LG Magdeburg, Az.: 10 O 1059/13, Urteil vom 14.01.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 90.378,09 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
– 7.205,75 € seit dem 19.01.2012,
– 1.215,68 € seit dem 15.09.2012,
– 12.164,10 € seit dem 06.11.2012,
– 1.351,38 € seit dem 13.12.2012,
– 1.399,69 € seit dem 23.01.2013,
– 729,85 € seit dem 07.02.2013 sowie
hinsichtlich des Restbetrages seit 12.04.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin ab dem 01.01.2013 zum Ausgleich der Pflegeaufwendungen für einen Zeitraum von jeweils 3 Monaten im Voraus eine Rente in Monat in Höhe von monatlich 13.414,48 € zu bezahlen, wobei hinsichtlich eines Betrages für den Zeitraum März 2013 bis April 2015 i. H. v. 65.980,86 € bezogen auf die jeweiligen Monate eine übereinstimmende Erledigterklärung entsprechend dem Schriftsatz der Klägerin vom 22.06.2015 erfolgte.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus fälligen Beträgen des Klageantrags zu 2.) nach folgender Staffelung zu bezahlen:
(Zeitraum 1. Quartal 2013)
– aus 40.243,44 € vom 01.01.2013 bis 15.03.2013,
– aus 37.092,86 € vom 16.03.2013 bis 21.03.2013,
– aus 34.950,68 € vom 22.03.2013 bis 06.05.2013,
– aus 31.727,10 € seit 07.05.2013
(Zeitraum 2. Quartal 2013)
– aus 40.243,44 € vom 02.04.2013 bis 30.05.2013,
– aus 37.524,56 € vom 31.05.2013 bis 24.06.2013,
– aus 34.936,78 € vom 25.06.2013 bis 07.08.2013,
– aus 32.266,80 € seit 08.08.2013
(Zeitraum 3. Quartal 2013)
– aus 40.243,44 € vom 02.07.2013 bis 28.08.2013,
– aus 37.344,56 € vom 29.08.2013 bis 24.09.2013,
– aus 34.602,78 € vom 25.09.2013 bis 06.11.2013,
– aus 31.747,70 € seit 07.11.2013
(Zeitraum 4. Quartal 2013)
– aus 40.243,44 € vom 02.10.2013 bis 28.11.2013,
– aus 37.461,56 € vom 29.11.2013 bis 24.01.2014,
– aus 34.822,74 € seit 25.01.2014
(Zeitraum 1. Quartal 2014)
– aus 40.243,44 € vom 02.01.2014 bis 05.06.2014,
– aus 37.412,02 € seit 06.06.2014
(Zeitraum 2. Quartal 2014)
– aus 40.243,44 € vom 02.04.2014 bi9s 12.06.2014,
– aus 37.543,12 € vom 13.06.2014 bis 26.06.2014,
– aus 34.814,60 € vom 27.06.2014 bis 29.08.2014,
– aus 32.168,28 € seit 30.08.2014
(Zeitraum 3. Quartal 2014)
– aus 40.243,44 € vom 02.07.2014 bis 29.08.2014,
– aus 37.314,22 € vom 30.08.2014 bis 28.10.2014,
– aus 34.536,80 € vom 29.10.2014 bis 13.11.2014,
– aus 32.131,98 € seit 14.11.2014
(Zeitraum 4. Quartal 2014)
– aus 40.243,44 € vom 02.10.2014 bis 05.01.2015,
– aus 34.819,70 € vom 06.01.2015 bis 30.01.2015,
– aus 34.087,30 € seit 31.01.2015
(Zeitraum 1. Quartal 2015)
– aus 40.243,44 € vom 02.01.2015 bis 31.03.2015,
– aus 37.599,92 € vom 01.04.2015 bis 21.05.2015,
– aus 32.434,59 € seit 22.05.2015
(Zeitraum 2. Quartal 2015)
– aus 40.243,44 € vom 02.04.2015 bis 02.06.2015,
– aus 32.655,03 € seit 03.06.2015
(Zeitraum ab 01.07.2015)
– aus fälligen Beträgen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Forderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die vorgerichtliche Interessenswahrnehmung i.H.v. 9850,11 € freizustellen.
