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Verkehrsunfall – Mithaftung auf Grund der Betriebsgefahr eines Treckergespanns

LG Stade – Az.: 5 O 430/09 – Urteil vom 02.02.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11.05.2008 auf der Kreisstraße 40 in Buxtehude geltend.

Verkehrsunfall - Mithaftung auf Grund der Betriebsgefahr eines Treckergespanns
(Symbolfoto: Von Fotokostic/Shutterstock.com)

Der Kläger befuhr die Kreisstraße aus R. kommend in Richtung Buxtehude. Vor ihm fuhr im zügigen Schritttempo die Zugmaschine des Beklagten zu 2) mit einem Anhänger. Fahrer war der Beklagte zu 1). Der Trecker mit Anhänger war im Rahmen einer Brauchtumsveranstaltung unterwegs. Auf dem Anhänger, der mit Zweigen geschmückt war befanden sich sechs Personen.

Der Kläger trägt vor, dass er zunächst mit seinem PKW hinter dem Gespann hergefahren sei. Als dann einer der Mitfahrer von dem Anhänger aus auf die Straße urinierte, habe er sich veranlasst gefühlt das Fahrzeug zu überholen, da seinen Beifahrerinnen, seiner Ehefrau und seiner Nichte, dieser Anblick nicht zumutbar gewesen sei. Auf das Hupen des Klägers sei dann der Beklagte zu 1) mit seinem Gespann weit nach rechts gefahren. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass ihm der Beklagte zu 1) zum Überholen Platz machen wolle und sei an dem Gespann vorbei gefahren. Als er in Höhe der Zugmaschine gewesen sei, sei diese plötzlich von rechts in die Straßenmitte gefahren und mit dem PKW des Klägers, der auf dem linken Straßenteil gefahren sei, kollidiert. Der Kläger meint, dass der Beklagte zu 1) die alleinige Schuld an der Kollision trage. Dieser habe infolge der auf dem Gespann herrschenden lauten Musik seine Umgebung nicht ausreichend wahrnehmen können. Außerdem sei er von der rechten Straßenseite nach links gewechselt ohne die doppelte Rückschau gehalten zu haben.

Wegen des geltend gemachten Schadens wird auf die Klagschrift Seite 5, Blatt 5 der Akte unter Ziffer III. Bezug genommen. Der Kläger meint weiter, dass ihm die Beklagten auch seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hätten. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Klagschrift Seite 5 und 6, Blatt 5 und 6 der Akte.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.567,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 747,80 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe  von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, dass das Gespann mit ca. 25 km/h gefahren sei. Es habe eine Breite von 2,20 m gehabt und deshalb sei auch ein Überholen des Gespanns auf der schmalen Straße mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand nicht möglich gewesen. Der Unfall habe im Übrigen nach dem Ortsausgangsschild in einer Linkskurve im Bereich eines Überholverbots und eines Warnzeichens wegen einer kurvigen Streckenführung und Straßenschäden stattgefunden. Die Straße sei nicht breit genug zum Überholen gewesen. Sie sei auch in einem so schlechten Zustand, dass sich ein Überholen verboten habe. Im Übrigen sei aufgrund dieses Zustands der Straße das Gespann mit einer ständigen Wank- und Seitwärtsbewegung gefahren, was bei dem Zustand der Straße und der Bereifung des Gespanns normal sei. Es treffe auch nicht zu, dass der Beklagte zu 1) aufgrund eines Hupens nach rechts gefahren sei, um dem Kläger ein Überholen zu ermöglichen. Dies sei bei den gegebenen Straßenverhältnissen auch gar nicht möglich gewesen. Die Höhe des Schadens wird bestritten. Es wird insoweit Bezug genommen auf das Vorbringen in der Klagerwiderungsschrift, Blatt 33 der Akte.

Der Kläger bestreitet, dass der Unfall sich noch in der Linkskurve ereignet habe. Vielmehr sei er auf gerader Strecke und nicht im Überholverbot erfolgt. Das Überholverbot sei im Zeitpunkt der Kollision bereits 100 m aufgehoben gewesen. Er habe vielmehr nach Aufhebung des Überholverbots begonnen zu überholen.

Der Beklagte trägt insoweit unter Bezug auf die polizeiliche Unfallaufnahme vor, dass sich der Unfall bei Kilometer 3,1 ereignet habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze und Anlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß prozessleitend geladener Verfügung vom 10.08.2010, Blatt 50 der Akte sowie durch Beschluss vom 24.11.2010, Blatt 54 ff. sowie die Sitzungsniederschrift vom 05.01.2011, Blatt 75 ff. der Akte. Die Akte 2510 Js 13364/08 der Staatsanwaltschaft Stade war beigezogen. Hieraus wurde das dortige Blatt 2 der Akte fotokopiert und in der Sitzung vom 05.01.2011 den Parteien zur Kenntnis gebracht.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz aus seinem Verkehrsunfall vom 11.05.2008 auf der Kreisstraße 40 zwischen Rübke und Buxtehude zu.

