Skip to content

Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden – Kostenpauschale für An- und Abmeldekosten

AG Mettmann, Az.: 20 C 96/14, Urteil vom 02.06.2016

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.932,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 13.11.2013 in H. auf der D. Straße in Höhe der Hausnummer 2 ereignete, als der Beklagte zu 1.) die dortige Grundstücksausfahrt mit seinem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Transporter Master, amtliches Kennzeichen SG-…, linksabbiegend auf die D. Straße verließ. Dabei kam es zur Kollision mit dem auf der D. Straße fahrenden Pkw der Klägerin, Typ Skoda Fabia Combi, amtliches Kennzeichen SG-…, wobei der Unfallhergang einschließlich Kollisionsort und Kollisionsstellung im Einzelnen streitig ist. Durch den Unfall wurde das Klägerfahrzeug vorne links und das Beklagtenfahrzeug hinten links beschädigt.

Zu den Schäden an ihrem Fahrzeug holte die Klägerin das Gutachten des Sachverständigen Michael T. vom 25.11.2013 ein, der einen Wiederbeschaffungsaufwand von unstreitig 2.150,00 € ermittelte. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.11.2013 an die Beklagte zu 2.) bezifferte die Klägerin ihren Schaden auf 3.069,87 € (2.150,00 € Wiederbeschaffungsaufwand zuzüglich unstreitiger 25,00 € Auslagenpauschale zuzüglich unstreitiger 52,50 € für 35 Liter Restbenzin im Tank zuzüglich 560,87 € unstreitige Gutachterkosten zuzüglich 75,00 € Pauschale für An- und Abmeldung, Nummernschilder pp. zuzüglich 207,00 € Nutzungsausfallentschädigung für 9 Tage á 23,00 €) und forderte die Beklagte zu 2.) unter Fristsetzung zum 13.12.2013 zur Zahlung einschließlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 413,64 € gemäß beigefügter Kostenrechnung auf.

Vom 16.11.2013 bis einschließlich 23.11.2013 mietete die Klägerin einen Mietwagen an, der über den ADAC-Schutzbrief abgerechnet wurde.

Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden - Kostenpauschale für An- und Abmeldekosten
Symbolfoto: GoodStudio/Bigstock

Die Klägerin trägt vor: Sie habe mit ihrem Pkw die D. Str. in westlicher Richtung über die Kuppe der dortigen Bahnüberquerung befahren. Hinter dieser Kuppe habe der Beklagte zu 1.) von dem Grundstück auf die D. Str. 2 nach links auf die D. Str. abbiegen wollen. Beim Herausfahren aus dieser Grundstückausfahrt habe der Beklagte zu 1.) das herannahende Klägerfahrzeug übersehen und sei in den Fahrbahnbereich der Klägerin eingefahren. Sie habe noch einen Bremsvorgang eingeleitet, eine Kollision der Fahrzeuge jedoch nicht verhindern können. Ihr Nutzungswille für die Zeit vom 13.11.2013 bis zum 15.11.2013 ergebe sich daraus, dass sie kurze Zeit nach dem Unfall ein Folgefahrzeug beschafft und der Beklagten zu 2.) den Ersatzbeschaffungsbeleg zusammen mit dem Schreiben vom 23.11.2013 übermittelt habe (vgl. Anlage 6 zum Schriftsatz vom 07.07.2014 = Bl. 52 d.A.); den Ausnahmefall des fehlenden Nutzungswillen und der fehlenden Nutzungsmöglichkeit müsse der Schädiger darlegen und beweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.069,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen;

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor: Der Beklagte zu 1.) habe mit seinem Fahrzeug beabsichtigt, aus dem Grundstück D. Straße 2 auszufahren. Dabei sei kein Einweisen erforderlich gewesen, da er vorwärts fuhr.

