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Verkehrsunfall mit Personenschaden – Haushaltsführungsschaden bei Zweipersonenhaushalt

LG Düsseldorf – Az.: 9 O 24/05 – Urteil vom 29.12.2010

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 517,56 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.3.2005 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 Euro Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.3.2005 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.503,60 Euro Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 1.9.2005 bis zum 10.3.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 4.7.2004 auf der A-Straße Höhe Hausnummer 51 in 40231 Düsseldorf zu ersetzen, die nach dem 29.12.2010 entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 8/9 und der Beklagten zu 1) zu 1/9, mit Ausnahme der Gerichtskosten, die nach dem Teil- und Grundurteil vom 21.12.2006 entstanden sind, diese tragen der Kläger zu 3/9 und der Beklagte zu 1) zu 6/9.

Die außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger zu 8/9 und der Beklagte zu 1) zu 1/9.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche und einen Schmerzensgeldanspruch nach Erlass eines Teil- und Grundurteils nur noch gegen den Beklagten zu 1) aus einem Unfallereignis vom 04.07.2004 geltend.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand des am 21.12.2006 verkündeten Teil- und Grundurteils der Kammer (Bl. 175 ff. GA) verwiesen. Mit diesem Urteil hat die Kammer die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen und gegen den Beklagten zu 1) für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, so dass im Folgenden noch über die Höhe der Klageforderung zu entscheiden war.

Verkehrsunfall mit Personenschaden - Haushaltsführungsschaden bei Zweipersonenhaushalt
(Symbolfoto: Von LightField Studios/Shutterstock.com)

Insoweit macht der Kläger einen Schmerzensgeldanspruch nicht unter 6.000,00 Euro sowie einen Haushaltsführungsschaden beziffert für die Zeit vom 4.7.2004 bis 31.8.2005 in Höhe von insgesamt 10.292,20 Euro sowie in Rentenform für die Zeit ab dem 1.9.2005 in Höhe von 294,00 Euro monatlich geltend. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Haushaltsführungsschadens wird auf die Klageerweiterung vom 30.8.2005 (Bl. 52 – 58 GA) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, er habe bei dem Unfall vom 4.7.2004 insbesondere eine Schulterprellung rechts, eine Fraktur des rechten Ellbogengelenks und des rechten Beckenknochens erlitten, weshalb er aufgrund dieser Verletzungen in seiner Beweglichkeit und Belastbarkeit speziell des rechten Armes sehr stark eingeschränkt gewesen sei. Deshalb sei nicht nur eine Schwerbehinderung bei ihm eingetreten, vielmehr sei er auch nicht in der Lage gewesen, Haushaltstätigkeiten zu verrichten – und zwar in der Zeit vom 4.7.2004 bis 31.8.2005 zu 100 % und seit dem 1.9.2005 zu noch 35 %. Seine Frau sei aufgrund eines am 8.6.2004 erlittenen Schlaganfalls und einer halbseitigen Lähmung nicht in der Lage, Haushaltstätigkeiten im Umfang von mehr als 30 Minuten täglich zu verrichten.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 10.292,20 Euro nebst gesetzlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.07.2004 zu zahlen;

2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 6.000,00 Euro für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.07.2004 zu zahlen;

3. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 294,00 Euro Haushaltsführungsschaden monatlich für jeweils drei Monate im Voraus beginnend ab dem 01.09.2005 jeweils zum 01. Oktober, 01. Januar , 01. April und 01. Juli eines jeden Jahres bis zum 10. März 2009 zu zahlen;

4. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihm sämtliche materielle und immaterielle Schäden, letztere soweit sie nach der letzen mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Unfall vom 04.07.2004 auf der A-Straße Höhe Hausnummer 51 in 40231 Düsseldorf zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Der Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die schriftliche Vernehmung von Zeugen und die Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Zeugenaussagen und die eingeholten Gutachten verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist im zugesprochenen Umfang begründet.

Im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Der Beklagte zu 1) ist dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 StVO, 828 Abs. 3 BGB zum Schadensersatz in Form eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 517,56 Euro für die Zeit vom 1.8.2004 bis zum 31.8.2005 sowie von 33,60 Euro Rente monatlich für die Zeit vom 1.9.2005 bis zum 10.3.2009, mithin insgesamt 1.503,60 Euro – so der letzte Antrag des Klägers – verpflichtet.

Der Beklagte zu 1) hat mit seinem Fahrrad den Körper des Klägers verletzt. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Teil- und Grundurteils der Kammer vom 21.12.2006 Bezug genommen.

Aufgrund des Zusammenstoßes mit dem Beklagten zu 1) hat der Kläger einen Oberarmhalsbruch an der rechten Schulter, einen Ellenhakenbruch am rechten Ellenbogengelenk, einen Hüftpfannenrandbruch rechts und einen Bruch des rechten Schambeins erlitten, wobei insoweit heute als Unfallfolgen noch eine anteilige mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung des rechten Schultergelenks, eine leichte Muskelminderung der rechten Schulter und eine Achsveränderung des rechten Oberarmhalses im O-Sinne beim Kläger vorhanden sind.

Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund des unfallchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B sowie der schriftlichen Aussagen der Zeugen zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest. Insbesondere der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausführlich und plausibel dargelegt, welche Verletzungen der Kläger bei dem Unfallereignis davongetragen hat und welche Folgen daraus heute noch beim Kläger festzustellen sind.

Zur Vermeidung von Wiederholung macht sich die Kammer die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung zu Eigen und nimmt auf diese Bezug.

Aufgrund dieser unfallbedingten Verletzungen ist dem Kläger auch ein Schaden in Form eines sogenannten Haushaltsführungsschadens entstanden, allerdings nur im zuerkannten Umfang. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts lediglich fest, dass der Kläger unfallbedingt während der stationären Krankenhausaufenthalte in der Zeit vom 4.7.2004 bis 31.7.2004, vom 29.9.2004 bis 4.10.2004 sowie vom 24.8.2006 bis zum 28.8.2006 zu 100% und vom 22.9.2004 bis 10.3.2009 zu 14 % in der Haushaltsführung beeinträchtigt war, wobei die Beeinträchtigung in der Zeit zwischen dem 1.8.2004 und dem 21.9.2004 von 100 % auf 17 % in diesem Zeitraum zurückgegangen ist.

Diese Überzeugung des Gerichts beruht auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. B und Dr. C in ihren schriftlichen Gutachten. Insbesondere der Sachverständige Prof. Dr. B hat sich eingehend und in aller Ausführlichkeit mit den unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu den jeweiligen Zeitpunkten auseinandergesetzt und seine Feststellung zum Grad der Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung plausibel und verständlich begründet.

Die ebenso überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. C haben die Ergebnisse des Sachverständigen Prof. Dr. B zudem insoweit bestätigt, als die vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen auch von diesem nicht festgestellt werden konnten, ohne dass der Sachverständige Dr. C aber im Gegensatz zum Sachverständigen Prof. Dr. B den Grad der Beeinträchtigung jeweils gradgenau angegeben hat.

So sind von den Parteien auch – zumindest nach der Ergänzung des Gutachtens durch Dr. C -keine Einwände gegen die Gutachten vorgebracht worden.

Beide Gutachten sind insgesamt überzeugend. Die Sachverständigen sind erkennbar vom richtigen Sachverhalt ausgegangen und ihre Folgerungen und Wertungen sind verständlich und plausibel und stehen im Einklang mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen.

Danach ergibt sich folgende Berechnung des Haushaltsführungsschadens:

Die Kammer legt dabei die Tabelle von Schulz-Borck, wonach bei einem Zwei-Personen-Haushalt im Mittel von 22,7 bis 30,8 Wochenstunden auszugehen ist, zugrunde.

Wie bereits im Beschluss vom 13.5.2008 (Bl. 344-346 GA) ausgeführt, hat der Kläger nicht dargetan, dass es sich bei der von ihm mit seiner Frau bewohnten und mit 54 qm recht kleinen Wohnung um einen gehobenen Haushalt handelt, der überdurchschnittlichen Aufwand erfordert. Insoweit ist angesichts der recht geringen Wohnungsgröße nach Auffassung der Kammer von einem Aufwand von 25 Stunden/Woche auszugehen, was bei einer 5-Tage-Woche 5 Stunden pro Tag entspricht. Dies dürfte angemessen sein.

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In Anbetracht der vom Kläger bei der Berechnung zugrunde gelegten und insoweit der Höhe nach nicht zu beanstandenden 8,00 Euro pro Stunde ergibt dies einen Betrag von 40,00 Euro täglich und 200,00 Euro wöchentlich.

Diese Beträge könnten jedoch nur zugrunde gelegt werden, wenn der Kläger den Haushalt allein geführt hätte. Dies steht jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest. Der Kläger hat seine Behauptung, seine Frau sei nach dem Schlaganfall vom 8.6.2004 nicht in der Lage gewesen, im Haushalt Tätigkeiten von mehr als 30 Minuten täglich zu verrichten, nicht beweisen können. Die insoweit als Zeugen vernommenen Dr. D und Dr. E haben lediglich darstellen können, dass eine solche Beeinträchtigung gleich nach dem Schlaganfall vorgelegen hat, nach Entlassung aus der Reha-Maßnahme am 19.7.2004 aber nicht mehr. Diese Aussagen sind plausibel und nachvollziehbar.

Sie stehen auch mit den Angaben des Klägers anlässlich seiner Untersuchung bei dem Sachverständigen Dr. C im Einklang, wonach seine Frau den Haushalt führe und er „ihr helfe, so gut es gehe“.

