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Verkehrsunfall mit Omnibus – Haftung

LG Wiesbaden – Az.: 9 O 1171/20 – Urteil vom 20.04.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall auf Ersatz der ihm insoweit entstandenen Schäden in Anspruch.

Der Kläger war am 01.04.2020 Eigentümer und Halter eines PKW der Marke Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen … – … …. Mit eben diesem befuhr der als Zeuge benannte A. R. am 01.04.2020 gegen 8.30 Uhr den E.-weg in W. mit Fahrtrichtung H.-ring. Auf dem H.-ring war zu jener Zeit der Beklagte zu 2) mit dem von ihm gelenkten Omnibus der Marke MAN mit dem amtlichen Kennzeichen … – … in Fahrtrichtung Am W. unterwegs. Eigentümer und Halter des Omnibusses war am 01.04.2020 die Beklagte zu 1). Im Bereich der Einmündung des E.-wegs in den H.-ring kam es zu einem Kontakt der beiden vorgenannten Kraftfahrzeuge dergestalt, daß der Mercedes-Benz mit der vorderen linken Seite der Fahrzeugfront die linke Fahrzeugseite des aus Sicht des Zeugen A. R. von rechts kommenden Omnibusses beginnend auf Höhe der ersten Fahrzeugachse des Omnibusses berührte und nach hinten hin reibend beziehungsweise schürfend beschädigte. Den an dem Mercedes-Benz unfallbedingt eingetretenen Fahrzeugschaden taxierte der Kfz-Sachverständige M. G. auf 6.075,97 EUR, den Wiederbeschaffungswert auf 5.600,00 EUR und den Restwert auf 1.090,00 EUR. Hieraus errechnet sich ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 4.510,00 EUR. neben diesem macht der Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von 26,00 EUR geltend und verlangt daneben Freistellung von den Kosten des Kfz-Sachverständigen in Höhe von 744,35 EUR. Aus dem hieraus resultierenden Gesamtstreitwert in Höhe von 5.280,35 EUR verlangt der Kläger schließlich 1,3 einer Geschäftsgebühr zuzüglich 20,00 EUR pauschal für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin 571,44 EUR.

Der Kläger behauptet, der Zeuge A. R. habe aus dem E.-weg kommend nach rechts in den H.-ring abbiegen wollen. Da er vorfahrtsberechtigten Verkehr habe passieren lassen wollen, habe der Zeuge A. R. den von ihm gelenkten Mercedes-Benz im Bereich der Einmündung E.-weg/H.-ring zum Stillstand gebracht. Hierbei habe der mercedes-Benz mit der Fahrzeugfront etwa einen halben Meter in den H.-ring hineingeragt. Der aus Sicht des Zeugen A. R. mit dem Omnibus von rechts kommende Beklagte zu 2) habe den stehenden Mercedes-Benz unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn zu passieren gesucht und habe beim Wiedereinscheren auf seine Fahrbahn mit dem von ihm gelenkten Omnibus den stehenden Mercedes-Benz beschädigt. Da der H.-ring an jener Stelle breit genug sei, habe es keinerlei Notwendigkeit gegeben, so weit nach links auf die Gegenfahrbahn zu ziehen, wie es der Beklagte zu 2) mit dem von ihm gelenkten Omnibus tatsächlich praktiziert habe. Umgekehrt habe der Zeuge A. R. sich mit dem von ihm gelenkten Mercedes-Benz in den H.-ring hineintasten müssen, weil er parkender Fahrzeuge wegen anderenfalls sich keinen Überblick über die Verkehrslage hätte verschaffen können. Es treffe deshalb nicht zu, daß der Zeuge A. R. das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 2) mißachtet habe. Richtig sei vielmehr, daß der Zeuge A. R. in dem Einmündungsbereich pflichtgemäß angehalten habe, um anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt zu gewähren. Hierbei habe der Beklagte zu 2) mit dem von ihm gelenkten Omnibus beim Einscheren die Gegenfahrbahn benutzt und hierbei den stehenden Mercedes-Benz beschädigt.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.536,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von einer Forderung in Höhe von 744,35 EUR gegenüber dem Sachverständigen M. G., Am W. 2a in 55… M.-K. freizustellen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 571,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Zeuge A. R. sei beim Abbiegen in den H.-ring gehalten gewesen, die Vorfahrt der sich dort fortbewegenden Fahrzeuge zu beachten. Dem sei der Zeuge A. R. gerade nicht gerecht geworden. Vielmehr sei er unter Mißachtung der Vorfahrt des Omnibusses auf den H.-ring aufgefahren. Der Kläger lasse außer acht, daß das Vorfahrtsrecht unter Einschluß der Gegenfahrbahn über die gesamte Fahrbahnbreite gelte. Ohnehin habe der Beklagte zu 2) mit dem von ihm gelenkten Omnibus die Gegenfahrbahn erst gar nicht beansprucht. Zu dem Unfall sei es vielmehr gekommen, weil der Zeuge A. R. unter Mißachtung der Vorfahrt des Beklagten zu 2) in den H.-ring eingefahren sei. Falsch sei, daß der Zeuge A. R. kurz nach dem Einfahren in den H.-ring angehalten habe. Richtig sei vielmehr, daß der Mercedes-Benz im Zeitpunkt der Kollision in Bewegung gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat auf Grund seines Beschlusses vom 21.09.2020 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. P. G. vom 15.12.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig, das angerufene Gericht sachlich (§§ 23, 71 GVG) und örtlich (§ 32 ZPO) zuständig.

Die Klage ist indes unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten mit Rücksicht auf den Verkehrsunfall vom 01.04.2020 kein Anspruch auf Ersatz des daraus dem Kläger entstandenen Schadens zu (§§ 7, 18 StVG, 823 BGB), weil der Unfall vom 01.04.2020 allein von dem Lenker des klägerischen PKW verursacht und verschuldet worden ist.

Verkehrsunfall mit Omnibus - Haftung
(Symbolfoto: Tricky_Shark/Shutterstock.com)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit hinreichender Sicherheit fest (§ 286 ZPO), daß der Verkehrsunfall nicht etwa auf einen Verstoß des Beklagten zu 2) gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO), sondern darauf zurückzuführen ist, daß der Zeuge A. R. aus dem untergeordneten E.-weg kommend unter Mißachtung des Vorfahrtsrechts des Beklagten zu 2) in den bevorrechtigten H.-ring einzubiegen trachtete (§ 8 StVO). Zwar war der gerichtlich bestellte Sachverständige auf Grund der von ihm festgestellten und ausgewerteten Anknüpfungstatsachen nicht in der Lage, den fahrbahnbezogenen Kollisionsort der unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge zu rekonstruieren. Auch war es ihm nicht möglich, die vorkollisionäre Geschwindigkeit des Omnibusses und dessen Fahrlinie im H.-ring nachträglich einigermaßen sicher nachzuvollziehen. Allerdings sah sich der gerichtlich bestellte Sachverständige auf Grund seiner Feststellungen und Schlußfolgerungen sehr wohl in der Lage, die Aussage zu treffen, daß das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision nicht gestanden haben kann, sondern auf den Omnibus zu bewegt worden ist. Der Sachverständige schließt dies daraus, daß nach der Spurenlage der Erstanstoß am Omnibus im Bereich der ersten Achse des Omnibusses angesiedelt ist, wobei es in der Folge zu einem reibenden beziehungsweise schürfenden Kontakt der beteiligten Fahrzeuge gekommen ist mit abnehmender Intensität entlang der linken Seite des Omnibusses nach hinten hin. Nach den Worten des Sachverständigen erlaubt dies den Schluß darauf, daß der Omnibus in der Kollisionssituation von dem klägerischen PKW fortbewegt worden ist, namentlich aus Sicht des Beklagten zu 2) nach rechts. Letzteres ist aber nach den Feststellungen und Schlußfolgerungen des Sachverständigen auch der Grund dafür, daß der klägerische PKW im Zeitpunkt der Kollision – entgegen den klägerischen Behauptungen – nicht gestanden haben kann. Denn einen derart betonten Erstkontakt im Bereich der ersten Achse des Omnibusses bei – unterstellt – stehendem Klägerfahrzeug hätte es nach den Worten des Sachverständigen nur dann geben können, wenn der Omnibus in extremer Kurvenfahrt nach links auf das Klägerfahrzeug zugesteuert worden wäre. Hierfür bietet die Unfallörtlichkeit nach den Feststellungen des Sachverständigen indes nicht die räumlichen Verhältnisse. zudem wäre in einem solchen Fall mit einer zunehmenden Beschädigungsintensität am Beklagtenfahrzeug von vorne nach hinten bis zur zweiten Achse zu rechnen gewesen, weil die zweite Achse einen geringeren Kurvenradius beschreibt als die erste Achse. Derlei konnte der gerichtlich bestellte Sachverständige, wie dargetan, indes gerade nicht feststellen. Seinen Feststellungen zufolge zeichnet sich das Schadensbild an dem Omnibus durch eine intensive Erstkontaktstelle im Bereich der ersten Achse und sodann durch ein nach hinten hin hinsichtlich der Schadensintensität abnehmendes Schadensbild aus. Dies erlaubt dem Sachverständigen zufolge den sicheren Schluß darauf, daß der klägerische PKW vorkollisionär auf den Omnibus zu bewegt worden ist und im Zeitpunkt der Kollision noch eine Geschwindigkeit von rund 5 km/h aufwies. Letztere schlußfolgert der Sachverständige aus dem Schadensbild an den beiden unfallbeteiligten Kraftfahrzeugen. Insgesamt spricht der Sachverständige von einem seitlich auf das Beklagtenfahrzeug auffahrenden Klägerfahrzeug. Für das erkennende Gericht gibt es keinen Grund, von den detaillierten, sorgfältigen und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Feststellungen und Schlußfolgerungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen abzuweichen. Diese zugrunde gelegt, kommt man nicht umhin, die Feststellung zu treffen, daß der Verkehrsunfall vorliegend von dem wartepflichtigen Lenker des Klägerfahrzeugs verursacht und verschuldet worden ist, der gegen den in einer Kurvenfahrt nach rechts befindlichen Omnibus fuhr. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, daß der Verkehrsunfall – auch – darauf zurückzuführen sei, daß der Beklagte zu 2) den H.-ring unter – teilweiser – Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn befahren habe. Zum einen steht derlei nicht fest. Der Sachverständige konnte jedenfalls die vorkollisionäre Fahrlinie des Omnibusses im H.-ring in Ermangelung geeigneter Anknüpfungstatsachen nicht nachvollziehen. Zum anderen kann die entsprechende klägerische Behauptung sogar zu Gunsten des Klägers für wahr unterstellt werden. An dem hier vertretenen Ergebnis ändert sich hierdurch nichts. Das dem Beklagten zu 2) in der konkreten Verkehrssituation zustehende Vorfahrtsrecht (§ 8 StVO) umfaßt auch die Gegenfahrbahn (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.12.2010 zu 4 U 9/09). Umgekehrt schützt das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) nur den gleichgerichteten und den gegenläufigen, nicht aber den wartepflichtigen (§ 8 StVO) Verkehr. Zudem verkennt der Kläger, daß gegen denjenigen, der beim Einbiegen auf eine bevorrechtigte Straße mit einem dort im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug kollidiert, der Anschein der schuldhaften Unfallverursachung spricht (vgl. LG Stade, Urteil vom 05.01.2004 zu 4 O 330/03). Diesen vermochte der Kläger nicht zu entkräften. Einer Vernehmung des von ihm insoweit benannten Zeugen A. R. bedurfte es nicht. Selbst wenn der klägerischerseits benannte Zeuge A. R. für den Fall einer Vernehmung kundgetan haben würde, daß der Mercedes-Benz im Zeitpunkt der Kollision gestanden habe, änderte sich an dem hier vertretenen Ergebnis nichts. Denn zum einen ist es nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen technisch ausgeschlossen, daß der Mercedes-Benz im Kollisionszeitpunkt bereits stand. Dies würde nämlich eine Fahrlinie des Omnibusses in Gestalt einer Linkskurve in Richtung auf den PKW voraussetzen, was aber an der fraglichen Stelle allein wegen der räumlichen Gegebenheiten nicht möglich ist und was ein gänzlich anderes Schadensbild an dem Omnibus verursacht haben würde, namentlich ein nach hinten hin intensiver werdendes, wohingegen hier die Schadensintensität auf der linken Seite des Omnibusses nach hinten hin gerade abnimmt. Zum anderen entspricht es aber, worauf der Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich hinweist, doch gerade dem Klägervorbringen, daß der Omnibus vorkollisionär gerade dabei gewesen sei, nach Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn wieder nach rechts einzuscheren. In diesem Fall wäre es aber, wie dargetan, bei einem – unterstellt – stehenden Klägerfahrzeug dem Sachverständigen zufolge gerade zu keinem Fahrzeugkontakt gekommen. Einer Vernehmung der beklagtenseits benannten Zeugin J. K. bedurfte es hierneben schon deshalb nicht, weil das, was in deren Wissen gestellt wird, bereits von dem Sachverständigen in dessen Gutachten bestätigt worden ist.

Ist der Unfall nach allem auf den von dem Lenker des Klägerfahrzeugs begangenen Vorfahrtsverstoß zurückzuführen, so konnte der Klage kein Erfolg beschieden sein. Diese war insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als vollumfänglich unterlegene Partei hat der Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften des § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird nach Abschluß der Instanz auf 5.280,35 EUR festgesetzt. Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (§ 4 ZPO).

 

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