichtspflichtigen ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann. Dies ist in der Praxis oft schwierig, da Aufsichtspersonen gleichzeitig einen pädagogischen Auftrag zur Förderung der kindlichen Selbstständigkeit haben.
Im Arbeitsrecht können Aufsichtspflichtverletzungen auch ohne Schadenseintritt geahndet werden. Mögliche Konsequenzen reichen von einer Ermahnung über eine Abmahnung bis hin zur Kündigung. Eine Kündigung ist in der Regel aber nur bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen gerechtfertigt. Zudem ist bei einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Aufsichtspflichtverletzung normalerweise eine vorherige Abmahnung erforderlich.
Ein anschauliches Beispiel für die rechtliche Bewertung einer Aufsichtspflichtverletzung liefert ein Urteil des OLG Koblenz (Az.: 12 U 83/15) vom 20.07.2015. In diesem Fall ging es um einen Verkehrsunfall mit einem 2 ½-jährigen Kind. Das Gericht stellte fest, dass Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen, wenn sie ein Kind dieses Alters auch nur für kurze Zeit unbeaufsichtigt in der Nähe einer Straße lassen. Die Richter betonten, dass Kleinkinder in diesem Alter noch nicht in der Lage sind, Gefahren im Straßenverkehr richtig einzuschätzen. Dieses Urteil verdeutlicht, wie streng die Anforderungen an die Aufsichtspflicht bei sehr jungen Kindern sind.
Welche Maßnahmen sollte ich ergreifen, um meine Aufsichtspflicht zu erfüllen?
Die Aufsichtspflicht erfordert alters- und situationsangepasste Maßnahmen zum Schutz des Kindes und Dritter. Bei Kleinkindern unter 3 Jahren ist eine ständige und unmittelbare Beaufsichtigung notwendig. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Urteil vom 20.07.2015 (Az.: 12 U 83/15) die Anforderungen an die Aufsichtspflicht für ein 2 ½-jähriges Kind im Straßenverkehr konkretisiert. Demnach muss ein Kleinkind an stark befahrenen Straßen an der Hand geführt oder im Kinderwagen transportiert werden.
Mit zunehmendem Alter des Kindes wandelt sich die Art der Aufsicht. Für Vorschulkinder empfiehlt sich die Festlegung klarer Verhaltensregeln, etwa Grenzen für den Bewegungsradius beim Spielen im Freien. Die Einhaltung dieser Regeln muss regelmäßig kontrolliert werden. Bei Schulkindern ist eine ständige Überwachung nicht mehr erforderlich. Stattdessen sollten Eltern ihre Kinder schrittweise an potenzielle Gefahrensituationen heranführen und ihnen den richtigen Umgang damit beibringen.
Zur Erfüllung der Aufsichtspflicht gehört auch die kindgerechte Aufklärung über mögliche Risiken. Bei der Nutzung von Spielplätzen sollten Eltern die Geräte auf offensichtliche Mängel prüfen und dem Kind die sichere Benutzung erklären. Im häuslichen Umfeld sind gefährliche Gegenstände wie Medikamente, Reinigungsmittel oder scharfe Messer außerhalb der Reichweite von Kindern aufzubewahren.
Die Intensität der Aufsicht richtet sich nach den konkreten Umständen. Bei erhöhten Gefahren, etwa in der Nähe von Gewässern oder im Straßenverkehr, ist besondere Wachsamkeit geboten. Das Oberlandesgericht Koblenz betonte in seinem Urteil die Notwendigkeit, ein Kleinkind an stark befahrenen Straßen durchgehend an der Hand zu führen oder im Kinderwagen zu transportieren.
Für ältere Kinder und Jugendliche empfiehlt sich die Vereinbarung von Meldezeiten, zu denen sie sich bei den Eltern melden müssen. Dies ermöglicht eine indirekte Kontrolle ohne permanente Überwachung. Bei der Übertragung der Aufsichtspflicht an Dritte, etwa Babysitter oder Großeltern, müssen diese ausreichend über besondere Verhaltensweisen oder gesundheitliche Besonderheiten des Kindes informiert werden.