Die Klägerin sei mit ihrem Fahrzeug noch mehr als weit genug entfernt gewesen, als der Beklagte zu 1.) nach links auf die D. Straße eingebogen sei. Der Unfall habe sich ereignet, als sich das Beklagtenfahrzeug schon vollständig auf dem Fahrstreifen der D. Straße in östlicher Richtung befunden habe. Die entgegenkommende Klägerin habe nicht auf den Verkehr geachtet, nach unten geschaut und sei dabei in die Gegenfahrbahn geraten. Die dokumentierten Fahrspuren würden sich klar auf der Fahrspur des Beklagten zu 1.) befinden. Zwischen dem 13.11.2013 und dem 15.11.2013 habe kein Nutzungswille bestanden, da die Klägerin sonst auch für diesen Zeitraum den Mietwagen in Anspruch genommen hätte. Ihr Vortrag wider besseren Wissens zur Nutzungsausfallentschädigung erschüttere die Glaubwürdigkeit der gesamten Klage, die vollumfänglich abzuweisen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Das Gericht hat die beteiligten Fahrzeugführer zum Unfallhergang angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.02.2015 (Bl. 99 ff. d. A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen N. vom 24.06.2015 (Bl. 136 ff. d. A.) nebst Ergänzungen vom 05.10.2015 (Bl. 191 ff. d.A.) und 03.02.2016 (Bl. 230 ff. d.A) verwiesen.

Die Bußgeldakte des Kreises Mettmann … wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Es kann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO entschieden werden, denn beide Parteien haben diesem Verfahren zugestimmt.

Die Klägerin kann von den Beklagten Zahlung von insgesamt 2.932,37 € als Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 13.11.2013 in Haan verlangen.

Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1.) für die eingeklagten materiellen Schäden als Halter und Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeugs ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, für die Beklagte zu 2.) in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1.) entstanden und die Beklagten haben nicht den Nachweis geführt, dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde, § 7 Abs. 2 StVG.

Aber auch die Klägerin als Halter des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs haftet ebenfalls grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG, denn auch für sie ist der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden.

Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Dabei dürfen bei der vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge nur solche unfallursächlichen Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind und damit als unfallursächlich feststehen. Zudem darf die aus § 17 Abs. 1 und 2 StVG folgende Ersatzpflicht nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen sein, was nur der Fall ist, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, d. h. wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergibt sich vorliegend die Alleinhaftung der Beklagten.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Verkehrsunfall auf ein alleiniges schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1.) zurückzuführen ist, weil dieser gegen § 10 StVO verstoßen hat.

Nach dieser Vorschrift hat wer aus einem Grundstück oder Parkplatz in die Fahrbahn einfahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Da die dem § 10 StVO zugrundeliegenden Sorgfaltsanforderungen eine Kombination eines Teils der Regeln der §§ 9 und 8 StVO darstellen, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den eine Grundstücksausfahrt verlassenden Kraftfahrer, wenn es im Zusammenhang mit einem solchem Verkehrsvorgang zu einem Unfall kommt (BGH NZV 1991, 187; OLG Zelle NZV 1991, 195). Der ein Grundstück verlassende Verkehrsteilnehmer ist jedoch nicht gehindert, den Beweis des ersten Anscheins zu widerlegen. Dies ist den Beklagten vorliegend nicht gelungen. Das Gericht folgt damit den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen N. in seinem Gutachten vom 24.06.2015 nebst Ergänzungen vom 05.10.2015 und 03.02.2016 unter Würdigung der Angaben der Parteien im Verfahren und bei ihrer Anhörung sowie der Angaben der Zeugin K.