5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Gegenstandswert wird auf 924.454,95 € (Stufe bis 950 tsd €) festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin fordert Schadensersatz und eine Geldrente wegen Vermehrung ihrer Bedürfnisse aufgrund eines Verkehrsunfalls im Jahr 2003.
Die am 03.12.1982 geborene Klägerin wurde vor mehr als 12 Jahren, am 16.08.2003, als Beifahrerin bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die mittlerweile 33 Jahre alte Klägerin, die mit 17 Jahren bei dem Verkehrsunfallverletzt wurde, ist auch heute noch auf eine dauerhafte Pflege und Betreuung durch Dritte angewiesen. Sie ist auf Dauer pflegbedürftig und berufsunfähig.
Die Klägerin hatte bei dem Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades mit Stammhirneinblutung, Blut im rechten Hinterhorn, bifrontalen Kontusionsherden mit okzipitaler Schädelfraktur und einem Hirnödem sowie eine Kompressionsfraktur BWK 5-7 erlitten. Es bestehen als Folge der Verletzungen ein posttraumatisches hirnorganisches Psychosyndrom mit Verwirrtheit, aggressiven Verhaltenstendenzen und kognitiven Störungen sowie eine spastische Hemiparese rechts, eine Stand- und Gangataxie sowie eine Dysarthrophonie.
Durch die Schädigung der Hirnsubstanz infolge der Schädel-Hirn-Verletzung ist es bei der Klägerin zu Wesensveränderungen, Aufmerksamkeitsstörungen, Nachlassen der kognitiven Leistungen, Antriebsarmut sowie einer Unfähigkeit, komplexe kognitive Situationen adäquat zu erfassen und zu bewältigen gekommen. Die Klägerin ist in ihrer zeitlichen, örtlichen und personellen Orientierung (Wiedererkennen von anderen Personen) erheblich eingeschränkt und leidet unter erheblichen Einschränkungen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit, wobei sie sich etwa schon nach kurzer Zeit nicht mehr an zuvor Erlebtes oder Personen erinnern kann. Es besteht eine gestörte Eigenwahrnehmung, die Klägerin sieht sich selbst als gesund und nicht beeinträchtigt an und sieht sich in der Lebenssituation, in der sie sich vor dem Schadensereignis befand. Eine bewusste Wahrnehmung der seither eingetretenen Veränderungen und der Unfallverletzungen fehlt ihr.
Für die Klägerin wurde durch das Vormundschaftsgericht eine Betreuung angeordnet. Die Mutter und wohl auch mittlerweile der Vater sind zu Betreuern bestellt.
Körperlich bestehen bei der Klägerin Einschränkungen sowohl der Grob- wie auch der Feinmotorik. Durch die rechtsseitige Hemiparese ist hiervon auch die rechte Haupthand betroffen. Für die Fortbewegung ist die Klägerin grundsätzlich auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. Ein eigenständiges Vorankommen ohne Unterstützung durch Dritte ist dabei nur auf kurzen Strecken gewährleistet. Ein freies Stehen und Gehen ist nicht möglich. Die Klägerin kann lediglich mithilfe eines Rollators oder mit Unterstützung einer Assistenzperson kurze Strecken gehen. Es ist eine Minderung des Hörvermögens und der Sehkraft eingetreten. Die Klägerin leidet unter einer Atemstörung und ist nicht in der Lage, die Atemluft (etwa beim Sprechen) zielgerichtet zu dosieren. Es kommt zum gelegentlichen Auftreten von Inkontinenzvorfällen.
Die Klägerin ist aufgrund der bestehenden Beschwerden nicht in der Lage, ein eigenständiges Leben zu führen und auf eine ständige Pflege und Betreuung durch Dritte angewiesen. Die kognitiven Einschränkungen machen es der Klägerin unmöglich, sich situativ anzupassen und verhindern eine selbständige Lebensführung. Da die Klägerin auf wechselnde Situationen nicht angemessen reagieren kann und zu einer eigenständigen Strukturierung des Tagesablaufs sowie zur selbständigen Bewältigung alltäglicher Aufgaben nicht in der Lage ist, ist eine ständige Betreuung und Beaufsichtigung durch Hilfskräfte erforderlich.
