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Verkehrsunfall mit Personenschaden: Ersatz des Haushaltsführungsschadens

Verkehrsunfall mit Personenschaden: Ersatz des Haushaltsführungsschadens im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

LG Offenburg, Az.: 2 O 169/14

Urteil vom 30.10.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 16.444,36 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weiteren zukünftigen Aufwand zu erstatten, den diese wegen der von ihr ab dem 01.01.2014 und zukünftig an den Geschädigten …, geb. …, aus Anlass des Verkehrsunfalls vom … zu erbringenden Rentenleistungen noch haben wird, soweit diese über den Erwerbsschaden des Geschädigten aus seiner beruflichen Tätigkeit hinausgehen und die zu dem gemäß § 116 SGB X übergangsfähigen Schaden des Geschädigten wegen Ausfalls in seiner Haushaltstätigkeit kongruent sind.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Verkehrsunfall mit Personenschaden: Ersatz des Haushaltsführungsschadens
Symbolfoto: tommaso79/Bigstock

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich zwischen dem Versicherten der Klägerin … und dem bei einer französischen Haftpflichtversicherung versicherten Kraftfahrzeug Pkw Typ BMW mit dem französischen amtlichen Kennzeichen … am … auf der BAB A5, Gemarkung …, ereignet hat. Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Der bei dem Unfall schwerverletzte … war bei der Klägerin versichert.

… lief am … gegen 13.00 Uhr auf dem Seitenstreifen der BAB 5 als Ersthelfer zu einem kurz zuvor verunglückten Pkw, als der Fahrer des französischen Pkw BMW mit dem Kennzeichen … aufgrund den Witterungsverhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit auf der mit Eishagel bedeckten Fahrbahn nach rechts abkam und gegen ihn stieß. Hierdurch wurde … in den Grünstreifen geschleudert, infolgedessen er lebensgefährliche Verletzungen erlitt.

Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen. Die Schadensabwicklung hat er auf sein Mitglied, das Regulierungsbüro … (Aktenzeichen DE …) übertragen.

Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Außer den streitgegenständlichen Schadensersatzansprüchen wurden die auf die Klägerin anderweitig übergegangenen Schadensersatzansprüche — wie z.B. ein Teil der dem Versicherten gewährten Verletztenrente als kongruenter Schaden zum Erwerbsschaden aus Minderverdienst sowie Aufwendungen betreffend der Krankenbehandlung — vollumfänglich erstattet.

Weitergehende Ansprüche – wegen eines Haushaltsführungsschadens – hat das von dem Beklagten eingeschaltete Schadenbüro jedoch zurückgewiesen; sie sind Gegenstand der Klage.

Aufgrund der unfallbedingt erlittenen Verletzungen gewährt die Klägerin ihrem Versicherten seit dem 03.05.2010 eine Verletztenrente auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 60 %.

Die Klägerin behauptet, … sei durch den Unfall in seiner Haushaltstätigkeit – soweit Tätigkeiten für die anderen Familienmitglieder in Rede stünden – in Höhe von 1,38 Stunden pro Tag beeinträchtigt, die von seiner Lebensgefährtin aufgefangen würden. Vor dem Unfall habe er 40% der 60 Wochenstunden (also 24 Stunden) anfallender Haushaltsarbeit verrichtet. Hiervon seien auf die anderen beiden Mitglieder der Familie zwei Drittel, also 16 Stunden entfallen. Hiervon sei er nun wegen Minderung der Haushaltstätigkeit um 60%, also um 9,6 Stunden je Woche, mithin 1,38 Stunden täglich gehindert. Hieraus errechne sich ein Haushaltsführungsschaden von jährlich 4.968 € (1,38 h * 10 € Stundenlohn für eine fiktive Hilfskraft * 360 Tage). Die Klägerin hat hiervon ausgehend ihre Forderung wie folgt errechnet, wobei sie den gesamten Erwerbsschaden (Summe aus dem unstreitigen und bereits regulierten Verdienstausfallschaden und dem Haushaltsführungsschaden) der von ihr geleisteten Verletztenrente gegenübergestellt, den hiervon niedrigeren Betrag als übergangsfähigen Betrag genommen und davon den bereits regulierten Verdienstausfallschaden wieder abgezogen hat:

…………………………………….16.444,34 €

Die Klägerin meint, sie könne den Haushaltsführungsschaden ersetzt verlangen, auch wenn … nicht verheiratet sei.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 16.444,36 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weiteren zukünftigen Aufwand zu erstatten, den diese wegen der von ihr ab dem 01.01.2014 und zukünftig an den Geschädigten …, geb. …, aus Anlass des Verkehrsunfalls vom … zu erbringenden Rentenleistungen noch haben wird, soweit diese über den Erwerbsschaden des Geschädigten aus seiner beruflichen Tätigkeit hinausgehen und die zu dem gemäß § 116 SGB X übergangsfähigen Schaden des Geschädigten wegen Ausfalls in seiner Haushaltstätigkeit kongruent sind.

Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte bestreitet eine Beeinträchtigung in der Haushaltsführungsfähigkeit in dem von Klägerseite behaupteten Umfang. Sie meint, der Haushaltsführungsschaden sei nicht ersatzfähig, weil … nicht verheiratet und seiner Lebensgefährtin daher nicht unterhaltspflichtig sei. Auf das Kind entfallende Haushaltstätigkeit sei nur von der Lebensgefährtin erbracht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 08.10.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung (§ 256 ZPO), dass die Beklagte auch in Zukunft zur Leistung verpflichtet ist.

II.

Die Klage ist auch begründet.

1.

Die Ansprüche des Geschädigten … sind gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen, soweit sie Leistungen an den Beklagten erbracht hat. Sie ist daher aktivlegitimiert.

2.

Die Klägerin kann von der Beklagten dem Grunde nach Erstattung des auf sie übergangenen Haushaltsführungsschadens verlangen, § 843 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 116 SGB X. Zwar geht die überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass nur im Rahmen einer Ehe der verletzte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger haben soll; für die Mitglieder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft soll das nicht gelten (OLG Düsseldorf NJW-RR 06, 1535; KG NJW-RR 10, 1687; Palandt/Sprau, BGB 73. Aufl., § 843 Rn. 8). Begründet wird die Rechtsprechung maßgeblich damit, dass nur im Fall der Ehe der verletzte Ehegatte gesetzlich zum Unterhalt des anderen Ehegatten verpflichtet und durch die Schädigung an der Erfüllung dieser Pflicht gehindert ist. Weitere Argumente für eine Beschränkung der Ersatzfähigkeit auf eheliche Gemeinschaften sind moralische Kategorien und die Rechtsunsicherheit, die sich aus der jederzeitigen Lösbarkeit, d.h. mangelnden Verfestigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergibt.

Die Versagung der Gleichbehandlung der nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit der Ehe im Falle der Schädigung eines Mitglieds ist jedoch mit Blick auf die soziale Wirklichkeit und die geänderten Wertmaßstäbe seit langem in der Kritik; die Meinungen sind im Fluss (vgl. Löhnig FamRZ 05, 2030; Huber NZV 07, 1). Vorliegend ist die Lebensgemeinschaft von … mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind der einer Ehe mit Kind sehr ähnlich. Die Partner leben dauerhaft unter einem Dach und haben die Haushaltsführung untereinander aufgeteilt; das gemeinsame Kind ist ein Indiz für die Stabilität und Dauerhaftigkeit der Partnerschaft und erfordert geradezu ein gemeinsames Wirtschaften und Haushalten. Hinzu kommt, dass … zumindest dem Kind gegenüber durchaus zum Unterhalt verpflichtet ist und bleiben wird. Angesichts dieser Umstände sieht sich das Gericht nicht in der Lage, die Ersatzfähigkeit des Haushaltsführungsschadens zu versagen.

3.

Den Vortrag der Klägerin zum Umfang der Beeinträchtigung und ihre Berechnungen hat der Beklagte nur teilweise angegriffen: Er hat zwar bestritten, dass … vor dem Unfall 40% und danach nur noch 5% der Haushaltsführungstätigkeit habe verrichten können. Der Vortrag zum konkreten Zeitaufwand blieb jedoch unbestritten. Ebenso unbestritten blieb die Behauptung, … habe eine Minderung der Haushaltstätigkeit von 60%. Selbst wenn der gesamte Klägervortrag als bestritten angesehen würde, sähe sich das Gericht jedoch in der Lage, die tägliche Beeinträchtigung im Hinblick auf Leistungen für die anderen Familienmitglieder gemäß § 287 ZPO auf 1,38 Stunden täglich zu schätzen. … wurde durch den Unfall lebensgefährlich verletzt und bezieht eine Verletztenrente auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbstätigkeit in Höhe von 60%. Bei 1,38 Stunden täglich handelt es sich für eine Familie mit kleinem Kind um ein überaus maßvoll angesetztes Zeitpensum für Haushaltstätigkeiten. Zu dieser Feststellung sieht sich das Gericht aufgrund eigener Lebenserfahrung in der Lage.

4.

Die Feststellungsklage hat Erfolg, weil der derzeitige Zustand unstreitig auch in Zukunft fortdauern wird.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 709 S. 2 ZPO.

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