Das Gericht hat keinerlei Veranlassung, den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu folgen, der dem Gericht aus vielen Verfahren als fachkundiger Sachverständiger bekannt ist.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass aus unfallanalytischer Sicht ein Ablauf nach Vortrag der Klägerin mit insgesamt höherer Wahrscheinlichkeit zu bewerten ist, bei der sich das Fahrzeug der Klägerin im zuvor von ihr befahrenen Fahrstreifen befand. Ein Ablauf nach Vortrag der Beklagtenpartei mit fortgeschrittenem Einbiegevorgang des Transporters bis zu einer Kollisionsposition weitgehend in der folgenden Fahrtrichtung und mit der rechten Fahrzeugseite angrenzend zum dortigen Fahrbahnrand erscheint dem Sachverständigen insgesamt unwahrscheinlicher, weil das Klägerfahrzeug dann vergleichsweise stark in Richtung der gegenüberliegenden Fahrbahnrand hätte ausweichen müssen und das Beklagtenfahrzeug bereits frühzeitig aus dem von der Klägerin gefahrenen Fahrstreifen wieder herausgefahren wäre. Ebenfalls sei nicht zu auszuschließen, aber auch nicht zu beweisen, dass der Kontakt zwischen den Fahrzeugen im Bereich der dortigen Fahrbahnmittellinie erfolgte, somit der Einbiegevorgang noch nicht abgeschlossen war, während die Klägerin einen Ausweichvorgang aus ihrer Sicht nach links in Richtung des Gegenfahrstreifens durchführte. Das polizeilich dokumentierte Splitterfeld liefere keine weiteren Hinweise zur Klärung des Ereignishergangs, da die Flugbahn und Rutschphase der Bruchstücke erfahrungsgemäß durch Sekundärkontakte und Ablenkungen an den Fahrzeugen stark variieren kann; ebenso können nachfolgende Fahrzeuge die Splitter in ihrer Position verlagern, wie es von der Zeugin K. bekundet wurde. Im Ergänzungsgutachten vom 05.10.2015 hat der Sachverständige weiter die Nachfragen der Parteien zu seinem Erstgutachten überzeugend beantwortet und nochmals darauf verwiesen, dass keine technisch gesicherten Informationen über die Auslaufbewegungen, z.B. Reifenabriebspuren, Spurenknick und die zeitnah nach dem Kontakt erreichten Endlagen vorliegen. Soweit der Beklagte zu 1.) angegeben habe, er sei etwa 10-20 m von der Einfahrt bereits entfernt gewesen und die Kollision habe sich auf seiner Fahrbahn ereignet, habe er gleichwohl nicht angegeben, auf welche Referenzposition die Distanz exakt bezogen wird, z.B. die Grenzlinie beim Losfahren am Fahrbahnrand oder die gedachte rechte bzw. linke Verlängerung der Einmündungsgrenze und weiter bekundet, er wisse nicht mehr genau, ob er sich leicht schräg oder in der Geradeausfahrt befunden habe. Die Skizze zum Unfallhergang nach Beklagtenversion stehe im Konsens mit der vom Beklagten zu 1.) gefertigten Handskizze (Bl. 111 d.A). In diesem Ablauf hat das Beklagtenfahrzeug im Kollisionsmoment von der dortigen Einfahrtsgrenze aus eine Distanz von etwa 16 m zurückgelegt, befindet sich bereits vollständig im östlich führenden Richtungsstreifen und weist eine Ausrichtung bereits fortgeschritten in die beabsichtigte Fahrtrichtung auf. Gleichwohl sei aus unfallanalytischer Sicht die Wahrscheinlichkeit insgesamt niedriger anzusetzen, je länger die vom Beklagtenfahrzeug in östlicher Fahrtrichtung bis zur Kollision zurückgelegte Distanz ist und je paralleler die Fahrzeugachse des Beklagtenfahrzeugs zum Fahrbahnverlauf ausgerichtet ist, weil die Klägerin dann einen sehr weiten Ausweichvorgang mit vergleichsweise starkem Einscheren nach links, deutlich in den Gegenfahrstreifen hinein durchgeführt hätte, was eine sehr ungewöhnliche Fahrhandlung gewesen wäre. Weiter hat der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar auf Nachfrage der Klägerin dargelegt, dass das Beklagtenfahrzeug zum Erreichen der Parkstellung am rechten Fahrbahnrand ungefähr auf der vorhergehenden Kollisionshöhe, etwa 14 m zurückgesetzt haben müsse, wobei das Fahrzeug einscherend mit der rechten Seite auf den Fahrzeugseite auf den Bürgersteig auffahren würde. Dies sei aus unfallanalytischer Sicht in der Beklagten-Version plausibel darstellbar, aber