Der Kläger hat den Beweis für seine Behauptung, das der Beklagte zu 1) als Führer des Gespanns, dessen Halter der Beklagte zu 2) und dessen Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 3) war, allein verschuldet hat, nicht führen können.

Vielmehr steht zur Überzeugung aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger im Überholverbot begonnen hat das vom Beklagten zu 1) geführte Gespann zu überholen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, nämlich einer relativ schmalen Straße und einer Straße, die im Bezug auf ihren Belag sehr uneben war, hätte sich ein Überholmanöver des Klägers verboten. Dies auch insbesondere deshalb, weil die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass der Beklagte zu 1) auf das Hupen des Klägers nach rechts gefahren sei, um diesem das Überholen zu ermöglichen.

Es steht vielmehr aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVO das Überholmanöver durchgeführt hat und deshalb die Alleinschuld an dem Verkehrsunfall trägt.

Zwar hat die Zeugin A. bekundet, dass der Trecker nach rechts gefahren sei, nachdem der Kläger gehupt habe. Sie hat weiter bekundet, dass der Überholvorgang nicht im Überholverbot erfolgt sei. Außerdem sei der Trecker, als sie ihn gerade überholt hätten, wieder nach links gekommen. Sie hat weiter bestätigt, dass von dem Trecker aus ein auf dem Gespann befindlicher Mann seine Hose heruntergelassen und runter „gepisst“ habe. Auch die Zeugin N. hat ausgesagt, dass ein Mann die Hose heruntergelassen und habe urinieren wollen. Als ihr Onkel, der Kläger, dann gehupt habe, sei der Trecker nach rechts gefahren und ihr Onkel habe begonnen zu überholen. Weiter hat sie bekundet, dass der Trecker während dieses Überholvorgangs dann plötzlich wieder nach links gefahren und es dann zu dem Zusammenstoß gekommen sei. Diese Zeugin hat bestätigt, dass der Überholvorgang nicht mehr in dem Überholverbot stattgefunden habe. Den Angaben dieser beiden vom Kläger benannten Zeugen, nämlich seiner Ehefrau und seine Nichte, stehen die Aussagen der Zeugen B., P. und R. entgegen. Zwar konnte der Zeuge B. zum eigentlichen Verkehrsunfall und der Fahrweise der Parteien vor Ansetzen des Überholvorgangs des Klägers keine Bekundung machen, da er hierauf nicht geachtet hat. Außerdem hat der Zeuge auch, wie die Übrigen eingeräumt, dass er erheblich alkoholisiert war. Der Zeuge B. konnte aber noch bekunden, dass nach seiner Meinung der PKW mit dem Überholmanöver begonnen hatte, etwa in Höhe der links an der Straße liegenden Einfahrt zu dem Hof, wie er auf Blatt 37 der Akte zu erkennen ist. Später als es dann zum Streit der Parteien gekommen sei, habe er die Strecke noch einmal abgefahren mit seinem Bruder und habe dann festgestellt, dass sich dort ein Überholverbotsschild befinde. Zwar war sich der Zeuge nicht ganz sicher, ob dann im Bereich des Überholvorgangs bereits dieses Überholverbot aufgehoben worden sei. Sicher war sich der Zeuge aber, kein Hupen gehört zu haben. Der Zeuge bestritt, ebenso wie der weitere Zeuge P., dass von dem Anhänger versucht worden sei, herunter zu urinieren. Zu dem Überholverbot an der Unfallstelle konnte der Zeuge P. keine klaren Angaben machen. Der Zeuge R., der ebenfalls alkoholisiert auf dem Anhänger gesessen hat, hat ebenfalls von den Vorgängen vor dem Unfall nichts mitbekommen. Er war aber wie der Zeuge P. der Meinung, dass man auf dieser Straße nicht überholen könne. Diese sei sehr uneben, so dass ein Trecker von alleine etwas nach links und rechts gerate. Außerdem habe an der Stelle Überholverbot geherrscht. Auch dieser Zeuge hat bekundet, dass es zur Kollision nach der auf dem Bild Blatt 37 zu sehende Einfahrt des Bauernhofs gekommen sei. Im Übrigen habe Herr B. vor Ort zu ihm gesagt, dass er die Strecke häufiger fahre und dass dort, wo der Unfall sich ereignet habe ein Überholverbot herrsche. Sie seien deshalb in die Richtung gegangen aus der sie gekommen seien und dort habe ein Überholverbotsschild gestanden.

