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Verkehrsunfall – Mithaftung bei Überholen bei unklarer Verkehrslage

LG Lübeck -Az.: 14 S 13/22 – Urteil vom 06.10.2022

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 23.12.2021, Az. 48 C 195/21, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.425,18 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall.

Am 8. August 2020 gegen 11:40 Uhr befuhr das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug VW Passat mit dem Kennzeichen … die Bahnhofstraße in Trittau in Fahrtrichtung Grönwohld. Unmittelbar hinter diesem Fahrzeug fuhr der von der Klägerin gehaltene Linienbus Typ Lion’s City mit dem amtlichen Kennzeichen …. Ab der Haltestelle G… Straße bremste das voranfahrende Fahrzeug auf einer Strecke von 800 m immer wieder kurzzeitig ab. Auf der Höhe der Bahnhofstraße 20 hielt es sodann mit einem Abstand von ca. 10 m hinter einem am rechten Fahrzeugrand parkenden LKW und bog sodann links ab auf die Zufahrt zu einem Zoogeschäft. Dabei kam es aus im Einzelnen streitigen Gründen zu einem Zusammenstoß mit dem Bus, der mittlerweile zu einem Überholvorgang angesetzt hatte. Hierbei wurde der Linienbus im rechten Frontbereich und der Pkw am hinteren linken Seitenteil beschädigt. Die Klägerin machte erstinstanzlich einen Schaden von 2.325,80 EUR geltend. Zudem entstanden Sachverständigenkosten in Höhe von 524,55 EUR.

Die Klägerin behauptet, das voranfahrende Fahrzeug der Beklagten habe bei Erreichen des parkenden LKW den rechten Blinker gesetzt. Der klägerische Bus habe sich dem derart bereits seit einiger Zeit stehenden Fahrzeug genähert und zunächst hinter diesem wegen entgegenkommenden Verkehrs mit gesetztem linken Blinker gehalten. Als ein entgegenkommendes Fahrzeug dem Bus per Zeichen den Vorrang ließ, sei der Fahrer angefahren und haben den Bus auf die linke Spur gezogen, um das weiterhin stehende Fahrzeug der Beklagten zu überholen. Als sich der Busfahrer etwa in der Höhe des hinteren Stoßfängers des Beklagtenfahrzeuges befunden habe, sei die Fahrerin des stehenden Pkw unvermittelt ebenfalls angefahren, um links in eine Grundstückseinfahrt einzubiegen. In der Folge sei es zu dem Zusammenstoß gekommen.

Die Beklagte behauptet, ihr Fahrzeug sei mit links gesetztem Blinker an den parkenden LKW herangerollt. Sie habe sodann zunächst den entgegenkommenden Verkehr passieren lassen. Als das letzte entgegenkommende Fahrzeug passiert habe, habe sich die Fahrerin nach hinten umgesehen und den Abbiegevorgang nach links eingeleitet. Sie habe sich bereits auf der Einfahrt befunden, als der Bus hinter ihr den Versuch unternommen haben, den parkenden LKW zu überholen, wobei er das Fahrzeug der Beklagten übersehen und mit der vorderen rechten Ecke des Buses beschädigt habe.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 23. Dezember 2021.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen … und … sowie des Zeugen …. Es hat sodann entschieden, dass sich die Beklagte zu 50 % an dem entstandenen Schaden der Klägerin zu beteiligen hat. Zur Begründung hat das Amtsgericht angeführt, dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges gegen ihre Pflichten aus § 9 Abs. 5 StVO beim Linksabbiegen verstoßen habe. Hierfür spreche jedenfalls der Beweis des ersten Anscheins. Allerdings habe auch der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges seine Pflichten aus § 5 StVO verletzt. Insbesondere sei gem. § 5 Abs. 3 StVO ein Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig. Eine derartige unklare Verkehrslage sei hier gegeben gewesen, da die Vernehmung der Zeugin … ergeben hatte, dass das Beklagtenfahrzeug mittig auf der rechten Fahrspur stand, so dass der Fahrer des klägerischen Buses jedenfalls mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, dass der Pkw der Beklagten zum Überholen des LKW ansetzen würde.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die von ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Die Berufungsklägerin beantragt, die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Ahrensburg vom 23.12.2021 (Az. 48 C 195/21) zu verurteilen,

1. an die Klägerin 2.325,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2020 zu zahlen.

2. Die Klägerin von den Kosten des Sachverständigen … gemäß Rechnung vom 14.08.2020 (Rechnungsnummer …) über 524,55 EUR netto freizuhalten.

3. Die Klägerin von den vorgerichtlichen Kosten des Unterzeichners über 293,30 EUR netto freizuhalten.

Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Der in zulässiger Weise eingelegten Berufung ist in der Sache der Erfolg versagt.

1. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin einen höheren Betrag als die zuerkannten 1.162,90 EUR zzgl. Zinsen und zzgl. Sachverständigenkosten in Höhe von 262,28 EUR zzgl. Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 EUR für sich beansprucht. Aufgrund der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG erforderlichen Abwägung der Verursachungsanteile an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall kann die Klägerin von der Beklagten jedenfalls nicht mehr als zu bereits vom Amtsgericht zuerkannten 50 % des geltend gemachten Schadens verlangen.

a. Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt die Verpflichtung zum Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Haftungsanteile nach § 17 Abs. 1 StVG sind nur unstreitige, zugestandene und erwiesene Tatsachen zu berücksichtigen; Vermutungen haben außer Betracht zu bleiben. Heranzuziehen sind die beiderseitigen objektiven Unfallursachen, das Verschulden der Fahrer sowie die Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge.

b. Im konkreten Fall liegt auch ein erheblicher Verursachungsbeitrag auf Seite der Klägerin vor. Diese muss sich einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 StVO zurechnen lassen. Gemäß § 5 Abs. 3 StVO ist das Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig. Hier muss sich der Führer des klägerischen Linienbusses jedoch vorwerfen lassen, dass er bei einer derartigen unklaren Verkehrslage überholt hat. Eine unklare Verkehrslage im Sinne dieser Vorschrift liegt dabei generell dann vor, wenn nach allen Umständen des Einzelfalles mit einem ungefährdeten Überholen nicht gerechnet werden darf. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden (vgl. etwa KG Berlin, Urteil vom 1. Februar 1999 – 12 U 8772/97 –, Juris). Eine derartige Situation lag auch nach neuerlicher Überprüfung im Anschluss an die mündliche Verhandlung hier auch zur Überzeugung der Berufungskammer vor.

(1) Entgegen der amtsgerichtlichen Ausführungen kann sich die hierzu beweisbelastete Beklagtenseite insoweit allerdings nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen. Eine hierfür erforderliche typische Situation, die nach allgemeiner Lebenserfahrung den Rückschluss zulässt, dass der Fahrer des Linienbusses trotz einer im obigen Sinne unklaren Verkehrslage zum Überholen angesetzt hat, bestand nicht. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand des Zusammenstoßes allein nichts verlässliches auf die Verkehrssituation bei Beginn des Überholmanövers schließen.

(2) Jedoch konnten die Beklagten den Direktbeweis führen, dass bei Beginn des Überholmanövers eine unklare Verkehrslage im obigen Sinne vorlag.

Eine solche liegt zur Überzeugung des Gerichts nämlich auch dann vor, wenn das voranfahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit vor dem Überholvorgang erkennbar deutlich verlangsamt hat und dies in Verbindung mit der sonstigen Verkehrssituation und –örtlichkeit geeignet war, Zweifel über die beabsichtigte Fahrtweise aufkommen zu lassen (OLG Schleswig, Urteil vom 21. April 1993 – 9 U 18/92, NZV 1994, 30).

Dies war hier zur Überzeugung der Berufungskammer der Fall, denn unstreitig hat die Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges vor dem unfallverursachenden Überholvorgang ihre Geschwindigkeit verringert und ist sogar zum Stehen gekommen. Dies war auch in Verbindung mit der weiteren Verkehrssituation geeignet, erhebliche Zweifel über die von ihr beabsichtigte weitere Fahrtweise aufkommen zu lassen. Aus der konkreten Verkehrssituation heraus musste für nachfolgende Fahrzeuge jedenfalls in erheblichem Maße unklar sein, wie sich der hinter dem parkenden LKW zum Stehen gekommene Pkw nun in der Folge verhalten würde. Es bestand insoweit sowohl die Möglichkeit, dass der Pkw – wie von der Zeugin … gemutmaßt – hinter dem LKW für längere Zeit halten würde, als auch die Möglichkeit, dass der Pkw, nachdem der unstreitig vorhandene Gegenverkehr vorbeigefahren sein würde, nun seinerseits linksseitig an dem ein Fahrthindernis bildenden, parkenden LKW vorbeifahren würde. Letztere Möglichkeit war sogar in besonderem Maße naheliegend, da die Zeugin … insoweit überzeugend und glaubhaft schilderte, dass die Fahrerin des Pkw eher mittig hinter dem LKW hielt, sich also gerade nicht im Sinne eines Parkens oder Haltens rechts entlang des Bordsteins einordnete.

Sichere Indizien, die insbesondere die Möglichkeit eines linksseitigen Ausscherens des Pkw nach Passieren des Gegenverkehrs objektiv ausschließen würden, lagen jedenfalls nach dem vom Gericht zu Grunde zu legenden Sachverhalt nicht vor. Insbesondere kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die Fahrerin des Pkw klare Lichtzeichen – und zwar weder nach links oder nach rechts – gab, da, wie vom Amtsgericht überzeugend dargelegt, die Zeugenaussagen insoweit unergiebig (Zeugin …) oder widersprüchlich (Zeugin … bzw. Zeuge …) waren und keine Anhaltspunkte festgestellt werden konnten, die dafürsprechen könnten, der Schilderung einer der Zeugen bzw. Zeuginnen den Vorzug zu geben. Desgleichen kann auch der Abstand des haltenden Pkws zu dem parkenden LKW nicht als Anhaltspunkt herangezogen werden, der gegen die Möglichkeit eines anstehenden Überholvorgangs sprechen könnte. Zwar hat die Zeugin … insoweit erklärt, der Pkw sei zu dicht an dem LKW herangefahren um diesen in der Folge noch überholen zu können. Dies steht jedoch wiederum in klaren Widerspruch zu der Aussage des Fahrers des Linienbusses, der angab. Der Pkw habe in einem Abstand von ca. 8 – 10 Metern hinter dem LKW gehalten.

(3) Das Gericht sieht sich mit dieser Würdigung des Sachverhaltes auch nicht in Widerspruch zu der von Klägerseite im Anschluss an die mündliche Verhandlung noch umfangreich vorgetragene Rechtsprechung. Im Einzelnen:

(a) Die Mehrheit der in dem vorgelegten Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 31. Januar 2013 – 17 C 196/12 – zitierten Entscheidungen sind für den hier vorliegenden Fall unergiebig. In einer Reihe der dort behandelten Fällen liegen jeweils Verkehrssituationen vor, in denen das voranfahrende Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund auf freier Strecke seine Geschwindigkeit herabsetzte. Mit überzeugender Begründung entscheiden dort die Gerichte, dass die Herabsetzung der Geschwindigkeit allein noch keine unklare Verkehrssituation im obigen Sinne begründe (vgl. insb. KG Berlin, Urteil vom 1. Februar 1999 – 12 U 8772/97 –, Juris; KG Berlin, Urteil vom 15. August 2005 – 12 U 41/05 –, Juris; KG Berlin, Beschluss vom 13. August 2009 – 12 U 223/08 –, Juris; wohl auch OLG Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2004 – 12 U 1439/02 –, Juris; LG Erfurt, Urteil vom 18. Juli 2007 – 2 S 361/06 –, juris). Dies steht nicht im Widerspruch zu den obigen Ausführungen, da sich in der hier zu entscheidenden Konstellation die Unklarheit der Verkehrssituation eben gerade nicht allein aus dem Stehenbleiben des Beklagten-Pkw ergab, sondern eben aus der Zusammenschau dieses Vorgangs mit der weiteren örtlichen Verkehrssituation (Stehenbleiben gerade vor einem die Weiterfahrt wegen des Gegenverkehrs störenden Hindernis – dem parkenden LKW) und dem konkreten Fahrverhalten der Zeugin (mittiges und damit eher für ein bei nächster Gelegenheit linksseitiges, das Hindernis umfahrendes Manöver sprechendes Fahrverhalten).

(b) Die weiteren klägerseits genannten Entscheidungen stützen im Übrigen die vorliegende Entscheidung. Bei allen Unterschieden in der jeweiligen Fallgestaltung ist ihnen gemein, dass die Gerichte das Vorliegen einer unklaren Verkehrslage nicht schematisch prüfen, sondern – wie hier – eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles vornehmen. So hat etwa das brandenburgische Oberlandesgericht festgehalten, dass bereits eine unsichere Fahrweise, die auf eine Parkplatzsuche hindeutet, in der Zusammenschau mit einer herabgesetzten Geschwindigkeit eine unklare Verkehrslage begründen kann (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Oktober 2006 – 12 U 71/06 –, Juris). Das Landgericht Mönchengladbach hat den Umstand, dass ein Fahrzeug nicht nur zunächst langsam fuhr, sondern sich dann auch noch mittig einordnete und dort – wie hier – sodann einige Zeit stand, als unklare Verkehrslage eingestuft (LG Mönchengladbach, Urteil vom 11. Dezember 2007 – 5 S 74/07 –, Juris). Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat eine Verkehrssituation als unklar eingestuft, in der – näherungsweise vergleichbar mit der hiesigen Situation – eine sehr langsame Kehrmaschine ein Hindernis bildete, hinter dem weitere Fahrzeuge (noch) nicht überholt hatten (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 7. Juli 2005 – 7 U 3/03 –, Juris).

c. In der Gesamtabwägung ist damit in der Zusammenschau mit dem rechtsfehlerfrei vom Amtsgericht festgestellten und auch von keiner Seite angegriffenen Verursachungsbeitrag der Beklagtenseite eine Mithaftung der Klägerin zu jedenfalls 50 % angemessen (so auch in vergleichbarer Situation Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 7. Juli 2005 – 7 U 3/03 –, Juris). Entsprechend kann diese mehr als die bereits vom Amtsgericht zuerkannten Beträge nicht verlangen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere besteht aus den dargelegten Gründen keine abweichende obergerichtliche Rechtsprechung.

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