AG Leipzig, Az.: 110 C 383/14
Urteil vom 16.10.2014
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 435,01 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.11.2013 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 35,10 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.01.2014 wegen der vorgerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers Herrn Rechtsanwalt … freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gemäß § 313 a ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf einen geringen Teil der vorgerichtlichen Kosten, ansonsten in vollem Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 435,01 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis gewesen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, tritt jedenfalls die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges gemäß § 254 BGB, § 9 StVG hinter dem weit überwiegenden Verschulden des Beklagten zurück.
Der Beklagte hat gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 StVO verstoßen. Unstreitig fuhr der Beklagte auf dem linken Radweg, obwohl er hierzu nicht berechtigt gewesen ist. Insbesondere befand sich auf dem linken Radweg kein Zusatzzeichen „Radfahrer frei“. Darüber hinaus hat der Beklagte auch gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte nicht nur entgegen der Fahrtrichtung des Radwegs gefahren ist, sondern ebenfalls mit sehr hoher Geschwindigkeit mit dem Fahrzeug des Klägers kollidiert ist.
Der Zeuge … hat bekundet, dass er mit seinem Fahrzeug hinter dem Fahrzeug seines Vaters gestanden hat. Sein Vater hätte angehalten und zwar noch vor dem Radweg und der Beklagte sei mit hoher Geschwindigkeit 25 bis 30 km/h von rechts gekommen und es sei zur Kollision gekommen. Darüber hinaus habe der Beklagte auch sein Verschulden eingeräumt und gesagt, es tue ihm leid. Der Beklagte habe gesagt, er sei zu spät dran und wollte zur Arbeit fahren. Die Aussage des Zeugen … steht auch zum Teil in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin …. Die Zeugin … hat zwar eingeräumt, zum Zeitpunkt der Kollision nicht nach rechts gesehen zu haben, sondern nur nach links. Dennoch hat die Zeugin bekundet, dass der Beklagte sich nach dem Unfall entschuldigt habe und gesagt habe, es tue ihm leid. Er habe es eilig gehabt und wollte zur Arbeit kommen. Er sei schon spät dran gewesen.
Dies hat der Beklagte im Grunde selbst eingeräumt. Der Beklagte hat zugestanden, dass er wegen eines Baggers ausweichen musste, zwar auf dem Radweg noch gefahren ist, aber am äußersten linken Rand. Der Beklagte hat auch bestätigt, dass er schon relativ schnell gefahren ist. Der Beklagte hat auch eingeräumt, dass es schon sein könne, dass er sich entschuldigt habe und sinngemäß gesagt habe, dass er an dem Unfall Schuld sei. Insofern hat der Beklagte auch die Aussagen diesbezüglich der Zeugen … und … nicht dementiert.
Aus der Einlassung des Beklagten steht zudem fest, dass die Kreuzung schlecht einsehbar gewesen ist, da vor der Kreuzung ein Bagger stand und er schnell um den Bagger herum gefahren sei. Da der Beklagte angegeben hat, dass er zwar noch auf dem Radweg, allerdings sich knapp auf dem Radweg nahe der Kreuzung befunden hat, muss sich das klägerische Fahrzeug auch noch vor dem Beginn des Radweges befunden haben.
Es kann insofern auch dahingestellt bleiben, ob das klägerische Fahrzeug tatsächlich bereits gestanden hat oder noch wie der Beklagte meint, geringfügig in Vorwärtsbewegung war. Jedenfalls überwiegt das Verschulden des Beklagten hier erheblich (durch das Fahren des linken Fahrradweges entgegen der erlaubten Fahrtrichtung und des Befahrens mit hoher Geschwindigkeit und der schlechten Einsehbarkeit der Kreuzung war eine Reaktion des klägerischen Fahrzeuges äußerst schwierig). Insofern würde auch eine einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges hinter dem weit überwiegenden Verschulden des Beklagten zurücktreten (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2001, S. 78 ff.).
Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Satz 1 BGB. Der Beklagte wurde zum 04.11.2013 angemahnt, so dass er ab dem 05.11.2013 in Verzug geraten ist.
Der Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 257 BGB i. V. m. Nr. 2300 VV RVG. Zwar ist der vom Kläger angegebene Streitwert von 1.423,68 EUR nicht nachvollziehbar, da der Kläger mit der Klage dem Grunde nach nur Reparaturkosten in Höhe von 1.019,99 EUR geltend gemacht hat sowie eine Unfallpauschale in Höhe von 30,00 EUR. An der Streitwertstufe ändert sich hierdurch freilich nichts. Dem Kläger steht ein Anspruch zu auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei einem Streitwert von bis zu 1.500,00 EUR.
Allerdings kann der Kläger hier nur eine 1,3 Geschäftsgebühr geltend machen. Insofern war der Antrag auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zum Teil abzuweisen. Eine höhere als eine 1,3 Geschäftsgebühr steht dem Kläger nur zu, wenn die Angelegenheit überdurchschnittlich schwierig ist. Hier ist allerdings von einem durchschnittlich schweren Verkehrsunfall auszugehen, so dass ein höherer Satz als 1,3 für die vorliegende Streitigkeit nicht ersichtlich ist. Somit ist die Geschäftsgebühr auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Anderenfalls könnte nämlich der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne Weiteres eine 1,5 fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn des gesetzlichen Gebührentatbestandes Nr. 2300, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühren über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwaltes stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war (BGH, Urt. v. 11.7.2012, NJW 2012, S. 2813).
Der Zinsanspruch im Hinblick auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 291 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 435,01 EUR