nicht beweisbar. Auf Nachfrage der Beklagten zum dokumentierten Splitterfeld hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass basierend auf den Schäden an den Fahrzeugen, ein Loslösen der Splitter von der linken Heckfläche des Transporters Renault an der dortigen Halterung und dem Belüftungsrahmen zwanglos einzubinden ist und sich dieser auf Bild 1 (vgl. S. 5 des Ergänzungsgutachtens vom 05.10.2015 = Bl. 194 d.A.) veranschaulichte Schadensbereich in einer Position innenliegend hinter der linken Heckstoßfängerverkleidung befindet. Beim Herabfallen dieser Splitter fallen diese nicht direkt auf die Fahrbahnoberfläche, sondern werden durch die Innenseite der nach unten einziehenden Heckstoßfängerflanke abgelenkt; ebenso ist ein Loslösen zeitlich später nach der Kollision möglich, aber nicht beweisbar, wenn das Fahrzeug z.B. Nick- oder Wankbewegungen in der Auslauf- oder Rangierphase durchführt und letztlich können auch nachfolgende Fahrzeuge die Splitter in die Position durch Überfahren, wie von der Zeugin K. bekundet, verlagern. Insoweit können die Splitter in der Klägerversion in einer Grenzbetrachtung z.B. zeitlich verzögert nach der Kollision aus dem innenliegenden Heckflankenbereich herabgefallen und in Bezug zur Fahrzeuglängsachse seitlich rechts abgeworfen worden sein. Eine Verlagerung des Kollisionsablaufs in der Klägerversion um 1 m nach links aus Sicht der Klägerin ist plausibel darstellbar, aber nicht beweisbar, wobei das Beklagtenfahrzeug dann den Einbiegeradius vergleichsweise weit ausgefahren hätte, während das Klägerfahrzeug mit der linken Fahrzeug geringfügig in den Gegenfahrstreifen hineinragen würde. Schließlich hat der Sachverständige im zweiten Ergänzungsgutachten vom 03.02.2016 auf gerichtliche Nachfrage gemäß Beweisbeschluss vom 07.12.2015 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass unter Einbindung üblicher Fahrhandlungen eine zeitlich nur kurz dauernde Blickabwendung in den Fahrzeuginnenraum nicht geeignet ist, eine starke Abweichung von der ursprünglichen Fahrlinie zu bewirken und vorliegend bezogen auf das Ablegen der Kit-Kat-Verpackung nicht auszuschließen, aber auch nicht zu beweisen ist, dass die Blickabwendung – mit eventuellen Senken und Drehen des Kopfes – und das Ablegen des Verpackungspapiers das Gleichgewichts- und Orientierungsvermögen der Klägerin kurzzeitig beeinflussen. Insoweit sind leichte, kurzzeitige Muskelbewegungen aufgrund Veränderung der Körperhaltung, dem natürlichen Tremor der Körperpartien und als leichte Lenkeingriffe zur Kursstabilisierung nicht auszuschließen, die allerdings keine bewussten – starken – Lenkeingriffe, sondern höchstens kurzzeitige leichte Schlenkerbewegungen seien. Bei einer zuvor geradeaus gerichteten Fahrbewegung ist für den Sachverständigen in Grenzbetrachtungen daher ein Seitenversatz von etwa 1,0 m aufgrund einer kurzzeitigen Blickabwendung als Obergrenze denkbar, wobei mit Blickzuwendung zurück auf die Straße zeitnah eine Korrektur der Fahrlinie zu erwarten wäre. Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, dass eine Kollisionsstellung einzugrenzen ist, in der das Beklagtenfahrzeug sich noch in Schrägstellung im Verlauf des Abbiegevorgangs befindet und ein weitgehend parallel zum späteren Fahrverlauf eingenommene Fahrausrichtung mit fortgeschrittenem Einfahren in den östlich führenden Fahrstreifen auszuschließen ist, da dieses ein starkes Einscheren des Klägerfahrzeugs nach links bedingen würde, welches aus analytischer Sicht nicht alleinig über eine Blickabwendung einzubinden ist. Letztendlich ist für den Sachverständigen nicht weiter auszuarbeiten gewesen, ob die Kollision im Fahrstreifen der Klägerin (vgl. seine Unfallskizze vom 23.06.2015 Version Klägerpartei = Bl. 165 d.A.) oder in einer Fahrlage des Klägerfahrzeugs etwa 1,0 m nach links in den Gegenfahrstreifen hineinragend als Folge entzogener Aufmerksamkeit und nicht koordinierten Lenkverhaltens erfolgte (vgl. seine Unfallskizze vom 01.10.2015 = Bl. 199 d.A.).