Eine wichtige Maßnahme zur Erfüllung der Aufsichtspflicht ist die altersgerechte Vermittlung von Kompetenzen im Umgang mit Risiken. Dazu gehört das Einüben sicheren Verhaltens im Straßenverkehr ebenso wie die Sensibilisierung für Gefahren im Internet. Eltern sollten ihre Kinder schrittweise an neue Herausforderungen heranführen und ihnen zunehmend Eigenverantwortung übertragen.
Die Wahl geeigneter Spielorte trägt ebenfalls zur Erfüllung der Aufsichtspflicht bei. Für Kleinkinder sind eingezäunte Spielplätze ohne direkte Nähe zu Straßen oder Gewässern zu bevorzugen. Mit zunehmendem Alter können die Spielbereiche erweitert werden, wobei klare Absprachen über erlaubte Zonen und Verhaltensregeln zu treffen sind.
Bei der Beaufsichtigung mehrerer Kinder gleichzeitig ist eine dem Entwicklungsstand angepasste Aufgabenverteilung sinnvoll. Ältere Geschwister können in begrenztem Umfang Mitverantwortung übernehmen, wobei die Hauptverantwortung stets bei den Eltern oder anderen aufsichtspflichtigen Erwachsenen verbleibt.
Zur Vorbeugung von Unfällen gehört auch die regelmäßige Überprüfung und Wartung von Spielgeräten im häuslichen Umfeld. Trampoline, Schaukeln oder Klettergerüste müssen sicher verankert und auf Verschleißerscheinungen kontrolliert werden. Im Straßenverkehr ist die Verwendung altersgerechter Kindersitze und das Anlegen von Schutzhelmen beim Fahrradfahren unerlässlich.
Die Erfüllung der Aufsichtspflicht erfordert eine kontinuierliche Anpassung der Maßnahmen an den Entwicklungsstand des Kindes. Mit zunehmendem Alter und wachsender Selbstständigkeit können die Kontrollintervalle verlängert und mehr Freiräume gewährt werden. Entscheidend ist dabei immer die individuelle Reife und Zuverlässigkeit des Kindes.
In welchen Fällen kann die Haftung zwischen verschiedenen Parteien geteilt werden?
Bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Kindern kann die Haftung zwischen verschiedenen Parteien aufgeteilt werden. Dies hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere vom Alter des Kindes und den Umständen des Unfalls.
Grundsätzlich gilt, dass Kinder unter sieben Jahren für Schäden, die sie verursachen, nicht haftbar gemacht werden können. Bei Unfällen im Straßenverkehr gilt diese Altersgrenze sogar bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr. Die Haftung kann in solchen Fällen zwischen den Aufsichtspflichtigen (meist den Eltern) und anderen Beteiligten aufgeteilt werden.
Ein wichtiges Beispiel hierfür ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 12 U 83/15) bezüglich eines Unfalls mit einem zweieinhalbjährigen Kind. Das Gericht entschied, dass die Aufsichtsperson zu 75% und der Autofahrer zu 25% haften müssen. Die Begründung lag darin, dass die Aufsichtsperson ihre Pflicht verletzt hatte, indem sie das Kind unbeaufsichtigt zwischen parkenden Autos auf die Straße laufen ließ. Gleichzeitig wurde dem Autofahrer ein Teil der Haftung zugesprochen, da die Betriebsgefahr des Fahrzeugs berücksichtigt wurde.
Bei älteren Kindern und Jugendlichen kann die Haftung anders verteilt werden. Ab dem siebten Lebensjahr können Kinder im ruhenden Verkehr (z.B. beim Beschädigen geparkter Autos) bereits haften. Ab dem zehnten Lebensjahr richtet sich die Haftung nach der Einsichtsfähigkeit des Kindes. Das bedeutet, es wird geprüft, ob das Kind die Gefährlichkeit seines Handelns erkennen und sich entsprechend verhalten konnte.
In Fällen, bei denen der genaue Unfallhergang unklar ist, kann es zu einer hälftigen Teilung der Haftung kommen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied in einem Fall, bei dem zwei Fahrzeuge an einer Engstelle kollidierten und der Unfallhergang nicht eindeutig geklärt werden konnte, dass beide Fahrer jeweils zur Hälfte haften müssen.
