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Verkehrsunfall mit nicht feststellbaren Beschädigungen des Fahrzeugs

OLG Frankfurt – Az.: 8 U 33/19 – Urteil vom 21.04.2020

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 31.01.2019 (Az.: 7 O 788/18) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am XX.XX.2018 in Stadt1 ereignet haben soll.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger in erster Instanz – gestützt auf ein Gutachten des Sachverständigenbüros A vom 16.01.2018 (Bl. 9 ff. d.A.) -von der Beklagten Schadenersatz wegen kalkulierter Reparaturkosten in Höhe von 10.215,98 €, Erstattung der Sachverständigenkosten (1.143 €) und Zahlung einer Nebenkostenpauschale (25 €) beansprucht. Im Sachverständigengutachten wird unter der Überschrift „Schadensbeschreibung“ der zu begutachtende Haftpflichtschaden vom XX.XX.2018 als „Anstoß entlang der rechten Fahrzeugseite“ beschrieben und es werden einzelne Beschädigungen aufgeführt. Bei der Auflistung der Beschädigungen heißt es u.a.: „Stossfänger vo.rechts beschädigt“, „Kotflügel VR gebrochen“, […] „Reifen VR/Felge VR beschädigt“, „Reifen HR/Felge HR beschädigt“, „Das Fahrzeug ist V/H zu vermessen und einzustellen“, „Lenkungsprüfung“ (vgl. Gutachten, S. 4, Bl. 12 d.A.). Im Gutachten heißt es unter der Überschrift „Vor-/Altschäden“ darüber hinaus „behobener Frontschaden“ sowie „Das Fahrzeug weist Vorschäden auf: Stossfänger vorne beschädigt, Felge VR Kratzer am Felgenhorn, Felge HR Kratzer am Felgenhorn“ (vgl. Gutachten, S. 5, Bl. 13 d.A.).

Der Kläger hat behauptet, er habe mit seinem Pkw (amtliches Kennzeichen: …) am XX.XX.2018 gegen 19.00 Uhr die vorfahrtsberechtigte Straße1 in Stadt1 befahren, als der wartepflichtige Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem Fahrzeug (amtliches Kennzeichen: …) an der Einmündung zur Straße1 ihm in etwa in Höhe der Hausnummer … die Vorfahrt genommen habe. Der Unfallgegner habe noch am Unfallort schriftlich sein alleiniges Verschulden eingeräumt.

Während der Kläger in der Klageschrift vom 24.07.2018 zum Unfallhergang zunächst noch behauptet hat, es habe, nachdem er die Einmündung zur Straße1 bereits weitestgehend passiert hatte, plötzlich einen Aufprall auf den hinteren rechten Kotflügel gegeben, hat er mit Schriftsatz vom 05.12.2018 unter Hinweis auf einen „Übermittlungsfehler“ vorgetragen, der Aufprall sei zunächst rechts vorne am klägerischen Fahrzeug erfolgt und habe sich dann an der rechten Fahrzeugseite bis zum hinteren rechten Kotflügel hingezogen.

Die Beklagte hat das Unfallgeschehen mit Nichtwissen bestritten. Soweit sich die behauptete Kollision tatsächlich in der behaupteten Art und Weise ereignet habe, lägen jedenfalls eine Vielzahl von Indizien vor, die typisch für manipulierte Verkehrsunfälle seien. Die Beklagte hat darüber hinaus mit Nichtwissen bestritten, dass die Beschädigungen nach dem Gutachten auf den behaupteten Verkehrsunfall zurückzuführen seien und das Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers korrespondierende Schäden aufweise. Darüber hinaus seien die Schäden am klägerischen Fahrzeug und am Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers keinesfalls vollständig auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 05.12.2018 hat der Kläger daraufhin weiteren Vortrag gehalten und die Ansicht vertreten, dass die Beklagte für die Behauptungen, dass sich der streitgegenständliche Unfall nicht ereignet habe bzw. das Unfallgeschehen verabredet gewesen sei, die Beweislast treffe, da der Unfallverursacher ein schriftliches Schuldanerkenntnis abgegeben habe. Außerdem habe die Sachverständige unzweifelhaft und klar festgehalten, dass der Vorschaden an dem Fahrzeug repariert gewesen sei; sämtliche begutachtete Schäden stammten einzig und allein aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall.

