Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 2/20 – Beschluss vom 08.04.2021
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.177,02 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger (geb. 01.05.1968) macht materielle und immaterielle Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem er als Beifahrer schwere Verletzungen erlitt.
Am Nachmittag des 13.04.2012 half der Kläger dem Zeugen B. bei Arbeiten an dessen Garagentor. Während dieser Zeit trank der Kläger drei kleine Flaschen Bier und eine Flasche Wein. Auch der Zeuge B. hatte Alkohol zu sich genommen. Nach Abschluss der Arbeiten fuhren beide mit dem bei der Beklagten gegen Haftpflichtschäden versicherten Pkw des Zeugen in eine Gaststätte.
Am Morgen des 14.04.2012 setzten der Zeuge B. und eine weitere (unbekannte) Person den Kläger auf den Beifahrersitz des Pkws des Zeugen. Der Zeuge B. fuhr aus H. in Richtung K.. Gegen 5:30 Uhr kam es auf gerader Strecke bei hoher Geschwindigkeit zu einem Auffahrunfall mit einer landwirtschaftlichen Zugmaschine. Eine noch am selben Morgen dem Zeugen B. um 7:20 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,68 Promille. Die Blutprobe des Klägers, entnommen um 7:21 Uhr, ergab einen Ethanol-Wert von 1,81 Gramm pro Liter (umgerechnet eine BAK von 1,71 Promille). Bei dem Unfall wurde der Kläger erheblich verletzt, u. a. erlitt er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, ein rupturiertes Aortenaneurysma, Schnittverletzungen an der Stirn, eine Rippenserienfraktur links sowie eine distale Unterschenkelfraktur links. Mit Unterbrechungen befand er sich bis zum 29.06.2015 in stationärer Behandlung.
Seiner Tätigkeit als selbstständiger Metallbauer konnte der Kläger nicht mehr nachgehen. Darüber hinaus war er unfallbedingt in der Haushaltsführung beeinträchtigt.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten erstmalig Schadenersatzansprüche dem Grunde nach geltend und forderte einen Vorschuss in Höhe von 30.000 €. Auf weitere Forderungsschreiben hin zahlte die Beklagte zunächst ein Schmerzensgeld von 30.000 € und im April 2019 weitere 10.000 € als frei verrechenbaren Vorschuss.
Die Ehe des Klägers wurde am 14.08.2015 geschieden. Anschließend zog der Kläger aus dem gemeinsamen Haus (Wfl. 140 m², Grundstück 500 m²) aus.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 95.000 € zustehe. Ihm seien Dauerschäden entstanden, u. a. leide er infolge des Unfalls unter einer Blasenentleerungsstörung, einer erektilen Dysfunktion, Sensibilitätsstörungen in Armen und Beinen, fortwährenden Schmerzen sowie einer schweren Depression. Er sei auf Dauer in der Wahrnehmung seiner Haushaltsaufgaben beeinträchtigt. Für die Zeit vom 01.06.2012 bis 31.12.2015 macht er deshalb einen Haushaltsführungsschaden geltend.
Dazu hat der Kläger behauptet, er sei zum Unfallzeitpunkt angeschnallt gewesen. Von der Alkoholisierung des Zeugen B. habe er nichts bemerkt, da er die meiste Zeit während des Aufenthalts in der Gaststätte mit Magen-Darm-Problemen auf der Toilette verbracht habe.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2013 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.415,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.415,28 € seit dem 18.08.2012, aus 2.830,56 € seit dem 24.01.2013, aus 12.358,02 € seit dem 17.10.2015 sowie im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den infolge des Unfalles vom 14.04.2012, 5:30 Uhr in K. … entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind oder übergehen werden;
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den infolge des Unfalles vom 14.04.2012, 5:30 Uhr in K. … entstandenen und noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit dieser derzeit noch nicht vorhersehbar ist;
5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.880,20 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Alkoholisierungsgrad des Zeugen B. sei für den Kläger erkennbar gewesen bzw. er hätte diesen erkennen müssen. Zudem sei er zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, mit den vorgerichtlich gezahlten 40.000 € sei das angemessene Schmerzensgeld, das noch um einen Verschuldensanteil des Klägers zu kürzen wäre, abgegolten. Dem Kläger sei es als Mitverschulden anzurechnen, dass er sich nicht angeschnallt und zu einem erkennbar alkoholisierten Fahrer in das Auto gesetzt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage nach Anhörung des Klägers und Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Einholung dreier schriftlicher Sachverständigengutachten sowie Verwertung eines weiteren schriftlichen Gutachtens aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren) teilweise stattgegeben.
Unter Anrechnung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger (weitere) 42.984,67 € (davon weitere 26.500 € Schmerzensgeld) zu zahlen, zudem dem Feststellungsbegehren im Umfang von zwei Dritteln entsprochen, weiterhin die Beklagte zur Zahlung von 1.253,47 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht angeschnallt gewesen sei. Zudem habe er durch das Einsteigen bei einem Betrunkenen gegen die ihm obliegende Eigensorgfalt verstoßen. Die eigene Alkoholisierung des Klägers stehe der Annahme eines Mitverschuldens nicht entgegen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Er verfolgt seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche vollen Umfangs weiter.
Er rügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft statt des § 827 Satz 1 BGB die Regelung des § 827 Satz 2 BGB angewandt. Zudem habe er den Grad der Alkoholisierung des Zeugen B. nicht erkennen können. Auch hätte über die konkreten Auswirkungen des vermeintlichen Nichtanlegens des Gurtes Beweis erhoben werden müssen.
Die Beklagte trägt auf Zurückweisung der Berufung an. Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, dass den Kläger ein 50%iges Mitverschulden treffe.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte,
1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage dergestalt abzuweisen, sofern sie einen Mitverschuldensanteil des Klägers in Höhe von 50 % übersteigt,
a) und deshalb dem Kläger einen Betrag in Höhe von mehr 32.238,82 € nebst Zinsen zugesprochen wurde,
b) festgestellt wurde, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere materielle sowie zukünftige immaterielle Schäden, die auf dem Verkehrsunfall vom 14.04.2012 zurückzuführen sind, im Umfang von mehr als 50 % zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte gesetzlich übergegangen sind oder künftig übergehen werden und
c) deshalb dem Kläger einen Betrag von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von mehr als 940,10 € nebst Zinsen zugesprochen wurde;
2. hilfsweise der Beklagten die Befugnis einzuräumen, gegen Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung abzuwenden.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Anschlussberufung.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Dort hat der Senat ausgeführt:
„Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf Rechtsverletzungen noch gebieten die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Mit zutreffender Begründung, der der Senat beitritt, hat das Landgericht die Klage teilweise abgewiesen.
Insbesondere bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen wecken.
Dabei war das Landgericht auch nicht gehalten, ein weiteres Gutachten zur Frage der Auswirkungen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes auf die Verletzungen des Klägers einzuholen.
Aus berufungsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht aufgrund der Aussagen der Zeugin W. und des gemäß § 411 a ZPO verwerteten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. vom 07.05.2012 davon überzeugt gezeigt hat, dass der Kläger – entgegen seinen Angaben – zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war, damit gegen § 21 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat.
Die Zeugin W., die als Polizeibeamtin unmittelbar nach dem Unfall vor Ort war, hat bei ihrer Vernehmung angegeben, dass der Fahrer des verunfallten Mercedes – der Zeuge B. – noch angeschnallt gewesen sei, der Kläger auf dem Beifahrersitz hingegen nicht. Sie habe diese Bilder auch noch im Kopf.
Der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hinzugezogene Sachverständige Dipl.-Ing. H. hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt (dort Seite 5), der Sicherheitsgurt der Beifahrerseite sei aufgerollt gewesen, Belastungsspuren seien nicht festzustellen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die auf dem Beifahrersitz befindliche, nicht angeschnallte Person kollisionsbedingt einen Kopfanprall an der Scheibe erfahren habe.
Der Sachverständige hatte dazu (Seite 4 seines Gutachtens) festgestellt, dass sich auf der Beifahrerseite erhebliche Anprallspuren am Armaturenbrett, auch im unteren Bereich in Höhe des dortigen Staufaches, befanden. An der Innenseite der Frontscheibe waren auffällige Anprallspuren sichtbar, wobei sich im Zentrum größere Mengen herausgerissener Haare befanden.
Das lässt den sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger zum Kollisionszeitpunkt nicht angeschnallt war. Davon gehen im Übrigen auch die als Anlage K2 und K3 zur Akte gereichten Berichte der A.-Klinik Nord H. sowie des Universitätsklinikums H. aus.
Die Kausalität zwischen dem Verstoß des Klägers gegen die Anschnallpflicht und dem Umfang der erlittenen Verletzungen liegt hier – auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens – auf der Hand. Durch den Kopfanprall gegen die Windschutzscheibe sowie den Anprall des Oberkörpers gegen das Armaturenbrett hat der Kläger typische und sehr schwere Verletzungen erlitten, die durch den Sicherheitsgurt gerade hätten vermieden werden sollen und können. Der unstreitig angeschnallte Zeuge B. hat bei der Frontalkollision mit nahezu voller Überdeckung der beteiligten Fahrzeuge unstreitig wesentlich geringere Verletzungen erlitten als der Kläger, insbesondere im Kopf- und Rumpfbereich. Daraus lässt sich zwanglos der Schluss ziehen, dass das Verletzungsbild bei dem Kläger, wäre er angeschnallt gewesen, gleichfalls deutlich weniger intensiv ausgefallen wäre.
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Landgericht ein Mitverschulden des Klägers gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB den § 827 Satz 2 BGB zur Anwendung gebracht hat.
Der Kläger hat den ihm entstandenen Schaden „mitverschuldet“.
Gemäß § 254 Abs. 1 BGB muss sich der Geschädigte ein ihn treffendes Verschulden bei der Entstehung des Schadens anrechnen lassen.
Dies betrifft vorliegend sowohl die Tatsache, dass der Kläger nicht angeschnallt war, als auch und insbesondere die Tatsache, dass er mit einem erheblich alkoholisierten Kraftfahrer mitgefahren ist.
Der Zeuge B. war zum Unfallzeitpunkt unstreitig absolut fahruntüchtig. Die ihm rund zwei Stunden nach der Kollision entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,68 Promille.
Unabhängig von der Frage, ob der Kläger aktiv in den Pkw des Zeugen B. stieg oder gesetzt wurde, ist festzustellen, dass die Mitfahrt mit einem alkoholbedingt Fahruntüchtigen einen Verstoß gegen die eigenen Obliegenheiten darstellt, da mit einer solchen Fahrt eine erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit einhergeht (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH Urteil v. 10.07.1979, VI ZR 223/87, Juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.01.2009, 1 U 192/08, Juris Rn. 25).
Der Kläger hat auch – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – schuldhaft gegen die ihn treffende Obliegenheit zur Schadenvermeidung/-minderung verstoßen.
Dabei sind im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB die §§ 827 bis 829 BGB entsprechend anwendbar (allg. Meinung, vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl. § 254 Rn. 9 m. w. N.).
Zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Zusteigen in das Fahrzeug des absolut fahruntüchtigen Zeugen B., befand sich der Kläger aufgrund seiner eigenen Alkoholisierung – die ihm rund zwei Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,71 Promille – in einem vorübergehend die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Bewusstlos hingegen war der Kläger nach seinen eigenen Angaben vor dem Landgericht nicht. Allerdings ist gemäß § 827 Satz 2 BGB derjenige, der sich durch geistige Getränke in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt hat, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele, es sei denn, er ist ohne Verschulden in diesen Zustand geraten (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O., Juris Rn. 12).
Nach dem Vorbringen des Klägers aus der Berufungsbegründung, wonach er über einen längeren Zeitraum alkoholische Getränke zu sich genommen habe – wobei dieser Vortrag im Gegensatz zu seinen Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Landgericht steht, denn dort hat er bekundet, keinen Alkohol mehr getrunken zu haben – ergibt sich allerdings in beiden Vortragsvarianten nichts dafür, dass der Kläger unverschuldet in den vorgenannten Zustand geraten wäre. Der Konsum alkoholischer Getränken – in welchem Umfang auch immer – erfolgte freiwillig und der Alkoholisierungsgrad ist unstreitig. Von einer Alkoholkrankheit und/oder regelmäßigem Alkoholkonsum vor dem Unfall ist nichts bekannt.
Demnach fällt dem Kläger ein fahrlässiges Mitverschulden zur Last.
Wenn das Landgericht das Mitverschulden des Klägers insgesamt mit einem Drittel bemessen hat, ist dies nicht zu beanstanden und liegt im Bereich dessen, was gemeinhin in derartigen Fällen obergerichtlich ausgeurteilt wird (vgl. nur OLG Karlsruhe a. a. O., KG, Urteil v. 12.01.2006, 12 U 261/04; OLG Frankfurt, Urteil v. 04.11.2011, 25 U 77/10).“
Dazu hat der Kläger keine Stellung genommen.
Seine Berufung ist nach alledem im Beschlusswege gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10 und 711 ZPO.