Es gibt auch Fälle, in denen die Haftung ungleich aufgeteilt wird. Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem Fall, dass ein vorfahrtsberechtigter Motorradfahrer, der mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fuhr, zu 70% für den Unfall haftete, während der abbiegende Autofahrer nur zu 30% haftbar gemacht wurde. Dies zeigt, dass die Vorfahrtsberechtigung allein keinen Haftungsausschluss darstellt.
Bei der Beurteilung der Aufsichtspflicht und damit der möglichen Haftung von Eltern oder anderen Aufsichtspersonen werden verschiedene Faktoren berücksichtigt. Dazu gehören das Alter, die Eigenart und der Charakter des Kindes sowie die Zumutbarkeit für die Aufsichtspersonen in ihrer jeweiligen Situation. Je jünger das Kind ist, desto strenger sind die Anforderungen an die Aufsichtspflicht.
Die Haftungsverteilung bei Unfällen mit Kindern ist also ein komplexes Thema, das von Fall zu Fall unterschiedlich beurteilt werden muss. Faktoren wie das Alter des Kindes, die Erfüllung der Aufsichtspflicht, die Betriebsgefahr von Fahrzeugen und die spezifischen Umstände des Unfalls spielen eine entscheidende Rolle bei der Festlegung der Haftungsanteile.
Welche Rolle spielt die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs bei einem Unfall mit einem Kleinkind?
Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs spielt eine wichtige Rolle bei der Haftungsverteilung nach einem Unfall mit einem Kleinkind. Sie beschreibt das allgemeine Risiko, das von einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr ausgeht – unabhängig vom Verschulden des Fahrers. Bei Unfällen mit Kleinkindern wird die Betriebsgefahr in der Regel stärker gewichtet als bei Unfällen zwischen Erwachsenen.
Grundsätzlich haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die „bei dem Betrieb“ des Fahrzeugs entstehen (§ 7 Abs. 1 StVG). Diese Haftung besteht verschuldensunabhängig allein aufgrund der Tatsache, dass ein Kraftfahrzeug betrieben wird. Der Gesetzgeber sieht darin einen Ausgleich für die Gefahren, die der motorisierte Straßenverkehr mit sich bringt.
Bei Unfällen mit Kleinkindern wird die Betriebsgefahr besonders streng beurteilt. Gerichte berücksichtigen dabei, dass Kinder aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstands oft unberechenbar handeln und die Gefahren des Straßenverkehrs noch nicht richtig einschätzen können. Fahrzeugführer müssen daher in Gegenwart von Kindern besonders vorsichtig und aufmerksam fahren.
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein 2 ½-jähriges Kind läuft plötzlich auf die Straße und wird von einem Auto erfasst. Selbst wenn der Fahrer nicht zu schnell gefahren ist und sofort gebremst hat, wird ihm in der Regel ein Teil der Haftung auferlegt – eben aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem solchen Fall (Az.: 12 U 83/15) eine Haftungsquote von 30% zu Lasten des Autofahrers festgelegt, obwohl diesem kein Fehlverhalten vorzuwerfen war.
Die Betriebsgefahr kann nur in Ausnahmefällen vollständig zurücktreten, etwa wenn das Verhalten des Kindes für den Fahrer schlechterdings nicht vorhersehbar war. In der Praxis führt die Berücksichtigung der Betriebsgefahr oft dazu, dass Fahrzeughalter bzw. deren Versicherungen zumindest einen Teil des Schadens tragen müssen – selbst wenn den Fahrer kein Verschulden trifft.
Für Eltern und Aufsichtspersonen ist es wichtig zu wissen, dass die Betriebsgefahr ihre eigene Haftung aus verletzter Aufsichtspflicht zwar nicht ausschließt, aber mildern kann. Gerichte wägen in jedem Einzelfall ab, wie die Verantwortung zwischen Fahrzeughalter und Aufsichtsperson zu verteilen ist. Dabei spielen Faktoren wie das Alter des Kindes, die konkrete Verkehrssituation und das Verhalten aller Beteiligten eine Rolle.
