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Verkehrsunfall – Mithaftung bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 201/18 – Urteil vom 28.05.2020

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.10.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 147/17, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 231,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.07.2016 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom …2015 in F… auf der … Straße in Höhe Hausnummer … in Höhe von 30 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 958,19 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 55 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 45 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom …2015 in F… auf der … Straße in Höhe der Hausnummer … geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei der nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der Schadensverursachungsbeiträge falle der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1. kaum ins Gewicht, während dem Kläger ein schwerer Verkehrsverstoß anzulasten sei, so dass eine Haftung der Beklagten zu verneinen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Verkehrsunfall - Mithaftung bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit
(Symbolfoto: Bilanol/Shutterstock.com)

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, wobei er nunmehr sich eine Mithaftung von 50 % anrechnen lässt. Er rügt, die Entscheidung des Landgerichts sei widersprüchlich. Die Beklagte zu 1. habe sowohl gegen die Garantiepflichten beim Abbiegen in ein Grundstück gemäß § 9 Abs. 5 StVO als auch gegen die Kardinalpflicht des Vorranges beim Linksabbiegen gemäß § 9 Abs. 2 StVO verstoßen. Diese groben Pflichtverletzungen habe das Landgericht zwar erkannt, jedoch nicht richtig beurteilt. Die Auffassung des Landgerichts, dass die Verletzung dieser Garantie- und Kardinalspflichten kaum ins Gewicht falle, sei nicht nachvollziehbar.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 05.10.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an ihn 595,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.07.2016 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.357,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2016 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom …2015 in Höhe von 50 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen;

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.184,05 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. …  vom 28.01.2020 (Bl. 236 ff. GA) verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist nur teilweise begründet.

Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus den §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1, 11 S. 2 StVG bzw. den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB jeweils i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zu.

1.

Unstreitig wurde der Kläger in Zusammenhang mit dem Betrieb des von der Beklagten zu 1. geführten und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeuges verletzt, so dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG gegeben ist.

Der Anspruch besteht jedoch nur unter Berücksichtigung einer den Kläger treffenden Mithaftung von 70 %. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf den Beschluss des Senats vom 26.03.2019 (Bl. 162 ff. GA) betreffend den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers Bezug genommen.

Der Senat bleibt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 03.06.2019 bei seiner Einschätzung, dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges nicht vollständig hinter dem Verkehrsverstoß des Klägers zurücktritt. Insbesondere ist der Bremsfehler des Klägers nicht als eigenständiger, weiterer Verkehrsverstoß im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen, da die grundlegende Ursache bereits durch die die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 86 % überschreitende überhöhte Geschwindigkeit des Klägers gesetzt worden ist und der Umstand, dass der Kläger nach Erkennen der Gefahrenlage in Folge der hohen Geschwindigkeit objektiv falsch reagiert hat, ihm nicht zusätzlich vorzuwerfen ist. Warum der Umstand, dass der Kläger ortskundig war, besonders zu berücksichtigen sein soll, erschließt sich ebenfalls nicht.

Die Abwägung, dass im Streitfall die Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Beklagten zu 1. nicht vollständig hinter dem überwiegenden Verschulden des Klägers zurücktritt, entspricht auch der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. BGH NJW 1984, 1962: Mithaftung des Linksabbiegers von 1/3 bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten um mindestens 100 %; OLG Hamm NZV 1994, 318: Mithaftung des Linksabbiegers von 1/4 bei Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten von 95 km/h statt erlaubter 50 km/h).

2.

Der Kläger hat somit Anspruch auf Ersatz von 30 % des der Höhe nach nicht bestrittenen Wiederbeschaffungsaufwands für das Motorrad von 750,00 € sowie einer Unkostenpauschale, die nach ständiger Rechtsprechung des Senates 20,00 € beträgt. Dies ergibt einen Betrag von 231,00 €. Hinsichtlich der geltend gemachten, von den Beklagten bestrittenen Zuzahlungen für die therapeutischen Behandlungen hat der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises im Senatsbeschluss vom 26.03.2019 weder entsprechende Belege vorgelegt, noch sein Beweisangebot präzisiert, so dass er insoweit beweisfällig geblieben ist.

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, welches der Senat mit 7.000,00 € bemisst.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (vgl. BGH VersR 1955, 615; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Auflage, Rn. 274 ff.). Dabei muss die Entschädigung zur Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (vgl. BGH VersR 1976, 968; OLG Hamm MDR 2003, 1249). Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (vgl. BGH NJW 1955, 1675; BGH NJW 1982, 985; BGH VersR 1992, 1410). Schließlich ist das Schmerzensgeld in Urteilen für vergleichbare Fälle zu orientieren (vgl. BGH VersR 1970, 134; Küppersbusch/Höher a. a. O. Rn. 281).

Unstreitig erlitt der Kläger durch den Unfall einen Fersenbeinbruch rechts, einen Sprungbeinbruch rechts, einen Bruch an der Basis des Mittelfußknochens rechts, einen Bruch des außenseitigen Keilbeines des rechten Fußes, eine Nagelkranzfraktur des rechten Großzehs und einen Bruch des Grundgliedes des rechten Kleinzehs. Der Kläger wurde unmittelbar nach dem Unfall in die Notaufnahme verbracht und sofort operativ stabilisiert. Er befand sich in der Zeit vom … bis … 2015 in stationärer Behandlung. Nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof…., gegen das keine der Parteien Einwendungen erhoben hat, steht zudem zur Überzeugung des Senates fest, dass beim Kläger Funktionseinschränkungen des rechten Beines, das eine massive Minderung des Muskelumfangs aufweist, eine Gangbildstörung, eine Fußdeformität und eine Fehlbelastung des Fußes beim Gehen, die Ursache von Schmerzen ist, verbleiben. Diese unfallbedingten Fehlstellungen und Funktionsstörungen führen nach der Einschätzung des Sachverständigen zu einem dauerhaften Grad der Behinderung (GdB) von 30. Es verbleibt eine Beinverkürzung um 2 cm mit Beckenschiefstand. Ferner steht nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten ebenfalls fest, dass der Kläger aufgrund der unfallbedingten Verletzungen nicht mehr in seinem erlernten Beruf als Bäcker tätig werden kann. Nicht bewiesen wurde die Behauptung des Klägers, das Schlafen auf der rechten Seite und das Anziehen von Hosen, Socken und Schuhen sei nur mit Schmerzen verbunden möglich. Die rechtsseitige Unterschenkelfraktur ist mittlerweile sicher knöchern verheilt. Im Jahre 2017 ist eine Korrektur des rechten Kleinzehenstrahls und einer Fehlstellung der vierten Zehe rechts erfolgt.

Diese gutachterlich festgestellten Beeinträchtigungen rechtfertigen unter Berücksichtigung der Mithaftung des Klägers in Höhe von 70 % ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 €. Der Senat hat sich dabei an den in etwa vergleichbaren Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 22.10.1993 (2 U 293/92, veröffentlicht in BeckRS 2010, 12625) und des LG Saarbrücken vom 10.09.2009 (9 O 192/09, veröffentlicht bei Slizyk, beck-online.Schmerzensgeld Nr. 4208) orientiert, wobei im Falle des Klägers zu berücksichtigen war, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen die verbleibende Beinverkürzung um 2 cm durch einen entsprechenden Schuhausgleich kompensiert werden kann.

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Der Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auf der Basis eines Gegenstandswertes von bis zu 13.000,00 €. Dem Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht, wobei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe abzustellen ist (vgl. BGH NJW 2018, 935). Soweit der Prozessbevollmächtigte eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5 abgerechnet hat, ist trotz eines entsprechenden Hinweises im Senatsbeschluss vom 26.03.2019 nicht vorgetragen worden, warum die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten besonders aufwändig oder schwierig und damit überdurchschnittlich war (vgl. BGH NJW 2012, 2813). Unter Zugrundelegung der Regelgebühr von 1,3 ergibt sich somit eine Gebührenforderung in Höhe von 785,20 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt 958,19 €. Zwar hat der Kläger nicht vorgetragen, die Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten durch Zahlung befriedigt zu haben. Ein danach grundsätzlich nur zustehender Freistellungsanspruch hat sich aufgrund der endgültigen und ernsthaften Zahlungsverweigerung der Beklagten gemäß § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, so dass der Kläger zu Recht Zahlung an sich verlangen kann.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB begründet.

Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 3.) ist zulässig und unter Berücksichtigung der Mithaftung des Klägers von 70 % begründet, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass infolge des Unfalls dem Kläger in Zukunft weitere Schäden entstehen können, deren Eintritt derzeit noch ungewiss ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

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