Die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers haftet dem Grunde nach zu 100 %.
In einem Vorprozess wurde die Beklagte rechtskräftig zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 400.000,00 € sowie einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 250,00 € verurteilt (Landgericht Magdeburg, 11 O 1829/05; Oberlandesgericht Naumburg, Az. 6 U 141/05). In einem weiteren Verfahren in I. Instanz vor dem Landgericht Magdeburg (9 O 1898/10) und in II. Instanz vor dem Oberlandesgericht Naumburg (9 U 66/12, Urteil vom 28.11.2013) wurde die Beklagte zur Zahlung von knapp 80.000,00 € Schadensersatz verurteilt. In diesem Urteil wurde u. a. über Pflegekosten für den Zeitraum 01.07.2007 bis 31.10.2009 sowie einem Teil für den Zeitraum 22.10.2010 bis 31.01.2011 entschieden, wobei der Klägerin rund 68.000,00 € zugesprochen wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das in der Akte befindliche Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg (Bd. II, Bl. 40 ff. d. A.) Bezug genommen.
In dem nun zu entscheidenden Verfahren werden weitere Pflegekosten, insbesondere die Zahlung einer Pflegerente, geltend gemacht.
Die Pflege und Versorgung der Klägerin wurden in der Vergangenheit teilweise durch einen Pflegedienst, teilweise durch Angehörige geleistet. Sie wird seit dem 22.10.2010 wieder im häuslichen Wohnumfeld betreut.
Die Klägerin behauptet, aufgrund der Folgen des Unfalls sei eine 24-Stunden-Pflege 365 Tage im Jahre erforderlich. Von den 24 Stunden entfallen 13,7 Stunden auf aktive Pflege und 10,3 Stunden auf Bereitschaftszeiten. Die Kosten der Pflege für den Zeitraum 22.10.2010 bis 31.12.2012 aus der Aufstellung in der Klageschrift sind insgesamt ortsüblich und angemessen. Auch für den Zeitraum ab 01.01.2013 habe sich die Pflegesituation nicht verändert. Zur Deckung der Pflege seien Kosten in Höhe von 14.514,48 € monatlich abzüglich 1.100,00 € (Leistung der Pflegekasse), mithin 13.414,58 €, ortsüblich und angemessen.
Die Klägerin macht im Einzelnen folgende Positionen geltend:
1. a) Zeitraum 01.07.2006 bis 30.06.2007
Angehörigenpflege 23.574,90 €
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seiten 10 bis 11 der Klageschrift verwiesen.
b) Zeitraum Oktober 2010 bis 31.12.2012
Fremdpflege
Aufgrund der Teilerledigterklärung vom 23.01.2014 werden hier noch 43.234,44 € 48.687,60 – 5.633,16 geltend gemacht.
Angehörigenpflege
47.143,65 € (vgl. Bd. IV, Bl. 12 und Ziffer II. 3 der Klageschrift)
→ Summe: 90.378,09
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seiten 5 bis 9 der Klageschrift verwiesen.
2. Zeitraum ab 01.01.2013
Hier hält die Klägerin für die geltend gemachte Fremdpflege einen monatlichen Pflegeaufwand von 13.414,48 € für erforderlich.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seiten 11 bis 12 der Klageschrift verwiesen.
3. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 9.850,11 € aus einem Gebührensatz von 1,9 und einem Gegenstandswert zu 924.454,95
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seite 13 der Klageschrift verwiesen.