Da sich der Kläger selbst noch im Krankenhaus befand, als seine Frau die Reha-Maßnahme beendet hatte, hat sich der Schlaganfall seiner Ehefrau auf die Tätigkeiten des Klägers im Haushalt demnach nicht ausgewirkt. Dies gilt umso mehr, als der Kläger trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht vorgetragen hat, dass und welche Fremdhilfe in dieser Zeit in Anspruch genommen worden sein soll.

Demnach ist der Anteil des Klägers an den Haushaltsarbeiten – nicht zuletzt aufgrund seiner eigenen Angaben bei dem Sachverständigen Dr. C – wohlwollend auf 30 % zu schätzen, wobei in diesen Wert die Zeiten eingerechnet worden sind, in denen der Kläger bei Krankheiten seiner Frau o. ä. zeitweilig etwas mehr im Haushalt erledigte.

Hieraus ergibt sich für Zeiten, in den der Kläger zu 100 % außerstande war, Haushaltstätigkeit auszuüben ein Betrag von 60,00 Euro wöchentlich (30% von 200,00 Euro). Für Zeiten, in denen er zu 17 % beeinträchtigt war, ergibt sich ein Betrag von 10,20 Euro wöchentlich, sowie für Zeiten, in denen er zu 14 % beeinträchtigt war, ein Betrag von 8,40 Euro wöchentlich.

Zu berücksichtigen sind dabei folgende Zeiträume:

Die Zeit vom 4.7.2004 bis zum 31.7.2004 kann nicht berücksichtigt werden, da sich der Kläger in dieser Zeit in stationärer Behandlung befunden hat (vgl. Beschluss vom 13.5.2008, Bl. 344 f. GA).

Ab dem 1.8.2004 bis zum 21.9.2004 insgesamt 7 Wochen zwischen 100 % und zuletzt 17 %, wobei das Gericht hier den Durchschnittswert für diese sieben Wochen nach § 287 ZPO auf 30 % schätzt, da sich die Beeinträchtigungen recht schnell zurückentwickelt haben dürften, wenn sie nach sieben Wochen bereits von 100 % auf 17 % zurückgegangen waren. Für diese Zeit kommt dem Kläger also ein Betrag von 18,00 Euro wöchentlich zu, mithin insgesamt 126,00 Euro (18,00 Euro x 7 Wochen).

Im Übrigen stehen dem Kläger 10,20 Euro für die Wochen vom 22.9.2004 bis 29.9.2004 zu. Danach befand er sich erneut in nicht zu berücksichtigender stationärer Behandlung vom 29.9.2004 bis 4.10.2004.

Für die Zeit ab dem 4.10.2004 bis zum 10.3.2009 – so der letzte Antrag des Klägers – ergibt sich demnach eine Zeit von 228 Wochen (x 8,40 Euro). Daraus folgt ein Schaden für die Zeit vom 4.10.2004 bis zum 31.8.2005 in Höhe von 381,36 Euro (45,4 Wochen x 8,40 Euro).

Hieraus ergibt sich für die Zeit vom 1.8.2004 bis zum 31.8.2005 ein Haushaltsführungsschaden des Klägers von insgesamt 517,56 Euro.

Ab dem 1.9.2005 konnte der Kläger eine monatliche Rente von 33,60 Euro (4 Wochen x 8,40 Euro) verlangen bis zum 10.3.2009, so der letzte Antrag des Klägers, mithin insgesamt 1.503,60 Euro.

II.

Ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers ergibt sich dem Grunde aus § 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 4.000,00 Euro.

Diesen Betrag erachtet die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für sachgerecht, wonach der Kläger sich zwar bei dem Unfall erhebliche Verletzungen zugezogen hat, die auch stationär versorgt werden mussten, diese jedoch nicht zu den dauerhaften Beeinträchtigungen geführt haben, die der Kläger zur Begründung seines mit 6.000,00 Euro zu beziffernden Anspruches geltend gemacht hat.

Insoweit wird nochmals auf die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. B und C Bezug genommen, die sich die Kammer auch hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs nach eigener Prüfung zwecks Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich zu Eigen macht.

III.

Der Feststellungsantrag ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf die begehrte Feststellung, da das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO gegeben ist. Es ist nicht auszuschließen, dass künftig materielle oder immateriellen Schäden aufgrund des Unfalls eintreten. Für diese ist der Beklagte zu 1) eintrittspflichtig.

IV.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB a. F. bzw. §§ 286, 288 BGB n. F..

Zinsen konnten dabei erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen werden, da ein weitergehender Zinsanspruch nicht dargetan worden ist.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert:

für den Antrag zu 1.: 10.292, 20 Euro

für den Antrag zu 2.: 6.000,00 Euro

Für den Antrag zu 3.: bis 13.000,00 Euro

Für den Antrag zu 4.: bis 3.000,00 Euro

Insgesamt: bis 35.000,00 Euro

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