Verkehrsunfall mit nicht feststellbaren Beschädigungen des Fahrzeugs
(Symbolfoto: PaeGAG/Shutterstock.com)

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da nicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen sei, dass und in welchem Umfang das Fahrzeug des Klägers bei dem behaupteten Vorfall am XX.XX.2018 beschädigt worden sei. Der Kläger könne aus der schriftlichen Erklärung des Unfallgegners keinen Anspruch herleiten, da es sich hierbei weder um ein abstraktes Schuldanerkenntnis noch um einen kausalen Anerkenntnisvertrag handele, sondern vielmehr von einem rechtlich nicht bindenden Anerkenntnis auszugehen sei.

Die schriftliche Erklärung erbringe auch keinen hinreichenden Beweis für die Rechtsgutverletzung, da erhebliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein gestellter Verkehrsunfall vorliege. Dies könne letztlich dahingestellt bleiben, da der Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen habe, welcher Schaden ihm konkret aus dem Unfall entstanden sei. Letztlich scheide ein Schadenersatzanspruch des Klägers zumindest aufgrund der nicht geklärten Vorschäden aus; denn er habe nicht weiter zu den Vorschäden vorgetragen, welche sich aus dem vorgerichtlich eingeholten Gutachten ergeben hätten. Vorliegend betreffe der nicht aufgeklärte Vorschaden gerade die rechte Fahrzeugseite, die durch den Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden sein solle; somit könne nicht festgestellt werden, welche Schäden auf welches Ereignis zurückzuführen seien, da insoweit denkbar sei, dass auch in dem nunmehr neu geschädigten Bereich Vorschäden vorhanden gewesen seien. Der Kläger könne sich auch nicht auf die im Sachverständigengutachten angesetzten Abzüge für Wertverbesserungen berufen, da sich nicht zweifelsfrei feststellen lasse, welche Schäden im Bereich der rechten Fahrzeugseite ausschließlich durch den Unfall vom XX.XX.2018 entstanden seien.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er rügt die Verletzung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO, da das Landgericht keinen Hinweis auf einen möglicherweise unzureichenden Sachvortrag in Bezug auf Vorschäden am klägerischen Fahrzeug erteilt habe. Das Landgericht sei verfahrensfehlerhaft nicht in eine Beweisaufnahme eingetreten und habe insbesondere die gebotene informatorische Anhörung des Klägers unterlassen und nicht das mit Schriftsatz vom 05.12.2018 angebotene Sachverständigengutachten eingeholt, mit dem unter Beweis gestellt worden sei, dass der einzige Vorschaden, den das Fahrzeug gehabt habe, repariert worden sei und daher sämtliche begutachtete Schäden auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen seien. Einen Vorschaden habe es lediglich im Frontbereich gegeben, der von dem streitgegenständlichen Unfall nicht betroffen gewesen sei. Dieser Schaden sei nach einem Auffahrunfall im Jahr 2015 vollständig repariert worden.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts führe die schriftliche Erklärung des Unfallgegners auch zu einer Beweislastumkehr, so dass dem Beweisantritt der Beklagten auf Vernehmung ihres Versicherungsnehmers hätte nachgegangen werden müssen.

Mit Schriftsatz vom14.06.2019 hat der Kläger, nachdem die Beklagte mit der Berufungserwiderung vom 28.05.2019 ein Kaskogutachten zu einer Reparaturkalkulation vom 19.02.2015 bezüglich des klägerischen Fahrzeugs vorgelegt hat, eingeräumt, dass es eine räumliche Schadensüberlagerung im Bereich des rechten vorderen Stossfängers gegeben habe und gemeint, dass dies durch im Sachverständigengutachten erfolgten Abzug (534,30 €) berücksichtigt worden sei. Im gesamten Bereich der rechten Fahrzeugseite im Übrigen habe es keine Vorschäden gegeben. Im Übrigen könne das Gericht in freier richterlicher Schätzung einen Teil der Klageforderung zusprechen, der sich unstreitig auf die übrigen Schäden an der rechten Fahrzeugseite beschränke. Eine Trennung sei aufgrund des vorgelegten Gutachtens mit klarer Bezeichnung, welche Kosten für welche Schadensbeseitigung anfielen, präzise möglich; weiterer Vortrag hierzu sei nicht geschuldet.

Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, unter Abänderung des am 31.01.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau (Az.: 7 O 788/18),

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.240,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2018 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen und

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten des Sachverständigengutachtens der Kfz-Sachverständigen A, Straße2, Stadt2 in Höhe von 1.343 € freizustellen.

hat er die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1. mit Schriftsatz vom 23.03.2020 teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.274,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2018 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie ihm bezüglich der Teilrücknahme die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zur Geltendmachung von Schadenersatz bei einem vorgeschädigten Fahrzeug müsse der Kläger ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs schon früher entstanden seien und konkret darlegen und beweisen, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche Reparaturmaßnahme sach- und fachgerecht behoben worden sei.

Hierzu fehle substantiierter Vortrag. Zur Beseitigung des Kaskoschadens aus dem Jahr 2015 trage der Kläger nichts vor; die Bezugnahme auf die Abzüge im eingeholten Sachverständigengutachten reichten nicht aus, um der Vortragslast eines Geschädigten in einem Fall sich überlagernder Schadensbereiche zu entsprechen.

Die Teilrücknahme der Klage durch bloße Bezugnahme auf die überschneidenden Ersatzteile aus beiden Ereignissen stelle eine Vorgehensweise ins Blaue dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat im Termin am 03.03.2020 Hinweise zu den Anforderungen an die Schadensabrechnung eines geschädigten Unfallbeteiligten bei Vorschäden erteilt und dem Kläger Schriftsatznachlass zwecks Stellungnahme zu den erteilten Hinweisen gewährt. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.03.2020 weiteren Vortrag gehalten (Bl. 202 ff. d.A.).

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.

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Das Landgericht hat zu Recht entscheiden, dass dem Kläger kein Schadenersatzanspruch zusteht, weil jedenfalls nicht mit einer ausreichenden Sicherheit festgestellt werden kann, dass und in welchem Umfang das klägerische Fahrzeug bei dem behaupteten Unfallereignis vom XX.XX.2018 beschädigt worden ist.

Das Landgericht hat zunächst mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass die mit der Klageschrift vorgelegte schriftliche Erklärung des vermeintlichen Unfallgegners nicht zu einer Beweislastumkehr führt und diese als rechtlich nicht bindendes Anerkenntnis zu werten ist. Dies steht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. Zwar können solche „als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst“ zu wertenden Bestätigungserklärungen im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken und ein Indiz darstellen, das der Richter – mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung – bei seiner Beweiswürdigung verwerten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 06.06.2012 – Az.: 15 U 178/09, zitiert nach juris, m.w.N.) kann. Für die Frage des Schadensumfangs bzw. der haftungsausfüllenden Kausalität haben sie jedoch keinerlei Beweiswert.

Nach den §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB trägt grundsätzlich der geschädigte Unfallbeteiligte die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm verfolgten Schadenersatzanspruchs und damit auch für die haftungsausfüllende Kausalität, d.h. ob und in welchem Umfang ihm durch das Schadenereignis ein Schaden entstanden ist. Der Schadenersatzanspruch erstreckt sich nur auf die Kosten, die zur Wiederherstellung des von dem Schädiger zu vertretenden Schadenereignisses erforderlich sind. Daher muss der Geschädigte sowohl den Umfang des Vorschadens wie auch dessen Reparatur nachvollziehbar darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Vorliegend scheitert – unabhängig von begründeten Zweifeln daran, ob sich der Unfall so zugetragen hat, wie der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 05.12.2018 behauptet hat (vgl. Urteil, S. 6) – die Klage letztlich daran, dass eine begründbare rechnerische Differenzierung zwischen dem Schaden, der unfallbedingt ist, und sonstigen bereits vorhandenen (Alt-)Schäden anhand der vorliegenden Fakten und insbesondere auf der Grundlage des klägerseits eingeholten Sachverständigengutachtens vom 16.01.2018 nicht möglich ist. Damit fehlt es aber auch an jeglicher Grundlage für eine auch nur grobe Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO, was zu Lasten des Klägers wirkt.