Aufgrund der vorstehenden Feststellungen des Sachverständigen ist nicht erwiesen, dass die Klägerin ein Mitverschulden am Unfall trifft, selbst wenn man berücksichtigt, dass sie bei ihrer Anhörung selbst eingeräumt hat, ein Kit-Kat gegessen und vor dem Unfall kurz dem Unfall den Blick nach unten gerichtet zu haben, um das Papier des Kit-Kat-Riegels in die Mittelkonsole zu legen.

Dafür reichen auch die Bekundungen der Zeugin K. nicht aus. Diese hat bekundet, ihr Mann sei, als es frei war, losgefahren und plötzlich sei das andere Auto gekommen, die Fahrerin habe nicht auf die Straße geguckt und sei immer mehr in ihre Richtung gekommen; sie habe schon das Gefühl gehabt, das es jetzt knalle und dann knallte es auch schon; ihr Mann sei ziemlich zügig gefahren; er sei vielleicht 5 – 10 m gefahren und habe sich schon gerade auf seiner Fahrspur befunden, bevor es knallte. Auf Vorhalt des Fotos auf Seite 3 oben des polizeilichen Bildberichts (Bl. 13 d. BA) bejahte sie, dass das Foto ihr Fahrzeug zeige und meinte die Perspektive des Fotos sei falsch, weil es so aussähe, als sei ihr Mann nicht viel gefahren. Ein Zurücksetzen des Fahrzeugs nach dem Unfall, wie vom Beklagten zu 1.) bei seiner Anhörung angegeben, vermochte sie jedoch nicht zu bestätigen, wobei ein Zurücksetzen des Transporters um 14 m nach den Feststellungen des Sachverständigen zwar plausibel darstellbar, aber nicht zu beweisen ist. Da eine Strecke von 10 bis 15 m nach dem Anfahren den räumlichen und zeitlichen mit dem Einfahren- bzw. Ausfahren wahrt (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 10 StVO Rn. 11 m.w.N.), spricht auch die von der Zeugin angegebene Fahrstrecke von vielleicht 5 – 10 m, die bezeichnenderweise unter den Angaben des Beklagten zu 1.) selbst liegen, neben dem Foto auf Seite 3 oben des polizeilichen Bildberichts (Bl. 13 BA) für den Anscheinsbeweis aus § 10 StVO und widerlegt diesen nicht. Soweit die Zeugin K. bekundete, es habe geknallt, als sich ihr Mann schon gerade auf seiner Fahrspur befunden habe, bezweifelt das Gericht die Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugin, die insoweit Rückschlüsse aus dem auf der Straße liegenden Splitterfeld gezogen haben mag, obwohl dies nach den vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich ist und sie selbst hierzu bekundete, dass auch andere Autos über die Teile gefahren sind, wie vom Sachverständigen zutreffend zu Grunde gelegt wurde.

Die Angaben des Beklagten zu 1.) reichen erst Recht nicht zur Widerlegung des Anscheinsbeweises aus § 10 StVO aus, da sie keinen Zeugenbeweis darstellen. Ebenso wenig vermag allein der zunächst falsche Vortrag der Klägerin zur Nutzungsausfallentschädigung die Glaubwürdigkeit der ganzen Klage zu erschüttern, weil die Klägerseite dies nachvollziehbar mit einem Kommunikationsproblem zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten erklärt hat.

