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Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden – Ersatzbeschaffung

LG Flensburg – Az.: 1 S 61/16 – Urteil vom 18.05.2017

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 14.07.2016, 27 C 288/15, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 14.07.2016, 27 C 288/15, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.194,96 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über den Umfang des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte unstreitig zu 100 % haftet.

Hinsichtlich des Tatbestands und des Inhalts der erstinstanzlichen Entscheidung wird zunächst Bezug genommen auf das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 14.07.2016, 27 C 288/15 (Blatt 69 ff. der Akte), mit dem der Klage auf Zahlung von 4.294,96 € in Höhe von 1.194,96 € stattgegeben worden ist. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, ist keine Berufung eingelegt worden.

Das Amtsgericht hat dem Kläger restlichen Schadensersatz in Höhe von 1.194,96 € zugesprochen, da von den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Kosten für die Beschaffung des Ersatzfahrzeugs in Höhe von 23.800,00 € abzüglich des Restwerts des verunfallten Fahrzeugs in Höhe von 6.800,00 €, mithin 17.000,00 €, lediglich 15.805,04 € reguliert wurden. Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.03.2005, VI ZR 91/04, juris, Anlage K3, Blatt 29 ff. der Akte) hält das Amtsgericht die tatsächlich angefallenen Kosten einer erfolgten Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes für ersatzfähig, unabhängig davon, ob im aufgewendeten Preis für das konkrete Ersatzfahrzeug Umsatzsteuer, Differenzsteuer oder gar keine Steuer enthalten sei. Ein Fall des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB sei gerade nicht gegeben, da der Kläger nicht fiktiv abrechne. Ihm entstehe auch kein wirtschaftlicher Vorteil, zumal er den im Gutachten ausgewiesenen Bruttowiederbeschaffungswert nicht einmal voll ausgereizt habe. Das angeschaffte Ersatzfahrzeug stelle trotz der Abweichungen hinsichtlich Alter und Kilometerstand eine konkrete Ersatzbeschaffung im Sinne von § 249 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.

Der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 09.01.2013, 7 U 109/12) widerspreche diese Einschätzung nicht, da in jenem Fall eine fiktive Schadensabrechnung gewählt worden sei, während der Kläger vorliegend ausdrücklich den ihm konkret entstandenen Schaden ersetzt verlange. Den Geschädigten stets auf eine fiktive Abrechnung auf Basis des Nettowiederbeschaffungsaufwandes zuzüglich des angefallenen Steueranteils zu verweisen, sei mit der originären Funktion des Schadensersatzes nach § 249 BGB nicht vereinbar.

Mit der Berufung begehrt die Beklagte weiter die vollständige Klagabweisung. Wenn der Schaden am Kraftfahrzeug den Wiederbeschaffungswert übersteige, komme ohne eine Reparatur nur der Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes in Betracht. Dieser ergebe sich aus dem Nettowiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes und belaufe sich vorliegend auf die bereits erstatteten 15.805,04 €. Es liege kein Fall der konkreten Schadensabrechnung vor, da der Kläger nicht etwa angefallene Reparaturkosten abrechne, sondern sich auf das eingeholte Gutachten berufe. Wenn keine Umsatzsteuer anfalle, sei diese auch nicht zu ersetzen. Die Begründung des BGH in der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung, dass der Geschädigte im Falle einer Kürzung um eine fiktive Mehrwertsteuer schlechter stünde, sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, da gezahlte Mehrwertsteuer von Freiberuflern und Gewerbetreibenden als Vorsteuer einbehalten werden könne. Ob der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt war, sei nicht bekannt.

Die Entscheidung des BGH betreffe einen Ausnahmefall und sei so zu verstehen, dass der Bruttowiederbeschaffungswert lediglich dann maßgebend sei, wenn ein völlig gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug oder sogar ein etwas teureres Fahrzeug angeschafft werde. Wenn aber wie vorliegend der Geschädigte nicht einmal ein gleichwertiges Fahrzeug kaufe und auch nicht mehr als den Bruttowiederbeschaffungswert ausgebe, handele es sich nicht um eine konkrete Schadensabrechnung, vielmehr bleibe es bei der fiktiven Abrechnung.