Nachdem der Kläger – nach Vorlage des Kaskogutachtens vom 19.02.2015 durch die Beklagte – in der Berufungsinstanz eingeräumt hat (vgl. Schriftsatz v. 14.06.2019, S. 1, Bl. 171 d.A.), dass zwischen den mit Sachverständigengutachten vom 16.01.2018 geltend gemachten Fahrzeugschäden und dem Kaskoschaden aus dem Jahre 2015 im Bereich des rechten vorderen Stossfängers eine „räumliche Überdeckung“ vorliegt, ist unstreitig, dass das klägerische Fahrzeug einen Vorschaden an einer Stelle erlitten hat, die dem jetzigen Schadensbereich teilweise entspricht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass neben dem rechten vorderen Stossfänger ausweislich des Kaskogutachtens vom 19.02.2015 auch der Kotflügel vorne rechts von dem Vorschaden betroffen war.

Wie der Senat im Termin am 03.03.2020 mit den Parteivertretern unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019 – 22 U 190/18, zitiert nach juris) erörtert hat, unterliegt eine Klage grundsätzlich der Abweisung, wenn sich bei einem nachgewiesenen Schadensereignis auf der Ebene der haftungsausfüllenden Kausalität im Hinblick auf einen unstreitig vorliegenden Vorschaden nicht beweisen lässt, welcher konkrete Schaden entstanden ist. Denn in einem solchen Fall ist allenfalls der technisch und rechnerisch abgrenzbare Teil des Zweitschadens erstattungsfähig. Hierbei ist es aber nicht Sache des Gerichts, diesen technisch und rechnerisch abgrenzbaren Teil des Zweitschadens von Amts wegen zu ermitteln. Grundsätzlich kann der Geschädigte im Fall von Vorschäden die mit dem späteren Schadenereignis kompatiblen Schäden nur dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind, also Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019, aaO, Rdnr. 9 m.w.N.; KG, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, DAR 2016, 461).

Hierfür muss der Geschädigte den Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustands erforderlich sind. Nur soweit der geltend gemachte Schaden tatsächlich und rechnerisch eindeutig von den Vorschäden abgrenzbar ist, besteht jedenfalls in dieser Höhe ein Ersatzanspruch des Geschädigten (OLG München, Urteil vom 27.01.2006 – 10 U 4904/05, NVZ 2006, 261; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2015 – 1 U 164/14, RuS 2016, 96; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019, aaO, Rdnr. 10).

Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger seinen Schadenersatzanspruch nicht auf die Schadenskalkulation mit Gutachten vom 16.01.2018 stützen, da er – auch mit nachgelassenem Schriftsatz vom 23.03.2020 – nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass die Vorschäden aus dem Kaskogutachten vom 19.02.2015, die neben dem rechten Stossfänger vorne auch den rechten Kotflügel vorne umfassten, ordnungsgemäß repariert worden sind. Soweit sich der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 23.03.2020 zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Reparatur dieser Vorschäden auf Lichtbildaufnahmen vom 31.10.2015 bezieht, sind diese bereits aufgrund der ungenauen Abbildung des betroffenen Schadensbereichs unbrauchbar; darüber hinaus fehlt es aber auch an konkretem Vortrag dazu, dass eine sach- und fachgerechte Reparatur der Vorschäden erfolgt ist. Die bloße Vorlage von Lichtbildern ist somit nicht geeignet, substantiierten Vortrag zu einer ordnungsgemäßen Reparatur zu ersetzen. Der Geschädigte muss zumindest die wesentlichen Parameter einer Reparatur vortragen; näheres mag dann in der Beweisaufnahme geklärt werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019, aaO). Auf diesen Umstand ist der Kläger bei der Erörterung des Sach- und Streitstands im Senatstermin auch ausdrücklich hingewiesen worden.

Zu würdigen ist außerdem, dass das Sachverständigengutachten vom 16.01.2018 unter der Überschrift „Vor-/Altschäden“ ausdrücklich aufführt, dass der „Stossfänger vorne vorbeschädigt“ (S. 5 des Gutachtens) ist, was nahelegt, dass der Altschaden zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vollumfänglich sach- und fachgerecht repariert war.

Soweit der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 23.03.2020 nunmehr nach teilweiser Klagerücknahme seinen Schaden unter Abzug derjenigen Positionen aus dem Sachverständigengutachten vom 16.01.2018 beziffert, die den überlagernden Schadensbereich betreffen sollen, und nur noch den abgrenzbaren Bereich der Beschädigungen „hinter dem rechten Kotflügel“ mit seiner Klage weiterverfolgt, verhilft auch dies der Berufung nicht zum Erfolg. Denn eine technisch und rechnerisch abgrenzbare Ermittlung eines erstattungsfähigen Zweitschadens ist auf dieser rechnerischen Grundlage nicht möglich.

Ist an einem angeblich durch einen Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeug ein nicht behobener Vorschaden vorhanden, muss der geschädigte Eigentümer den von ihm hinzugezogenen Sachverständigen auf diesen Schaden hinweisen und ihn von vornherein beauftragen, nur den neuen, zusätzlichen Schaden festzustellen. Anderenfalls ist das Schadensgutachten völlig unbrauchbar und dessen Kosten stellen keinen zu erstattenden Schaden dar. Denn in einem solchen Fall ist eine begründbare rechnerische Differenzierung zwischen dem Vorschaden und dem ereignisbedingten Schaden auf der Basis der vorliegenden Fakten nicht möglich, so dass auch für eine nur grobe Schadensschätzung nach § 287 ZPO jegliche Grundlage fehlt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11.03.1998 – 21 U 127/96, zitiert nach juris).

So verhält es sich aber hier. Somit kann der Kläger zur Bezifferung seines Schadens aus dem behaupteten Unfall vom XX.XX.2018 nicht lediglich einzelne Schadenspositionen aus dem Sachverständigengutachten vom 16.01.2018, die seines Erachtens den überlagernden Schadensbereich betreffen, herausrechnen. Denn das Sachverständigengutachten liefert hierfür keine belastbaren Berechnungsgrundlagen, weil der Kläger der Sachverständigen den Umfang der Vorschäden im Zusammenhang mit dem Auffahrunfall aus dem Jahr 2015 gemäß Kaskogutachten vom 19.02.2015 bei Auftragserteilung nicht mitgeteilt hat und dieser daher bei der Schadenskalkulation gänzlich unberücksichtigt geblieben ist.

Dass die Berechnung des Klägers nicht geeignet ist, um einen technisch und rechnerisch abgrenzbaren Zweitschaden zuverlässig zu ermitteln und insoweit grundlegende Zweifel gerechtfertigt sind, zeigt sich auch daran, dass er einzelne Positionen aus dem Sachverständigengutachten vom 16.01.2018 (z.B. Ersatzteile: EMBLEM KOTFL V R: 13,16 €; RADHAUSSCHALE V R: 57,60 €; Arbeitslohn: KOTFLÜGEL V R HOHLRAUM KONSERVIEREN: 14,50 €) weiterhin beansprucht, obwohl bereits im Kaskogutachten vom 19.02.2015 der Arbeitslohn für das Instandsetzen RADHAUS V R (vgl. S. 6) und das Ersatzteil KOTFLÜGEL V R (vgl. S. 8) zur Kalkulation des Vorschadens gehörten. Aufgrund der fehlenden Offenlegung des Vorschadens gegenüber der Sachverständigen und des fehlenden Vortrags zu einer ordnungsgemäßen Reparatur des Vorschadens kann auch nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem Vermessen und Einstellen von Spur und Sturz des Fahrzeugs sowie dem Wuchten einzelner Räder (vgl. Gutachten vom 16.01.2018, S. 8) allein aus dem behaupteten Unfallereignis vom XX.XX.2018 herrühren und nicht – zumindest teilweise – auch auf dem Vorschaden beruhen.

Da die Ermittlung eines unfallbedingten Teilschadens anhand der Berechnung des Klägers mit Schriftsatz vom 23.03.2020 auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens vom 16.01.2018 wegen der Wahrscheinlichkeit von erheblichen, nicht reparierten Vorschäden somit nicht möglich ist, hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge. Für eine richterliche Schadensschätzung (§ 287 ZPO) fehlt es nämlich an greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkten, die der Geschädigte in der Regel im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch nur in Form der Schätzung eines „Mindestschadens“ lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu; eine weitere tatsächliche Aufklärung käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Geschädigte über den Vorschaden und dessen Reparatur kein zuverlässiges Wissen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2019, – VI ZR 377/18, zitiert nach juris, Rdnr. 8 f.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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