Nach alledem ist es den Beklagten vorliegend nicht gelungen, den Beweis des ersten Anscheins zu widerlegen, so dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Verkehrsunfall auf ein alleiniges schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1.) zurückzuführen ist, weil dieser gegen § 10 StVO verstoßen hat.

Ist somit ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß der Klägerin nicht erwiesen und damit im Rahmen der Haftungsabwägung lediglich die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zu berücksichtigen, so führt diese Abwägung, selbst wenn man den Unfall für die Klägerin nicht als unvermeidbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG ansieht, da auch dieses nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht beweisbar ist, zum Entfallen der Haftung auf Klägerseite, weil die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs hinter dem allein feststehenden Verschuldens des Beklagten zu 1.) gänzlich zurücktritt.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Bei einer Alleinhaftung der Beklagten ergibt sich folgende Schadensersatzberechnung:

Wiederbeschaffungsaufwand unstreitig 2.150,00 €

allgemeine Auslagenpauschale unstreitig 25,00 €

Restbenzin im Tank 35 l unstreitig 52,50 €

Gutachterkosten unstreitig 560,87 €

Pauschale für An- und Abmeldung, Nummernschilder pp. 75,00 €

Nutzungsausfall (3 Tage à 23,00 €) 69,00 €

Gesamtschaden 2.932,37 €.

Da die Klägerin mit Vorlage des Ersatzbeschaffungsbelegs (Anlage 6 = Bl. 52 d.A.) nachgewiesen hat, ein Ersatzfahrzeug angeschafft zu haben, liegen die Voraussetzungen einer Pauschale für An- und Abmeldekosten, Nummernschilder pp., die das Gericht nach § 287 ZPO auf 75,00 € schätzt (vgl. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2006 – I-1 U 137/05, 1 U 137/05 -, Rn. 17, juris)

Nutzungsentschädigung kann die Klägerin entgegen ihrer Berechnung in der Klageschrift wegen der vom 16.11.2013 bis einschließlich 23.11.2013 erfolgten Anmietung eines Mietwagen, der über den ADAC-Schutzbrief abgerechnet wurde, nur für 3 Tage, nämlich vom 13.11.2013 bis zum 15.11.2013 geltend machen. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben, da die Klägerin durch den vorgenannten Ersatzbeschaffungsbeleg nachgewiesen hat, ein Ersatzfahrzeug zeitnah zum Unfall angeschafft zu haben, so dass von einer Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen auszugehen ist. Gegenteiliges haben die Beklagten weder konkret dargetan noch bewiesen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2005 – 1 U 210/14). Dass die Klägerin nicht auch für diesen Zeitraum einen Mietwagen angemietet hat, spricht nicht zwingend gegen ihren Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit, denn der Geschädigte hat durch die Anmietung einer Ersatzsache nur den Nutzungsausfall ausgeglichen und die Nutzungsausfallentschädigung ist eine Entschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs, wenn keine Ersatzsache angemietet wurde.

Zinsen auf den zugesprochenen Betrag schulden die Beklagten aus Verzug nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB seit dem 14.12.2013 auf Grund des vorgerichtlichen klägerischen Schreibens vom 23.11.2013.

Aus dem Schutzzweck der Norm (§ 7 Abs. 1 StVG) schulden die Beklagten des Weiteren die Zahlung der klägerseitig begehrten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren bezogen auf den zugesprochenen Betrag wie folgt:

1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach Streitwert 2.932,37 € 261,30 €

zzgl. Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Zwischensumme: 281,30 €

zzgl. 19% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 53,53 €

Summe: 334,75 €.

Dieser Betrag ist ebenfalls aus Verzug zu verzinsen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Soweit die Klage abgewiesen wurde, handelt es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Streitwert: 3.069,87 €.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos