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Verkehrsunfall mit Personenschaden – Mitverschulden bei Nichtanlegung Sicherheitsgurt

OLG München – Az.: 10 U 4672/13 – Urteil vom 19.01.2022

1. Auf die Berufung des Klägers vom 27.11.2013 wird das Endurteil des LG Deggendorf vom 30.10.2013 (Az. 2 O 517/07) in Nr. 2 und 4 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.748,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2007 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 42.045,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 40 % zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 08.01.2005 noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht aufgrund Gesetztes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

IV. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Verzugsschaden in Höhe von 1.120,62 € zu zahlen.

V. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 13.668,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.400,18 € seit dem 03.05.2010 sowie aus weiteren 3.268,62 € seit dem 16.08.2011 zu zahlen.

VI. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.609,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.553,14 € seit dem 03.05.2010 sowie aus weiteren 1.056,34 € seit dem 16.08.2011 zu zahlen.

VII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VIII. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 52 % und der Beklagte 48 %.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 08.01.2005 gegen 11:30 Uhr auf der B 85 am sogenannten M. B., Landkreis R., geltend. Der Kläger saß als Beifahrer nichtangegurtet auf dem vorderen Beifahrersitz im Pkw VW Passat des T. L., der dieses auf der B 85 von R. kommend in Richtung V. lenkte. Zur gleichen Zeit befuhr die Versicherungsnehmerin des Beklagten, Frau D. A., mit dem bei dem Beklagten krafthaftpflichtversicherten Pkw VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen …79 aus Richtung V. kommend die B 85 in Richtung R. Auf Höhe des M. B. geriet diese auf die Gegenfahrbahn und stieß dort frontal mit dem Fahrzeug des T. L. zusammen. D. A. wurde dabei getötet, der Kläger wurde beim Unfallgeschehen erheblich verletzt. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach war von Anfang an unstreitig. Streitpunkt zwischen den Parteien ist jedoch insbesondere die Frage, welche Auswirkungen es hatte, dass der Kläger nicht angegurtet gewesen ist. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 30.10.2013 (Bl. 480/492 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Mit rechtskräftigem Grundurteil vom 25.02.2008 (Bl. 73/78 d.A.) entschied das Landgericht Deggendorf, dass der Klageantrag zu 1) des Klageschriftsatzes vom 23.05.2007 (Bl. 2 d.A.) dem Grunde nach zu 80 % gerechtfertigt ist.

Im Folgenden hat das Landgericht Deggendorf nach Beweisaufnahme insbesondere aufgrund der erholten unfallanalytischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. (Bl. 282/300 sowie 315/317 d.A.), der erholten orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. (Bl. 134/192, 210/233 sowie 337/357 d.A.) sowie des erholten nervenärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. He. (Bl. 428/453 d.A.) den Beklagten mit Endurteil vom 30.10.2013 (Bl. 480/492 d.A.) verurteilt, an den Kläger 13.748,70 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall wesentlich weniger verletzt worden wäre, wenn er beim Unfallgeschehen den Sicherheitsgurt angelegt gehabt hätte. Bei der Bemessung der angemessenen Schmerzensgeldhöhe hat das Landgericht nur die Verletzungen des Klägers berücksichtigt, die dieser auch in angegurtetem Zustand erlitten hätte, und taxierte dabei den dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldanspruch auf 15.000,- €. Die erheblichen Verletzungen des Klägers, die dieser infolge des Nichtangegurtetseins erlitten hatte, hat das Landgericht hierbei vollständig unberücksichtigt gelassen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 31.10.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 29.11.2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 514/515 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 07.03.2014 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 528/538 d.A.) begründet. Der Kläger hat dabei insbesondere die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts hinsichtlich des Streitpunktes, welche Verletzungen des Klägers bei dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen nicht eingetreten wären, wenn dieser angegurtet gewesen wäre, gerügt. Dabei hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass er auch angegurtet grundsätzlich die gleichen Verletzungen erlitten hätte, so dass sich der ihm zustehende Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld auf mindestens 150.000,- € beläuft. Ergänzend wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz Bezug genommen.

Der Kläger beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie nach teilweiser Rücknahme der Berufung (Bl. 528/529, 915 sowie 935 d.A.),

I. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 7.714,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

II. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

III. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 08.01.2005 noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

IV. den Beklagten zu verurteilen, weiteren Verzugsschaden von 469,52 € zu zahlen.

V. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.878,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

VI. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 66.536,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

VII. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 22.042,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt unter Verteidigung des Ersturteils (Bl. 518/519 d.A.), die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat erhob Beweis gemäß Beschluss vom 25.11.2014 (Bl. 569/571 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen und biomechanischen Gutachtens sowie gemäß Beweisanordnungen vom 15.02.2016 (Bl. 700/701 d.A.) und vom 31.08.2020 (Bl. 902/904 d.A.) durch Einholung eines ergänzenden mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. S., gemäß Beweisbeschluss vom 11.05.2016 (Bl. 709/712 d.A.) durch Einholung eines neuen schriftlichen unfallchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B. sowie gemäß Beweisanordnung vom 31.08.2020 (Bl. 902/904 d.A.) durch Einholung eines ergänzenden mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B., gemäß Beweisbeschlüsse vom 22.05.2017 (Bl. 764/766 d.A.), vom 30.10.2018 (Bl. 780/781 d.A.), vom 20.11.2018 (Bl. 787/788 d.A.), vom 11.12.2018 (Bl. 794/795 d.A.) und vom 26.03.2019 (Bl. 807/808 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen lungenfachärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Hei. sowie gemäß Beweisanordnung vom 31.08.2020 (Bl. 902/904 d.A.) durch Einholung eines ergänzenden mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Hei. und gemäß Beweisanordnung vom 03.02.2021 (Bl. 921/923 d.A.) durch Einholung eines ergänzenden mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. He. Weiter hat der Senat den Kläger informatorisch angehört.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. S. vom 06.07.2015 (Bl. 585/674 d. A.) sowie auf dessen mündliche Gutachten vom 29.04.2016 (Bl. 704/707 d.A.) und vom 27.01.2021 (Bl. 916 d.A.), auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 08.03.2017 (Bl. 724/750 d.A. ) sowie auf dessen mündliches Gutachten vom 27.01.2021 (Bl. 918 d.A.), auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Hei. vom 28.09.2019 (Bl. 813/866 d.A.) sowie auf dessen mündliches Gutachten vom 27.01.2021 (Bl. 917 d.A.) und auf das mündliche Gutachten des Sachverständigen Dr. He. vom 28.07.2021 (Bl. 931/933 d.A.) verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 03.09.2014 (Bl. 547/562 d. A.), auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschriften vom 29.04.2016 (Bl. 702/708 d. A.), 27.01.2021 (Bl. 914/920 d.A.) und vom 28.07.2021 (Bl. 930/937 d.A.) Bezug genommen.

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht dem Kläger lediglich einen Schadensersatz in Höhe von 13.748,70 € zugesprochen und weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz verneint.

1. Unstreitig hat der Kläger unfallbedingt ein schweres Polytrauma, einen traumatischen Hämatopneumothorax mit instabilem Thorax und deutlich dislozierter Rippenserienfraktur links, eine ausgeprägte Lungenkontusion beidseits, einen traumatischen Pneumothorax rechts, ein mediastinales Emphysem, eine sekundäre dislozierte Abrissfraktur des Prozessus styloideus radii rechts (Abrissfraktur des Griffelfortsatzes der körperfernen Speiche), ein Schädel-Hirn-Trauma mit Skalpierungsverletzung und umschriebener traumatischer intrazerebraler Blutung, eine ausgeprägte HWS-Distorsion sowie ein Subacromialsyndrom der linken Schulter mit Bursitis subacromialis bei Hypermobilität erlitten und befand sich im Folgenden wiederholt in längerer stationärer Behandlung (vgl. insbes. Anlagen K 1, K 2 und K 5 sowie S. 2 f. des Ersturteils und S. 3 des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 03.03.2014, Bl. 481 f., 530 d.A.).

2. Der Senat ist aufgrund der in zweiter Instanz durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme einerseits der Überzeugung, dass der Kläger über vorstehende Verletzungen unter Ziffer 1. hinausgehend unfallbedingt eine Verletzung der Halswirbelsäule mit einer Subluxation des Zwischenwirbelgelenkes HWK 6/7 und einer Fraktur des Wirbelbogens am 6. HWK sowie einem Weichteilhämatom ausgehend vom Segment C5 bis hinab zu C7 sowie ein organisches Psychosyndrom mit kognitiven Einschränkungen erlitten hat. Den Nachweis, dass der Bandscheibenvorfall des Klägers im Bereich L5/S1 unfallbedingt entstanden ist, konnte der Kläger demgegenüber nicht führen.