Auf die Abrechnung nach dem genannten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts stütze die Beklagte sich nur hilfsweise, da man fiktive Schadensregulierung und konkrete Schadensabrechnung schlecht kombinieren könne.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 14.07.2016, zugestellt am 19. Juli 2016, Aktenzeichen 27 C 288/15, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichtes Husum vom 14.7.2016 zum Aktenzeichen 27 C 288/15 zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft seinen bisherigen Vortrag. Er rechne nicht fiktiv auf Grundlage des Gutachtens ab, sondern habe die Kosten der Ersatzbeschaffung nachgewiesen. Der ihm entstandene Schaden betrage 17.000,00 €, da von den Kosten des Ersatzfahrzeuges der Restwert des Unfallfahrzeugs abzuziehen sei. Steuerrechtliche Überlegungen seien für die tatsächliche Schadensberechnung nach der Rechtsprechung des BGH irrelevant. Eine Ersatzbeschaffung zu einem Preis unterhalb des Bruttowiederbeschaffungswerts spiele keine Rolle, da dieser lediglich die Grenze des Schadensersatzes bilde. Die Beklagte könne froh sein, dass der Kläger ein günstigeres Ersatzfahrzeug angeschafft habe. Das Erreichen des Bruttowiederbeschaffungswerts sei keine Voraussetzung.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1.

Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden - Ersatzbeschaffung
(Symbolfoto: Von loraks/Shutterstock.com)

Das Amtsgericht hat der Klage richtigerweise im durch die Berufung angegriffenen Umfang stattgegeben, da der Kläger gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22.09.2015 noch einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 1.194,96 € hat aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, da er sich für die konkrete Schadensabrechnung entschied.

a.

Wenn der Geschädigte durch eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich den Zustand vor dem Unfallereignis wiederherstellt, so kann er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den tatsächlich aufgewendeten Betrag bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen, unabhängig davon, ob Regelumsatzsteuer, Differenzsteuer oder gar keine Umsatzsteuer anfiel (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2005, VI ZR 91/04, juris, Anlage K3, Blatt 29 ff. der Akte; BGH, Urteil vom 15.11.2005, VI ZR 26/05, juris). Die Entscheidung des Geschädigten für eine der beiden ihm offenstehenden Abrechnungsvarianten stellt keine rechtliche Würdigung dar, sondern vielmehr die tatsächliche Ausübung eines Wahlrechts, an die sowohl er als auch etwaige zur Entscheidung berufene Gerichte fortan grundsätzlich gebunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2016, VI ZR 654/15, NJW 2017, 1310 m. w. N.). Die Erklärungen und Handlungen des Geschädigten im Zusammenhang dieser Entscheidung stehen gleichwohl der Auslegung offen, um zu ergründen, was tatsächlich gewollt war, unabhängig davon, ob die gewählte Option wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht.

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger eine konkrete Schadensberechnung wählte. Zwar machte er im Rahmen der Klageschrift den vollen Bruttowiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes geltend. Aus dem Gesamtzusammenhang wird jedoch deutlich, dass hierin nicht etwa eine fehlerhafte Berechnung des fiktiv geltend zu machenden Schadens zu erkennen war, sondern dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den tatsächlich von diesem auch vorprozessual gewünschten konkreten Schadensersatz falsch berechnete. Dies ist etwa aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 03.11.2015 (Anlage K4, Blatt 39 der Akte) ersichtlich, in dem er die „im Wege konkreter Schadensberechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung“ geltend macht. Auch die Klageschrift ist auf diesen tatsächlichen Umstand gestützt.

Die von der Beklagten angeführten Urteile des BGH (Urteile vom 15.02.2005, VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04, beide juris) sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht so zu verstehen, dass in allen Fällen ohne eine Reparatur lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt werden kann, sobald der Schaden am Fahrzeug den Wiederbeschaffungswert übersteigt. Zwar wird dort ausgeführt, dass Instandsetzungskosten, die den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen, nur im Falle einer Reparatur ersatzfähig sind. Eine alternative Naturalrestitution durch gleichwertige Ersatzbeschaffung ist aber nicht ausgeschlossen; sie wird in beiden Urteilen sogar ausdrücklich genannt (Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 70/04, juris, Rn. 7 m. w. N.; Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 172/04, juris, Rn. 17 m. w. N.).

Abweichend von dem erstinstanzlich zitierten Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 09.01.2013, 7 U 109/12, juris, Rn. 30 ff.; Bestätigung von Landgericht Kiel, Urteil vom 19.07.2013, 13 O 60/12, juris, Rn. 28), in dem der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem unter dem Bruttowiederbeschaffungswert liegenden Preis erwarb, aber fiktiv abrechnete und angefallene Umsatzsteuer geltend machte, begehrt der Kläger vorliegend – wie ausgeführt – die ihm konkret entstandenen Ersatzbeschaffungskosten.

b.