Entscheidend ist: Die Betriebsgefahr führt dazu, dass Fahrzeugführer in der Nähe von Kindern besonders aufmerksam sein und mit unvorhersehbarem Verhalten rechnen müssen. Eine angepasste, defensive Fahrweise kann helfen, Unfälle zu vermeiden und im Ernstfall die eigene Haftung zu reduzieren.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Verkehrssicherungspflicht: Die Pflicht, dafür zu sorgen, dass von einer bestimmten Gefahrenquelle (hier: dem Kind) keine Gefahr für andere ausgeht. Im vorliegenden Fall hatte die Aufsichtsperson die Verkehrssicherungspflicht, das Kind am Verlassen des Spielplatzes und Betreten der Straße zu hindern.
- Betriebsgefahr: Das allgemeine Risiko, das von einem Fahrzeug im Straßenverkehr ausgeht, auch wenn der Fahrer sich regelkonform verhält. Im vorliegenden Fall wurde die Betriebsgefahr des Autos berücksichtigt, da das Kind plötzlich auf die Straße lief, was ein typisches Risiko im Straßenverkehr darstellt.
- Höhere Gewalt: Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das von außen einwirkt und eine Haftung ausschließt. Im vorliegenden Fall wurde das plötzliche Betreten der Straße durch das Kind nicht als höhere Gewalt gewertet, da es sich um ein typisches Risiko im Straßenverkehr handelt.
- Mithaftung: Eine Aufteilung der Haftung zwischen mehreren Verantwortlichen für einen Schaden. Im vorliegenden Fall wurde die Haftung zwischen der Aufsichtsperson und der Autofahrerin geteilt, da beide eine Teilschuld am Unfall trugen.
- Schadensverteilung: Die Aufteilung des Schadensersatzes zwischen den Verantwortlichen, in der Regel entsprechend dem Grad ihrer jeweiligen Schuld. Im vorliegenden Fall wurde der Schaden zu 75% der Aufsichtsperson und zu 25% der Autofahrerin aufgrund der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs zugewiesen.
- Zinsen: Ein Geldbetrag, der als Entschädigung für die verspätete Zahlung einer Geldschuld gezahlt wird. Im vorliegenden Fall wurden der Aufsichtsperson Verzugszinsen auferlegt, da sie den Schadensersatz nicht rechtzeitig bezahlt hat.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht): Diese zentrale Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Haftung für Schäden, die einer Person durch widerrechtliches Handeln zugefügt wurden. Im vorliegenden Fall wurde die Aufsichtsperson für den Unfall des Kindes haftbar gemacht, da sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem sie das Kind nicht ausreichend beaufsichtigt hat.
- § 832 BGB (Haftung des Aufsichtspflichtigen): Dieser Paragraph regelt die Haftung von Personen, die die Aufsichtspflicht über Minderjährige haben. Im vorliegenden Fall wurde die Aufsichtsperson zur Haftung herangezogen, da sie ihre Pflicht zur Beaufsichtigung des Kindes verletzt hat, was zu dem Unfall führte.
- § 7 StVG (Haftung des Fahrzeughalters): Diese Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt die Haftung des Fahrzeughalters für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursacht wurden. Im vorliegenden Fall wurde die Haftung der Autofahrerin aufgrund der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs teilweise anerkannt, obwohl die Aufsichtspflichtverletzung schwerwiegend war.
- § 286 BGB (Verzugszinsen): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Verzugszinsen, wenn eine Geldschuld nicht rechtzeitig beglichen wird. Im vorliegenden Fall wurden der Aufsichtsperson Verzugszinsen auferlegt, da sie den Schadensersatzbetrag nicht fristgerecht gezahlt hat.
- § 92 Abs. 1 ZPO (Kostenverteilung): Diese Vorschrift der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verteilung der Kosten eines Rechtsstreits. Im vorliegenden Fall wurden die Kosten des Rechtsstreits entsprechend der Haftungsverteilung zwischen der Aufsichtsperson und der Autofahrerin aufgeteilt.