Andererseits ist der Senat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch der Überzeug, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall erheblich leichtere Verletzungen erlitten hätte, wenn er angegurtet gewesen wäre. Insbesondere hätte der Kläger im angegurteten Zustand die schweren Thoraxverletzungen, das schwere Schädelhirntrauma mit Skalpierungsverletzungen, die vorstehend genannten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie das unfallbedingte organische Psychosyndrom mit kognitiven Einschränkungen nicht erlitten. Im Gegensatz dazu hätte der Kläger jedoch auch angegurtet bei dem streitgegenständlichen Unfall die Abrissfraktur des Griffelfortsatzes der körperfernen Speiche sowie die Schulterverletzung links erlitten.

a) Nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit (vgl. RGZ 15, 338 [339]; BGH NJW 1998, 2969 [2971]; BAGE 85, 140; Senat NZV 2006, 261, st. Rspr., vgl. etwa NJW 2011, 396 [397] und NJW-RR 2014, 601; KG NJW-RR 2010, 1113) und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen intersubjektiv vermittelten (vgl. § 286 I 2 ZPO), für das praktische Leben brauchbaren Grad von (persönlicher) Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256] – Anastasia, st. Rspr., vgl. etwa NJW 2014, 71 [72] und VersR 2014, 632 f.; BAGE 85, 140; OLG Frankfurt a. M. zfs 2008, 264 [265]; Senat VersR 2004, 124; NZV 2006, 261; NJW 2011, 396 [397]; SP 2012, 111), was auch für innere Vorgänge gilt (BGH NJW-RR 2004, 247).

b) Aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden unfallanalytischen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. S., dessen hervorragende Sachkunde dem Senat aufgrund einer Vielzahl von Verfahren und Gutachten bekannt ist, geht der Senat davon aus, dass das Fahrzeug des Zeugen L. (im Folgenden Klägerfahrzeug), in dem der Kläger als nicht angeschnallter Beifahrer gesessen ist, bei der streitgegenständlichen Frontalkollision mit Schwerpunkt links im Frontbereich komplett zerstört und das Fahrzeug bananenförmig nach links verzogen wurde, dass die vordere Struktur des Fahrzeuges komplett nachgegeben hat und die Deformationen bis in die Spritzwand bzw. bis in die Fahrgastzelle reichen, dass deutliche Intrusionen im Bereich des Fahrersitzes festzustellen sind sowie dass sich Zerstörungen auch im Bereich der Fahrertür und an der hinteren linken Türe finden (vgl. S. 32 f. sowie S. 81 f. des schriftlichen Gutachtens vom 06.07.2015 Bl. 616 f., 665 f. d.A.).

Jedoch geht der Senat aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht davon aus, dass sich das Klägerfahrzeug im Rahmen der streitgegenständlichen Kollision überschlagen hat, da aus der Dokumentation der unfallbedingten Endlage des Klägerfahrzeuges keine Belastungen aufgrund einer Überschlagskinematik festzustellen sind (vgl. S. 32 des schriftlichen Gutachtens vom 06.07.2015 Bl. 616 d.A.). Dies erläuterte der Sachverständige auf entsprechende klägerseitige Einwendungen weiterhin nachvollziehbar und überzeugend ergänzend damit (vgl. S. 3 f. der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2016, Bl. 704 f. d.A.), dass zwar der vordere rechte Längsträger beim Unfall belastet wurde und dass dieser auch Biomaterialantragungen trägt. Allerdings ist dieser Längsträger nicht herausgerissen worden. Vielmehr ist das Klägerfahrzeug durch den Unfall bananenförmig verbogen worden und die stattgefundene Belastung des Trägers stellt sich als ein „Verziehen“ zur linken Fahrzeugseite dar, was sich bereits daraus ergibt, dass es keine exakte Front-zu-Front-Kollision gegeben hat, da die Fahrzeuge seitlich versetzt aufeinander geprallt sind. Der Längsträger spielt somit für die Bewertung der Überschlagsproblematik keine Rolle. Entscheidend war vielmehr, dass das Klägerfahrzeug im Bereich des etwa 12,5 m langen Steuervorgangs weiter Geschwindigkeit abgebaut hat und sich daher lediglich mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h in Richtung Böschung bewegte sowie dass bei einer derartigen Geschwindigkeit es zu einem Überschlagen einer Verhakung des Klägerfahrzeugs und einer Einleitung der Drehbewegung bedurft hätte. Auch wäre wegen des geringeren Geschwindigkeitsniveaus zu erwarten gewesen, dass das Klägerfahrzeug in der Überrollbewegung nicht abhebt, sondern während der Drehbewegungen Kontakt mit dem Untergrund behält. Deshalb wären bei einem Überschlag Erdanhaftungen auch im Dachbereich des verunfallten Klägerfahrzeugs zu erwarten gewesen, die jedoch ausweislich des in der Polizeiakte enthaltenen Lichtbildes nicht vorhanden waren.

Weiter erläuterte der Sachverständige hierzu nachvollziehbar und überzeugend (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2016, Bl. 705 d.A.), dass sich eine abweichende Beurteilung der Überschlagsproblematik auch nicht aus den klägerseits mit Schriftsatz vom 20.05.2009 (Bl. 202 d.A.) vorgelegten Lichtbildern ergibt. Denn auch wenn insbesondere dem Lichtbild Nr. 18 zu entnehmen ist, dass das Dach verwölbt gewesen ist und dass Erdanhaftungen zu erkennen sind, hat dies keine belastbare Aussagekraft, da auf diesem Lichtbild das Dach bereits abgenommen gewesen ist. Folglich muss zu dem Zeitpunkt, als das Lichtbild 18 aufgenommen wurde, bereits eine Durchtrennung der beiden A-Säulen stattgefunden haben, was man bereits daran sieht, dass das Dach viel zu tief liegt. Da jedoch nicht sicher festgestellt werden kann, inwieweit das Dach zwischen dem Abtrennen und dem Aufnehmen des Lichtbildes 18 bewegt wurde, kann ebenso nicht sicher festgestellt werden, wie etwaige Anhaftungen auf das Dach gelangt sind. Folglich kann kein sicherer Rückschluss gezogen werden, welche Anhaftungen an dem Dach vorhanden waren und wodurch sie aufgebracht wurden. Dies bekräftigte der Sachverständige weiter überzeugend damit (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2016, Bl. 705 d.A.), dass die Nähe des Klägerfahrzeugs in der Endlage am Böschungsfuß dafür spricht, dass die Geschwindigkeit oben nicht so hoch gewesen sein kann, sowie dass durch diese geringere Geschwindigkeit und das dadurch hervorgerufene langsamere Rollen bei einem Überschlagend des Klägerfahrzeuges großflächigere Eindellungen und Biomaterialanhaftungen zu erwarten gewesen wären als auf dem Lichtbild 18 ggf. feststellbar. Bei der Delle, die im Lichtbild 18 im Übrigen überhaupt nur sehr schwer feststellbar ist, handelt es sich nicht um so großflächige Eindellungen, wie sie bei einem Überschlag des Klägerfahrzeuges entstanden wären. Auch ist es aufgrund dem finalen Querverschieben des Klägerfahrzeugs ohne weiteres nachzuvollziehen, dass dabei nicht nur Anhaftungen von Biomaterial an den Reifen erfolgt, sondern es kann ohne weiteres auch dadurch ein Hochschleudern von Biomaterial in den Bereich an der linken Seite der Heckstoßstange erklärt werden. Zusammenfassend besteht auch unter Berücksichtigung dessen, dass es im Bereich des Windschutzscheibenrahmens zu Verformungen gekommen ist, eine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass kein Überschlag stattgefunden hat.

c) Aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. S. und Prof. Dr. B. geht der Senat zwar davon aus, dass der Kläger unfallbedingt eine Verletzung der Halswirbelsäule mit einer Subluxation des Zwischenwirbelgelenkes HWK 6/7 und einer Fraktur des Wirbelbogens am 6. HWK sowie einem Weichteilhämatom ausgehend vom Segment C5 bis hinab zu C7 erlitten hat. Allerdings hätte der Kläger diese Verletzungen nicht erlitten, wenn er bei dem streitgegenständlichen Unfall angegurtet gewesen wäre.