Von einer fiktiven Schadensberechnung ist auch nicht deswegen auszugehen, weil das vom Kläger erworbene Ersatzfahrzeug anderthalb Jahre älter als das Unfallfahrzeug ist und eine um rund 20.000 km höhere Laufleistung aufwies. Richtigerweise hat das Amtsgericht hierin keine wesentliche Ungleichartigkeit oder Ungleichwertigkeit erkannt, aufgrund derer eine konkrete Ersatzbeschaffung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ausscheidet. Darüber hinaus gehen die beiden einzigen Abweichungen zu Lasten des Klägers. Wenn dieser – wie in seinem Vortrag zweifelsfrei zu erkennen – auch ein älteres Fahrzeug mit etwas höherer Laufleistung als gleichwertiges Ersatzfahrzeug akzeptiert, bewegt sich die Beklagte jedenfalls an der Grenze des Rechtsmissbrauchs, wenn sie sich hierauf stützt, um im Ergebnis den Ersatz lediglich des Nettowiederbeschaffungsaufwandes zu erreichen. Der hinter den Regelungen zum Integritätsinteresse und zum Ersatz nur tatsächlich angefallener Umsatzsteuer stehende Gedanke, dass der Geschädigte durch die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung nicht über die Maßen besser gestellt werden soll als bei tatsächlicher Naturalrestitution, wird hier nicht verletzt. Hätte der Kläger sich mit einem viel günstigeren und dementsprechend womöglich minderwertigen Ersatzfahrzeug begnügt, hätte ihm dennoch die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung offen gestanden. Wenn dieses minderwertige Fahrzeug im Preis oberhalb des Nettowiederbeschaffungswertes läge, verbliebe ihm bei konkreter Schadensabrechnung kein Mehrwert gegenüber seiner Vermögenssituation im Unfallzeitpunkt. Sollte er sich für das minderwertige Ersatzfahrzeug und lediglich den konkreten Schadensersatz entscheiden, wäre er hieran festzuhalten, unabhängig davon, ob die Entscheidung wirtschaftlich naheliegend wäre.

c.

Außerdem sind, ausgehend davon, dass mit der vom Amtsgericht und beiden Parteien zitierten BGH-Rechtsprechung sogar bei einer teureren Ersatzbeschaffung der vollständige Bruttowiederbeschaffungswert zu ersetzen ist, erst recht die Kosten einer günstigeren Ersatzbeschaffung ersatzfähig. Der Geschädigte wird hierdurch auch dann nicht wirtschaftlich besser gestellt als vor dem Unfall, wenn der tatsächliche Ersatzbeschaffungspreis über dem Nettowiederbeschaffungswert liegt, da er diesen ja wirklich aufwandte und keinen darüber hinausreichenden Betrag erhält. Ins Leere geht auch der erst in der Berufungsbegründung erfolgte Vortrag der Beklagten, es sei nicht bekannt, ob der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt war. Vielmehr hat der Kläger erstinstanzlich mehrfach unbestritten dargelegt, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein (Blatt 3, 32 der Akte). Mangels eines entsprechenden Vorteils würde der Kläger mithin tatsächlich schlechter gestellt, wenn er anstelle des Ersatzbeschaffungspreises lediglich den Nettowiederbeschaffungswert erhielte. Das ist weder mit den Grundgedanken der Naturalrestitution noch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu vereinbar.

d.

Nach Einschätzung der Kammer ist die Formulierung des Bundesgerichtshofs, dass der Geschädigte die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen kann, wenn der Preis des Ersatzfahrzeugs dem Bruttowiederbeschaffungswert entspricht oder diesen übersteigt, nicht so zu verstehen, dass bei einem Ersatzbeschaffungspreis unterhalb des Bruttowiederbeschaffungswertes stets nur fiktiv abgerechnet werden kann. Zwar ist die fiktive Schadensberechnung in den meisten dieser Fälle die für den Geschädigten günstigere Variante. Wenn allerdings der tatsächliche Ersatzbeschaffungspreis keine Umsatzsteuer enthält und zwischen dem Netto- und dem Bruttowiederbeschaffungswert liegt, führte alles andere als eine konkrete Schadensberechnung zu einer Benachteiligung des Geschädigten und widerspräche damit den Grundgedanken der §§ 249 ff. BGB. Darüber hinaus ergäbe die Formulierung des BGH, dass der Geschädigte im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs unter Abzug des Restwertes ersetzt verlangen kann, wenig Sinn, wenn dies erst ab der Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes gälte. Der Ausdruck „bis zur Höhe…“ verdeutlicht hier lediglich, dass über den Bruttowiederbeschaffungswert hinaus kein Ersatz verlangt werden kann. Die Konstellation, dass der Preis für das Ersatzfahrzeug den Bruttowiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes übersteigt, dürfte wesentlich häufiger sein und lag auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde.

2.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht erfordern. Vielmehr ist von diesem – wie ausgeführt – bereits bestätigt worden, dass es sich, wenn der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangt, entgegen der Einschätzung der Beklagten nicht zwangsläufig um eine fiktive Schadensberechnung handelt, sondern wie hier auch eine konkrete Schadensberechnung vorliegen kann.

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3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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