Diese Angaben stehen denen der Zeugen des Klägers jedenfalls im Hinblick auf die Frage, ob ein Überholverbot an der Überholstrecke geherrscht habe, gegenüber. Das Gericht ist aber aufgrund des Vermerkes der Polizei aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren 2510 Js 13364/08, nämlich des Vermerks des Polizeioberkommissars W. davon überzeugt, dass, wie die Zeugen P., B. und R. bekundet haben, im Bereich des Überholens ein Überholverbot, angezeigt durch Verkehrszeichen 276 bestand. Das Gericht verkennt hierbei natürlich nicht, dass die Zeugen B., P. und R. im Lager der Beklagten stehen. Der Zeuge B. ist der Sohn des Beklagten zu 2) und die Zeugen sind mit dem Beklagten zu 1) befreundet. Gleichwohl hält das Gericht die Angaben dieser Zeugen für glaubhaft. Dagegen vermögen die Angaben der Zeuginnen, insbesondere der Zeugin A.i, das Gericht nicht zu überzeugen. Diese hat nämlich bekundet, dass ihr Mann gehupt habe und der Trecker dann nach rechts gefahren sei, weshalb dieser begonnen habe zu überholen. Gleichwohl hat sie aber auch ausgesagt, dass auf dem Trecker das Hupen nicht gehört worden sei, dass ihr Ehemann während des Überholvorgangs mehrfach vorgenommen habe. Dies widerspricht sich aber. Wenn schon der Fahrer eines Gespanns das Hupen nicht hört, während man ihn überholt, wohl infolge der lauten Musik, die die Zeugen B., P. und R. bestätigt haben, so kann er auch ein Hupen, das hinter seinem Gespann erfolgt, nicht gehört haben. Damit kann aber das erste Hupen des Klägers in keinem Fall den Beklagten zu 1) veranlasst haben nach rechts zu fahren, um ihm den Weg für einen Überholvorgang frei zu machen. Vielmehr ist aufgrund der Bekundungen der Zeugen B., R. und P. davon auszugehen, dass aufgrund der Unebenheit der Straße und der Tatsache, dass Trecker große Reifen haben, sodass sie auf unebenen Straßen hin und her wanken, wie gerichtsbekannt ist, es ein reiner Zufall war, dass der Trecker vor dem Beginn des Überholvorgangs durch den Kläger etwas auf der Straße nach rechts geraten ist. Insgesamt ist aber die Straße, wie auch aus den Lichtbildern Anlage B 1, Blatt 34 bis 37 der Akte zu entnehmen ist, nicht geeignet einen Trecker mit Anhänger zu überholen, so dass schon unabhängig davon, ob ein Überholverbot bestand oder nicht wegen der unklaren Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO) sich ein Überholen verboten hat. Gerechtfertigt wurde dieser Überholvorgang auch nicht durch die Behauptung des Klägers, dass ein junger Mann von dem Anhänger habe herunterurinieren wollen und dieser Anblick seinen Beifahrerinnen nicht zumutbar war. Zwar haben diese die Absicht von dem Anhänger herunterzuurinieren bestätigt, dagegen haben die übrigen drei Zeugen diese Bekundung nicht bestätigt. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die drei Zeugen P., R. und B. erheblich betrunken waren. Aufgrund ihres späteren Verhaltens nach dem Unfall ist aber davon auszugehen, dass zumindest der Zeuge R. und wohl auch der Zeuge B. noch so klar waren, dass Letzterer das Überholverbot erinnerte und weiter die Zeugen B. und R. zurückgegangen sind, um sich das Schild anzuschauen. Damit ist auch ihre Aussage, dass niemand von ihnen versucht habe von dem Anhänger herunterzuurinieren, glaubhaft. Dagegen erscheinen die Angaben der Zeugin A. in sich widersprüchlich. Diese bekundet einmal, dass der Trecker auf das erste Hupen ihres Ehemanns nach rechts gefahren sei. Sie führt aber auch aus, dass offensichtlich der Trecker das Hupen nicht gehört hat. Dies war aufgrund der lauten Musik, die die Zeugen B., P. und R. bestätigen, und des vom Trecker selbst ausgehenden lauten Fahrgeräusches auch plausibel und hätte sich auch dem Kläger aufdrängen können und müssen.

Allein aufgrund der Tatsache, dass ein Trecker auf ein Hupen etwas nach rechts fährt, kann man nicht davon ausgehen, dass dieser das Hupen gehört hat. Denn die Straße war, wie Zeugen übereinstimmt ausgesagt haben und wie es auch aus dem Bild, Blatt 37 der Akte hervorgeht, in einem schlechten und unebenen Zustand. Der Teerbelag war teilweise abgefahren, so dass sich das darunter befindliche Granitpflaster zeigte. Dies bestätigt die von den Zeugen R. und B. bekundete Unebenheit der Straße und deren Ungeeignetheit an dieser Stelle ein Treckergespann zu überholen. Insbesondere aufgrund der Bekundung des Zeugen R. und des Vermerkes aus der Ermittlungsakte ist das Gericht aber auch davon überzeugt, dass an der Überholstelle noch das Überholverbot bestanden hat, so dass der Beklagte auch wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO den Unfall schuldhaft verursacht hat.

Eine Mithaftung wegen der von dem Treckergespann ausgehenden Betriebsgefahr ist nicht anzunehmen, da durch den Überholvorgang die Betriebsgefahr des PKW des Klägers jedenfalls der des Treckers mit Anhänger gleichzusetzen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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