Hierzu erläuterte der Sachverständige Dipl.-Ing. Dr. S. unter Berücksichtigung dessen, dass sich das Klägerfahrzeug im Rahmen der streitgegenständlichen Kollision nicht überschlagen hat, nachvollziehbar zunächst (vgl. S. 61 f. des schriftlichen Gutachtens vom 06.07.2015 sowie S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 27.01.2021, Bl. 645 f., 916 d.A.), dass es – auch wenn die tatsächlich bei dem streitgegenständlichen Unfall aufgetretenen Kräfte auf den nicht angegurteten Kläger nicht genau darstellbar bzw. berechenbar sind – unfallbedingt im Klägerfahrzeug zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung im Bereich von 30 bis maximal 40 km/h gekommen ist, was bedeutet, dass das Klägerfahrzeug in der Kollisionsphase eine mittlere Beschleunigung von etwa 8 – 11 g erfahren hat. Weiter führte der Sachverständige aus biomechanischer Sicht überzeugend aus (vgl. S. 67, 77 des schriftlichen Gutachtens vom 06.07.2015, Bl. 651, 661 d.A.), dass der Kläger hierdurch als nicht angeschnallter Insasse auf den sich bereits komplett entfaltenden Airbag aufgetroffen ist. Denn aufgrund der nach vorne gerichteten Kinematik des Klägers und dem „Rampeneffekt“ des entfaltenden Beifahrerairbags ist es zu einer Anlagerung des Kopfes im Bereich der Windschutzscheibe/des Dachrahmens gekommen ist, was bedeutet, dass der Kopf des Klägers abrupt kontaktbedingt abgebremst wurde. Da der Oberkörper des Klägers weiter nach oben bzw. nach vorne verschoben wurde, führte dies zu einer Zwangskinematik (Hyperextension) der Halswirbelsäule, so dass eine Weichteilverletzung der Halswirbelsäule im Sinne einer ausgeprägten HWS-Distorsion ohne bewertbare Schwierigkeiten aus biomechanischer Sicht nachvollziehbar ist.

Aufbauend hierauf erläuterte der Sachverständige Prof. Dr. B. nachvollziehbar (vgl. schriftliches Gutachten vom 08.03.2017 sowie S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 27.01.2021, Bl. 744, 918 d.A.), dass man im Hinblick auf die Verletzung der Halswirbelsäule mit einer Subluxation des Zwischenwirbelgelenkes HWK 6/7 und einer Fraktur des Wirbelbogens am 6. HWK sowie einem Weichteilhämatom ausgehend vom Segment C5 bis hinab zu C7 von einem sogenannten Update-Mechanismus der Halswirbelsäule ausgehen kann, wie er für die Halswirbelsäule in Verbindung mit heftigen Kopfanschlüssen zustande kommt. Da der Kopfanstoß bei dem Kläger durch Anlegen eines Gurtes vermeidbar gewesen wäre, besteht somit eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die strukturellen Veränderungen der Halswirbelsäule durch das Anlegen eines Gurtes vermeidbar gewesen wären.

d) Hinsichtlich des streitgegenständlichen Bandscheibenvorfalls im Bereich L5/S1 geht der Senat aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. S. nicht davon aus, dass diese Verletzung unfallbedingt entstanden ist.

Hierzu erläuterte der Sachverständige Dipl.-Ing. Dr. S. nachvollziehbar (vgl. S. 69 f., 78 des schriftlichen Gutachtens vom 06.07.2015, Bl. 653 f., 662 d.A.), dass aus biomechanischer Sicht bei der primären Unfallbelastung eine axial wirkende Belastungskomponente der Lendenwirbelsäule nicht nachvollziehbar ist, so dass insoweit eine unfallbedingte Genese mit den in der Akte enthaltenen Anknüpfungstatsachen nicht möglich ist.

Vorstehendes bekräftigte der medizinische Sachverständige Prof. Dr. B. überzeugend (vgl. schriftliches Gutachten vom 08.03.2017, Bl. 745 d.A.), dass das entsprechende Schadensbild an der Lendenwirbelsäule erst über 2 Jahre nach dem Unfallereignis kernspintomografisch nachgewiesen wurde, was für eine degenerative Schadensanlage und gegen eine unmittelbare Traumafolge spricht. Dies erläuterte der Sachverständige ergänzend dahingehend (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 27.01.2021, Bl. 918 d.A.), dass es allenfalls dann zu erwarten wäre, dass ein Bandscheibenvorfall traumatisch durch ein Verkehrsunfallereignis hervorgerufen wird, wenn es im Umfeld der Bandscheibe zu Frakturen gekommen wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls sehr unwahrscheinlich, dass der Kläger durch Einnahme von üblichen Schmerzmitteln (nicht hoch dosierte Opiate oder NSAR) vorhandene Schmerzen im Bereich der Bandscheibe nicht wahrgenommen haben soll.

e) Hinsichtlich der streitgegenständlichen Beschwerden des Klägers auf dem psychiatrischen, psychologischen und neurologischen Fachbereich geht der Senat aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. He. einerseits davon aus, dass bei dem Kläger unfallbedingt zwar psychische Beeinträchtigungen gegeben sind, diese allerdings nicht als posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliegen. Andererseits geht der Senat jedoch auch davon aus, dass die beim Kläger vorhandenen unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen nicht eingetreten wären, wenn der Kläger bei dem Unfall angeschnallt gewesen wäre.

Insofern erläuterte der Sachverständige nachvollziehbar (vgl. S. 18 ff., 25 des schriftlichen Gutachtens vom 19.02.2013, Bl. 445 ff., 452 d.A.), dass bei dem Kläger infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls eine depressive Störung vorliegt, die Teil eines komplexen organischen Psychosyndroms mit kognitiven Defiziten sowie Störungen der Effektivität und der Impulskontrolle ist. Von neurologisch-psychiatrischer Seite ist dabei von Bedeutung, dass es bei dem Unfall auch zu einem Schädel-Hirn-Trauma mit einer Skalpierungsverletzung und umschriebener traumatischer intrazerebraler Blutung gekommen ist. Jedoch ist aus psychiatrischer Sicht festzustellen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung infolge des Unfalls zweifellos nicht vorliegt, auch wenn diese Diagnose beispielsweise im Rahmen einer stationären Behandlung in der Klinik A. im Jahr 2006 gestellt worden war. Im Kern handelt es sich bei der typischen Leitsymptomatik einer PTBS um lebhafte Wiedererinnerungen, sogenannte Intrusionen oder Flashbacks, die in Albträumen oder auch spontan im Wachen auftreten können. Derartiges ist jedoch bei dem Kläger nicht vorhanden, auch wenn dieser einige Erinnerungsinseln berichtet. Jedoch besteht im Grunde eine komplette Amnesie des Klägers bezüglich des Unfalls, insbesondere fehlen auch eine vegetative Begleitsymptomatik und insbesondere eine Angstsymptomatik, die sich beispielsweise in einem relevanten Vermeidungsverhalten äußern würde. Vorliegend berichtete der Kläger vielmehr explizit, dass er gleich nach dem Unfall wieder problemlos mit dem Autofahren begonnen habe sowie dass er insbesondere keine Ängste vor dem Autofahren habe. Das Fehlen einer PTBS ist somit im Wesentlichen dem Fehlen einer relevanten Erinnerung aufgrund der Bewusstlosigkeit im Zusammenhang mit dem Schädel-Hirn-Trauma zuzuordnen.

Weiter erläuterte der Sachverständige das bei dem Kläger vorhandene unfallbedingte organische Psychosyndrom mit kognitiven Einschränkungen überzeugend ergänzend dahingehend (vgl. S. 3 f. der Sitzungsniederschrift vom 28.07.2021, Bl. 932 f. d.A.), dass dazu Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit, der geistigen Umstellungsfähigkeit, der Impulsivität, der Affektregulation und allgemeinen psychischen Belastbarkeit gehören. Auch lagen bei Untersuchung des Klägers (im Hinblick auf das schriftliche Gutachten vom 19.02.2013), die bereits viele Jahre nach dem streitgegenständlichen Unfall erfolgt ist, keine Anhaltspunkte für die Annahme eines stärkeren reaktiven psychischen Syndroms vor. Vielmehr vermittelte der Kläger bei dieser Untersuchung den Eindruck, dass seine Unzufriedenheit mehr mit dem gerichtlichen Verfahren zu tun hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Beschwerden des Klägers bereits bei der damaligen Untersuchung verfestigt hatten und sich bis heute weder positive noch negative Veränderungen eingestellt haben. Auch aus einem psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2020, das im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens erstattet wurde, ist zu ersehen, dass es beim Kläger auch unfallunabhängige konkurrierende Einflussfaktoren gab, so dass die mögliche zunehmende Verbitterung des Klägers bis heute als unfallunabhängig einzuschätzen ist.

Außerdem führte der Sachverständige nachvollziehbar aus (vgl. S. 23 f., 25 des schriftlichen Gutachtens vom 19.02.2013, Bl. 450 f., 452 d.A. sowie S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 28.07.2021, Bl. 933 d.A.), dass es wahrscheinlich zu einem allenfalls leichten Schädel-Hirn-Trauma Grad I gekommen wäre, welches wohl folgenlos ausgeheilt wäre, wenn der Kläger angeschnallt gewesen wäre. Wenn es nicht zu einem Schädel-Hirn-Trauma gekommen wäre, wären die vorstehend dargestellten Unfallbeeinträchtigungen nicht zu erwarten gewesen.

f) Weiter geht der Senat aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. S., Prof. Dr. B. und Dr. Hei. davon aus, dass der Kläger die unfallbedingten schweren Thoraxverletzungen nicht erlitten hätte, wenn er angegurtet gewesen wäre.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. Dr. S. erläuterte hierzu überzeugend (vgl. S. 64 f., 77 des schriftlichen Gutachtens vom 06.07.2015, Bl. 648 f., 661 d.A.), dass aus biomechanischer Sicht der Ablauf der Insassenkinematik des Klägers im nicht gurtgesicherten Zustand bis zum Erreichen des Airbags relativ exakt darzustellen ist. Die Insassenkinematik ist dabei zunächst vor allem nach vorne und etwas nach links gerichtet. Weiter hat der bereits zum Zeitpunkt des Auftreffens des Klägers voll entfaltende Airbag zu einer Änderung der Kinemathek des Klägers im Innenraum des Klägerfahrzeuges geführt und es ist dann eine Insassenkinematik des Klägers tendenziell nach oben und nach links gerichtet zu unterstellen. Auch wenn aufgrund der zahlreichen Freiheitsgrade und vor allem der erheblichen Rotationskomponente des Klägerfahrzeuges eine exakte Bewertung der Bewegung des Klägers im Innenraum des Klägerfahrzeuges im Detail nicht möglich ist, sind die massiven Thoraxverletzungen des Klägers ohne bewertbare Schwierigkeiten nach dem Kontakt mit dem Airbag im nicht gurtgesicherten Zustand des Klägers im Rahmen einer sekundären Wechselwirkung im Innenraum des Klägerfahrzeuges nachvollziehbar. Weiter führte der Sachverständige hierzu aus (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2016, Bl. 706 d.A.), dass es für die Herbeiführung der schweren Thoraxverletzungen, die der Kläger erlitten hat, bei einem angegurteten Geschädigten eine Beschleunigung von 60 g bedurft hätte. Im vorliegenden Fall liegt jedoch lediglich eine Beschleunigung von weit unter der Hälfte vor, so dass im Ergebnis die schweren Thoraxverletzungen des Klägers unabhängig davon, ob der Fahrersitz unfallbedingt herausgerissen wurde oder nicht, durch das Nichtangegurtetsein hervorgerufen wurden. Grund hierfür ist, dass der Gurt den Körper an die Beschleunigung des Fahrzeugs anpasst und deshalb der Körper ein größeres Zeitfenster hat, sich an die Geschwindigkeiten anzupassen. Demgegenüber wird der Körper im nicht angegurteten Zustand mit den harten und unnachgiebigen Gegenständen innerhalb des Fahrzeuges ungebremst konfrontiert und vorliegend konnte der Körper des Klägers wegen der Rotationsbewegung vom Airbag nur unzureichend abgefedert werden.

Aufbauend auf die biomechanischen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. S. erläuterte der Sachverständige Prof. Dr. B. überzeugend (vgl. schriftliches Gutachten vom 08.03.2017, Bl. 744 d.A.), dass man auch aus unfallchirurgischer Sicht bezugnehmend auf das schwere Thoraxtrauma des Klägers davon ausgehen kann, dass bei der vorliegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsdifferenz bei einem angegurteten Insassen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nur Rippenfrakturen aufgetreten wären. Im Fall des Klägers ist es jedoch auch zusätzlich zu lebensgefährlichen Komplikationen (Hämatopneumothorax) gekommen, was im Falle von gurtbedingten Rippenfrakturen zwar nicht völlig auszuschließen, aber in Anbetracht des zum Unfallzeitpunkt günstigen jugendlichen Lebensalters des Klägers deutlich weniger wahrscheinlich ist. Diese Wahrscheinlichkeitsaussage erläuterte der Sachverständige nachvollziehbar ergänzend dahingehend (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 27.01.2021, Bl. 918 d.A.), dass die detaillierte Verletzungswahrscheinlichkeit nach einem Unfall, bei dem der Insasse nicht angeschnallt war, gegenüber einem angeschnallten Insassen aufgrund der fehlenden Kenntnis der im Einzelfall vorliegenden einwirkenden Kräfte nicht bestimmbar ist, so dass zur quantitativen Einschätzung einer potentiellen Verletzungsreduktion durch den Dreipunktgurt nur die Analyse retrospektiver großer Registerdaten bleibt. Hier hat sich bei einer Auswertung aus dem Jahr 2015 eine quantitative Reduktion der Verletzungswahrscheinlichkeit eines angeschnallten Insassen auf dem Vordersitz eines Fahrzeugs gegenüber einem nicht angeschnallten Insassen um 50 % gezeigt.

Ebenfalls aufbauend auf die biomechanischen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. S. erläuterte der Sachverständige Dr. Hei. aus pneumologischer Sicht (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 27.01.2021, Bl. 917 d.A.), dass er die unfallchirurgische Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. B. bezüglich der erlittenen Verletzungen des Klägers im Thoraxbereich vollumfänglich teilt und insofern bestätigen kann, dass die entsprechenden Verletzungen des Klägers auf dem pneumologischen Fachgebiet mit großer Wahrscheinlichkeit deutlich geringer ausgefallen wären, wenn der Kläger angegurtet gewesen wäre. Denn hätte es weniger mechanische Zerstörung des Thorax gegeben, dann hätte der Kläger wahrscheinlich weniger Beschwerden. Hierbei geht es um das Symptom der Atemnot, das dadurch entsteht, dass sich durch die mechanische Beeinträchtigung des Thoraxbereiches die Lunge mit zunehmender Belastung nicht mehr ausreichend ausbreiten kann und dass dies im Gehirn als Beeinträchtigung gemeldet wird, was dann vom Kläger als Atemnot empfunden wird.

g) Auch geht der Senat aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. S. sowie Prof. Dr. B. davon aus, dass der Kläger das unstreitig bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall erlittene schwere Schädelhirntrauma mit Skalpierungsverletzungen nicht erlitten hätte, wenn er angegurtet gewesen wäre.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. Dr. S. erläuterte hierzu überzeugend zunächst (vgl. S. 66, 77 des schriftlichen Gutachtens vom 06.07.2015, Bl. 650, 661 d.A.), dass sich unter Berücksichtigung des nicht gurtgesicherten Klägers, der nach vorne gerichtet mit dem Airbag in Kontakt geraten ist, ohne bewertbare Schwierigkeiten eine nach oben gerichtete Kinematik des Klägers aufgrund des etwas schräg im Klägerfahrzeug befindlichen Beifahrerairbags darstellen lässt. Dies bedeutet, dass der Kläger aufgrund des Airbags nicht nur von den Strukturen des Armaturenbretts ferngehalten wurde, sondern auch nach oben gerichtet abgelenkt wurde, woraus die Möglichkeit resultiert, dass der Kopf des Klägers mit der Windschutzscheibe/Dachbereich des Klägerfahrzeuges wechselgewirkt hat, so dass eine entsprechende Kontaktierung des Schädels des Klägers im Windschutzscheibenbereich bzw. im Dachkantenbereich des Kläger Fahrzeugs unfallbedingt eingetreten ist. Da weder die Windschutzscheibe noch der Dachrahmenbereich im Klägerfahrzeug Kontaktzonen darstellen, die eine entsprechende Deformationsstrecke zur Verfügung stellen, war der Anprall des Schädels des Klägers somit durch eine kurze Kontaktzeit gekennzeichnet, so dass ohne bewertbare Schwierigkeiten bei der Bewertung der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung eine erhebliche Belastung auf den Schädel des Klägers unfallbedingt eingewirkt hat, die ein Schädelhirntrauma mit intrazerebralen Blutungen nachvollziehen lässt. Ergänzend hierzu führte der Sachverständige überzeugend aus (vgl. S. 5 f. der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2016, Bl. 706 f. d.A.), dass der Anprall des Schädels an der Windschutzscheibe, dem Dachkantenrahmen oder dem Dachbereich bei einem gurtgesicherten Passagier nicht passiert wäre, da bei einem angegurteten Beifahrer durch das Zusammenspiel aus Airbagauslösung und Gurtstrammer eine Kopplung des Körpers mit dem Beifahrersitz hervorgerufen worden wäre. Dies hätte jedoch selbst bei einer Drehbewegung nicht dazu geführt, dass der Körper des Klägers am Airbag vorbeigeht, auch wenn er diesen zwar nicht mehr mittig, sondern entsprechend dem Drehimpuls versetzt getroffen hätte.