Die Klägerin hat nach erfolgten übereinstimmenden Teil-Erledigterklärungen zuletzt folgende Anträge gestellt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 113.953 € (119.586,15 € – 5.633,15 € aus Teilerledigterklärung vom 23.01.20143) nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
– 7.205,75 € seit dem 19.01.2012,
– 1.215,68 € seit dem 15.09.2012,
– 12.164,10 € seit dem 06.11.2012,
– 1.351,38 € seit dem 13.12.2012,
– 1.399,69 € seit dem 23.01.2013,
– 729,85 € seit dem 07.02.2013 sowie
– 95.519,70 € seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt an die Klägerin ab dem 01.01.2013 zum Ausgleich der Pflegeaufwendungen für einen Zeitraum von jeweils 3 Monaten im Voraus eine Rente in Monat in Höhe von monatlich 13.414,48 € zu bezahlen, wobei hinsichtlich eines Betrages für den Zeitraum März 2013 bis April 2015 i. H. v. 65.980,86 € bezogen auf die jeweiligen Monate eine übereinstimmende Erledigterklärung entsprechend dem Schriftsatz der Klägerin vom 22.06.2015 erfolgte.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus fälligen Beträgen des Klageantrags zu 2.) nach folgender Staffelung zu bezahlen:
(Zeitraum 1. Quartal 2013)
– aus 40.243,44 € vom 01.01.2013 bis 15.03.2013,
– aus 37.092,86 € vom 16.03.2013 bis 21.03.2013,
– aus 34.950,68 € vom 22.03.2013 bis 06.05.2013,
– aus 31.727,10 € seit 07.05.2013
(Zeitraum 2. Quartal 2013)
– aus 40.243,44 € vom 02.04.2013 bis 30.05.2013,
– aus 37.524,56 € vom 31.05.2013 bis 24.06.2013,
– aus 34.936,78 € vom 25.06.2013 bis 07.08.2013,
– aus 32.266,80 € seit 08.08.2013
(Zeitraum 3. Quartal 2013)
– aus 40.243,44 € vom 02.07.2013 bis 28.08.2013,
– aus 37.344,56 € vom 29.08.2013 bis 24.09.2013,
– aus 34.602,78 € vom 25.09.2013 bis 06.11.2013,
– aus 31.747,70 € seit 07.11.2013
(Zeitraum 4. Quartal 2013)
– aus 40.243,44 € vom 02.10.2013 bis 28.11.2013,
– aus 37.461,56 € vom 29.11.2013 bis 24.01.2014,
– aus 34.822,74 € seit 25.01.2014
(Zeitraum 1. Quartal 2014)
– aus 40.243,44 € vom 02.01.2014 bis 05.06.2014,
– aus 37.412,02 € seit 06.06.2014
(Zeitraum 2. Quartal 2014)
– aus 40.243,44 € vom 02.04.2014 bi9s 12.06.2014,
– aus 37.543,12 € vom 13.06.2014 bis 26.06.2014,
– aus 34.814,60 € vom 27.06.2014 bis 29.08.2014,
– aus 32.168,28 € seit 30.08.2014
(Zeitraum 3. Quartal 2014)
– aus 40.243,44 € vom 02.07.2014 bis 29.08.2014,
– aus 37.314,22 € vom 30.08.2014 bis 28.10.2014,
– aus 34.536,80 € vom 29.10.2014 bis 13.11.2014,
– aus 32.131,98 € seit 14.11.2014
(Zeitraum 4. Quartal 2014)
– aus 40.243,44 € vom 02.10.2014 bis 05.01.2015,
– aus 34.819,70 € vom 06.01.2015 bis 30.01.2015,
– aus 34.087,30 € seit 31.01.2015
(Zeitraum 1. Quartal 2015)
– aus 40.243,44 € vom 02.01.2015 bis 31.03.2015,
– aus 37.599,92 € vom 01.04.2015 bis 21.05.2015,
– aus 32.434,59 € seit 22.05.2015
(Zeitraum 2. Quartal 2015)
– aus 40.243,44 € vom 02.04.2015 bis 02.06.2015,
– aus 32.655,03 € seit 03.06.2015
(Zeitraum ab 01.07.2015)
– aus fälligen Beträgen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt.
Auf einen Hinweis der Kammer im Beschluss vom 09.09.2015 stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.10.2015 einen Hilfsantrag, hinsichtlich dessen Wortlauts auf den Schriftsatz S. 3 bis 7, 1. Absatz verwiesen wird. Die Klägerin hält aber an ihrer Auffassung fest, dass ab 01.01.2013 die Rente verlangt werden könne.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Forderung der Klägervertreter für die vorgerichtliche Interessenswahrnehmung i. H. v. 9.850,11 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten von rund 23.000,00 € für die Angehörigenpflege im Zeitraum 01.07.2006 bis 13.06.2007 erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Sie ist der Meinung, die Pflege könne durch Hinzuziehung qualifizierter osteuropäischer Pflegekräfte zu einem günstigeren Preis gewährleistet werden. Sie bestreitet pauschal die Zahlung der Pflegekosten durch die Klägerin.
Im Verlauf des Prozesses zahlte die Beklagte immer wieder Teilbeträge auf die Pflegekosten.
Mit Beweisbeschluss vom 03.04.2014 hat die Kammer durch Einholung eines Pflegegutachtens Beweis erhoben. Die Gerichtssachverständige in zivil- und sozialrechtlichen Pflege-/Therapie-/Hilfsmittel- und Kausalitätsverfahren, Frau Kathleen Wüste-Gottschalk, erstattete am 05.03.2015 ihr 66 Seiten umfassendes Sachverständigengutachten, auf das hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bd. III d. A., Bl. 19 ff. Bezug genommen wird. Im Termin vom 25.06.2015 erläuterte die Sachverständige ihr Gutachten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 09.09.2015 ordnete die Kammer ergänzend ein Sachverständigengutachten an, wonach die Versorgung der Klägerin durch einen bundesweit tätigen Pflegedienst der Heilerziehungspflege anbietet, günstiger sei als die Versorgung mit einem Heilerziehungspflegedienst vor Ort. Mit Schreiben vom 16.10.2015 machte die Gutachterin hierzu ergänzende Ausführungen und erläuterte diese im Termin vom 28.11.2015, auf dessen Protokoll Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte ist dem Grunde nach gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, 249, 115 VVG zu 100 % für die Schäden haftbar, die die Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls vom 16.08.2003 erlitten hat.
Die Klägerin ist aufgrund des Unfalls auf Dauer pflegebedürftig und berufsunfähig. Dies steht zwischen den Parteien außer Streit und wurde auch zuletzt im Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28.11.2013 (9 U 66/12, Seite 6) so festgestellt.
Streitgegenständlich sind hier bestimmte Schadenspositionen.
Angehörigenpflege für den Zeitraum 01.07.2006 bis 30.06.2007
Die geltend gemachten Kosten der Angehörigenpflege für den Zeitraum 01.07.2006 bis 30.06.2007 in Höhe von 23.574,90 € sind verjährt, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist. Es gilt insoweit die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlung nach § 203 BGB ist von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt worden. In ihrem Schriftsatz vom 07.11.2013 hat sie lediglich behauptet, dass die Kosten weiter Bestandteil der Verhandlungen gewesen sein sollen. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Die Beklagte weist im Schriftsatz vom 16.12.2013, Seite 5, zu Recht darauf hin, dass entsprechende weitergehende Verhandlungen gerade nicht substantiiert dargelegt wurden.
Die Kammer hatte insoweit auch im Beschluss vom 03.03.2014 darauf hingewiesen, dass der entsprechende Vortrag der Klägerin nicht ausreichend ist.
Zeitraum Oktober 2010 bis 31.12.2012
Im Zeitraum Oktober 2010 bis 31.12.2012 – entsprechend dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28.11.2013, Seite 11, – sind die Kosten der Pflege und Betreuung als Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des § 843 BGB erstattungsfähig. Dies gilt, soweit professionelle Pflegekräfte eingesetzt worden sind, aber auch, soweit Pflege- und Betreuungsleistungen durch Angehörige erbracht worden sind.
Ein solches „Pflegegeld“ ist ggf. unabhängig davon zu zahlen, ob der Angehörige, der die Pflegedienste leistet, einen Verdienstausfall erleidet. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der betreffende Aufwand in der Vermögenssphäre als geldwerte Verlustposten konkret niedergeschlagen hat. Dies spiegelt sich ggf. darin wider, dass sich nach objektiven Bemessungskriterien ein „Marktwert“ ermitteln lässt (BGH, Urteil vom 22.11.1988, VI ZR 126/88, zitiert nach Juris). Bei Einstellung von professionellen Pflegekräften sind deren Kosten – brutto – zu ersetzen. Im Rahmen des Zumutbaren muss der Schädiger auch für Mehrkosten aufkommen, die im Vergleich zu einer Unterbringung im Heim durch eine Pflege in der Häuslichkeit verursacht werden. Denn der Geschädigte hat einen Anspruch auf Pflege in den ihm vertrauten Lebensumständen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18.09.2000, 12 U 1464/99, zitiert nach Juris).
Der Klägerin steht hier gegenüber der Beklagten nach der Teilerledigterklärung noch ein Betrag für die Fremdpflege in Höhe von 43.234,44 € zu.
Die Erforderlichkeit des geltend gemachten Pflegeumfangs ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen W. Zunächst ist es erforderlich, die Klägerin rund um die Uhr, 24 Stunden täglich, 365 Tage im Jahr zu betreuen. Nach den Ausführungen der Gutachterin handelt es sich insoweit zwar nicht um einen Pflegebedarf im engeren Sinne, jedoch einen ganztägigen Betreuungs- und Versorgungsbedarf, wobei eine 24-Stunden-Fürsorge für die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes erforderlich ist. Dabei ist die Gutachterin sogar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bereitschaftszeiten maximal 6,5 Stunden sind und die Zeiten aktiver Fürsorge insgesamt bei 17,5 Stunden liegen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf das Gutachten Bezug genommen, insbesondere die Seiten 41 bis 43.
Die Gutachterin hat weiter ausgeführt, dass die geltend gemachten Kosten ortsüblich und angemessen sind. Die Gutachterin hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob ein gleichwertiger und günstigerer Pflegedienst gefunden werden könne und dies mit nachvollziehbaren Gründen verneint. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auch insoweit auf das Gutachten Bezug genommen.
Die Kammer folgt nicht den Ausführungen der Beklagten, dass gleichwertige osteuropäische Pfleger günstiger die Pflegeleistungen hätten erbringen können. Mit Beschluss vom 18.11.2013 hatte die Kammer bereits darauf hingewiesen, dass der diesbezügliche Vortrag der Beklagten zur Gleichwertigkeit osteuropäischer Pflegedienste unsubstantiiert ist. Mit Beschluss vom 03.03.2014 hatte sich die Kammer den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 23.01.2014, dort Seite 2 ff., angeschlossen, dass osteuropäische Pflegedienste nicht in die weitere Betrachtung mit einzubeziehen sind. Dies gilt auch insoweit, als dass die Sachverständige in ihrem Gutachten und ihrer mündlichen Anhörung darauf hingewiesen hat, dass für die Pflege der Klägerin der Beruf des Heilerziehungspflegers am geeignetsten ist, da nur hier eine individuelle Pflege der Klägerin erfolgen kann. Hierzu fehlt dann jeglicher Vortrag der Beklagten, dass osteuropäische Pflegedienste entsprechende Qualifikationen aufweisen können.
Im Übrigen ist die Berechnung der Fremdpflegekosten durch die Beklagte nicht weiter substantiiert angegriffen worden. Die Erforderlichkeit der Stunden ist durch das Sachverständigengutachten nachgewiesen worden, ebenso wie die Höhe des in Rechnung gestellten Stundensatzes. Die Zahlung der Pflegekosten hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.07.2013 durch Kopien von Kontoauszügen unter Beweis gestellt und damit nachgewiesen.
Für den Zeitraum Februar 2011 bis 31.12.2012 steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Zahlung von 47.143,65 € für die Angehörigenpflege zu. Das Oberlandesgericht Naumburg hat in seinem Urteil ausgeführt, dass für die Pflege durch die Angehörigen ein Satz von 9,00 € die Stunde für Pflegezeiten und von 4,50 € die Stunde für Bereitschaftszeiten nicht zu beanstanden ist.
Damit ergibt sich der geforderte Betrag entsprechend der Berechnung unter Ziffer II. 3. der Klageschrift.
Soweit von der Beklagten bestritten wurde, dass die entsprechenden Pflegezeiten durch die Angehörigen tatsächlich erbracht worden sein sollen, ist dieses unsubstantiierte Bestreiten unbeachtlich. Bereits aus dem Gutachten der Sachverständigen ergibt sich, dass eine 24-Stunden-Pflege der Klägerin erforderlich ist. Wenn ein Teil der Pflege durch den Pflegedienst abgedeckt worden ist, so ist der andere Teil durch die Angehörigen abgedeckt worden. Die Beklagte kann sich hier nicht darauf zurückziehen, schlichtweg zu behaupten, es sei keine Pflege durch die Angehörigen erfolgt. Sie hätte daher schon substantiiert darlegen müssen, wie denn in den Zeiten, in denen nach dem Gutachten eine Pflege erforderlich gewesen ist, tatsächlich keine Pflege durch Angehörige erfolgte. Dies würde bedeuten, dass die Beklagte den Einwand erhebt, dass in diesen nicht unerheblichen Stunden die Klägerin quasi gefangengehalten und sich selbst überlassen und nicht gepflegt wird. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
Eine doppelte Rechtshängigkeit zu Pflegekosten den Zeitraum 22.10.2010 bis 31.01.2011 liegt nicht vor. In dem Verfahren 9U 66/12 hat das Oberlandesgericht für diesen Zeitraum zwar eine Entschädigung für die Versorgung durch „externer Pflegekräfte“ zugesprochen. Diese Forderung war jedoch in dem Verfahren 9U 66/12 nicht Gegenstand der Klageanträge. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 23.01.2014 (Band II Bl. 59 ff). Auf die Ausführungen wird verwiesen.
Zeitraum ab 01.01.2013 bis auf weiteres
Für den Zeitraum ab 01.01.2013 hat die Klägerin nach § 843 BGB einen Anspruch auf eine Geldrente wegen Vermehrung der Bedürfnisse.
Die Klägerin hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass insoweit ein Anspruch bestehe und nicht lediglich die konkret geltend gemachten Pflegekosten verlangt werden können. Sie hat insoweit lediglich einen Hilfsantrag für den Fall gestellt, dass die Kammer aufgrund des Hinweisbeschlusses vom September 2015 dem nicht folgen würde. Die Kammer ist bei weiterer Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass der ursprünglich verfolgte Klageantrag insoweit begründet ist.
Auch das Oberlandesgericht hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 28.11.2013 festgestellt, dass ein Anspruch nach § 843 BGB in Betracht kommt.
Zwar ist es richtig, dass ein Verletzter Behandlungskosten nur dann verlangen kann, wenn die Behandlung tatsächlich durchgeführt worden ist, worauf die Kammer in ihrem Beschluss vom 09.09.2015 hingewiesen hat.
Allerdings handelt es sich bei den hier geltend gemachten Kosten nicht um Behandlungskosten.
Bei § 843 BGB umfasst den Begriff der Vermehrung der Bedürfnisse aller schädigungsbedingten ständigen, d. h. immer wiederkehrenden Aufwendungen, die dem Ausgleich der Nachteile dienen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Es muss sich demnach um Aufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und zudem nicht – wie etwa Heilungsaufwendungen – der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (vgl. Staudinger/Vieweg, 2015, BGB, 843 Rz. 7, Onlinekommentar nach Juris unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung). So ist es hier. Die Pflege der Klägerin dient nicht der Wiederherstellung der Gesundheit, wie es sich schon im Begriff Pflege ausdrückt. Lediglich die vermehrten Bedürfnisse sollen hierdurch abgedeckt werden. Insoweit sind die Kosten für Pflegepersonal und der Pflegeaufwand bei Schwerbehinderten abgedeckt (vgl. Staudinger a. a. O., Rz. 23).
Anders als bei den Behandlungskosten kommt es bei der Festlegung der Geldrente nach § 843 BGB nicht darauf an, ob die entsprechenden Kosten tatsächlich angefallen sind. Ausreichend ist bereits das objektive Vorliegen eines Mehrbedarfes. Nicht erforderlich ist, dass der Geschädigte seine vermehrten Bedürfnisse auch tatsächlich befriedigt, also etwa eine benötigte Haushaltshilfe einstellt. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut: „Tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein.“ Zudem sollte der Schädiger nicht durch den obligatorischen Verzicht des Geschädigten „belohnt“ werden (vgl. Staudinger a. a. O., Rz. 10 m. Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Demnach kann die Klägerin die Zahlung der Geldrente verlangen, unabhängig davon, ob sie die für die Pflege erforderlichen und angemessenen Kosten tatsächlich hierfür verwendet.
Der Höhe nach ist ein monatlicher Betrag im Jahr 2013 für eine Fachkraft für Heilerziehungspflege von monatlich 13.554,01 € für eine Heilerziehungspflegerin der Entwicklungsstufe 3 angemessen im Jahr 2013 und von 13.972,73 € im Jahr 2014. Insoweit wird auf Seite 64 des Gutachtens verwiesen.
In ihrer Anhörung vom 25.06.2015 hat die Gutachterin insoweit auf Nachfragen nachvollziehbar dargelegt, dass für die Klägerin aufgrund ihrer neben der körperlichen Behinderung bestehenden unfallbedingten psychischen Erkrankungen eine normale Pflege durch einen Pflegedienst nicht geeignet ist, sondern mit den psychischen Problemen ein Pfleger umgehen kann, der den Beruf des Heilerziehungspflegers bzw. der Heilerziehungspflegerin erlernt und auch bereits länger ausgeübt hat. Angesichts der schwierigen Situation kommt ein Berufsanfänger für die Pflege der Klägerin gerade nicht in Betracht. Auch dies hat die Sachverständige sowohl bei ihrer Anhörung als auch in dem Gutachten nachvollziehbar geschildert.
Soweit die Beklagte behauptet hat, die Versorgung der Klägerin durch eines bundesweit tätigen Pflegedienstes mit Heilerziehungspflege sei günstiger, hat die Sachverständige diese Behauptung der Beklagten nicht bestätigen können, da sie diesbezüglich keine günstigeren Angebote finden konnte, wie sie in ihrem Schreiben vom 31.10.2015 auch in der Anhörung am 26.11.2015 nachvollziehbar ausgeführt hat. Nach § 843 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 760 Abs. 2 BGB ist die Geldrente für 3 Monate voraus zu zahlen.
Berechnung der Klageforderung zu Ziff. 1 des Tenors
Kläger Oktober 2010 bis 31.12.2012
Fremdpflege 43.234,44
Angehörigenpflege 47.143,65
Summe 90.378,09
Zinsen
Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges bzw. Verzinsung ab Rechtshängigkeit und ist unstreitig.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
Die Klägerin hat auch einen Freistellungsanspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten bei einem Gebührensatz von 1,9 für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RV zzgl. der Auslagenpauschale und der anfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 9850,11 €.
Hier ist zwischen den Parteien streitig, ob der 1,3-fache oder der 1,9-fache Gebührensatz abgerechnet werden kann. Eine Gebühr von mehr als ein 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Unter Anwendung der Bemessungskriterien des § 14 RAVG die konkrete Gebühr zu bestimmen. Wird dabei nur eines der Merkmale bejaht, so kann ein über 1,3-facher Gebührensatz angewendet werden.
Hier hat die Klägerin die Erhöhung des Gebührensatzes aufgrund des Umfangs der Angelegenheiten sowie der zahlreichen zu berücksichtigen Forderungen der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Klägerin gerechtfertigt.
Dem stimmte die Kammer sie zu. Die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ist enorm, da es sich um erhebliche monatliche Forderungen handelt. Schließlich ist auch der Umfang überdurchschnittlich, da jeden Monats Berechnungen erfolgen müssen und die entsprechenden Belege verarbeitet werden müssen.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Hinsichtlich der Teilerledigung auf § 91 a ZPO. Hinsichtlich der Teilerledigung ist zu berücksichtigen, dass die Kosten hierfür der Beklagten zur Last fallen, da die jeweiligen Zahlungen nach Fälligkeit erfolgten.
Die teilweise Klageabweisung i.H.v. 23.574,90 € wird sich kostenrechtlich nicht aus da die nächste Gebührenstufe Wert bis 900.000 € nicht unterschritten wird.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Gegenstandswert:
Antrag zu 1. 119.586,15
Antrag zu 2. 804.868,80
Summe: 924.454,95
Hier gilt, da Klageeinreichung am 08.03.2013 erfolgte, § 42 Abs. 1 GKG in der Fassung vom 17.12.2008, wonach der 5-fache Betrag des einjährigen Bezuges maßgebend ist,
12 x 13.414,48 € x 5 = 804.868,80