Das vorliegende Urteil
OLG Koblenz – Az.: 12 U 83/15 – Urteil vom 20.07.2015
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Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12.02.2014 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 3.832,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2014 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Kosten der I. Instanz:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 13 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 37 % und die Beklagte zu 2. darüber hinaus allein weitere 50 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 37 % und die Beklagte zu 2. darüber hinaus allein weitere 50 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin 25 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Kosten des Berufungsverfahrens:
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 25 % und die Beklagte zu 1. 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Am 25.09.2011 befanden sich die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. mit zwei minderjährigen Kindern von Bekannten der Beklagten zu 1. auf einem Kinderspielplatz in …[Z]. Während des Spielens verließ eins der Kinder, die zweieinhalbjährige …[A] unbemerkt den Spielplatz. Nachdem sie sich auf dem …[Y]weg kurzfristig zwischen parkenden Fahrzeugen aufgehalten hatte, versuchte …[A] die Straße zu überqueren, um zurück zu dem Spielplatz zu gelangen. Bei diesem Versuch wurde sie von dem Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Klägerin Frau …[B] erfasst. In der Folgezeit leistete die Klägerin an Frau …[B] Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 5.109,58 €, deren Erstattung sie mit der vorliegenden Klage begehrt.
Nachdem gegen die Beklagte zu 2. unter dem 07.10.2014 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergangen ist, beantragte die Klägerin in erster Instanz zuletzt,
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie 5.109,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2014 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit seinem am 12.12.2914 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagte zu 1. verurteilt, an die Klägerin 5.109,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2014 zu zahlen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1..
Die Beklagte zu 1. beantragt, das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12.02.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden und auf das angefochtene Urteil verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten zu 1. hat teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Zahlung von 3.832,18 € aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. § 86 VVG.
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beklagte zu 1. gemäß § 832 Abs. 2 BGB die Führung der Aufsicht über das Kind …[A] übernommen hat. Die Beklagte zu 1. haftet bereits aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht für die eingetretenen Unfallfolgen. Allein die tatsächliche Beaufsichtigung des Kindes …[A] begründete die Verpflichtung der Beklagten zu 1., Dritte vor Schäden tunlichst zu bewahren (OLG Celle in NJW-RR 1987, 1384; OLG Naumburg in NJW-RR 2013, 1109). Hierbei war die Beklagte zu 1. als Verkehrssicherungspflichtige auch für solche Gefahren verantwortlich, die bei einem nicht ganz fernliegenden bestimmungswidrigen Verhalten entstehen konnten (BGH VI ZR 202/76, Urteil vom 21.02.1978, juris). Dass die Beklagte zu 1. ihrer Beaufsichtigungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, steht für den Senat außer jedem Zweifel. Die Aufsichtspflicht gegenüber einem zweieinhalbjährigen Kind erfordert nach der Auffassung des Senats, sich stets in unmittelbarer Nähe zum Kind zu befinden und dies nicht aus den Augen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als der Spielplatz im vorliegenden Fall nicht abgeschlossen und somit nicht gegen ein unbemerktes Verlassen abgesichert war.
Anders als das Landgericht sieht der Senat allerdings eine Mithaftung der Versicherungsnehmerin der Klägerin gemäß § 7 StVG als gegeben an. Die Klägerin kann sich nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen. Als höhere Gewalt i. S. dieser Vorschrift kommen nur von außen wirkende betriebsfremde Ereignisse aufgrund elementarer Naturkräfte oder verursacht durch Handlungen dritter Personen in Betracht (m. w. N. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVG Rn. 34). Zu dem Erfordernis, dass das Ereignis von außen kommt, muss noch das Merkmal der Außergewöhnlichkeit hinzutreten (BGH in NJW 1953, 184). Mangels Außergewöhnlichkeit stellen daher selbst grobe Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer keine höhere Gewalt dar. Ein geradezu „klassisches Beispiel“ hierfür ist das vorliegend gegebene plötzliche Betreten der Fahrbahn durch ein zuvor nicht wahrnehmbares Kind (parkende Pkw). Der Senat sieht auch das Verschulden der Beklagten zu 1. als nicht so gravierend an, dass die Betriebsgefahr des von der Versicherungsnehmerin der Klägerin geführten Pkw vollständig zurücktritt. Im Ergebnis bringt der Senat die Betriebsgefahr mit 1/4 anspruchsmindernd in Ansatz. Ausgehend von einer unstreitigen Gesamtschadenshöhe in Höhe von 5.109,58 € war die Beklagte zu 1. folglich zur Zahlung von 3.832,18 € zu verurteilen.
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Die ausgeurteilte Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 286. 288. 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.109,58 € festgesetzt.