Aufbauend auf die biomechanischen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. S. erläuterte der Sachverständige Prof. Dr. B. nachvollziehbar (vgl. schriftliches Gutachten vom 08.03.2017 sowie S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 27.01.2021, Bl. 743, 918 d.A.), dass im Hinblick auf das Schädelhirntrauma mit intrazerebraler Einblutung und Skalpierungsverletzung auch aus unfallchirurgischer Sicht davon auszugehen ist, dass dieses Verletzungsmuster durch einen Anprall der Stirn/Scheitelregion im Bereich des oberen Frontscheibenbrandes bzw. am dahinterliegenden Dachbereich zustande gekommen ist. Nicht angegurtete Insassen werden in der Regel bei Frontalkollision aus dem Sitz gehoben und gleiten über den sich entfaltenden Airbag nach oben vorne, wodurch es zum Anprall des Kopfes und der Entstehung von Schädelhirntrauma kommt. Beim Kläger ist es dabei zusätzlich zu einer Skalpierungsverletzung im Bereich des Kopfes gekommen, was Vorstehendes unterstreicht. Somit ist davon auszugehen, dass diese Verletzungen ausgeblieben wären, wenn der Kläger in Beifahrerposition angegurtet gewesen wäre.

h) Hinsichtlich der Abrissfraktur des Griffelfortsatzes der körperfernen Speiche geht der Senat aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. S. sowie Prof. Dr. B. davon aus, dass der Kläger diese Verletzungen auch angegurtet bei dem streitgegenständlichen Unfall erlitten hätte.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. Dr. S. erläuterte hierzu überzeugend zunächst (vgl. S. 65, 77 des schriftlichen Gutachtens vom 06.07.2015, Bl. 649, 661 d.A.), dass es sich bei der entsprechenden Verletzung um eine sogenannte Abstützverletzung handelt. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass bereits bei der Analyse der Relativbewegung des Klägers gegenüber dem Innenraum des Klägerfahrzeugs eine nach vorne gerichtete Kinematik zu unterstellen ist, so dass unter Berücksichtigung des Versuchs, sich abzustützen, diese Verletzung des Klägers im rechten Handgelenksbereich ohne bewertbare Schwierigkeiten nachvollzogen werden kann.

Aufbauend auf die biomechanischen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. S. erläuterte der Sachverständige Prof. Dr. B. nachvollziehbar (vgl. schriftliches Gutachten vom 08.03.2017, Bl. 744 d.A.), dass bezugnehmend auf die Abrissfraktur des Griffelfortsatzes der körperfernen Speiche rechts man davon ausgehen kann, dass diese am ehesten auf den Versuch eines Abstützen am Armaturenbrett bei der Kollision zurückzuführen ist, so dass sich für diese Verletzung keine Vermeidbarkeit durch ein Anlegen eines Gurtes begründen lässt.

i) Auch hinsichtlich der Schulterverletzung links geht der Senat aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. S. davon aus, dass der Kläger diese Verletzung selbst angegurtet bei dem streitgegenständlichen Unfall erlitten hätte.

Denn hierzu erläuterte der Sachverständige Dipl.-Ing. Dr. S. nachvollziehbar (vgl. S. 67 f., 78 des schriftlichen Gutachtens vom 06.07.2015, Bl. 651 f., 662 d.A.), dass im vorliegenden Fall durch den nicht gurtgesicherten Kläger eine erhebliche Insassenkinematik im Klägerfahrzeug aufgrund der Rotation bzw. der Böschung zu unterstellen ist. Vor allem auf Basis der deutlich dislozierten Rippenserienfraktur links ist nachvollziehbar, dass die linke Körperseite des Klägers zu irgendeinem Zeitpunkt des Unfallgeschehens mit irgendwelchen unkooperativen Strukturen des Innenraums des Klägerfahrzeugs wechselgewirkt hat. Somit ist aus biomechanischer Sicht davon auszugehen, dass im Rahmen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls auch die linke Schulter des Klägers signifikant belastet worden ist, so dass die Schulterverletzung der linken Körperseite ohne bewertbare Schwierigkeiten dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall und der daraus resultierenden Belastung für den Kläger zugeordnet werden kann sowie dass deren Entstehung auch bei einem gurtgesicherten Insassen nicht ausgeschlossen werden kann. Dies erläuterte der Sachverständige ergänzend damit (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2016, Bl. 707 d.A.), dass auch ein Gurt eine seitliche Bewegung des Körpers des Klägers nicht hätte verhindern können.

3. Der Senat ist nach der in zweiter Instanz durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme der Überzeugung, dass der Kläger durch den Unfall dauerhafte Beschwerden davongetragen hat (vgl. oben unter 1. und 2.), aufgrund derer in der Gesamtschau sämtlicher medizinischen Gutachten, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, eine unfallbedingte dauerhafte Gesamt-MdE des Klägers in Höhe von 35 % gegeben ist.

a) Relevant sind hierbei die weiterhin bestehenden unfallbedingten Beschwerden des Klägers auf dem lungenfachärztlichen Bereich. Diesbezüglich führte der Sachverständige Dr. Hei. nachvollziehbar und überzeugend aus (vgl. S. 25 f., 27 des schriftlichen Gutachtens vom 28.09.2018, Bl. 837 f., 839 d.A.), dass der Kläger weiterhin unter Belastung unter einer unfallbedingten restriktiven Ventilationsstörung leidet. Dies bedeutet, dass die Atemtechnik des Klägers unter Belastung derartig gestört ist, dass die Belüftung der Lungen eingeschränkt ist, so dass es zu einer eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit als Unfallfolge kommt. Auch die bei dem Kläger vorhandenen Schmerzen sind durch die unfallbedingten Veränderungen der Lunge zweifelsfrei zu erklären.

b) Unter Berücksichtigung des lungenfachärztlichen Gutachtens des Kollegen Dr. Hei. vom 28.09.2018 sowie unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden körperlichen Einschränkungen des Klägers bewertete der Sachverständigen Prof. Dr. B. die dauerhafte unfallbedingte Dauer-MdE des Klägers nachvollziehbar zusammenfassend aus unfallchirurgischer Sicht mit 15 % (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 27.01.2021, Bl. 918 d.A.).

c) Aufbauend auf die vorstehende unfallchirurgische Bewertung der unfallbedingten Dauer-MdE des Klägers taxierte der Sachverständige Dr. He. die unfallbedingte dauerhafte Gesamt-MdE des Klägers überzeugend und nachvollziehbar auf 35 %.

Insofern erläuterte der Sachverständige nachvollziehbar (vgl. S. 22 f. des schriftlichen Gutachtens vom 19.02.2013, Bl. 449 f. d.A.), dass die Leistungsfähigkeit des Klägers, insbesondere dessen psychophysische Belastbarkeit angesichts der unfallbedingten depressiven Störung des Klägers, die Teil eines komplexen organischen Psychosyndroms mit kognitiven Defiziten sowie Störungen der Effektivität und der Impulskontrolle ist, insgesamt reduziert ist, dass die Angabe des Klägers hinsichtlich einer Belastbarkeit von etwa 5 Stunden arbeitstäglich vor dem Hintergrund der vorgenannten Befunde nachvollziehbar ist, auch wenn der Kläger durchaus zu komplexen Leistungen wie beispielsweise dem Auto fahren in der Lage ist, sowie dass insoweit prognostisch keine wesentliche Änderung zu erwarten ist.

Ergänzend zu Vorstehendem führte der Sachverständige weiterhin überzeugend aus (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 28.07.2021, Bl. 932 d.A.), dass auch nach Durchsicht der zwischenzeitlich von dem Kläger vorgelegten Unterlagen sich aus psychiatrischer, psychologischer und neurologischer Sicht an dem Ergebnis des schriftlichen Gutachtens vom 19.02.2013 nichts geändert hat, so dass die unfallbedingte MdE des Klägers aus Sicht des nervenärztlichen Fachgebietes mit 30 % zu bewerten ist. Unter Einrechnung der von dem Sachverständigen Prof. Dr. B. aus unfallchirurgischer Sicht auf 15 % taxierten MdE bewertete der Sachverständige Dr. H. sodann weiter die unfallbedingte Gesamt-MdE nachvollziehbar zusammenfassend mit 35 %.

4. Unter Berücksichtigung dessen, dass die wesentlichen und schweren Unfallfolgen des Klägers nicht eingetreten wären, wenn dieser bei dem Unfall angegurtet gewesen wäre, trifft den Kläger ein anspruchsminderndes Mitverschulden in Höhe von 40 %.

a) Rechtsfehlerhaft hat das Erstgericht bei der Bewertung der klägerischen Ansprüche sämtliche Verletzungen, die der Kläger nicht bzw. weniger schwer erlitten hätte, wenn er bei dem streitgegenständlichen Unfall angegurtet gewesen wäre, vollständig unbeachtet gelassen. Vielmehr sind entgegen dem unzutreffenden rechtlichen Ansatz des Erstgerichts zunächst sämtliche unfallbedingten Verletzungen des Klägers gemäß § 249 I BGB zu berücksichtigen. Erst auf der Ebene des anspruchsmindernden Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254 I BGB ist der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, welche erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte, der als Insasse eines Kraftfahrzeuges entgegen § 21 a I 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre (BGH NZV 2012, 478). Dies hat das Erstgericht verkannt, da das Mitverschulden nicht zur Folge hat, dass dem Kläger als Geschädigten Schadensersatz für die Verletzungen aberkannt werden könnte, die er nicht erlitten hätte, wäre er angeschnallt gewesen. Denn unabhängig hiervon ist der Kläger durch die rechtswidrige Tat der Schädigerin verletzt worden. Dies führt in der rechtlichen Konsequenz zu einer im Vergleich zum Erstgericht völlig anderen Berechnung des dem Kläger entstandenen Schadens.

b) Aufgrund der in der Berufungsinstanz ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall erheblich leichtere Verletzungen erlitten hätte, wenn er angegurtet gewesen wäre. Insbesondere hätte der Kläger im angegurteten Zustand die schweren Thoraxverletzungen, das schwere Schädelhirntrauma mit Skalpierungsverletzungen, die vorstehend genannten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie das unfallbedingte organische Psychosyndrom mit kognitiven Einschränkungen nicht erlitten (vgl. oben unter 2.). Vorliegend haben sich somit gerade die wesentlichen und schweren Unfallfolgen des Klägers dadurch realisiert, dass dieser nicht angegurtet war und schuldhaft auf die Schutzfunktion des Sicherungsgurtes verzichtet hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls bewertet der Senat auch bei einem Vergleich mit verschiedenen Mitverschuldensquoten, die seitens der Rechtsprechung hinsichtlich der entsprechenden Thematik gebildet wurden (vgl. hierzu Greger in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl. 2021, Mitverantwortung des Geschädigten, Rn. 25.83 und 25.84), das Mitverschulden des Klägers mit 40 %.

5. Der Kläger hat aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall unter Zugrundelegung der Mitverschuldensquote von 40 % gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 823 I, 249, 254 I BGB materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche in dem tenorierten Umfang wie folgt:

a) Das Erstgericht hat insbesondere aufgrund des vorstehend unter 4. a) dargestellten Rechtsfehlers die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe unzutreffend vorgenommen. Unter Berücksichtigung des klägerischen Mitverschuldens von 40 % sowie der bereits erfolgten Schmerzensgeldzahlungen bzw. -verrechnungen in Höhe von insgesamt 29.954,68 € hat der Kläger gemäß §§ 7, 11 S. 2, 17, 18 StVG, 115 VVG, 823 I, 253, 254 I BGB noch Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 42.045,32 €.

(1) Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. BGH – GSZ – BGHZ 18, 149 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 8.3.2007 – 12 U 154/06 [juris]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]). §§ 253 II BGB, 11 S. 2 StVG sprechen dabei von „billiger Entschädigung in Geld“. Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (BGH – GSZ – BGHZ 18, 149 [156, 164]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]), unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (BGH VersR 1976, 967 [968 unter II 1]; Senat, a.a.O.).

(2) Im Ausgangspunkt ist der Bemessung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes somit die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers zugrunde zu legen. Beachtlich sind somit zunächst die erheblichen und vielfältigen unmittelbaren Verletzungen, die der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall erlitten hat (vgl. vorstehend unter Ziffern 1. und 2.). Der Kläger war dabei nach dem Unfall in dem Auto eingeklemmt, wurde anschließend mit dem Intensivhubschrauber in das Krankenhaus B. in R. zur stationären intensivärztlichen Versorgung verbracht und musste dort u.a. zunächst intubiert beamtet werden (vgl. ärztliche Berichte des Krankenhauses B. in R. vom 02.02.2005 und 07.06.2006, Anlagen K 1 und K 5, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird). Weiter ist bei der Bemessung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes der anschließende Krankheitsverlauf zu berücksichtigen. Relevant ist folglich, dass sich der Kläger aufgrund der bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen Verletzungen wiederholt in längerer stationärer Behandlung befunden hat (vgl. ebenfalls Anlagen K 1 und K 5, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird), sowie dass der Kläger, der zu dem Zeitpunkt des Unfalls erst 24 Jahre alt und damit sehr jung gewesen ist, trotz mehrerer Operationen Dauerschäden aufgrund des Unfalles davon getragen hat. Insbesondere liegt beim Kläger unfallbedingt eine depressive Störung vor, die Teil eines komplexen organischen Psychosyndroms mit kognitiven Defiziten sowie Störungen der Effektivität und der Impulskontrolle ist (vgl. vorstehend unter Ziffer 2. f). Weiter besteht beim Kläger eine unfallbedingte dauerhafte MdE von 35 % (vgl. vorstehend unter Ziffer 3.).

(3) Auch die Heranziehung von Vergleichsfällen, die im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen ist und aus denen keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden können, zeigt, dass weder die Schmerzensgeldbemessung des Erstgericht mit 15.000,- € noch die bislang seitens des Beklagten geleisteten Schmerzensgeldzahlungen in Höhe von insgesamt 29.954,68 € ein angemessenes Schmerzensgeld darstellen.

Bei der Heranziehung von Vergleichsfällen ist eine völlige Identität der Verletzungen und der weiteren Folgen für die Heranziehung als Vergleichsfall nicht erforderlich. Insoweit ist für die Findung eines Orientierungsrahmens eine Vergleichbarkeit ausreichend. Jedoch ist zu beachten, dass die in Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfälle“ nur „in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung“ bilden (BGH VersR 1970, 134; 1970, 281 [dort betont der BGH weiter: „Inwieweit alsdann der Tatrichter die früheren Maßstäbe einhält oder – sei es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung, sei es im Zuge einer behutsamen Fortentwicklung der Rechtsprechung – überschreitet, liegt wiederum in seinem pflichtgemäßen, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen.“]). Sie sind somit nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen (BGH VersR 1961, 460 [461]; 1964, 842 (843); 1967, 256 [257]; OLG Köln VersR 1978, 650 [„nur geringer Erkenntniswert“]; OLG Saarbrücken zfs 1999, 101; OLG Hamm NJW 2000, 3219 und zfs 2005, 122 [123]); OLG Karlsruhe VersR 2001, 1175; OLG Koblenz, Urt. v. 27.10.2003 – 12 U 714/02; OLG München [1. ZS], Beschl. v. 26.8.2005 – 1 W 2282/05 [juris]; OLGR 2006, 92; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.6.2007 – 10 U 4379/01 [juris]). Sie sind aber keine verbindlichen Präjudizien (BGH VersR 1970, 134; Senat, a.a.O.).

Demzufolge erachtet der Senat zur Findung eines Orientierungsrahmens das Urteil des LG München I vom 12.12.2005, Az. 19 O 6509/04 (vgl. S. 351, lfd. Nr. 1276 bei Hacks/Wellner/Häcker/Offenloch, 40. Auflage, Schmerzensgeldbeträge 2022) geeignet. Mit diesem Urteil hielt das LG München I bei einem Mann ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,- EUR (inflationsbedingt bereinigt: 87.681,- EUR) für angemessen. Auch der dortige Geschädigte erlitt ein Schädelhirntrauma mit interzerebraler Blutung (im Balkenbereich) und trug unfallbedingt eine mit dem hiesigen Kläger vergleichbare MdE von 40 % davon. Zwar ist in dem vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass den Kläger im Gegensatz zu dem genannten Vergleichsfall ein Mitverschulden von 40 % trifft. Allerdings erlitt der Kläger über die Schädelverletzungen hinausgehend weitere erhebliche Verletzungen (schweres Polytrauma, traumatische Hämatopneumothorax mit instabilem Thorax und deutlich dislozierter Rippenserienfraktur links, ausgeprägte Lungenkontusion beidseits, traumatische Pneumothorax rechts, mediastinales Emphysem, sekundäre dislozierte Abrissfraktur des Prozessus styloideus radii rechts).

Als weiteren Vergleichsfall erachtet der Senat das Urteil des LG Karlsruhe vom 17.02.2012, Az. 5 O 32/09 (vgl. S. 351, lfd. Nr. 1278 bei Hacks/Wellner/Häcker/Offenloch, 40. Auflage, Schmerzensgeldbeträge 2022) geeignet. Mit diesem Urteil hielt das LG Karlsruhe bei einem 20-jährigen Mann, der folglich ähnlich jung war wie der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,- EUR (inflationsbedingt bereinigt: 101.751,- EUR) bei immateriellen Vorbehalt für angemessen. Auch der dortige Geschädigte erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusionsblutung rechts sowie als Dauerschaden kognitive Beeinträchtigungen insbesondere in Form einer erheblichen Konzentrationsschwäche und Leistungseinbußen. Auch wenn in diesem Vergleichsfall kein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen war, ist zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem Kläger die weiteren Verletzungen des dortigen Geschädigten mit einem Tinnitus, einer Kopfplatzwunde, einer Schulterprellung und multiplen Schürfwunden weit weniger schwerwiegend wie die weiteren Verletzungen des Klägers waren.

Demgegenüber sind die seitens des Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.10.2021 genannten Urteile des LG Neuruppin, OLG Brandenburg und OLG Köln (vgl. S. 2 f. dieses Schriftsatzes, Bl. 944 f. d.A.) als Vergleichsfälle nicht geeignet. Zwar lagen sämtlichen diesen Urteilen auch erhebliche Kopfverletzungen zugrunde, aufgrund derer die Geschädigten ebenfalls unter vergleichbaren Dauerbeeinträchtigungen insbesondere im kognitiven Bereich leiden. Allerdings erlitt der Kläger über die erheblichen Kopfverletzungen hinausgehend unfallbedingt auch mit einem schwerem Polytrauma, einem traumatischen Hämatopneumothorax mit instabilem Thorax und deutlich dislozierter Rippenserienfraktur links, einer ausgeprägten Lungenkontusion beidseits, einem traumatischen Pneumothorax rechts, einem mediastinalen Emphysem, einer sekundären dislozierten Abrissfraktur des Prozessus styloideus radii rechts weitere erhebliche Verletzungen, die allesamt bei den beklagtenseits zitierten Urteilen nicht zugrunde lagen. Insbesondere die unfallbedingte mechanische Zerstörung des Thorax ist dabei bei der Schmerzensgeldbemessung von hoher Relevanz, da der Kläger entsprechend den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Hei. infolge dessen unter dem Symptom der Atemnot leidet, das dadurch entsteht, dass sich durch die mechanische Beeinträchtigung des Thoraxbereiches die Lunge mit zunehmender Belastung nicht mehr ausreichend ausbreiten kann und dass dies im Gehirn als Beeinträchtigung gemeldet wird (vgl. oben unter Ziffer 2. g). Darüber hinaus lag bei diesen Urteilen im Gegensatz zu dem hiesigen Verfahren (siehe hierzu unten (4)) kein unverständlich verzögertes Regulierungsverhalten der Schädigerseite, das schmerzensgelderhöhend zu bewerten ist, vor.

(4) Schließlich ist vorliegend das unverständlich verzögerte Regulierungsverhalten des Beklagten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Insoweit liegt ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten des Beklagten (u. a. SP 2011, 107) jedenfalls seit dem Hinweis des Senates mit Verfügung vom 09.07.2014 (Bl. 541/544 d.A.) vor, welches in den unangemessen niedrigen Abschlagsleistungen des Beklagten auf den klägerischen Schmerzensgeldanspruch (vgl. etwa OLG Nürnberg zfs 1995, 452; VersR 1998, 731; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 7.1.1999 – 12 U 7/98; OLG Köln NJW-RR 2002, 962) trotz des Hinweises des Senates mit Verfügung vom 09.07.2014 (Bl. 541/544 d.A.) liegt.

Nachdem der Beklagte mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 02.08.2007 eine Vorschussleistung auf den Schmerzensgeldanspruch zunächst nur in Höhe von 15.000,- € im Wege der Verrechnung geleistet hatte (B. 25 d.A.), wurde der Beklagte mit vorstehendem Hinweis vom 09.07.2014 seitens des Senats darauf hingewiesen, dass der rechtliche Ansatz des Erstgerichts auch im Hinblick auf die Schmerzensgeldbemessung unzutreffend ist sowie dass der seitens des Erstgerichts hierauf aufbauend ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 15.000,- € trotz eines in Betracht kommenden Mitverschuldens des Klägers vor dem Hintergrund des Gesichtspunktes, dass der Kläger bei dem Unfall nicht angegurtet gewesen ist, deutlich zu niedrig ist. Weiter wurde der Beklagte bereits mit diesem Hinweis darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung das weitere Regulierungsverhalten des Beklagten zu beachten sein wird (Bl. 543 d.A.).Trotz dieses Hinweises leistete der Beklagte im Hinblick auf den zu diesem Zeitpunkt bereits über 9 Jahre zurückliegenden streitgegenständlichen Unfall eine weitere Vorschussleistung auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers im Wege der Verrechnung mit Schriftsatz vom 03.09.2014 lediglich in Höhe von weiteren 14.954,68 € (Bl. 562 d.A.). Über die insgesamt auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers geleisteten 29.954,68 € hinaus erfolgten im Folgenden keine weiteren Vorschussleistungen seitens des Beklagten, obwohl dieser Vorschuss angesichts der von Anfang an unstreitig bei dem Unfall erlittenen erheblichen Verletzungen des Klägers (vgl. vorstehend unter Ziffern 1. und 2.) selbst bei einem aufgrund der Hinweisverfügung vom 09.07.2014 im Raum stehenden Mitverschulden des Klägers von bis zu 50 % unverständlich niedrig war und dies dem Beklagten zur Überzeugung des Senats insbesondere aufgrund der erheblichen unfallbedingten Verletzungen und der Tatsache, wie lange der Unfall zurücklag, auch bewusst gewesen sein muss.

(5) In der gesamtschauenden Abwägung sämtlicher vorstehender Gesichtspunkte erachtet der Senat ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers in Höhe von 72.000,- € als angemessen, auf das der Beklagte im Wege der Verrechnung bereits Zahlungen in Höhe von insgesamt 29.954,68 € geleistet hat, so dass dem Kläger noch ein Restbetrag in Höhe von 42.045,32 € zusteht.

b) Unter Zugrundelegung der Mitverschuldensquote von 40 % und unter Berücksichtigung der MdE des Klägers von 35 % hat der Kläger gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 823 I, 249, 254 I BGB für den geltend gemachten Zeitraum vom 01.05.2007 bis einschließlich 28.02.2011 Anspruch auf Zahlung von Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 13.668,80 €.

(1) Aufgrund der rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung der Angaben der Zeugen H. und A. M. seitens des Erstgerichts sowie unter Berücksichtigung der als Anlage K 8 vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung geht der Senat davon aus, dass der Kläger bei dem Bauunternehmen seines Bruders C. M. ohne den streitgegenständlichen Unfall im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses einen Nettolohn in Höhe von 1.414,99 € pro Monat hätte erzielen können.

Dem Erstgericht ist bei der Beweiswürdigung der Angaben der Zeugen H. und A. M. kein Fehler unterlaufen, wonach sich aus den Angaben dieser Zeugen ergibt, dass der Kläger zum Jahreswechsel 2004/2005 arbeitslos gewesen ist, jedoch ab dem 07.01.2005 eine Beschäftigungsstelle im Betrieb seines Bruders gefunden hatte (vgl. S. 10 des Ersturteils, Bl. 489 d.A., sowie S. 2 ff. der Sitzungsniederschrift vom 19.03.2012, Bl. 384 ff. d.A.). Da auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Beweiswürdigung vorgetragen wurden, ist der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die entsprechende Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich aus der als Anlage K 8 vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung nachvollziehbar und damit überzeugend ergibt, dass der Kläger bei der von den Zeugen H. und A. M. geschilderten Tätigkeit für das Bauunternehmen des Bruders einen monatlichen Nettolohn in Höhe von 1.414,99 € erzielt hätte.

(2) Ausgehend von dem vorstehend erläuterten monatlichen Nettolohn hätte der Kläger somit ohne den streitgegenständlichen Unfall in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2007 bis einschließlich 28.02.2011 einen Nettolohn in Höhe von insgesamt 65.089,54 € (46 Monate x 1.414,99 €) erzielen können. Unter Berücksichtigung des klägerischen Mitverschuldens von 40 % sowie dessen, dass die MdE des Klägers nur mit 35 % anzusetzen ist, errechnet sich hieraus ein berechtigter Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 13.668,80 € (65.089,54 € x 0,6 x 0,35).

(3) Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 I 2, 288 I BGB iVm. § 253 I ZPO. Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 24.03.2010 (Bl. 251/254 d.A.), der dem Beklagten spätestens am 03.05.2010 zugestellt wurde (vgl. Bl. 268 d.A.), hat der Kläger den Verdienstausfallschaden für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 31.03.2010 geltend gemacht. Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 01.03.2011 (Bl. 329/333 d.A.), der dem Beklagten am 16.08.2011 zugestellt wurde (nach Bl. 366 d.A.), hat der Kläger den Verdienstausfallschaden für den anschließend Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 28.02.2011 geltend gemacht.

c) Unter Zugrundelegung der Mitverschuldensquote von 40 % und unter Berücksichtigung der MdE des Klägers von 35 % hat der Kläger gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 823 I, 249, 254 I BGB für den geltend gemachten Zeitraum vom 07.03.2007 bis einschließlich 28.02.2011 Anspruch auf Zahlung eines Rentenschadens in Höhe von 4.609,48 €.

(1) Aufgrund der als Anlage K 8 vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung geht der Senat davon aus, dass der Kläger bei dem Bauunternehmen seines Bruders C. M. ohne den streitgegenständlichen Unfall im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses einen Bruttolohn in Höhe von 2.297,92 € pro Monat hätte erzielen können. Aus diesem Bruttolohn errechnet sich unter Zugrundelegung des während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums geltenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 19,9 % ein monatlicher Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 457,29 € (2.297,92 € x 19,9 %). Aus diesem errechnet sich ein Rentenversicherungsbeitrag für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 07.03.2007 bis einschließlich 28.02.2011 in Höhe von 21.949,92 € (457,29 € x 48 Monate). Unter Berücksichtigung des klägerischen Mitverschuldens von 40 % sowie dessen, dass die MdE des Klägers nur mit 35 % anzusetzen ist, errechnet sich somit ein berechtigter Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 4.609,48 € (21.949,92 € x 0,6 x 0,35).

(2) Soweit der Beklagte sich mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.10.2021 gegen einen klägerischen Rentenschaden mit der Behauptung wendet, der Beklagte gleiche diesen durch Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung laufend aus (vgl. dort S. 6 f., Bl. 948 f. d.A.), war dieser neue Sachvortrag des Beklagten gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen, da dieser erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2021 hierzu weder eine Schriftsatzfrist beantragt noch ist diesem eine Schriftsatzfrist für neuen Sachvortrag eingeräumt worden (vgl. entsprechende Sitzungsniederschrift, Bl. 930/937 d.A.).

(3) Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 I 2, 288 I BGB iVm. § 253 I ZPO. Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 24.03.2010 (Bl. 251/254 d.A.), der dem Beklagten spätestens am 03.05.2010 zugestellt wurde (vgl. Bl. 268 d.A.), hat der Kläger den Rentenversicherungsschaden für den Zeitraum vom 07.03.2007 bis zum 31.03.2010 geltend gemacht. Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 01.03.2011 (Bl. 329/333 d.A.), der dem Beklagten am 16.08.2011 zugestellt wurde (nach Bl. 366 d.A.), hat der Kläger den Rentenversicherungsschaden für den anschließend Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 28.02.2011 geltend gemacht.

d) Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 40 % zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 08.01.2005 noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte auf Grund Gesetzes übergegangen sind oder übergehen.

Das Erstgericht hat den klägerischen Feststellungsantrag vollumfänglich mit der rechtsfehlerhaften Begründung zurückgewiesen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den Fall, dass der Kläger angegurtet gewesen wäre, Spätfolgen aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auszuschließen seien. Wie aber bereits vorstehend unter Ziffer 4. ausgeführt wurde, ist der Gesichtspunkt, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall nicht angegurtet war, nicht anspruchsausschließend, sondern nur auf der Ebene des klägerischen Mitverschuldens zu berücksichtigen. Dieses anspruchsmindernde Mitverschulden des Klägers liegt bei 40 % (vgl. oben unter Ziffer 4.).

Da der Kläger angesichts der erheblichen Verletzungen, die er bei dem Unfall erlitten hatte, auch mit Spätfolgen rechnen muss, hat der Kläger das für die entsprechende Feststellung erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 I ZPO. Insofern ist es ausreichend, dass künftige Schadensfolgen möglich sind, auch wenn ihre Art und ihr Umfang sowie sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 256, Rn. 9 mit Verweis auf Rspr. des BGH).

e) Der Kläger hat im Lichte der berechtigten Ansprüche aus Verzug Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.120,62 €. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnen sich hierbei aus einem Streitwert in Höhe von 85.748,70 € (72.000,- € Schmerzensgeld zzgl. 13.748,70 € berechtigte bezifferte Ansprüche gemäß Klageantrag I. entsprechend Klageschriftsatz vom 23.05.2007, Bl. 2, 17 d.A.) unter Zugrundelegung der klägerseits geltend gemachten reduzierten Geschäftsgebühr von 0,65 zuzüglich Auslagenpauschale von 20,- € sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6. Die Berufung ist im nachstehenden Umfang teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.

a) Soweit der Kläger mit Berufungsantrag I. verlangt, den Beklagten über Ziffer I. des Endurteils des LG Deggendorf vom 30.10.2013 hinausgehend zur Zahlung weiterer 7.714,- zu verurteilen, war die Berufung unzulässig und damit ohne Erfolg.

Zutreffend hat das Erstgericht insoweit unter Berücksichtigung des in diesem Verfahren erstinstanzlich ergangenen Grundurteils vom 25.02.2008 (Bl. 73/78 d.A.) hinsichtlich des mit Ziffer I. das Klageschriftsatzes vom 23.05.2007 geltend gemachten Schadensersatzanspruches, der Gegenstand des Berufungsantrages I. ist, abweichend von der vorstehend unter 4. dargestellten Mitverschuldensquote des Klägers von 40 % eine Haftungsquote von 80 zu 20 zulasten der Beklagten zugrunde gelegt und den Beklagten zu einer Zahlung in Höhe von 13.748,70 € verurteilt (vgl. S. 11 f. des Ersturteils, Bl. 490 f. d.A.). Zwar stellt das Grundurteil vom 25.02.2008 ein unzulässiges Teilurteil dar (vgl. BGH NJW 2009, 2814) dar. Allerdings entfaltet dieses wegen der eingetretenen Rechtskraft (durch Berufungsrücknahme mit Schriftsatz vom 02.04.2008, Bl. 86 d.A.) seine Wirkung, dies aber nur bezogen auf den entschiedenen Tenor, also ausschließlich bezüglich des Klageantrags Ziff. 1 zum Zeitpunkt der eingetretenen Rechtskraft des Grundurteils. Eine Bindungswirkung des Grundurteils darüber hinaus insbesondere hinsichtlich der zeitlich danach erfolgten Klageerweiterungen des Klägers besteht jedoch nicht.

Soweit somit hinsichtlich des Berufungsantrags I. von einer Haftungsquote von 80 zu 20 zu Gunsten des Klägers auszugehen ist, hat der Kläger jedoch im Rahmen seiner Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 03.03.2014 (Bl. 528/538 d.A.) nicht differenziert aufgeschlüsselt, inwieweit angesichts dieser Quote und der teilweise erfolgten Zahlung der Beklagten noch von einem begründeten Anspruch ausgegangen werden kann. Da dies jedoch gemäß § 520 III ZPO im Rahmen der Berufungsbegründungsfrist erforderlich gewesen wäre, ist dieser Berufungsantrag bereits gemäß § 522 I ZPO unzulässig.

b) Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 07.03.2007 bis einschließlich 28.02.2011 ist die Berufung unbegründet, da dem Kläger insoweit kein unfallbedingter Schaden entstanden ist.

Wie vorstehend unter Ziffer 3. dargestellt wurde, beträgt die unfallbedingte MdE des Klägers 35 %. Dies bedeutet, dass der Kläger trotz des streitgegenständlichen Unfalls zu 65 % seiner Arbeitskraft hätte arbeiten können und er sich folglich aus Gründen der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II BGB um eine 2/3-Tätigkeit hätte bemühen müssen. Dieser Schadensabwendungspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen. Der Kläger hat keinerlei Anstrengungen unternommen, eine entsprechende adäquate Teilzeitbeschäftigung zu suchen und aufzunehmen, weil er seit langem der unzutreffenden Auffassung gewesen ist, er sei wegen des Unfalls vollständig erwerbsunfähig geworden. Hätte der Kläger jedoch eine derartige Tätigkeit, ggf. über seinen Bruder, ergriffen, wäre er im Rahmen dieser Tätigkeit auch vollumfänglich gesetzlich krankenversichert gewesen. Da die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung und der daraus sich ergebende Versicherungsschutz nicht in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, hat der Kläger somit insoweit keinen unfallbedingten Schaden und kann demzufolge die geltend gemachten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht von dem Beklagten erstattet verlangen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Fall 2 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

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